Präsentiert von Ferdinand Gelbrich Der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess am Beispiel eines Gesetzes zur Sozialpolitik Präsentiert von Ferdinand Gelbrich
Übersicht Politischer Entscheidungsprozess Schaubild Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Träger politischer Willensbildung Parteien Medien Lobbyismus Konflikt „Betreuungsgeld“ Anwendung auf Entscheidungs- und Willensbildungsprozess
Politischer Entscheidungsprozess Schaubild Gesetzentwürfe, die in den Bundestag eingebracht werden Gesetzentwürfe aus Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat Begründung des Gesetzentwurfs. Kein Beschluss. Überweisung des Entwurfs an Ausschüsse, die eine Abänderung, Annahme oder Ablehnung empfehlen. Zweite Lesung auf Grundlage der Ausschussempfehlung. Dritte Lesung. Schlussabstimmung. Das im Bundestag beschlossene Gesetz wird dem Bundesrat zugeleitet ( Zustimmungsgesetz vs. Einspruchsgesetz). Bei Uneinigkeit über Zustimmungsgesetz kann Vermittlungsausschuss angerufen werden. Erarbeitung eines Kompromissvorschlags. Keine Einigung Zustimmungsgesetz scheitert. Verabschiedung des Gesetzes. Zuständiger Minister und Bundeskanzler unterzeichnen. Bundespräsident unterzeichnet. Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Politischer Entscheidungsprozess Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Bundeskanzler & Bundesregierung: Bundeskanzler als „Steuermann des Staatsschiffes“ Zielformulierung und Lösungsvorschlag Auf Kooperation selbstständiger Akteure angewiesen
Politischer Entscheidungsprozess Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Bundestag: Willensbildungsfunktion Themen diskutieren und Lösungen vorschlagen Unterschiedliche Standpunkte (Opposition vs. Regierung) Politische Themen der Bürger ansprechen Gesetzgebungsfunktion (zwei verschiedene Formen) Kontrollfunktion
Politischer Entscheidungsprozess Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Opposition: Öffentliches Kritisieren und Kontrollieren der Regierung Fragerechte des Bundestages Einsetzung von Untersuchungsauschüssen Überprüfung von Gesetzen beim Bundesverfassungsgericht
Politischer Entscheidungsprozess Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Bundesrat: Sichert Durchführbarkeit der Bundesgesetze Bundesrat als Instrument der Opposition Garant der Demokratie vs. Verursacher von Reformträgheit
Politischer Entscheidungsprozess Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Bundespräsident: Vorschlagsrecht für Gesetze Prüft Gesetze und unterzeichnet diese Soll sich parteipolitisch neutral verhalten
Politischer Entscheidungsprozess Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Bundesverfassungsgericht: Wird nicht von sich aus tätig muss angerufen werden Verfassungsbeschwerden Normenkontrolle Verfassungswidrigkeit von Parteien
Träger politischer Willensbildung Parteien Sonderstellung Haben in der BRD Verfassungsrang Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes obliegt ihnen Funktionen Auswahlfunktion Vermittlungsfunktion Interessenausgleichsfunktion Legitimierungsfunktion
Träger politischer Willensbildung Medien Artikel 5 GG Funktionen Informationsfunktion Meinungsbildungsfunktion Kritik- und Kontrollfunktion („agenda setting function“) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen gesetze, den gesetzlichen bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Träger politischer Willensbildung Lobbyismus Definition: Lobbyismus liegt vor, wenn Akteure (Lobbyisten) die Interessen der eigenen Organisation oder gegen Geld die Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidern vertreten Strategie: Einflussnahme auf Agenda Setting und Problemformulierung Einflussnahme auf Gesetzgebungsvorhaben Macht: Kein Lobbyist ist demokratisch legitimiert keiner von ihnen ist politisch formal entscheidungsbefugt
Träger politischer Willensbildung Lobbyismus Rechtsstellung: Verbandsmäßiges Organisieren ist durch Vereinigungsfreiheit im Grundgesetz geschützt Politischer Einfluss darf ausgeübt werden, wenn Rechtsrahmen berücksichtigt werden Kritik: Mangelnde Transparenz
Träger politischer Willensbildung Lobbyismus Rechtsstellung: Verbandsmäßiges Organisieren ist durch Vereinigungsfreiheit im Grundgesetz geschützt Politischer Einfluss darf ausgeübt werden, wenn Rechtsrahmen berücksichtigt werden Kritik: Mangelnde Transparenz
Konflikt „Betreuungsgeld“ Positionen: Eltern von Kindern im Alter von einem bis drei Jahren haben einen Rechtsanspruch darauf, dass ihr Kind im Rahmen einer öffentlichen (z.B. Kindertagesstätte) oder öffentlich geförderten (z.B. qualifizierte Tagesmütter) Kindertageseinrichtungen – gegen eine angemessene Kostenbeteilugung durch die Eltern - betreut und gefördert wird. Eltern, die ihre Kinder im Alter von einem bis drei Jahren selbst zu Hause betreuen, sollen hierfür eine angemessene finanzielle Leistung aus allgemeinen Steuermitteln erhalten.
Konflikt „Betreuungsgeld“ Gegeben: Chronologie des Betreuuungsgeldes Leitfrage: Wie betrifft der Konflikt die Institutionen des Gesetzgebungsverfahren?
Konflikt „Betreuungsgeld“ Medien: „Familienpolitik hat sich in den vergangenen Jahren von einem eher marginalen Thema, das vor allem Frauen zu betreffen schien, zu einem hart umkämpften Bereich entwickelt.“ „Humankapital ausschöpfen und dadurch Wettbewerbsfähigkeit erhöhen“ (OECD) Umfrage von „Forsa-Studie“: Was Paare und Eltern wollen Lobbyismus: Intransparent Bundesverfassungsgericht: Verfassungsklage