Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land

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Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land Informationsveranstaltung für wiederkehrende Beiträge Contwig am Montag, den 03.11.2014

Grundsatz der Einnahmenbeschaffung Gemäß §94 GemO erhebt die Ortsgemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften Zur Erhebung von Ausbaubeiträgen verpflichtet Erst wenn diese Finanzierungsmöglichkeit ausgeschöpft ist, darf die Ortsgemeinde Investitionskredite aufnehmen Abgaben werden aufgrund des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. mit der von der Ortsgemeinde beschlossenen Abgabensatzung erhoben

Der Ausbaubeitrag für Verkehrsanlagen Straße + Gehweg + Beleuchtung Werden auch für den Ausbau von Teilanlagen erhoben (z. B. nur Beleuchtung) Ausbau gemäß §9 KAG: Erneuerung: Wiederherstellung einer vorhandenen Anlage Erweiterung: Vergrößerung oder Ergänzung der Anlage Umbau: nachhaltige technische Veränderung Verbesserung: Maßnahmen zur Verbesserung der Funktion  Abzugrenzen von Unterhaltungsmaßnahmen Erneuerung: Ausbau einer bereits sehr alten und entsprechend abgenutzten Straße mit Bürgersteigen und Beleuchtung (sog. Vollausbau) Erweiterung: Ergänzung der Straßenbeleuchtungsanlage um eine Leuchte am Ende der Straße Umbau: Änderung der Fahrbahn in eine verkehrsberuhigte Zone oder Fußgängerzone Verbesserung: Verstärkung der Fahrbahndecke für den Schwerlastverkehr

System der Ausbaubeiträge 1. Einmalige Ausbaubeiträge (bisher) Bei Ausbau einer Verkehrsanlage werden nur die Grundstückseigentümer belastet, die Anlieger der entsprechenden Straße sind 2. Wiederkehrende Ausbaubeiträge (neu???) Bei Ausbau einer Verkehrsanlage werden alle Grundstückseigentümer in der Abrechnungseinheit als Solidargemeinschaft belastet Abrechnungseinheit: sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Er- mittlungsgebiet (Contwig und Stambach gemeinsam)

wiederkehrende Beiträge Vor- und Nachteile Bezug zur Verkehrsanlage unmittelbar Sehr hoher Beitragssatz, deshalb Finanzierung z. B. durch Kredit-aufnahme nötig (mehrere Tausend €)  Sanierungsstau Geringe jährliche Belastung, keine Finanzierung nötig Verbesserung der Infrastruktur durch regelmäßige Investitionen Kein unmittelbarer Bezug zur Verkehrsanlage Bei guten Zustand längerer Zeitraum bis zum Ausbau Einmalige Beiträge wiederkehrende Beiträge

Verfassungsmäßigkeit WKB Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungs- gerichts (BVerfG) vom 25.06.2014: Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach §10a KAG sind verfassungsrechtlich zulässig §10a KAG Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die beitrags- pflichtigen Grundstücke verteilt werden. In seiner Grundsatzentscheidung vom 25.06.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf zwei Verfassungsbeschwerden aus Schifferstadt und Saarburg hin entschieden, dass wiederkeh-rende Straßenausbaubeiträge nach § 10a KAG Rheinland-Pfalz verfassungsrechtlich zulässig sind.

Beitragsfähiger Aufwand Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen: Baukosten für Straße, Gehweg und Beleuchtung Sonstige Baukosten (z. B. Stützmauern) Planungskosten (Ingenieurbüro, Bodengutachter) Vermessungskosten, Grunderwerb für Ortsgemeinde Sonstige Kosten (z. B. Veröffentlichungen) Zu erwartende Aufwendungen werden durch Kostenschätzungen der Planungsbüros oder der Verwaltung ermittelt

Das Bauprogramm im Erhebungszeitraum Erhebungszeitraum besteht aus 5 Jahren Ortsgemeinderat beschließt für jeden Erhebungszeitraum ein neues Bauprogramm Orientiert sich an einer Prioritätenliste der OG Zu erwartender Gesamtaufwand wird auf die fünf Jahre im Erhebungszeitraum verteilt Bauprogramm der OG Contwig 2016 - 2020 Ausbau der Straße 1 760.000 € Ausbau der Straße 2 220.000 € Ausbau der Straße 3 380.000 € Sanierung der Straßenbeleuchtung 230.000 € Gesamtaufwendungen: 1.590.000 € Aufwendungen Jahr 318.000 € 2016 2017 2018 2019 2020

Gemeindeanteil Kosten = Anteil Gemeinde + Anteil Beiträge Gemeindeanteil entspricht dem Verkehrsaufkommen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist Beträgt mindestens 20 % Wird vom Ortsgemeinderat beschlossen und in die Ausbaubeitragssatzung aufgenommen Grenzen im Rahmen der Rechtsprechung Jahr Beitragsfähige Aufwendungen Gemeinde-anteil 35% Verbleibender umlagefähiger Aufwand 65% 2016 318.000 € 111.300 € 206.700 € 2017 2018 2019 2020

Beitragssatz pro qm Grundstücksfläche Gemeinde ist verpflichtet die Kosten auf die Grundstückseigentümer nach den Regelungen des KAG umzulegen Zur Errechnung des Beitragssatzes wird der verbleibende umlagefähige Aufwand durch die Gesamtanzahl der Beitragsfläche in der Abrechnungseinheit geteilt Beitragsfläche der OG Contwig (geschätzt): 1.000.000 qm Jahr Verbleibender umlagefähiger Aufwand Beitragsfläche gesamt (geschätzt) Beitragssatz 2016 206.700 € 1 Mio. qm 0,20 €/qm 2017 2018 2019 2020

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes an die Grundstückseigentümer Beitragspflicht: alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Verkehrsanlage haben Grundstücke mit Zufahrt oder Zugang: Grenzen direkt an eine Verkehrsanlage an Sind über einen Privatweg oder öffentlichen Seitenweg erreichbar Sind Hinterliegergrundstücke (erreichbar über davor liegende eigene Grundstücke, Baulast, Geh- oder Fahrtrecht, Notwegerecht)

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes an die Grundstückseigentümer Nur Grundstücke im Innenbereich sind beitragspflichtig Veranlagung erfolgt auch bei Anliegern von klassifizierten Straßen Kosten für Fahrbahn sind jedoch weiterhin nicht beitragsfähig und werden vom Träger übernommen Es erfolgt grundsätzlich keine Eckgrund- stücksvergünstigung mehr, da alle Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet zusammen eine Abrechnungseinheit bilden

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes an die Grundstückseigentümer Fläche des Buchgrundstückes (Grundbuch) Grundstücks-fläche abzüglich einer Tiefen-begrenzung mit Vollgeschoss-zuschlag und Artzuschlag Im unbeplanten Innenbereich werden Grundstücke nur bis zu einer Begrenzung von 40m veranlagt. Begrenzung kann bei weiterer Nutzung nach hinten verschoben werden. Beitragsmaßstab Der Vollgeschosszuschlag wird in der Satzung festgelegt und beträgt für die ersten beiden Vollgeschosse einheit-lich 20%, unabhängig davon, ob das Grundstück bereits bebaut ist oder nicht. Wird ein Grundstück gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt, beträgt der Artzuschlag 10% oder 20%.

Es besteht kein Bebauungsplan Die Grundstücke A, B, C und E (Hinterliegergrundstück) sind mit der vollen Fläche beitragspflichtig, das Grundstück D ist bis zu einer Tiefe von 40m beitragspflichtig

Beispielrechnung bei WKB Grundstücksfläche laut Grundbuch: 800 qm Abzüglich einer Tiefenbegrenzung von 100 qm: 700 qm Zuzüglich eines Vollgeschosszuschlags für 2 Vollgeschosse von 20%: 840 qm Multipliziert mit dem Beitragssatz von 0,20€ /qm ergibt sich die Beitragspflicht pro Jahr: 168,00 € Diese kann nach Beschluss des Ortsgemein- derates in bis zu 4 Vorausleistungen erhoben werden: 42,00 € je Quartal

Beispielrechnung einm. Beitrag Es können daher mehr als 42 Jahre wiederkehrende Beiträge gezahlt werden, bis die Summen des Einmalbeitrags erreicht sind.

Beitragsschuldner Wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist (Eintrag im Grundbuch erforderlich) Sonstige Berechtigte z. B. Mieter sind keine Beitragsschuldner Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner (bei Miteigentum) Bei Teileigentum muss nur der jeweilige Anteil gezahlt werden Gesamtschuldner z. B. bei einer Erbengemeinschaft oder bei Eheleuten Teileigentum z. B. bei Eltern und Kindern mit eigenen Wohnungen

Verschonungsregelung Bisher wurden in Contwig Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen nach dem System der Einmalbeiträge abgerechnet Straßenzüge, für die kürzlich ein Bei- tragsanspruch auf einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen entstanden ist, können durch Beschluss des Ortsgemeinderates und Aufnahme in der Satzung bis zu 20 Jahre von der Zahlung für wiederkehrende Beiträge verschont werden Wurden nur Teileinrichtungen (z. B. Be- leuchtung oder Gehwege) abgerechnet, verkürzt sich diese Frist

Erfahrungen Bisher erheben 6 von 17 Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde wiederkehrende Beiträge In Ortsgemeinden mit wiederkehrenden Beiträgen können in jedem Erhebungszeit- raum ca. 3 größere Projekte durchgeführt werden Beitragssätze der Ortsgemeinden liegen zwischen 0,14 € und 0,30 € pro qm

Ansprechpartnerin Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken – Land Landauer Straße 18-20 66482 Zweibrücken Sachbearbeiterin für wiederkehrende Beiträge Frau Annika Löthscher Zimmer 307 06332/8062-306 a.loethscher@vgzwland.de