Aufgaben Information Mitwirkung & Mitbestimmung

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Aufgaben Information Mitwirkung & Mitbestimmung BetrVG Information Mitwirkung & Mitbestimmung Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Internationales Recht Anmerkung: RVO, GewO haben Gesetzeskraft; Verordnungen nur in ausgesuchten gesetzlich vorgesehenen Angelegenheiten Internationales Recht EG - Verordnungen & Gesetze haben Vorrang vor nationalen Bestimmungen Günstigkeitsprinzip Grundgesetz Art. 1, 3, 5, 9, 12, 24, 33 Gesetzgeber Gesetze z.B. § 611 ff 622 III BGB, § 13 I 1 BurlG, KschG, MSchG, JArbSchG, AsiG, ArbPlSchG, AZG, RVO, GewO, BBiG Gesetzgeber Rechtverordnung & Verordnungen z.B. Arbeitsstättenverordnung Ministerien Ausnahme vom Rangprinzip Tarifverträge § 77 III 3 BetrVG z.B. BAT, BMT-G, MTB, TV für das Transportgewerbe, für das Bewachungsgewerbe, für das Friseurhandwerk, Anwendungsvereinbarungen usw.. Gewerkschaft und Arbeitgeber Ordnungsprinzip Betriebs- & Dienstvereinbarungen § 77 III 3 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat Arbeitsvertrag § 611 BGB tarifvertragliche Regelung, betriebliche Übung. Für Gewerkschaftsmitglieder kein Verzicht auf Tarifvertrag Arbeitnehmer und Arbeitgeber Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Aufgaben des Betriebsrats § 75 BetrVG Auch Aufgabe des Betriebsrats Der Betriebsrat kontrolliert die Gleichbehandlung der Beschäftigten und sichert, dass niemand benachteiligt wird Wegen seiner/s Abstammung Religion Nationalität Herkunft Geschlechts sexuellen Identität Alters politischen Betätigung gewerkschaftlichen Betätigung Der Betriebsrat fördert und schützt Die freie Entfaltung der Persönlichkeit Die Selbstständigkeit und Eigeninitiative von Arbeitnehmern und Arbeitsgruppen Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Schweigepflicht --- oder nicht Der § 79 BetrVG und was er bedeutet! § 79 BetrVG a.) es handelt sich um ein objektives Betriebs- und Geschäftsgeheimnis z.B. technische Verfahren, Zeichnungen, Kundenadressen, Kalkulationsunterlagen d.) Die Information ist tatsächlich ein Geheimnis, von dem der Betriebsrats erstmalig etwas erfahren hat! Information ist nicht anderswo im Betrieb oder ausserhalb bekannt, Auch nicht als Gerücht b.) Die GL hat eine Information ausdrücklich als geheimhaltungs- bedürftig benannt! gilt für jede einzelne Information keine pauschale Schweigepflicht c.) Es besteht ein „berechtigtes Interesse“ des Betriebs an der Geheimhaltung! es müssen konkrete (materielle) Nachteile drohen Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Schweigepflicht --- oder nicht Der § 79 BetrVG und was er bedeutet! § 79 BetrVG Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Gesetze Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats durchgeführt werden § 80 BetrVG Der Betriebsrat hat gem. § 80 I Nr. 1 darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Aufgaben des Betriebsrats § 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats Der Betriebsrat hat gem. § 80 I Nr. Maßnahmen zu beantragen, die Betrieb und Belegschaft dienen 2. Die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. 2a. Die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. 2b. Anregungen von JAV und Arbeitnehmern entgegen zu nehmen. 3. Eingliederung von Schwerbehinderten etc. zu fördern. 4. Wahl der JAV vorzubereiten. 5. Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu fördern. 6. Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer zu fördern und Rassismus zum bekämpfen 7. 8. Beschäftigung zu sichern und zu fördern. Arbeits- und Umweltschutz im Betrieb zu fördern.. 9. Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Aufgaben des Betriebsrats § 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats Der Betriebsrat hat gem. § 80 II ein Informationsrecht. Zur Durchführung seiner Aufgaben ist er, So früh, dass der Betriebsrat noch die Möglichkeit hat Bedenken und Vorschläge einzubringen. rechtzeitig und unfassend Das Informationsrecht umfaßt: alle Maßnahmen die Auswirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse haben. es erstreckt sich auch auf Personen die nicht in einem Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Ein nach § 28 gebildeter Ausschuss des Betriebsrats oder der Betriebsausschuss kann Einsicht in die Bruttolohnliste nehmen! or Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Aufgaben des Betriebsrats Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats § 80 BetrVG Ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats Der Betriebsrat kann gem. § 80 III Sachverständige hinzuziehen. Erforderlich hierzu ist: nachvollziehbare Begründung für die Hinzuziehung eines Sachverständigen. klare Vorstellung des Betriebsrats, wer der Sachverständige sein soll und welche Kosten voraussichtlich anfallen. Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

sozialen Angelegenheiten Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 87 BetrVG Das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 BetrVG ist der klassische Fall der erzwingbaren Mitbestimmung.. Kennzeichen: Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht Der Arbeitgeber kann und darf ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht handeln. Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

sozialen Angelegenheiten Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 87 BetrVG Erzwingbare Mitbestimmung § 87 BetrVG Voraussetzungen: Kollektiver Sachverhalt (Zahl der Betroffenen ist nur ein Hilfsmaßstab) und keine Einzelfallregelung. Volles Mitbestimmungsrecht in Eilfällen Keine gesetzliche oder tarifliche Regelung Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

sozialen Angelegenheiten Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 87 BetrVG § 87 I BetrVG – Im Überblick Ziff. 1 Fragen zur Ordnung des Betriebes und Verhalten der Arbeitnehmer Ziff. 2 Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausenregelung und Verteilung auf die einzelnen Wochentage. Ziff. 3 Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit Ziff. 4 Zeit, Ort und Art der Entgeltauszahlung Ziff. 5 Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung Ziff. 6 Leistungs- und Verhaltenskontrolle Ziff. 7 Arbeits- und Gesundheitsschutz Ziff. 8 Form, Ausstattung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen Ziff. 9 Zuweisung und Kündigung von Werkswohnungen Ziff. 10 Grundsätze der betrieblichen Entgeltgestaltung Ziff. 11 Festlegung der Akkord und Prämiensätze Ziff 12 Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesen Ziff. 13 Durchführung von Gruppenarbeit Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 87 BetrVG Erzwingbare Mitbestimmungsrechte gem. § 87 I BetrVG Nr. 1 Ordnung im Betrieb und Verhalten der Arbeitnehmer Mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten Nicht Mitbestimmungspflichtiges Arbeitsverhalten Betriebsbußen Nr. 2 Verteilung der Arbeitszeit Beginn/Ende (einschließlich Pausen) sowie Verteilung der täglichen Arbeitszeit Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage Schichtarbeit Arbeitszeitmodelle (Gleitzeit etc.) Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

sozialen Angelegenheiten Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 87 BetrVG Erzwingbare Mitbestimmungsrechte gem. § 87 I BetrVG Nr. 3 Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit Veränderung der betriebüblichen Arbeitszeit Überstunden Kurzarbeit Nicht: ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG Nr. 4 Auszahlung der Arbeitsentgelte Alle Gegenleistungen des Arbeitgebers für Arbeitsleistung Zeit, Ort und Art der Auszahlung Kontoführungsgebühren bei Bargeldloser Zahlung Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 87 BetrVG Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

sozialen Angelegenheiten Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 87 BetrVG Erzwingbare Mitbestimmungsrechte gem. § 87 I BetrVG Nr. 5 Urlaub Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze Mitbestimmungsrecht im Einzelfall bei Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Nicht: Dauer des Urlaubs und zusätzliches Urlaubsgeld Nr. 6 Überwachung durch technische Einrichtungen Alle optischen, mechanischen, akustischen oder elektronischen Geräte Datenerhebung und auch Datenauswertung manuell gewonnener Daten Verhaltens- und Leistungskontrolle Mitbestimmung bei Einführung, Anwendung und Abschaffung WESENTLICH IST DIE MÖGLICHKEIT DER ÜBERWACHUNG, NICHT DIE ABSICHT SIE DURCHZUFÜHREN Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 87 BetrVG Erzwingbare Mitbestimmungsrechte gem. § 87 I BetrVG Nr. 7 Arbeitsschutz Voraussetzung: Rahmenvorschrift des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Erhebliche Erweiterung durch das Arbeitsschutzgesetz Mitbestimmung bei sozialen Belangen Nr. 8 Sozialeinrichtungen Ausgestaltung einer sozialen Einrichtung Beispiele: Kantinen, Kindergärtner aber auch Versorgungskassen DIE MITBESTIMMUNG ERSTRECKT SICH NICHT AUF DIE EINFÜHRUNG ODER ABSCHAFFUNG VON SOZIALEN EINRICHTUNGEN. Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 87 BetrVG Erzwingbare Mitbestimmungsrechte gem. § 87 I BetrVG Nr. 9 Wohnraum Werkmietwohnungen, aber auch jede andere Unterkunft Nutzungsbedingungen und Kriterien für Mietzins, nicht für den Mietzins selbst Nicht: WERKDIENSTWOHNUNGEN Nr. 10 Betriebliche Lohngestaltung alle Leistungs- und tätigkeitsbezogenen Vergütungen Entlohnungsgrundsätze (z.B. Zeitlohn, Prämienlohn, Akkordlohn) Entlohnungsmethoden (z.B. Bestimmung der Normalleistung) Freiwillige übertarifliche Leistungen (WIE nicht OB) NICHT: Aufwendungsersatz (z.B. Spesen) Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 87 BetrVG Erzwingbare Mitbestimmungsrechte gem. § 87 I BetrVG Nr. 11 Leistungsbezogene Entgelte Mitbestimmung auch bei der Lohnhöhe (z.B. Akkord) Nr. 12 Betriebliches Vorschlagswesen z.B. Qualitätszirkel, paritätisch besetzte Kommission Nr. 13 Grundsätze der Gruppenarbeit teilautonome Gruppenarbeit Teamarbeit Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

sozialen Angelegenheiten Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 87 BetrVG Zu § 87 I Nr. 13 BetrVG Durchführung von Gruppenarbeit Gruppenarbeit liegt vor, wenn: eine Gruppe betriebliche Aufgaben eigenverantwortlich erledigt Mitbestimmungsaufgaben Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung Aufgaben der Gruppe Rahmenbedingungen der Gruppenarbeit Organisation und Ordnung der Gruppe Leistungen des Unternehmens Rechte des Betriebsrats Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

sozialen Angelegenheiten Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 87 BetrVG Kommt eine Einigung nach § 87 I BetrVG nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle Verfahren gem. § 87 II BetrVG Immer vorausgesetzt, dass der Betriebsrat oder der Arbeitgeber die Einigungsstelle anruft! Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz § 89 BetrVG Der Betriebsrat überwacht die Durchführung der Vorschriften über den ARBEITSSCHUTZ UNFALLVERHÜTUNG UMWELTSCHUTZ Der Betriebsrat kann Kontrollen durch die jeweilige Aufsichtsbehörde anregen Der Betriebsrat unterstützt Institutionen, die für den Arbeits- und Umweltschutz zuständig sind: Gewerbeaufsichtsämter staatliche Gewerbeärzte TÜV Berufsgenossenschaften Baubehörden Umweltschutzbehörde Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz § 89 BetrVG Betriebsratsbeteiligung bei allen Fragen des betrieblichen Umweltschutzes Definition betrieblicher Umweltschutz: personelle und organisatorische Maßnahmen betriebliche Bauten Räume technische Anlagen Arbeitsverfahren Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffende Maßnahmen Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Die Einigungsstelle Zusammensetzung und Verfahren § 76 BetrVG Zwingendes Verfahren bei Nichteinigung in Angelegenheiten der Mitbestimmung z.B. gem. §§ 87, 91, 94, 112 Freiwilliges Verfahren bei gegenseitiger Übereinkunft gem. § 88 BetrVG Paritätisch besetzt Unparteiische(r) Vorsitzende(r) hat die Geschäftsführung Beweislast liegt beim Antragsteller (Verwendung von Beweismitteln ist möglich) Mündliche Beratung, geschlossene Sitzung Sachverständige können hinzugezogen werden 1. Abstimmung: der Vorsitzende enthält sich 2. Abstimmung: der Vorsitzende stimmt mit Der Spruch der Einigungsstelle wird durch den Vorsitzenden unterschrieben und schriftlich niedergelegt. Arbeitgeber und Betriebsrat erhalten eine Kopie. Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Einigungsstellenverfahren Erzwingbare Einigungsstellenverfahren § 76 BetrVG Zur Wahrung der Organisationsrechte des Betriebsrats ( §§ 37, 38, 39, 47, 55, 65, 69, 72) zur Berechtigung von Arbeitnehmerbeschwerden (§ 85) zu sozialen Angelegenheiten ( § 87 ) zur Gestaltung der Arbeitsorganisation ( § 91 ) zu personellen Angelegenheiten ( §§ 94, 95, 97 II, & 98) zu den Informationsrechten des Wirtschaftsauschusses (§ 109 ) zu Interessenausgleich und Sozialplan ( § 112 ) Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Einigungsstellenverfahren § 76 BetrVG Erzwingbare Einigungsstellenverfahren Der Arbeitgeber hält den Beschluss des Betriebsrats über die Freistellung seiner Mitglieder von der beruflichen Tätigkeit für sachlich unbegründet. § 38 II Satz 3 & 5 Der Arbeitgeber hält die betriebliche Notwendigkeit bei der Freistellung der zeitlichen Lage der Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für nicht ausreichend berücksichtigt. § 37 VI Satz 5 und 6, VII Satz 3 Anrufung der Einigungsstelle durch Arbeitgeber Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Einigungsstellenverfahren § 76 BetrVG Erzwingbare Einigungsstellenverfahren Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers. § 85 II Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt eine Einigung über Zeit und Ort der Sprechstunden während der Arbeitszeit nicht zustande. § 39 I Satz 2 und 33 Anrufung der Einigungsstelle durch Arbeitgeber Betriebsrat Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Einigungsstellenverfahren Erzwingbare Einigungsstellenverfahren § 76 BetrVG Anrufung der Einigungsstelle durch Arbeitgeber Betriebsrat § 87 II Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt es zu keiner Einigung über die Regelung einer in § 87 I aufgezählten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit. Arbeitgeber Betriebsrat § 91 Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt es zu keiner Einigung über die Regelung der Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf oder besondere Belastungen der Arbeitnehmer. Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Einigungsstellenverfahren Erzwingbare Einigungsstellenverfahren § 76 BetrVG Anrufung der Einigungsstelle durch Arbeitgeber Betriebsrat § 94 I Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt eine Einigung über den Inhalt der Personalfragebogen nicht zustande. § 94 II Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt eine Einigung über die persönlichen Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die im Betrieb verwendet werden und die allgemeinen Beurteilungsgrundsätze nicht zustande. Arbeitgeber Betriebsrat Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Einigungsstellenverfahren Erzwingbare Einigungsstellenverfahren § 76 BetrVG Anrufung der Einigungsstelle durch Arbeitgeber Betriebsrat § 95 I Keine Einigung über die Richtlinien für die Personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen Betriebsrat § 95 II In Betrieben mit 500 oder mehr Arbeitnehmer kommt eine Einigung über die vom Betriebsrat verlangte Richtlinie für die personelle Auswahl ……….. nicht zustande. Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Einigungsstellenverfahren § 76 BetrVG Erzwingbare Einigungsstellenverfahren Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt eine Einigung über die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung oder dir vom Betriebsrat für die betriebliche oder ausserbetrieblicche Berufsbildungsmaßnahmen vorgeschlagenen Arbeitnehmer nicht zustande. § 98 IV .Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt eine Einigung über die Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande § 97 II Anrufung der Einigungsstelle durch Arbeitgeber Betriebsrat Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Einigungsstellenverfahren Erzwingbare Einigungsstellenverfahren § 76 BetrVG Anrufung der Einigungsstelle durch Arbeitgeber Betriebsrat § 109 .Arbeitgeber und Betriebsrat können sich nicht darüber einigen, ob eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens entgegen dem Verlangen des Wirtschaftausschusses nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt ist. Arbeitgeber Betriebsrat § 112 Der Arbeitgeber kann sich mit dem Betriebsrat nicht über die Ausgestaltung eines Sozialplans einigen Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003

Einigungsstellenverfahren Der Beschluss für die Anrufung einer Erzwingbare Einigungsstellenverfahren § 76 BetrVG a.) der Betriebsrat erklärt die Verhandlungen über ….. für endgültig gescheitert. b.) der Betriebsrat ruft die Einigungsstelle an c.) der Betriebsrat benennt ?.... Beisitzer d.) der Betriebsrat schlägt als Vorsitzenden den Richter am Arbeitsgericht ……. vor e.) der Betriebsrat lässt sich vertreten von RA …… f.) der Betriebsrat wird im Falle von Streitigkeiten über die Beisitzer oder den Vorsitzenden das Arbeitsgericht …………… anrufen Der Beschluss für die Anrufung einer Einigungsstelle muss enthalten: Information, Mitwirkung und Mitbestimmung Günter Lenz 2003