Der Wegfall des Arrestgrundes bei Schiffen Anna-Sophie Spieß
Übersicht Alte Rechtslage Der neue § 917 ZPO Der Arresttitel Keine Sicherheitsleistung Zustellung an den Kapitän Schutzschrift 2
Alte Rechtslage Arrestanspruch Arrestgrund Besorgnis der Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung Auslandsvollstreckung: nur wenn Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist
Der neue § 917 ZPO - Wortlaut (I) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (II) Als zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.
§ 917 II 2 ZPO Anwendungsbereich See- und Binnenschiffe Keine Unterscheidung gewerblich/nicht gewerblich VS für Arrest Glaubhaftmachung eines Anspruches Kein Arrestgrund
Der Arresttitel Gesonderter Titel nur für Vollstreckung in Schiffe Für Titel in weiteres Vermögen muss weiterhin ein Arrestgrund glaubhaft gemacht werden Antrag
Keine Sicherheitsleistung Alte Rechtslage: § 921 Satz 2 ZPO Nach Gesetzesbegründung jetzt nicht mehr möglich Besondere Interessenlage bei Schiffsgläubigerrechten Vollstreckungsrisiko liegt bei Arrestschuldner
Zustellungsvollmacht des Kapitäns § 619 HGB: Zustellungsvollmacht des Kapitäns Vorher: Passivlegitimation aus § 760 II HGB
Das Wiederaufleben der Schutzschrift Vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen Arrest Zuständiges Gericht Antrag
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