Technische Schutzrechte

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 Präsentation transkript:

Technische Schutzrechte 07.04.2017 Vorlesungsmodul I Technische Schutzrechte

Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz Termine: Vorlesung Mittwochs 14.15 Uhr bis 15.45 Uhr Übung Mittwochs 15.45 Uhr bis 17.15 Uhr

Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz Termine: 1.Oktober: Deutsche Patente/Gebrauchsmuster 15.Oktober: Patentrecherche 29.Oktober: Patentanmeldungen International, Anmeldestrategie 12.November: Marken und Designs national – international 26.November: Arbeitnehmererfindungen 10.Dezember: Verwertung, Verletzung, Verträge 7.Januar: Wiederholung, Klausurvorbereitung

Zur Person Renate Weisse Physikstudium (Diplom) an der TU Berlin Chemiestudium (Vordiplom) an der TU Berlin Promotion bei Perkin Elmer – Bodenseewerk Überlingen Institut für Spektroskopie und Spektrochemie in Adlershof Ausbildung zur Patentanwältin in der väterlichen Kanzlei Praktische Tätigkeit bei McLachlan & Donaldson, Dublin Patentanwältin – Deutsches Patent- und Markenamt Europäische Patentvertreterin – Europäisches Patentamt Masterstudiengang „Europäischer gewerblicher Rechtsschutz“ Fernuniversität Hagen 3 Kinder

Skript

http://www.weisse-patent.de/ mandant_veranstaltungen.html Skript http://www.weisse-patent.de/ mandant_veranstaltungen.html

Rechtsgrundlagen Gesetze http://www.gesetze-im-internet.de Patentgesetz, Markengesetz, Geschmacksmustergesetz (Designgesetz), Gebrauchsmustergesetz, Gesetz über das Recht der Arbeitnehmererfindungen

Rechtsgrundlagen Verordnungen http://www.dpma.de/service/gesetze_verordnungen/index.html

Rechtsgrundlagen Merkblätter des DPMA http://www.weisse-patent.de/newcomer_downloads.html

Rechtsgrundlagen Antragsformulare http://www.dpma.de/service/formulare_merkblaetter/index.html#2

Schutzrechtsarten Registerrechte Patent Gebrauchsmuster Designs (früher: Geschmacksmuster) Marken (ganz früher: Warenzeichen) Sortenschutz Schutz von Topographien von Mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen

Schutzrechtsarten Nicht – eingetragene Schutzrechte: Urheberrecht Wettbewerbsrecht Namensrecht §12 BGB Nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Schutz von berühmten Marken Entstehen ohne gesonderten Antrag automatisch

Schutzrechtsarten Registerrechte Patent Technisches Schutzrecht Schützt Erfindungen

Schutzrechtsarten Registerrechte Gebrauchsmuster Technisches Schutzrecht Schützt Erfindungen

Schutzrechtsarten Registerrechte Design Schützt die äußere Formgebung eines Gegenstands

Schutzrechtsarten Registerrechte Marke Schützt Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden – Beispiel: Coca Cola, Afri Cola, Pepsi Cola

Schutzrechtsarten Registerrechte Sortenschutz Schützt Pflanzensorten mit deren Namen Beispiel: Rose „Barbara“

Schutzrechtsarten Registerrechte Schutz von Topographien von Mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen Selten, nur einige Anmeldungen/Jahr

Schutzrechtsarten Registerrechte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragt werden. Deutschland: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. Bundessortenamt Europa: Europäisches Patentamt (EPA) bzw. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

Motivation Gewerblicher Rechtschutz hat das Ziel Geld zuverdienen Kein Schutzrecht erforderlich, wenn Nur wissenschaftliche Ehre erreicht werden soll Viel Know-How erforderlich ist und der Bedarf begrenzt (Marktsättigung) Erfindung ist nicht zu erkennen Erfindung ist kurzlebig Kein oder nur wenig Geld verdient werden kann

Motivation Schutzrechtsanmeldung sinnvoll: Monopol bewirkt Wettbewerbsvorsprung Schutz vor unmittelbarem Nachbau Lizenzvergabe Sicherung eines Investments Publikation schafft Stand der Technik IP ist übertragbarer Vermögensgegenstand Umgehung macht eigene Entwicklung notwendig (Preis!)

Motivation Es gibt keine Verpflichtung Ideen zum Schutzrecht anzumelden. Passive Schutzrechtspolitik: Ggf. Einspruch Ggf. Nichtigkeitsklage Geltendmachung eines Vorbenutzungsrecht Geheimhaltung Lizenznahme

Motivation Risiken der passiven Schutzrechtspolitik: Verletzungsprozesse Lizenzzahlungen für nicht-rechtsbeständige Schutzrechte Schlecht dokumentierter Stand der Technik

Motivation Aktive Schutzrechtspolitik: Schutz der eigenen Innovationen und Investments Beobachtung des Marktes Beobachtung der Schutzrechte des Wettbewerbs Einspruch oder Widerspruch gegen störende Schutzrechte Berücksichtigung der Veröffentlichungen und Schutzrechte auf dem Technologiegebiet vermeidet Schutzrechtsverletzungen Inspirieren der eigenen Entwickler zu eigenen Ideen durch Beobachtung der Innovationen des Wettbewerbs

Auswahl des Anmeldezeitpunkts „First-to-File“-Prinzip in Europa Wer zu erst anmeldet bekommt das Schutzrecht. Neuheitserfordernis: Die Erfindung darf nicht vor dem Anmeldetag veröffentlicht werden

Auswahl des Anmeldezeitpunkts Früher Anmeldetag: Bewirkt weniger Stand der Technik Schützt vor eigenen und fremden Veröffentlichungen

Auswahl des Anmeldezeitpunkts Später Anmeldetag: Verschiebt Fristen, zum Beispiel im Prüfungsverfahren und für Auslandsanmeldungen und die zugehörigen Kosten Stellt sicher, dass alle Weiterentwicklungen berücksichtigt werden Schiebt Kosten Erlaubt Zeit um die Erfindung technisch zu testen Schutzdauer läuft später ab

Auswahl des Anmeldezeitpunkts Anmeldung ist bei Patenten und wenn Auslandsanmeldungen geplant sind vor der ersten Veröffentlichung oder öffentlichen Benutzung einzureichen, bei Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern innerhalb der nachstehend erläuterten Neuheitsschonfrist.

Patente Erfindungen   §1 Patentgesetz: Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Patente Gesetzlich ist vorgesehen, dass eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Rechtsprechung: „Beweisanzeichen für erfinderische Tätigkeit“. Hinweise und Indizien, als Hilfserwägungen für das Vorliegen einer Erfindung.

Patente Beweisanzeichen und Hinweise auf das Vorliegen einer Erfindung: Abkehr von technischen Gepflogenheiten. Lösung einer technischen Aufgabe, die anders ist, als üblicherweise zu erwarten Einfache Lösung an Stellen, wo üblicherweise komplexe Maßnahmen erforderlich sind. Entwicklung der Technik entgegen einem Trend schnellere Produktion kostengünstiger herstellbar leichter zu betreiben weniger Aufwand bei Lagerhaltung oder Transport

Patente Keine Erfindung: bekannte Maßnahme an einem bekannten Gerät zur Erreichung eines bekannten Effekts Materialwechsel nur, wenn der Fachmann diesen bei ansonsten gleicher Vorrichtung normalerweise nicht vornehmen würde und die Auswahl des Materials besondere, nicht vorhersehbare Vorteile bietet. Automatisierung einer gewöhnlich manuell ausgeführten Tätigkeit und/oder der Einsatz eines Computers ist nur erfinderisch, wenn zusätzlich zu den Automatisierungsschritten Maßnahmen ergriffen werden, welche die Automatisierung erst ermöglichen und die aus dem Stand der Technik nicht bekannt waren.

Patente Ausnahmen von der Schutzfähigkeit: Entdeckungen Materielle Patentierungsvoraussetzungen  Ausnahmen von der Schutzfähigkeit: Entdeckungen wissenschaftliche Theorien mathematische Methoden Pläne, Regeln, Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche Wiedergabe von Informationen als solche. Rechtsprechung: „Technizität“, d.h. technischer Charakter oder technischen Effekt

Patente Ausnahmetatbestände des §1a und 2 des Patentgesetzes Materielle Patentierungsvoraussetzungen  Ausnahmetatbestände des §1a und 2 des Patentgesetzes menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung einschließlich der Keimzellen Entdeckung eines der Bestandteile des menschlichen Körpers einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen und kommerziellen Zwecken

Patente Materielle Patentierungsvoraussetzungen Verschiedene Länder haben unterschiedliche Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit.

Patente Materielle Patentierungsvoraussetzungen Neuheit beanspruchter Gegenstand nirgendwo auf der Welt vor dem Anmeldtag veröffentlicht. Auch eigene Veröffentlichung steht der Patentfähigkeit entgegen. Beispiele für Veröffentlichungen: schriftliche Publikationen Ausstellung eines Produkts auf einer Messe mündliche Vorträge Weitergabe erfindungswesentlicher Informationen an Kunden ohne Geheimhaltungsverpflichtungserklärung.

Patente Erfinderische Tätigkeit Materielle Patentierungsvoraussetzungen Erfinderische Tätigkeit Erfindung ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Patente Bestandteile einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung Gebühren unterschriebenes Antragsformular Erfinderbenennung (nur Patente) Zusammenfassung (nur Patente) Vollmacht (bei Bevollmächtigung eines Patentanwalts nicht erforderlich) Patentansprüche Beschreibungen ggf. die Zeichnungen

Patente Wirkung der Patentanmeldung Prioritätsdatum: definiert den Zeitrang der offenbarten Erfindung. Alles was nach diesem Prioritätsdatum geschieht, hat keinen Einfluss mehr auf die Erteilung oder Nichterteilung des Patentes. Nach der Einreichung der Patentanmeldung darf der Erfinder frei über die Erfindung schreiben oder sprechen und die Erfindung auf den Markt bringen. Auch die Einreichung einer Patentanmeldung für den gleichen Gegenstand, aber mit einem späteren Zeitrang, durch einen Dritten stört die Anmeldung nicht mehr.

Patente Patentansprüche Patentansprüche geben an, was durch das Patent geschützt werden soll. Sie bestimmen den Schutzumfang und die Basis für die Prüfung der Patentanmeldung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Dabei werden die Patentansprüche mit dem Verletzungsgegenstand bzw. Stand der Technik verglichen.   Aufzählungen von Merkmalen, die den „Kern der Erfindung“ beschreiben und unbedingt erforderlich sind, um die Erfindung zu verwirklichen

Patente Patentansprüche Falsch: „Je mehr Merkmale der Anspruch enthält, desto mehr Merkmale habe ich geschützt.“ Richtig: Je weniger Merkmale der Anspruch enthält, desto größer ist der Schutzbereich.

Patente Patentansprüche Optionale Merkmale in Unteransprüchen Ein Unteranspruch umfasst alle Merkmale des Hauptanspruchs, sowie ein oder mehrere weitere Merkmale. Beispiel: „Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass …[Merkmal]“. Solche Unteransprüche schränken den Schutzbereich des allgemein gefassten Hauptanspruchs nicht ein.

Patente Patentansprüche Unteransprüche sind Rückzugslinien, auf die man zurückgreifen kann, wenn sich z. B. der Hauptanspruch im Prüfungsverfahren als durch den Stand der Technik vorweggenommen herausstellen sollte. Bei einigen Patentämtern, z.B. dem Europäischen Patentamt oder dem US-Patentamt werden die Unteransprüche gleich mit geprüft, so dass der Anmelder bereits nach Erlass des ersten Bescheides weiß, welche Ansprüche schutzfähig sein können und welche nicht.

Patente Patentansprüche Zweiteilige Anspruchsform: Oberbegriff - Merkmale der Erfindung, die an sich bekannt sind Kennzeichen - neuen Merkmale Trennung durch die Worte, „dadurch gekennzeichnet, dass“ oder „gekennzeichnet durch“ Geschützt ist die Kombination aller Merkmale

Patente Beschreibung Beschreibungseinleitung Technisches Gebiet=Wortlaut des Oberbegriffs des Anspruchs 1 Stand der Technik - soweit dem Anmelder bekannt, nicht zu ausführlich, ggf. Nachteile beschreiben Aufgabe Lösung=Kennzeichen des Anspruchs 1 („Erfindungsgemäß wird die Aufgabe dadurch gelöst, dass …“) mit Angabe der Gründe, wieso die Aufgabe gelöst wird Beschreibung des Ausführungsbeispiels Kurze (!) Beschreibung der Zeichnungen Ausführliche Beschreibung des Ausführungsbeispiels unter Bezugnahme auf die Zeichnungen Zeichnungen

Patente Beschreibung Rechtsstreit vor dem Landgericht: keine Spezialfachleute, sondern Juristen. Daher fasst man die Patentbeschreibung so, dass die Verletzungsrichter sich selbst ohne zusätzliche, technische Erläuterungen ein klares Bild von der Erfindung machen können. Die Beschreibung des Ausführungsbeispiels schränkt auch den Schutzbereich des Patents in keiner Weise ein.

Patente Offenbarung Erfindung muss so offenbart werden, dass der Fachmann sie ausführen kann. Es darf nichts verschwiegen werden, was der Fachmann zur Verwirklichung der Erfindung wissen muss und was nicht zum allgemeinen Fachwissen gehört.

Patente Zeichnungen Zeichnungen entsprechend Formerfordernissen der „Patentverordnung“ Keine Bemaßung und Beschriftung „Bezugszeichen“ (= Nummerierung) Schwarze Linien auf weißem Grund

Patente Prüfungsverfahren Patentanmeldung wird auf Antrag geprüft. Unterlassungsanspruch wird erst nach der Durchführung des Prüfungsverfahrens und nach Erteilung gewährt. Prüfungsantrag innerhalb von 7 Jahren nach Anmeldetag (Antrag und Gebühren)  

Patente Veröffentlichung Veröffentlichung 18 Monate nach dem Prioritätstag als Offenlegungsschrift egal, ob Prüfungsantrag gestellt wurde und in welchem Stadium sich die Anmeldung befindet. Einen Unterlassungsanspruch begründet die Offenlegungsschrift nicht.   Anmelder kann mit Offenlegung der Erfindung von einem Benutzer eine Entschädigung (kein Schadensersatz) verlangen.

Patente Jahresgebühren Aufrechterhaltung durch Jahresgebühren: jedes Jahr im voraus sonst gilt die Anmeldung als zurückgenommen bzw. verfällt das Patent. Jahresgebühren steigen mit der Laufdauer des Patentes an. Die maximale Laufdauer eines Patents ist 20 Jahre.

Patente Optional: Rechercheantrag statt Prüfungsantrag Recherche liefert die Druckschriften mit einem Vermerk, dem die Relevanz zu entnehmen ist. X: neuheitsschädlich Y: fehlende erfinderische Tätigkeit A: allgemeiner Stand der Technik ohne Relevanz

Patente Recherche- oder Prüfungsverfahren: Prüfer im Patentamt recherchiert und prüft Neuheit und Erfinderische Tätigkeit. Üblicherweise findet der Prüfer einige Druckschriften aus dem In- und Ausland, z.B. Veröffentlichungen von Patentanmeldungen oder Patenten oder wissenschaftliche Artikel. Bei der Prüfung kommt es nicht darauf an, wie alt der gefundene Stand der Technik ist, in welcher Sprache und in welchem Land er veröffentlicht wurde und ob und was das entgegengehaltene Patent schützt. Es kommt lediglich auf den sogenannten „Offenbarungsgehalt“ der Druckschrift an. Es ist die Frage zu beantworten: Zeigt die Druckschrift irgendwo das, was in Anspruch 1 der zu prüfenden Patentanmeldung beansprucht ist?

Patente Prüfungsverfahren: Amtsbescheid mit Frist von üblicherweise 4 Monaten zur Äußerung (normal) oder Erteilung (selten) „nicht schutzfähig“, „im Rahmen des fachüblichen Handelns“

Patente Prüfungsverfahren: Bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit wird zunächst der sogenannte nächstkommende Stand der Technik ermittelt. Wenn ein oder mehrere Merkmale des Anspruchs in der Druckschrift nicht offenbart ist, wird geprüft, ob es für den Durchschnittsfachmann naheliegend ist, diese Merkmale, die z.B. in einer anderen Druckschrift offenbart sind, auf eine Vorrichtung oder ein Verfahren aus dem nächstkommenden Stand der Technik anzuwenden.

Patente Prüfungsverfahren: Schutzfähigkeit hängt von der Formulierung des Patentanspruchs ab. Bei technisch und/oder rechtlich komplexen Sachverhalten Anhörung vor Ort mit dem Prüfer.

Patente Prüfungsverfahren: Erteilung des Patents oder Zurückweisung der Patentanmeldung durch amtlichen Beschluss. Beschwerde gegen Zurückweisungsbeschluss innerhalb eines Monats unter Einzahlung einer Gebühr. Entscheidung durch vier Richter (in der Regel drei Technikern und einem Juristen) im Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in München. Auf Antrag mündliche Verhandlung.

Patente Prüfungsverfahren: Nach Erteilungsbeschluss: Urkunde und Patentschrift mit Veröffentlichungsdatum, Angaben über den Anmelder und dessen Vertreter, sowie der berücksichtigte Stand der Technik auf der ersten Seite der Patentschrift. Produkt mit Bezeichnung „patentiert“ oder „geschützt“.

Patente Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Einspruch möglich innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung der Patentschrift. Einspruchserwiderung durch Patentinhaber. Entscheidung durch Einspruchsabteilung im Patentamt: (Teilweiser) Widerruf oder Aufrechterhaltung. Kein Unterliegensprinzip: jeder trägt seine eigenen Kosten. Bei Änderung des Anspruchswortlauts: ggf. „Neue Patentschrift“ (keine neue Einspruchsfrist). Beschwerdemöglichkeit innerhalb eines Monats unter Zahlung einer Beschwerdegebühr beim Patentamt (schriftlich).

Patente Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof nur, wenn über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung in Frage steht. Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nur bei ganz bestimmten groben Verfahrensmängeln eröffnet, die praktisch nicht vorkommen.

Patente Fristen Neben den vom Amt gesetzten Fristen (Beantwortung Prüfungsbescheid o.ä.) gibt es auch gesetzliche Fristen.   Einzahlungsfrist für die Anmeldegebühr 3 Monate Frist für die Stellung des Prüfungsantrags 7 Jahre Einspruchsfrist 9 Monate Beschwerdefrist 1 Monat Frist zur Entrichtung von Anspruchsgebühren 3 Monate Frist zur Einreichung der Übersetzung ins Deutsche 3 Monate bei englisch/französisch 12 Monate maximal ab Prioritätstag 15 Monate

Gebrauchsmuster Gebrauchsmuster Patent nur formale Prüfung Prüfungsverfahren Recherche auf Antrag auf Antrag Eintragung Erteilung durch Beschluss Schutzvoraussetzung Nur Vorrichtung Vorrichtung oder Verfahren Stand der Technik nur schriftlich oder Inland alles Anforderung erf. Tätigk. wie Patent wie Gebrauchsmuster max. Schutzdauer 10 Jahre 20 Jahre Priorität wie Patent wie Patent Verfahrensdauer ca. einige Wochen ca. 1-2 Jahre (ggf. mehr) Verlängerung nach 3 - 3- 2 Jahren jährlich Neuheitsschonfrist 6 Monate keine Prüfung Patentfähigkeit im Verletzungsverfahren ja nein

Gebrauchsmuster Neuheitsschonfrist: Eigene Veröffentlichungen des Anmelders sind nicht neuheitsschädlich, wenn das Gebrauchsmuster innerhalb von sechs Monaten nach einer solchen Veröffentlichung angemeldet wird.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit The End Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit