Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein

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 Präsentation transkript:

Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein Die Unterschiede des Regelinsolvenzverfahrens gegenüber dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Gliederung Insolvenzordnung beherbergt zwei unterschiedliche Verfahren Regelinsolvenzverfahren Vereinfachtes Insolvenzverfahren für Verbraucher §§ 304 ff. InsO Gliederung der Insolvenzordnung Allgemeine Vorschriften §§ 1-10 InsO Eröffnungsvoraussetzungen §§ 11 – 79 InsO Wirkungen der Eröffnung §§ 80 – 147 Verwaltung und Verwertung §§ 148 – 173 Einstellung des Verfahrens §§ 174 – 216 Insolvenzplan §§ 217 – 269 Eigenverwaltung §§ 270 – 285 Restschuldbefreiung §§ 286 – 303 Verbraucherinsolvenz §§ 304 – 314

Schriftlicher Antrag erforderlich, § 13 Abs. 1 S. 1 InsO Antrag gemäß § 13 InsO Schriftlicher Antrag erforderlich, § 13 Abs. 1 S. 1 InsO Kein Vordruckzwang wie für das Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung Antragspflicht: Wird eine juristische Person (z.B. GmbH oder AG) zahlungsunfähig, haben die Geschäftsführer der GmbH / Vorstände einer AG ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen  § 15a InsO Schriftliches Verfahren möglich, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, § 5 Abs. 2 InsO Kein außergerichtlicher Einigungsversuch und kein Schuldenbereinigungsplanverfahren

Eröffnung Vor der Eröffnung: Anordnung von Sicherungsmaßnahmen § 21 Abs. 2 InsO Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Starker Insolvenzverwalter §§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 InsO Schwacher Insolvenzverwalter § 22 Abs. 2 InsO Beauftragung eines Sachverständigen / vorläufigen Insolvenzverwalters mit der Gutachtenerstellung § 5 oder § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO Eröffnungsgrund Aussichten auf Unternehmensforführung Kostendeckung, Entscheidung über Stundungsantrag, ggf. Abweisung mangels Masse Mit der Eröffnung: wird ein Insolvenzverwalter ernannt § 27 Abs. 1 S. 1 InsO  § 313 I1! Aufforderung Forderungsanmeldung, Terminbestimmungen §§ 28,29 InsO

Insolvenzverfahren Gläubigerversammlung beschließt Betriebsforführung durch Insolvenzplan §§ 217ff. InsO  § 312 II! Restschuldbefreiung durch Planerfüllung § 227 Abs. 1 InsO (§ 248 InsO) Liquidierung Eigenverwaltung angeordnet durch Eröffnungsbeschluss Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters § 270 InsO  § 312 II! Auch nachträglich auf Antrag der Gläubigerversammlung § 271 InsO Kompetenzen des Insolvenzverwalters Insolvenzanfechtung §§ 129-147 InsO  § 313 II! Absonderung §§ 165 ff. InsO ↔ § 173 Abs. 2 § 313 III!

Abschluss und Kosten Die Treuhandperiode sowie die Restschuldbefreiung haben wieder beide Verfahren gemeinsam. Kosten geregelt in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung Insolvenzverwalter i.d.R. 40 % von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse Weitere Staffellung § 2 InsVV Mindestens 1000,- Euro Treuhänder i.d.R. 15 % der Insolvenzmasse Mindestens 600,- Euro § 13 InsVV