24. Europa-Unternehmerstammtisch des

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 Präsentation transkript:

24. Europa-Unternehmerstammtisch des Regionalrats Wirtschaft Rhein-Hunsrück Praxistipps für das Außenhandelsgeschäft   26. November 2014, Oberwesel Referent: Rechtsanwalt Klaus Vorpeil   Dr.-Karl-Aschoff-Straße 9 (AtiQ)  55543 Bad Kreuznach   Tel.: +49-671-841 40 0  Fax.: +49-671-841 40 19  eMail: k.vorpeil@neusselmartin.de  web: www.neusselmartin.de  

Gliederung:   Ablauf des Zustandekommens eines Exportvertrags Praxisrelevante Inhalte eines Exportvertrags Ausgesuchte rechtliche Themen der Außenhandelspraxis

Gliederung:   Ablauf des Zustandekommens eines Exportvertrags Praxisrelevante Inhalte eines Exportvertrags Ausgesuchte rechtliche Themen der Außenhandelspraxis

Schritt 1 Vertragsverhandlungen zwischen den Vertragsparteien   Schritt 2 Ggf. Festlegung der wesentlichen vertraglichen Eckpunkte durch die Vertragsparteien in einem Term Sheet

Schritt 3 Entwicklung eines Exportvertrags auf der Grundlage des Term Sheet oder Erstellung eines Exportvertrags ohne vorherige Erstellung eines Term Sheet   Hinweis: kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nach ausländischen Rechtsordnungen

Gliederung:   Ablauf des Zustandekommens eines Exportvertrags Praxisrelevante Inhalte eines Exportvertrags Ausgesuchte rechtliche Themen der Außenhandelspraxis

Kaufvertrag   Sale and Purchase Agreement zwischen XY GmbH … Deutschland – nachfolgend „Verkäufer“ genannt– und [Vertragspartner mit Angabe der genauen Gesellschaftsbezeichnung und Anschrift] – im Folgenden „Käufer“ genannt– between Germany – hereinafter called „Seller“ – and – hereinafter called „Buyer“ – § 1 Kaufgegenstand, Ausfuhrgenehmigung § 1 Contract Products, Export Permit (1) Der Verkäufer verkauft an den Käufer [Warenbezeichnung] (nachfolgend „Kaufgegenstand“ genannt) nach näherer Maßgabe der Spezifikation, die diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt ist. (1) The Seller agrees to sell to the Buyer, and the Buyer agrees to buy from the Seller, [Warenbezeichnung] (hereinafter called „Merchandise“) which is described in the specification attached to this contract as Annex 1.

Mindestinhalt eines internationalen Kaufvertrags   Überblick: Parteibezeichnung, Vertragsbezeichnung Ggf. Begriffsbestimmungen Kaufgegenstand, Ausfuhrgenehmigung Lieferung, Transport Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers Kaufpreis, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen Eigentumsvorbehalt Gewährleistung, Haftung Aufrechnung, Zurückbehaltung Kündigung

Sonstiges:   Schriftformerfordernis für Änderungen Vollständigkeit des Vertrags, keine mündlichen Nebenabreden Salvatorische Klausel Erfüllungsort Anwendbares Recht Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsvereinbarung Vorrang der deutschen Fassung des Vertrags

Gegenüberstellung des Kaufvertrags in deutscher und englischer Textfassung   Achtung! Keine rechtliche Übereinstimmung bei gleichen oder ähnlichen Begriffen: Beispiel: „Guarantee“: üblicherweise bürgschaftsähnliche Zahlungsverpflichtung / keine materielle Identität mit Zahlungsverpflichtung bei abstrakter Garantie nach deutschem Recht

Achtung! Inhaltliche Mehrdeutigkeit von Begriffen in verschiedenen Sprachen Beispiel: „delivery“: Versendung oder Anlieferung?   Vertragsrubrum mit Bezeichnung der Vertragsparteien und der Vertragsart Achtung! Genaue Bezeichnung des Firmennamens einschließlich Rechtsform Beispiel: Robert Stevenson Manufacturing & Distribution Ltd.

Begriffsbestimmungen Beispiele:   Parteien des Vertrags: „Seller means the … (Name des Unternehmens oder der Person) organised under … law (Name des Landes), having its registered office at … (Ort, Anschrift), a paid capital of … (Währung, Betrag), registered with the … (Gericht, Register) of … at … under No. …“ Kaufgegenstand: „Merchandise means the merchandise which is described in the specification attached to this contract as Annex 1.”

Wiederholung der Begriffsbestimmungen (Definitions) im Vertragstext in englischer Fassung mit Großbuchstaben am Anfang als Erkennungsmerkmal für eine Begriffsbestimmung   Kenntlichmachung der definierten Begriffe in deutscher Vertragsfassung (z. B. durch durchgängige Großschreibung: VERKÄUFER, KAUFGEGENSTAND etc. und allgemeinen Hinweis auf Bedeutung des Begriffs gemäß Definition bei durchgängiger Großschreibung) Festlegung der Maßgeblichkeit der deutschen Fassung

Wahl des deutschen Rechts   Rechtsgrundlage zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung: EG Verordnung Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I-Verordnung“)

Allgemeine Verkaufsbedingungen – General Terms and Conditions of Sale § 1 Geltung   § 1 Application (1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. (1) These terms and conditions of sale shall apply exclusively. Differing or contrary terms shall not apply except if expressly agreed upon in writing. (2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen. (2) These terms and conditions of sale shall also govern all future transactions between the parties and shall also apply if we perform delivery despite our knowledge of differing or contrary terms. (3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. … (3) These terms and conditions of sale shall only apply vis á vis entrepreneurs, governmental entities, or special governmental estates within the meaning of sec. 310 para. 1 BGB (German Civil Code).

Mindestinhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen   Geltung Angebot, Annahme Preise, Zahlung Aufrechnung, Zurückbehaltung Lieferung, Gefahrübergang Eigentumsvorbehalt Gewährleistung, Haftung Kündigung Sonstiges: Anwendbares Recht Erfüllungsort Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsvereinbarung Vorrang der deutschen Fassung der AGB

Gliederung:   Ablauf des Zustandekommens eines Exportvertrags Praxisrelevante Inhalte eines Exportvertrags Ausgesuchte rechtliche Themen der Außenhandelspraxis

UN-Kaufrecht Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Übereinkommen“, „CISG“)   Mitgliedstaaten des Übereinkommens (u. a. Bundesrepublik Deutschland)    Verwendung des UN-Kaufrechts in der Praxis Teilweise Übernahme nicht vereinheitlichter deutscher Rechtsinstrumente im UN-Kaufrecht

Vorteile des UN-Kaufrechts (u. a.): Einheitliche materiellrechtliche Grundlage für Vertragsparteien aus verschiedenen Ländern Neutrale Rechtsgrundlage für beide Parteien Reduzierung der Transaktionskosten

Möglichkeit der Verwendung von einheitlichen Mustertexten auf internationaler Ebene Keine große Gefahr der unterschiedlichen Auslegung in einzelnen Ländern Ausgewogener Interessenausgleich zwischen Kaufvertragsparteien

Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen   Tatsächliche Übermittlung der AGB an den Vertragspartner Achtung! Hinweis auf AGB auf Website im Auslandsgeschäft nicht ausreichend Übermittlung des Textes der AGB mit Vertragsangebot (nicht mit Rechnung!) Achtung! Bei Übermittlung per Telefax auf Rückseite mit AGB achten Tipp! Verweis auf jeweils gültige Preistabelle Sicherung des Nachweises der Übermittlung der AGB AGB in Verhandlungssprache (oder Heimatsprache des Empfängers) Hinweisklausel in allen Vertragsunterlagen auf Geltung der AGB (Hinweisklausel in der richtigen Sprache)

Wirksame Einbeziehung von AGB und Lieferbedingungen Wirksame Einbeziehung bei Vertragsschluss Achtung! Beachtung von Vorschriften zur Geltung bzw. Durchsetzbarkeit von AGB in ausländischen Staaten (z. B. Türkei: zusätzliche Unterzeichnung der AGB)  

Eigentumsvorbehalt bei grenzüberschreitenden Warengeschäften   Eigentum an einer Sache richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sich diese befindet (lex rei sitae) Vielzahl von Rechtsordnungen erkennt den einfachen Eigentumsvorbehalt an, jedoch nur wenige den erweiterten oder verlängerten Manche Länder, insbesondere die USA, kennen das Rechtsinstrument des Eigentumsvorbehalts nicht (USA: security interest)

Nach verschiedenen Rechtsordnungen öffentliche Beglaubigung oder Registrierung zur wirksamen Begründung des Eigentumsvorbehalts erforderlich   Eigentumsvorbehalt in anderen Ländern meistens nicht formularmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich Eigentumsvorbehalt kann auf Transport der Ware zu deren Bestimmungsort im Ausland untergehen oder mit anderem Inhalt fortbestehen (Hinweis: kann nicht vertraglich zwischen den Parteien verhindert werden)

Hinweise für die Praxis: Bestmögliche Lösung durch individuelle Vertragsgestaltung (z. B. länderspezifische Regelungen des Bestimmungslandes) Ersatzlösungen (z. B. Abtretung des Herausgabeanspruchs oder Pfandrecht)   Hinweis: Falls aus Kosten- oder Praktikabilitätsgründen keine optimale Lösung oder Ersatzlösung: Standardregelung über Eigentumsvorbehalt in AGB und/oder Vertrag

Gefahrübergang und Lieferbedingungen   Gefahrübergang = Zeitpunkt, in dem das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der geschuldeten Ware von dem Verkäufer auf den Käufer übergeht

INCOTERMS® der ICC Incoterms®-Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) enthalten einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten: Gefahrübergang Transportkosten Geschäftsabwicklungspflichten

Übersicht über die Incoterms® der ICC:   EXW Ex Works FCA Free Carrier CPT Carriage Paid To CIP Carriage And Insurance Paid To DAT Delivered At Terminal DAP Delivered At Place DDP Delivered Duty Paid FAS Free Alongside Ship FOB Free On Board CFR Cost and Freight CIF Cost, Insurance and Freight

Vereinfachte Darstellung der Incoterms® als „Einstieg“ zur Verwendung in der Praxis Bezüglich Einzelheiten Verwendung des Originaltextes mit tabellarischer Gegenüberstellung der detaillierten Verkäufer- und Käuferpflichten nach jeder Klausel   Hinweise für die Praxis: Kein genereller Verweis auf „Incoterms®“ Angabe konkreter Lieferbedingung mit Zusatz Incoterms® 2010 (z. B. EXW Oberwesel Incoterms® 2010)

  Auswahl der geeignetsten Klausel Klausel muss passend sein für die Ware, das Beförderungsmittel und die Auferlegung zusätzlicher Verpflichtungen zu Lasten des Verkäufers oder des Käufers Tipp! keine (wesentliche) Inhaltsänderung einer Incotermklausel

Achtung! Incoterms®-Regeln kein vollständiges Regelwerk! Incoterms enthalten z. B. keine Regelung über:   Kaufpreis Art der Kaufpreiszahlung Eigentumsübergang der Ware Rechtsfolgen eines Vertragsbruchs

Zahlungsbedingungen   Z. B.: Dokumentenakkreditiv Ausgestaltung der Akkreditivklausel im Kaufvertrag zwischen Exporteur und Importeur

Beispiele:   Problem: FOB / Käufer ordert kein Schiff / kein Konnossement oder EXW / Käufer beauftragt keinen Frachtführer / kein CMR Frachtbrief Lösung: Lagerempfangsschein als zusätzliches Dokument anstelle eines Konnossements / CMR Frachtbriefs

Problem: EXW / Teilzahlung erst nach Abnahme Praxisbeispiel: Käufer baut noch Werkshalle, Halle wird nicht fertig oder verzögert sich erheblich Lösung: Klausel „zahlbar bei Abnahme, spätestens jedoch … Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft“ DDP / Käufer nimmt Ware nicht an Lösung: Klausel „zahlbar bei Eintreffen, spätestens jedoch … Monate nach Eintreffen der Ware“

Gerichtsstands- oder Schiedsklausel? Falls Gerichtsstand: nicht-ausschließlicher Gerichtsstand Achtung! Gerichtsstandsklausel auch in Hauptvertrag, nicht nur in AGB  

Grundlage der Vollstreckung von Urteilen in EU-Staaten:   EG-Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel I-Verordnung“, „EuGVVO“) Grundlage der Vollstreckung von Urteilen in EFTA-Staaten: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Lugano-Übereinkommen“, „LugÜ“) EFTA-Staaten: Schweiz, Island, Norwegen

  Grundlage der Vollstreckung von Urteilen in sonstigen Staaten: Einzelfallbetrachtung Hinweis: oftmals keine Vollstreckungsmöglichkeit

Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zu Gerichtsstandsvereinbarungen   „Weltweite“ Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen Grundlage für internationale Vollstreckung von Schiedssprüchen: New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („New Yorker Übereinkommen“)

Vorteile von Schiedsgerichtsverfahren (u. a.):   (Ggf.) Kostenreduktion gegenüber mehrinstanzlichen staatlichen Gerichtsverfahren Beschleunigung der Entscheidungsfindung gegenüber mehrinstanzlichen staatlichen Gerichtsverfahren Möglichkeit der Wahl der Schiedsrichter mit entsprechenden juristischen und/oder sonstigen Fachkenntnissen Wahl des Schiedsorts Wahl der Verhandlungssprache Wahl des anwendbaren Rechts Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit von Entscheidungen

Hinweise für die Praxis:   Verwendung von standardisierten Schiedsklauseln in Kaufvertrag Vereinbarung der Schiedsgerichtsordnung einer international anerkannten Institution (z. B. Schiedsgerichtsbarkeit der Internationalen Handelskammer nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung)

  Exkurs: Alternative Streitbeilegungsverfahren Kosten- und Effizienzgesichtspunkte bei alternativen Streitbeilegungsverfahren

ICC-Mediationsverfahren Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung unter Berücksichtigung aller Interessen der Beteiligten Ziel: Fortführung einer gemeinsamen Geschäftsbeziehung   ICC Pre-Arbitral Referee-Verfahren Klärung von eiligen Punkten vor einem Schiedsgerichtsverfahren ICC Dispute Boards-Verfahren Klärung von einzelnen Streitpunkten im Zusammenhang mit einem Vertrag

ICC Expertise-Verfahren Sachverständigenentscheidung im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit (z. B. Prüfung der Qualität eines Produktes)   Spezielle Verfahren zur Klärung von Streitigkeiten bei Akkreditiven, Garantien auf erstes Anfordern und Dokumenteninkassi: ICC DOCDEX-Verfahren Opinions der ICC-Bankenkommission

  Hinweise für die Praxis: Verwendung von standardisierten Klauseln für die Vereinbarung der einzelnen Verfahrensarten Falls alternative Streitbeilegungsverfahren: isoliert oder in Kombination mit einem Schiedsgerichtsverfahren möglich

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!   Zu Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung: NEUSSELMARTIN Rechtsanwalt Klaus Vorpeil Dr.-Karl-Aschoff-Straße 9 (AtiQ) 55543 Bad Kreuznach Tel.: 0671-84140-0 Fax: 0671-84140-19 k.vorpeil@neusselmartin.de www.neusselmartin.de