Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense Werl-Ense, 14.11.2014.

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 Präsentation transkript:

Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense Werl-Ense,

2 Werl-Ense | | Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense Grundsätzlich und ausdrücklich bekennen sich alle unterzeichnenden katholisch geprägten Bruderschaften zu der langjährigen engen Bindung an ihre Kirche, aber auch zu einer guten Zusammenarbeit mit der evangelischen Kirche und anderen christlichen Gemeinschaften. Dieses Bekenntnis dokumentieren diese Bruderschaften mit der Zugehörigkeit zum Bund der historischen Schützenbruderschaften, der zudem seit dem Jahr 2000 als kirchliche Vereinigung durch den Erzbischof von Köln anerkannt wurde. Unabhängig von dieser langen Tradition und ohne diese zu verleugnen, sehen die Bruderschaften des Bezirkes Werl- Ense allerdings die Zeit gekommen, eine behutsame Öffnung der Bruderschaften für nicht-christliche Mitglieder zu ermöglichen. Aufgrund der Veränderungen in unserer Gesellschaft bedarf es dringend Offenheit zu zeigen im Umgang mit Nichtglaubenden, Kirchenfernen, in der Ehe Gescheiterten und Wiederverheiratete, sowie mit Homosexuellen. Allen hier beteiligten Bruderschaften ist bewusst, dass eine Veränderung der Mitgliederstruktur nur in dem Maße erfolgen darf, dass die christlichen Werte, für die auch der Bezirksverband Werl-Ense einsteht, nicht aus den Augen verloren oder gar verraten werden dürfen. Die Liebe Gottes lädt dazu ein, alle Menschen zu achten und nicht auszugrenzen. Aus unserer Sicht darf deshalb die Nächstenliebe, die auch Toleranz gegenüber anderen religiösen Weltanschauungen als christliche Werte beinhaltet, sicher nicht an unseren Glaubensgrenzen halt machen dürfen. Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense

3 Werl-Ense | | Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense. Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense Motivation für diesen Vorstoß: Wahrscheinlich werden viele Verantwortliche in den Bruderschaften ernsthaft zweifeln, wenn sie gefragt würden, ob alle Mitglieder der Bruderschaft die Bedingungen des BHDS erfüllen. Wir vermuten, dass es nicht nur in unseren Bruderschaften Mitglieder gibt, die die Statuten des Bundes nicht voll erfüllen und den Forderungen der Mitgliedschaft nicht entsprechen. Oftmals ist dieser Widerspruch allen bewusst und tritt nur nicht an die Öffentlichkeit sondern wird still geduldet. Durch diese Duldung möchte kein Verantwortlicher die christlichen Werte der Bruderschaft verraten. Vielmehr sind diese Verstöße gegen die Statuten des Bundes dem gesellschaftlichen Wandel und der Sorge der Existenz der Bruderschaft vor Ort geschuldet. Bei unserer Arbeit vor Ort geht es um das Miteinander der Einwohner eines Ortes/Stadtteils. Hier werden Menschen nicht ausschließlich nach ihrem Glauben beurteilt. Vielmehr geht es darum, wer sich für eine Gemeinschaft ehrenamtlich engagieren möchte. Sollte nun ein Vorstand ein aktives, am Ort anerkanntes Mitglied ausstoßen, weil durch dessen Mitgliedschaft die Statuten des Bundes verletzt werden, wird das die Mehrheit der anderen Mitglieder nicht klaglos tolerieren. Eher droht ein Bruch in der Bruderschaft und damit im schlimmsten Fall deren Auflösung. Aus diesem Grund akzeptieren die Verantwortlichen häufig den Verstoß gegen die bisher eng gefassten Statuten bezüglich der Aufnahme der Mitglieder und hoffen gleichzeitig, nicht bei diesem Verstoß ertappt zu werden.

4 Werl-Ense | | Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense Wir sind der festen Überzeugung, dass dieses Verhalten eher gegen christliche Werte (du sollst nicht falsches Zeugnis geben) verstößt als ein offener und ehrlicher Umgang mit dem Thema nicht christlicher Mitglieder. Aus diesem Grund möchten wir einen Vorschlag unterbreiten, der es aus unserer Sicht jeder Bruderschaft auf Verbandsebene (Bruderschafts-, Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene) Möglichkeiten eröffnet, über eine Mitgliedschaft und Teilhabe nicht christlicher Menschen zu entscheiden. Dies in dem Bewusstsein, dass die Privilegien nicht christlicher Mitglieder mit jeder Ebene kleiner werden können. Bei dem folgendem Vorschlag werden wir versuchen, die christliche Ausrichtung der Bruderschaften trotz der Öffnung deutlich zu dokumentieren. Gleichzeitig möchten wir aber auch darstellen, dass unsere Bruderschaften und Schützenfeste einen gesellschaftlich offenen Charakter haben und den Zusammenhalt in der Bevölkerung fördern sollten. Auch wenn christliche Verhaltensweisen bei dem einen oder anderen Mitglied (oder sogar Vorstandsmitglied) nicht durchgehalten werden können (wir denken an Austritte aus der Kirche oder an wiederverheiratete Geschiedene) sollten wir nicht rein gesetzlich oder gar verurteilend handeln, sondern diesen Personen mit pastoraler Klugheit begegnen. Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense

5 Werl-Ense | | Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense ( koeln.de/export/sites/schuetzen/Service/service_infos/satzung_bruderschaft_beispiel.doc) koeln.de/export/sites/schuetzen/Service/service_infos/satzung_bruderschaft_beispiel.doc § 4 Mitgliedschaft 1.Mitglied können Personen christlicher Konfessionen werden, die bereit sind, sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten. 2.Weil unsere Bruderschaften einen gesellschaftlich offenen Charakter haben, sind wir bereit, Nichtchristen und Angehörige anderer Religionsgemeinschaften als Mitglieder aufzunehmen,sofern diese bereit sind, sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten ( nachfolgend kurz: nichtchristliche Mitglieder ). 3.Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. 4.Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung/ Vorstand/ Geschäftsführender Vorstand. Satzungsänderungsvorschlag 1. Bruderschaftsebene

6 Werl-Ense | | Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense 5.Die Schützenbruderschaft ist grundsätzlich eine Vereinigung christlicher Personen. Mit der Aufnahme und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze. 6.Auch nichtchristliche Mitglieder verpflichten sich, mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch Anerkennung dieser Satzung deren christlichen Grundsätze anzuerkennen. § 5 Verlust der Mitgliedschaft 1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. 2.Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Satzungsänderungsvorschlag 1. Bruderschaftsebene

7 Werl-Ense | | Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense 3.Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden. 4.Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist. 5.Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt. 6.Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus. Satzungsänderungsvorschlag 1. Bruderschaftsebene

8 Werl-Ense | | Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense § 6Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft 1.Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen. 2.Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen. 3.Jedes Mitglied hat nach § 4 das Recht auf den Königsschuss. Satzungsänderungsvorschlag 1. Bruderschaftsebene

9 Werl-Ense | | Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense § 13 Gesetzlicher Vorstand 1.Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer, der Schriftführer, Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 2.Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes müssen Mitglied einer christlichen Konfession sein und haben dies vor ihrer Kandidatur zum gesetzlichen Vorstand zu erklären. Nichtchristliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind von der Bestellung als gesetzlicher Vorstand ausgeschlossen. Erklärt ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes seinen Austritt aus der christlichen Konfession, ist er verpflichtet, sein Amt als gesetzlicher Vorstand mit der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung niederzulegen. 3.Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 4.Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Satzungsänderungsvorschlag 1. Bruderschaftsebene

10 Werl-Ense | | Positionspapier des Bezirksverbandes Werl-Ense Vorstellung der Änderungen auf der Bezirksversammlung mit anschl. Probeabstimmung Teilnahme aller 1. Brudermeister aus dem Bezirk Werl - Ense an der Podiumsdiskussion auf der Bundesversammlung in Langenfeld. KW 47 Gespräch mit Herrn Pastor Scheunemann und Herrn Probst Feldmann Vorstellung der Änderungen in den Generalversammlungen der einzelnen Bruderschaften mit anschließender Probeabstimmung. Gerne stehen bei Bedarf der BBM Wortmann, BM Zeppenfeld oder BM Busemann unterstützend auf den Generalversammlungen zur Verfügung Sitzung aller 1. Brudermeister mit dem Erfahrungsaustausch aus den Generalversammlungen. Festlegung der weiteren Vorgehensweise. Die nächsten Schritte