Michel Nemnich, Roman Wiens

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 Präsentation transkript:

Michel Nemnich, Roman Wiens Bremsflüssigkeit ABE & Co § 19,3 und 21 Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen und Informationen zur Zulassung. Was ist die ABE? ABE ist die Bescheinigung für Fahrzeugumbauten Bestätigung, dass das Fahrzeug oder Fahrzeugteil den einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht Jedes Fahrzeug hat eine eigene ABE EG-Genehmigung EG = Europäische Gemeinschaft Steht im Fahrzeugbrief und auf dem Fabrikschild EG-Genehmigungen gelten Europaweit Bleibt bis zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs gültig (vorausgesetzt es wird nichts verändert) Michel Nemnich, Roman Wiens

Michel Nemnich, Roman Wiens Was führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis? §19 StVZO Änderung der Fahrzeugart (Bsp. Umbau LKW zu PKW) Gefährdung der Verkehrsteilnehmer Verschlechterung des Abgas oder Geräusch Verhaltens Wechselwirkung der ABEs Unterbodenbeleuchtung führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (§49a StVZO) Wechselwirkung ABE ABEs Beziehen sich auf den Serienzustand Auf die kosmetische Vorgeschichte des Fahrzeugs achten Manche Teilekombinationen passen nicht zusammen, folge: Erlöschen der ABE Michel Nemnich, Roman Wiens

! Amtlich genehmigte Bauart ! Manche Fahrzeugteile müssen in einer bestimmten, genehmigten Ausführung gefertigt sein. Beispiele: Reifen Scheiben Beleuchtungseinrichtungen Verbindungseinrichtungen Sicherheitsgurte Scheinwerfer mit „E1“ Kennzeichnung ECE-Genehmigung Internationales Genehmigungszeichen Einheitliche Kennzeichnung in der EU und nicht europäischer Länder EG-Typgenehmigung Internationales Genehmigungszeichen Einheitliche Kennzeichnung beschränkt auf die EU Nationales Prüfzeichen Nur im jeweiligen Land gültig Kaum noch vertreten Michel Nemnich, Roman Wiens

Michel Nemnich, Roman Wiens Teilegutachten §19(3) Besondere „Prüfzeugnis“ Variante Verbunden mit der Verpflichtung einer Änderungsabnahme Prüfung kann nur vom Fachmann (Prüfingenieur, amtlich anerkannter Sachverständiger) durchgeführt werden Vorläufer: Prüfbericht Materialgutachten Bescheinigt nur die Materialeigenschaften (Traglast, Splitterverhalten etc.) Haben keinen Bezug zu einem Fahrzeugtyp Technische Prüfstelle aufsuchen und genehmigen lassen Michel Nemnich, Roman Wiens

Michel Nemnich, Roman Wiens Anhang: StVZO Vollgutachten gemäß §21 Regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge Änderungsabnahme gemäß §19(3) Umrüstungen wie andere Reifen, Spoiler, etc.. Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze §49a Zulässigkeit der Lichttechnischen Einrichtungen Michel Nemnich, Roman Wiens