Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Zwangsvollstreckungsrecht

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Zwangsvollstreckungsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Zwangsvollstreckungsrecht

2 Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht Vorlesung Insolvenzrecht – Mündliche Prüfung – für Erasmus- und Master-Studierende Im Rahmen der Vorlesungen biete ich zum Ende des Semesters – voraussichtlich am 26. Januar 2016 ab Uhr – eine mündliche Prüfung für Master- und Erasmus-Studierende an. Bitte melden Sie sich bis spätestens 11. Januar 2016 per für die Teilnahme an der Prüfung an (unter Bitte geben Sie dabei Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer an. Geben Sie bitte außerdem an, ob Sie als Master- oder als Erasmus-Studierende/r an der Prüfung teilnehmen möchten

3 Zwangsvollstreckung – Einführung 1
Zwangsvollstreckung dient Durchsetzung materiellen Rechts Welche Gründe kann es haben, wenn der Schuldner nicht leistet? Selbsthilfeverbot / Gewaltmonopol des Staates Kennen Sie Ausnahmen? Kehrseite: „Vollstreckungsanspruch“ des Gläubiger Gerichtet gegen den Staat, der für den Gläubiger vollstreckend tätig werden muss Teil des Justizgewährungsanspruchs Rechtsbehelfe: § 766 Satz 2 ZPO Unterscheiden vom materiellrechtlichen Anspruch

4 Zwangsvollstreckung – Einführung 2
Zweistufigkeit der Rechtsverwirklichung Erkenntnisverfahren – Zwangsvollstreckung Weshalb zweispurig? EV: Tatsachenfeststellung / Rechtsanwendung ZV: faktische Realisierung „In der Zwangsvollstreckung wird gehandelt, nicht verhandelt“ Nicht jedem EV folgt ZV, und nicht jeder ZV geht ein EV voraus

5 Gesetzliche Grundlagen
ZPO 8. Buch Systematik des 8. Buchs Erster Abschnitt: „Allgemeiner Teil“ (§§  ) „Titel, Klausel, Zustellung“ Zweiter Abschnitt: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung (§§ 802a-882h) Dritter Abschnitt: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Sachherausgabe und von Verhalten (§§  ) Weitere Rechtsquellen: Zwangsversteigerungsgesetz ZVG Regelt Verfahren bei Immobiliarvollstreckung § 869 ZPO

6 Überblick das Verfahren der Zwangsvollstreckung
Schaffung der Vollstreckungsvoraussetzungen Vollstreckungstitel, §§ 704, 794 ZPO Vollstreckungsklausel, § 724 ZPO Zustellung, § 750 ZPO, §§ 166 ff. ZPO Antrag Beim Gerichtsvollzieher, § 753 ZPO Beim Vollstreckungsgericht, § 834 ZPO Auch Prozessgericht Vollstreckungsakt Pfändung Wegnahme Beschlagnahme Zwangsgeld-, Zwangshaft Verwertung Versteigerung / freihändiger Verkauf, Zuschlag, Ablieferung Einziehungsprozess bei Forderungen (nach Pfändung und Überweisung) Ggf. Erlösauskehr

7 Formalisierungsgrundsatz 1
Baut auf Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren auf ZwV prüft nicht (nochmals) das materielle Recht ZwV beschränkt sich auf das „Formale“ GVZ muss Ergebnis des Erkenntnisverfahrens akzeptieren Formalisierungsgrundsatz: Nur formelle Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich „TKZ“ / Materiellrechtlicher Bestand der Forderung unerheblich Schuldner muss sich ggf. wehren mit Klage (§ 767 ZPO) … Formalisierung bei Zugriffstatbeständen Gewahrsam (§ 808 ZPO), nicht Eigentum des Schuldners Eigentümer muss sich ggf. wehren mit Klage (§ 771 ZPO) …

8 Formalisierungsgrundsatz 2
Vollstreckungstitel Gläubiger Schuldner § 767 ZPO

9 Formalisierungsgrundsatz 3
Vollstreckungstitel Gläubiger Schuldner § 771 ZPO Eigentümer

10 Verfahrensgrundsätze der Zwangsvollstreckung 1
Kein einheitliches Verfahren Richtet sich nach Gläubigerdisposition und Vollstreckungsobjekt Beispiel: Zahlungstitel kann führen zu Mobiliarpfändung Forderungspfändung Immobiliarvollstreckung Dispositionsgrundsatz Antrag / Rücknahme / Freigabe Vollstreckungsverträge Freie Reihenfolge des Zugriffs Keine „Exekutionsgrade“

11 Verfahrensgrundsätze der Zwangsvollstreckung 2
Verhandlungsgrundsatz Nur sehr eingeschränkt Bei Pfändung gilt Untersuchungsgrundsatz; GVZ muss ermitteln (§§ 755, 758, 802c ZPO) Formalisierung Rechtliches Gehör Art. 103 GG (vor Gericht!) Nicht beim GVZ (aber Erinnerung nach § 766 ZPO zum Gericht) Keine obligatorische mündliche Verhandlung

12 „Gläubiger“ und „Schuldner“
Beteiligte „Gläubiger“ und „Schuldner“ Nicht „Kläger“/„Beklagte“ Gläubiger ist, wer einen Vollstreckungstitel hat und die Zwangsvollstreckung betreibt Schuldner ist, gegen wen vollstreckt wird

13 Vollstreckungsorgane – Überblick
Gerichtsvollzieher „Außendienst“ Vollstreckung durch Realakt Vollstreckungsgericht Vollstreckung durch „Rechtsakt“ Insbesondere bei Forderungen Grundbuchamt Immobiliarvollstreckung Prozessgericht nur ausnahmsweise §§ 887 ff. ZPO

14 Zuständigkeit nach § 753 ZPO GV wird tätig bei körperlichem Zugriff
Gerichtsvollzieher Zuständigkeit nach § 753 ZPO Auffangnorm GV wird tätig bei körperlichem Zugriff Befugnisse § 758 ZPO Rechtsstellung Beamter, § 154 GVG Näheres in Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) Staatshaftung Gerichtsvollzieher führt Vollstreckung eigenständig Aufsicht des Vollstreckungsgerichts, § 766 ZPO Aber kein direktes Weisungsrecht

15 Vollstreckungsgericht
Zuständig bei Pfändung von Forderungen und sonstigen Vermögensrechten, § 828 ZPO Amtsgericht „als Vollstreckungsgericht“, § 764 Abs. 1 ZPO Funktionell Rechtspfleger zuständig, § 20 Nr. 17 RPflG Vollstreckungsgericht als Kontrollorgan § 766 ZPO [Nachprüfung des GVZ]

16 Näherer Bezug zum Erkenntnisverfahren
Prozessgericht §§ 887, 888, 890 ZPO Näherer Bezug zum Erkenntnisverfahren Aktenkenntnis

17 nur §§ 867, 932 ZPO: Eintragung einer Sicherungshypothek
Grundbuchamt nur §§ 867, 932 ZPO: Eintragung einer Sicherungshypothek Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung erfolgen durch das Vollstreckungsgericht Das das GBA um Eintragungen ersucht, § 19 ZVG

18 Vollstreckungsobjekte
In welche Gegenstände kann vollstreckt werden? Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderung, Grundschuld, Markenrecht, Patent, „sonstige Vermögensrechte“ Prinzip der „Gesamtvermögenshaftung“ Nicht: Familien- und Persönlichkeitsrecht Arbeitskraft Person des Schuldners Ausnahmen bei Erzwingung Vermögensauskunft (§ 802g ZPO) und Durchsetzung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 888, 890 ZPO)

19 Vollstreckungsrechtsverhältnis
Vollstreckungsorgan Antragsverhältnis Eingriffsverhältnis Gläubiger Schuldner Basisverhältnis

20 Einzelvollstreckung – Gesamtvollstreckung
Gesamtvollstreckung nach InsO: Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners wird zu einer besonderen Vermögensmasse zusammengefasst, „Insolvenzmasse“. Der Insolvenzschuldner darf nach Insolvenzeröffnung über die Insolvenzmasse nicht mehr verfügen. Verwaltungs- und Verfügungsmacht wird einem Insolvenzverwalter übertragen, § 80 InsO. Gläubiger können nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken (§ 89 InsO). Ihnen steht nur eine anteilige Befriedigung im Insolvenzverfahren zu („Insolvenzquote“). Alle Gläubiger werden gleich behandelt. Bei Einzelzwangsvollstreckung gilt das Prioritätsprinzip, § 804 Abs. 3 ZPO.

21 Schuldnerschutz Historische Entwicklung:
Ablösung der Personalvollstreckung durch Realvollstreckung Frühe „Lösungen“ Hinrichtung des Schuldners Schuldknechtschaft Schuldhaft („Schuldturm“) Heute noch „persönlicher Arrest“, §§ 918, 933 ZPO Schuldnerschutz durch Pfändungsbeschränkungen Arbeitseinkommen, Pfändungsfreigrenze 1.049,99 Euro Unpfändbare Gegenstände, § 811 ZPO 1953: § 765a ZPO 1999: Rechtschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO)

22 Naturalexekution Materiellrechtlich kann der Gläubiger gegenständlich Leistung verlangen („Realerfüllung“) nicht nur Geldersatz Häufig aber § 281 BGB: Schadensersatz statt Leistung (= Geldersatz) In wieweit ist der materiellrechtliche Primärleistungsanspruch auch vollstreckbar? ZPO ermöglicht Naturalexekution §§ 883, 885 ZPO: Herausgabe kann real erzwungen werden Sogar Handlungen des Schuldners sind erzwingbar, §§ 887, 888 Abs. 1 ZPO Nicht aber bei Dienstvertrag, § 888 Abs. 3 ZPO Beachte § 893 ZPO Gläubiger kann immer „Interesse“ (Geldersatz) verlangen

23 Verfassungsrechtlicher Rahmen der Zwangsvollstreckung
Grundrechtseingriff durch Zwangsvollstreckung Art. 14 GG – Pfändung / Beschlagnahme Art. 13 GG – Durchsuchung der Wohnung Art. 2 Abs. 1 GG – Ordnungshaft Art. 1 GG – Existenzminimum Sicherung der Grundrechte § 817a ZPO; § 85a ZVG – keine Verschleuderung §§ 811, 850 ff. ZPO sichern Existenzminimum § 758a ZPO – richterliche Durchsuchungsanordnung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz? Auch Gläubiger kann sich auf Grundrechte berufen Sonderproblem: Suizidgefahr bei Räumungsvollstreckung § 765a ZPO Zwangsräumung nur mit Auflagen, BGH NJW 2005, 1859

24 Gläubiger „gegen“ Schuldner in Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung ist keine „Enteignung“ Staat wird nicht für sich, sondern für den Gläubiger tätig Gläubiger kann sich ebenfalls auf Grundrechte berufen In der Zwangsvollstreckung äußert sich „Haftungsfunktion“ der Vermögensrechte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz? Verbot der Überpfändung, § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO Vollstreckung wegen Bagatellforderungen Gläubiger vollstreckt in Hausgrundstück, obgleich Pfändung einer Forderung möglich wäre Suizidgefahr bei Räumungsvollstreckung § 765a ZPO BGH NJW 2005, 1859: Zwangsräumung mit Auflagen Anwesenheit Facharzt / Unterbringung gefährdeter Person in Heilanstalt

25 Lehrbücher

26 § 7. Verfahrensvoraussetzungen
Deutsche Gerichtsbarkeit §§ 18-20 GVG „Gerichtsfreie“: Diplomaten usw. Rechtsweg Frage stellt sich nicht Maßgeblich ist Vorliegen eines Urteils der Zivil- oder Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 62 Abs. 2 ArbGG) oder eines Titels nach § 794 ZPO Antrag Zuständigkeit §§ 764 Abs. 2 [Bezirk der ZV], 828 Abs. 2 ZPO [Sitz Schuldner]; § 802 ZPO: „ausschließlich“ Vollmacht § 81 ZPO Parteifähigkeit § 50 ZPO Prozessfähigkeit § 52 ZPO Prozessführungsbefugnis „Richtige“ Parteistellung bestimmt sich nach Titel Nicht nach materiellem Recht Postulationsfähigkeit § 78 ZPO; Anwaltszwang daher nur wenn Landgericht als Prozessgericht tätig §§ 887, 888, 890 ZPO „Rechtsschutzbedürfnis“

27 § 8. Vollstreckungstitel
§ 704 ZPO: Zwangsvollstreckung aus Endurteilen § 794 ZPO „Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde, die den zu verwirklichenden Anspruch erkennen lässt und vom Gesetz mit der Wirkung der Vollstreckbarkeit ausgezeichnet ist.“ Vollstreckungstitel tragendes Element: Ohne Titel keine Zwangsvollstreckung Titel begründet die Zwangsvollstreckung Nicht materielles Recht, nicht „Schuldschein“ Fehlt Titel, sind Vollstreckungsmaßnahmen nichtig

28 Titel muss vollstreckbar sein Vollstreckbarkeit beruht auf:
Gesetz: § 704 ZPO, § 794 ZPO Gericht: §§ 708 ff. ZPO [„vorläufige Vollstreckbarkeit“] Unterscheiden von anderen Urteilswirkungen Rechtskraft Gestaltungswirkung Tatbestandswirkung Vollstreckbarkeit hat nichts zu tun mit dem Bestehen des materiellen Rechts/Anspruchs Vorläufig vollstreckbares Urteil kann falsch sein!

29 Vollstreckungstitel bestimmt … 1
Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung Bestimmtheitserfordernis Urteil kann ausgelegt werden Klage auf Feststellung des Urteilsinhalt statthaft (§ 256 ZPO) Bestimmbarkeit genügt: § 247 BGB [Bezugnahme auf Basiszinssatz] Koppelung einer Geldleistung an einen Lebenshaltungskostenindex Nicht: „Zahlung von Euro nebst Zinsen“ Ist der Inhalt nicht bestimmbar, entfällt Zwangsvollstreckung „Herausgabe eines Gemäldes“

30 Vollstreckungstitel bestimmt … 2
Subjekte der Zwangsvollstreckung Gläubiger und Schuldner richten sich nur nach dem Titel Nicht nach Forderung ...

31 Zwangsvollstreckung bei Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB
Titel: „Der Beklagte wird verurteilt, an D Euro zu zahlen“ Versprechensempfänger Versprechender „Gläubiger“ § 328 BGB Forderung Dritter D

32 Titel bestimmt Gläubiger
Auch bei Abtretung nach Titulierung Gläubiger Titel Schuldner § 398 BGB Forderung Abtretungsempfänger

33 Titel bestimmt Gläubiger
Auch bei „Zug um Zug“ Verurteilung „Beklagter ist nicht Gläubiger „Zahlung von Euro Kläger Zug um Zug gegen Übereignung Beklagter des Pkws Marke xyz …“

34 § 9. Endurteil als Vollstreckungstitel
Systematik des Gesetzes: §§  : Zwangsvollstreckung aus Endurteilen § 794: weitere Vollstreckungstitel § 795: Verweisung auf §§  „Endurteil“ meint Urteil nach § 300 ZPO Endurteil beendet die Instanz, nicht notwendig den Rechtsstreit auch Teilurteil, VU, Anerkenntnisurteil Vorbehaltsurteil (§§ 302 Abs. 3, 599 Abs. 3 ZPO) Nicht Zwischenurteile (vgl. § 280 Abs. 2 ZPO) Ausnahme § 888 Abs. 3 ZPO

35 Endurteil als Vollstreckungstitel, § 704 ZPO
Zwangsvollstreckung aus Endurteilen Rechtskraft vorläufige Vollstreckbarkeit aufgrund Erklärung des Gerichts Ggf. Schadensersatz

36 Endurteil als Vollstreckungstitel
Rechtskraft: „formelle Rechtskraft“ [Unanfechtbarkeit] § 705 ZPO: Ungenutzter Ablauf der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel unstatthaft (Revisionsurteil BGH) Nachweis: Rechtskraftzeugnis, § 706 ZPO

37 Endurteil als Vollstreckungstitel
Vorläufige Vollstreckbarkeit Entscheidung trifft Gericht im Erkenntnisverfahren Nicht das Vollstreckungsorgan! Beispiel für Tenor: I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit zu bezahlen. II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags vollstreckbar. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

38 Vorläufige Vollstreckbarkeit / Warum?
Weshalb Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft? VV gefährdet Schuldner Urteil kann falsch sein VV nimmt Anreiz für Rechtsmittel Die nur eingelegt werden, um Zwangsvollstreckung zu verzögern VV begründet Gefahren für Schuldner Ausgleich: Schadensersatz, § 717 Abs. 2 ZPO Sicherheitsleistung, § 709 Satz 1 ZPO [Regelfall; Ausnahmen § 708 ZPO]

39 „Normalfall“ § 709 ZPO: VV, aber gegen SiL
Sicherheitsleistung „Normalfall“ § 709 ZPO: VV, aber gegen SiL Nicht wenn Gläubiger SiL nicht erbringen kann, § 710 ZPO Ausnahmefall § 708 ZPO: VV ohne SiL Nr. 1 – 3: Schuldnerverhalten (Anerkenntnis; Verzicht) im Erkenntnisverfahren; Schuldner nicht schutzwürdig. Nr. 4 und 5: Schärfe des Wechselprozesses. Nr. 6. Nr. 7 – 9: Vollstreckung soll aus materiellrechtlichen Gründen erleichtert werden (Räumung, Unterhalt, Besitzschutz). Nr. 10: Berufungsurteile gelten als weithin zutreffend. Nr. 11: Bagatellstreitigkeit. § 711 ZPO: Abwendungsbefugnis des Schuldners

40 Höhe der Sicherheitsleistung 1
§ 108 ZPO: Gericht bestimmt SiL soll Schadensersatzanspruch nach §717 Abs. 2 ZPO abdecken. Beitreibbarer Betrag plus Vollstreckungskosten Angabe nach § 708 Satz 2 ZPO Nicht „absolut“ sondern relativ zum konkret vollstreckten Betrag

41 Art der Sicherheitsleistung 2
§ 108 ZPO: Gericht bestimmt Regelfall Bankbürgschaft Bank Bürgschaft Schadensersatz § 717 Abs. 2 ZPO Gläubiger Schuldner Vollstreckungstitel

42 Wirkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit
Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung Nicht nur Sicherungsvollstreckung, vgl. 720a ZPO Erfüllungswirkung? hM: Erfüllung bis zur Rechtskraft aufgeschoben Sonst würde die Leistung den Rechtsstreit erledigen

43 Wegfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit 1
Mit Verkündung des den Titel aufhebenden Urteils § 717 ZPO Vollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben §§ 776 Satz 1, 775 Nr. 1 ZPO

44 Wegfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit 2
Schadensersatzhaftung nach § 727 Abs. 2 ZPO Bei Hausdurchsuchung wird Wohnungstür aufgebrochen Wegen Pfändung seines Autos muss Schuldner Mietwagen nehmen Kosten der Bankbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Unterlassung Nutzung Patent Nur Schaden „aus der Vollstreckung“ Nicht Schäden Dritter Beispielsweise bei Pfändung eines Pkws, der nicht dem Schuldner gehört Verschulden nicht erforderlich „prozessuale Risikohaftung“ Gläubiger trägt Risiko des Irrtums des Gerichts erster Instanz

45 Wegfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit 3
Bereicherungshaftung nach § 727 Abs. 3 ZPO Bei OLG Urteil Kein Schadensersatz Gläubiger soll sich auf OLG-Urteil eher verlassen können.

46 § 10. Vollstreckung ausländischer Urteile
§§ 722, 723 ZPO Vollstreckbarerklärung in einem Vollstreckungsurteil Europäischer Rechtsraum EuGVVO: Titelfreizügigkeit Vollstreckbarkeit ohne Vollstreckbarerklärung

47 § 11. Weitere Vollstreckungstitel, § 794 ZPO
Prozessvergleich Prozessbeendigung Neue materiellrechtliche Grundlage Vollstreckbarkeit Voraussetzungen Prozessvergleich als Vollstreckungstitel, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Vor deutschem Gericht Prozesshandlung ggf. Anwaltszwang Protokolliert, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO Vollstreckbarer Inhalt

48 Prozessvergleich Prozessbeendigung und materiellrechtliche Regelung
„Doppelnatur“ Prozesshandlung und materielles Rechtsgeschäft zugleich Wirksamkeitsmängel: Liegt ein Mangel auf prozessualer oder materiellrechtlicher Ebene, ist immer der gesamt Prozessvergleich betroffen Beispiele: Anfechtung nach § 123 BGB Fehlerhafte Protokollierung Folge: Prozess nicht beendigt; muss fortgeführt werden Antrag auf Fortführung bei Gericht Keine erneute Klage, da Rechtshängigkeit Ist Unwirksamkeit streitig, dann ebenfalls im „alten“ Prozess klären Keine andere Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit!

49 Vollstreckbare Urkunde, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Schuldner kann sich vor Notar der Zwangsvollstreckung „unterwerfen“ Textbeispiel: Wegen aller in der notariellen Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen unterwirft sich S der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen“ Große Praktische Bedeutung Gläubiger kann sofort vollstrecken Vorsprung, § 804 Abs. 3 ZPO Gefahren für Schuldner Wie immer: Vollstreckungsorgan prüft materiellen Anspruch nicht Daher notarielle Errichtung Belehrungspflichten, §17 BeurkG

50 Vollstreckbare Urkunde, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Voraussetzungen Notar / Gericht Parteien vergleichsbefugt Bestimmte Regelung Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung Unterwerfungserklärung Persönliche Unterwerfungserklärung Dingliche Unterwerfungserklärung Unterwerfung zu Lasten Rechtsnachfolger, § 800 ZPO

51 V D


Herunterladen ppt "Zwangsvollstreckungsrecht"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen