Heute schon an morgen denken

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Identifizierung und Ausbildung von Führungskräften
Advertisements

MietfreiWohnen im Alter, ohne Ihr mühsam erspartes Eigenkapital ? (oder Mietausgleich) Ihre Rentenabsicherung durch Immobilienerwerb für Arbeitnehmer,
Präpositionen BilderVokabeln Wo oder nicht 1 Da oder nicht.
Erstellen Sie eine Gewinn und Verlustrechnung
Vermögen- und Erbschaftsteuern – Profiteure zur Kasse! Stand: Oktober 2009 ver.di Bundesvorstand Bereich Wirtschaftspolitik
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport 1 Planung der neuen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz in Scheuen Einwohnerversammlung Groß
Herzlich Willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung!
Körperschaftsteuer.
ErbSt-Reform 2009 VdS Stammtisch am A. Allgemein I. Freibeträge Persönliche Freibeträge: NEU/EUROALT/EURO -Ehegatten , ,00 -eingetragene.
Für den eigenen Pflegefall vorsorgen: Am Beispiel von Gisela R.
Ver.di Bundesvorstand Bereich Wirtschaftspolitik, Konzept Steuergerechtigkeit, September 2008 Konzept Steuergerechtigkeit Gerechte Steuern für mehr Zukunftsvorsorge.
Über Euro Steuern sparen.
ECOVIS Berlin - Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Outplacement für Ihren Personalabbau?
Erbschaftsteuerreform
Testament und Überlassung
Druckerinstallation HP1050C
Erbschaftsteuerliches Fristencontrolling im Familienunternehmen
Staatlich geförderte Altersvorsorge
Pflichtübung aus Finanzrecht/Steuerrecht Blocklehrveranstaltung September 2013 Mag. Isabella Mair/ Mag. Stanislav Nekrasov.
Unternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft
Steuer und Vermietung Ihr Referent:
Erbschaftsteuerreform
1 Fachtagung am Seniorenorientiertes Design und Marketing ThyssenKrupp Immobilien Design for all - Anpassungen im Wohnungsbestand 1.Demographie.
Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht
Verbraucherrechtstag Erbrecht
Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien
Franziska und die Katze
Unternehmerforum Erben und Vererben für Unternehmer
Neuerungen im Gesellschaftsrecht
Beamtendeutsch Beamtendeutsch Beamtendeutsch
WIRTSCHAFTSGESPRÄCHE
Die Veräußerung von Grundstücken im Einkommensteuerrecht
mit Sandra Bies, Steuerberaterin
Die Stimmungslage der Nation im Sommer 2013 Allianz Zuversichtsstudie 2. Quartal 2013 Eine gemeinsame Studie der Allianz Deutschland und der Universität.
Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referentin: Johanna Lodes Steuerberater.
Vorstellung Person und Institution Schenkung Stiftung Vererbung
Großer Altersunterschied bei Paaren fällt nicht auf!
Analyseprodukte numerischer Modelle
Schiffsbeteiligungen
ESt-Training Sophie.
Neues zum Erbschaftsteuergesetz
Start-Up Seminar Nachhol-Termin:
Stolpersteine in der Betriebsübergabe
Möbelhaus Mustermann Möbelhaus Mustermann Revision 0 Seite Nr
Gemeinschaftliches Testament
Schenken und Vererben von Liegenschaften
ü Bildung einer Rückstellung Darstellung: Buchung: Aufwandskonto Rückstellungen Bildung einer Rückstellung Auflösung 1 (Rückstellung = Zahlung) Auflösung.
Familienmitglieder Persönliche Angaben Aussehen Hobbys
Es war einmal ein Haus
ÖGB BÜRO CHANCEN NUTZEN
Inhaltsübersicht Einführung 2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen
1. Vorarlberger Immobilien-Tag
Erfolgsjahr 2015 Kennen Sie das? Sie haben Wünsche, Ideen, Ziele, doch es scheitert an der Umsetzung? Sie wünschen sich, erfolgreicher oder erfüllter zu.
Umsatzsteuer befreit (UStG § 4)
Vorweggenommene Erbfolge
Das Unternehmertestament
Besteuerung von Liegenschaftsübertragungen Stichwort: „Grunderwerbsteuer“ bisher und Auswirkungen der Änderungen ab Dr. Hermann Gittmaier öffentlicher.
Steuer-Training Steuer-Rechtsprechung 2016/1
Testamentsgestaltung für Eheleute Recht-Verständlich! e. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht
Dr. jur. Matthis Söffing Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Steueranwaltstag 2005 Berlin Nießbrauch / Renten / Dauernde Last.
1.
Handwerkskammer des Saarlandes Veranstaltung „Betriebsübergabe erfolgreich planen“ Losheim, 6. Juni 2011 Die steuerlichen Auswirkungen einer Unternehmensübertragung.
Neuerungen im Steuerrecht und aktuelle Entwicklungen.
1 Steueränderungen 2008 I: Änderungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften der „Reichensteuer“ auch für gewerbliche Einkünfte 2.Einführung.
UNTERNEHMENSNACHFOLGE Asset Deal vs. Share deal
Steuerliche Betrachtung einer Immobilie
Erbschaftsteuerreform
Produkt-Kurzpräsentation Gothaer VermögensPlan Premium
 Präsentation transkript:

Heute schon an morgen denken Hofübergabe – Heute schon an morgen denken Ulrich Thiemann Steuerberater Hachenburg, den 4. November 2014

Es begrüßt Sie: Steuerberater Ulrich Thiemann

Der alte Beduine drei Söhne 11 Kamele 1/2 1/4 1/6

Schon früh an die Nachfolge denken Klare und einfach durchführbare Regelungen schaffen Manchmal braucht man einen Ratgeber für zufriedenstellende Lösungen

Faktoren einer erfolgreichen Betriebsübergabe Eine eindeutig beschriebene Zielvorstellung Einen leistungsfähigen Betrieb Ausreichende Fähigkeiten des Übernehmers Genug finanziellen Spielraum Ein gutes zeitnahes Rechnungswesen

Hofübergabesituation Zwei Erfahrungen in einem Leben einmal als junger Mensch einmal als älterer Mensch Überlegungen für den Übergeber Wie sieht mein Leben nach der Hofübergabe aus? Kann ich rein finanziell aber auch inhaltlich loslassen? Ängste beim Übergeber aber auch beim Übernehmer Wichtig Offene Gespräche Optimismus Mut Vertrauen

Zu klärende Fragen: Tragbares Altenteil Absicherung der Übergeber (Wohnrecht und Geldaltenteil) angemessene Abfindung für weichende Erben Pflegerisiko für Altenteiler und Betrieb Risiko ungeplanter Lebenssituationen (Tod, Berufsunfähigkeit, Scheidung des Übernehmers)

Erfolgsfaktoren • Mindestens zwei Jahre Vorlaufzeit einplanen • Zeiträume und Etappenziele für die Übergabe festlegen • Inneres Einverständnis entwickeln • Konflikte mutig angehen • Konsequenter Rückzug des Seniors • Familien-Kodex in ruhigen Zeiten festlegen • Konfliktlösungen durch erfahrenen Coach (Beduine)

Betriebsübergabe (an wen?) an einen (fremden) Dritten - Aufnahme als Gesellschafter Komplettverkauf gegen Einmalzahlung gegen Ratenzahlung gegen Versorgungsleistungen Verkauf des aktiven Geschäfts Vermietung der Immobilie an einen Familienangehörigen entgeltlich (wie bei fremden Dritten) teilentgeltlich unentgeltlich Einkommen- steuer Erbschaft- steuer Schenkung- steuer Grund- erwerbsteuer Gewerbe- steuer Umsatz- steuer Einkommen- steuer Erbschaft- steuer Schenkung- steuer Grund- erwerbsteuer Gewerbe- steuer Umsatz- steuer

Steuerliche Aspekte der Hofübergabe Grundschema der Vermögensübergabe Wohnrecht Nießbrauch Leibrente Dauernde Last Betriebsaufgabe Rückbehalt von Wirtschaftsgütern Abfindung weichender Erben Spekulationsgeschäft Schenkungsteuer

Grundschema der Vermögensübergabe Anstellung des Übernehmers als Arbeitnehmer Betrieb wird übergeben Vorbehalt der Nutzung Wohnrecht Nießbrauch Zusage von Versorgungs- leistungen Leibrente Dauernde Last Gründung einer GbR

Wohnrecht höchstpersönliches Nutzungsrecht Betriebskosten als Sonderausgaben abzugsfähig (eindeutige Regelung empfehlenswert) Reparaturen: eindeutige Regelung erforderlich Schuldzinsen, Abschreibungen: nicht abzugsfähig

Nießbrauch Der Nießbraucher kann das Grundstück selbst nutzen oder vermieten bzw. verpachten. Die daraus erwirtschafteten Einkünfte sind ihm zuzurechnen.

Vater überträgt Betrieb an Sohn Nießbrauch B e i s p i e l 1 : Vater überträgt Betrieb an Sohn Hält sich Nießbrauch zurück (Vorbehaltsnießbrauch) Verpachtet Betrieb an den Eigentümer (Sohn) L + F Pachteinnahmen beim Vater L + F Pachtausgaben beim Sohn (Gewinnminderung) In verschiedenen Gebieten Deutschlands üblich, hier nicht

Nießbrauch B e i s p i e l 2 : Vater überträgt Miethaus an Tochter Hält sich Nießbrauch zurück Wichtig: übernimmt alle Kosten (Versicherung, Instandhaltung, Steuern, Lasten, Anliegergebühren etc.) Auswirkungen: In der Regel schenkungsteuerlich günstig Versorgung Vater gesichert Tochter bei Tod des Vaters ab- gesichert Mieteinkünfte verbleiben auch einkommensteuerlich beim Vater

Dauernde Last / Leibrente Gleichbleibende oder abänderbare lebenslange Versorgungsleistung, in Geld oder Naturalien - bei Übergabeverträgen in der Regel anzunehmen Auswirkung: Der volle Betrag wird als Einkünfte bzw. Sonderausgaben berücksichtigt

Dauernde Last E i n k o m m e n s b e r e c h n u n g : Übergeber Übernehmer € € Einkünfte aus Landwirtschaft 0 50.000 Rente LAK € 6.000 x 50 % 3.000 0 Dauernde Last 15.000 ./. 15.000 Freibeträge ./. 2.008 ./. 1.340 Vorsorgeaufwendungen ./. 1.000 ./. 6.000 zu versteuerndes Einkommen 14.992 27.660 Einkommensteuer lt. Splittingtabelle 0 2.500

Vorsicht bei Unternehmen ! Steuerbegünstigt ist nur die Betriebsübertragung im Ganzen. Mit anderen Worten: Wird der Betrieb auseinandergerissen, (10 % Grenze) so liegt keine begünstigte Übertragung im Ganzen vor. Das Finanzamt geht dann von einer steuerpflichtigen Betriebsaufgabe aus. Das kann teuer werden!

Rückbehalt von Wirtschaftsgütern Bei Rückbehalt wertvoller Wirtschaftsgüter des BV - ZR-Lieferrechte - Bauplatz, Bauerwartungsland Überführung ins Privatvermögen Aufdeckung der stillen Reserven (Verkehrswert ./. Buchwert) Empfehlung: Rückbehalt von Privatvermögen und landwirtschaftlichen Grundstücken, für die in Zukunft Wertsteigerungen zu erwarten sind (Ortsnähe)

Abfindung weichender Erben Die weichenden Erben erhalten einkommensteuerfreies Privatvermögen. Es gibt keinen Freibetrag mehr für die Abfindung weichender Erben: Die Abfindung muss in der Regel aus versteuertem Einkommen erbracht werden, Schuldzinsen zur Finanzierung sind allerdings abzugsfähig.

Praxistipp als Ersatz für den fehlenden Freibetrag weichender Erben. Vater will Betrieb (30 ha Eigentum) an Sohn übergeben. In den 30 ha ist Bauerwartungsland (1 ha) enthalten, das für die Tochter vorgesehen ist. Betriebsübertragung im Ganzen ermöglicht maximal 3 ha Rückbehalt, z. B. hier 1 ha. 1 ha ist größer als 3000 m² und kann deshalb als Kleinbetrieb des Vaters weitergeführt werden. Einige Jahre später erklärt Vater Betriebsaufgabe hierfür (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz) und überträgt an Tochter

Erbschaftsteuer gleichmäßige Besteuerung aller Vermögensarten durch Ansatz von Verkehrswerten Freibeträge, um kleinere Vermögen zu schonen Spezielle Entlastung für Betriebsvermögen, um Arbeitsplätze zu sichern

Bewertung des Vermögens Grundvermögen Unbebaute Grundstücke werden mit dem Bodenrichtwert bewertet Bebaute Grundstücke werden nach folgenden Verfahren bewertet  Vergleichswertverfahren  Ertragswertverfahren  Sachwertverfahren

Vererbung von selbstgenutztem Wohneigentum an Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner) oder Kinder bleibt steuerfrei falls Wohnung vom Erben 10 Jahre lang selbst genutzt wird (d. h. nicht vermieten, nicht verpachten, nicht verkaufen) bei Kindern zusätzlich: falls Wohnfläche nicht größer als 200 m2 P r o b l e m e : Ehegatte muss in ein Pflegeheim Kind wird arbeitslos, muss umziehen, um neue Stelle anzutreten Ist Gleichheitsgebot der Verfassung gewahrt ?

Ermittlung des Mindestwertes Größerer Milchviehbetrieb in Rheinland-Pfalz Pachtpreis 226 €/ha Eigentumsfläche 50 ha ergibt 11.300 € Besatzkapital 195 €/ha Bewirtschaftete Fläche 100 ha ergibt 19.500 € Summe 30.800 € Kapitalisierungsfaktor 18,6 572.880 € Betriebliche Verbindlichkeiten ./. 100.000 € Mindestwert 472.880 €

Achtung: Gesondert zu betrachten sind die Wohnhäuser. Nicht im Einheitswert enthalten sind Geldkonten und Forderungen (gilt als sonstiges Vermögen)

Die Erben von Betriebsvermögen haben die Wahl zwischen zwei Optionen (Lohnsummenregel gilt erst ab 20 Beschäftigten) Option 1: Steuerfreiheit, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird und über diese Jahre 700 % (also durchschnittlich 100 % pro Jahr) der Ausgangslohnsumme erreicht wird. Dies ist aber nur solchen Betrieben möglich, bei denen das Verwaltungsvermögen maximal 10 % ausmacht. Landwirtschaftliches Vermögen kennt kein Verwaltungsvermögen

Der Erbe muss sich für Option 1 oder Option 2 entscheiden. Option 2: Es wird ein Begünstigungsabschlag von 85 % gewährt, wenn der Betrieb fünf Jahre lang fortgeführt wird und die Lohnsumme 400 % der Ausgangslohnsumme aus- macht. Dies soll für Betriebe mit einem Verwaltungs- vermögen von bis zu 50 % gelten. Landwirtschaftliches Vermögen kennt kein Verwaltungsvermögen Der Erbe muss sich für Option 1 oder Option 2 entscheiden.

Mal sehen wie lange noch Erbschaft-/ schenkungsteuerliche Vergünstigung gilt auch für landwirtschaftliche Flächen, die sich einkommensteuerlich im Privatvermögen befinden und nicht länger als 15 Jahre verpachtet sind. Mal sehen wie lange noch

entfällt die landwirtschaftliche Verschonung Achtung bei verpachteten Betrieben! Werden die Wirtschaftsgebäude für außer-landwirtschaftliche Zwecke vermietet, dann entfällt die landwirtschaftliche Verschonung

Persönlichen Freibeträge Persönliche Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Die Freibeträge leben alle 10 Jahre neu auf) Steuer- klasse Erwerber Persönl. Freibetrag € I Ehegatte 500.000 Kind; Stiefkind; Enkel, wenn Eltern verstorben 400.000 Enkel 200.000 Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 II Eltern und Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwie- gereltern; geschiedener Ehegatte 20.000 III eingetragene Lebenspartnerschaft alle übrigen

Erbschaftsteuertarif Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuerklasse I II III bis € % 75.000 7 15 30 300.000 11 20 600.000 25 6.000.000 19 13.000.000 23 35 50 26.000.000 27 40 darüber 43

Viel Erfolg! Ich wünsche Ihnen Finden Sie Ihren Weg zu Ihrem Ziel. Schaffen und erhalten Sie Ihr leistungsfähiges Unternehmen. Sorgen Sie für genügend Sachkunde und Erfahrung bei Ihnen und Ihren Nachfolgern. Achten Sie auf genug Liquidität. Sorgen Sie für ein zeitnahes aussagefähiges Rechnungswesen Denken Sie an den Beduinen mit seinen Söhnen. Fordern Sie Ihren Steuerberater!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Unter folgenden Kontaktdaten bin ich für Sie erreichbar: ETL I AGRAR-DIENST Steuerberatungsgesellschaft mbH Landwirtschaftliche Buchstelle in Koblenz Telefon Fax 0261 9124-200 0261 9124-244 Internet: www.agrar-dienst.com E-Mail: info@agrar-dienst.com