Sonderkündigungsschutz

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitsrecht aktuell Osnabrück,
Advertisements

Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung
Tarifvertrag Qualifizierung
Günter Lenz Schillerstrasse Karlsruhe 0177 /
Begründung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Vertretung der Arbeitnehmer durch
Gesetzliche Bestimmungen zu
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Arbeitszeitregeln./. Flexibilität. aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Seminar: Grundwissen Arbeit-Beruf-Berufswahlvorbereitung
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
II. Teil: Individualarbeitsrecht
II. Teil: Individualarbeitsrecht
Rolf Schaefer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Hannover Arbeitsrechtsforum Hannover Aktuelle Rechtsprechung
Arbeitszeitverkürzung Antrag Dauer Verteilung der Lage Ablehnung braucht die Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Keine Extra-Vertragsänderung! Nächster.
Arbeitsrecht: Richtig kündigen
Zukunft im Beruf Ihr gutes Arbeits-Recht
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen von Fehlzeiten
Rechtsanwälte Salfeld & Kollegen
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Betriebs- verfassungs gesetz
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
ASBH Kongress 2014 Arbeitsrechtliche Fragestellungen bei Beschäftigten mit Hydrocephalus Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt.
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
V. Unterteilung der Arbeitnehmer
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit IHK
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit
Vortrag von Rechtsanwältin Bianka Schmetz am
In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Cornelia Hopf Immobilienverwaltung
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
= Entgelt ohne Arbeit bzw. Krankheit
Grundsätze der Mitbestimmung Betriebliche Mitbestimmung
Arbeitsrecht im Betrieb 13
Arbeitsschutz - Organisation
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Daniela Riva unter Mitwirkung von Valérie Leuba 24. Januar 2008
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Kündigungsschutz im Arbeitsrecht am Beispiel der Änderungskündigung
Befristete TV-H Verträge
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
1. Was bedeuten die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Verletzung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts?
Befristung von Arbeitsverträgen
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Das Recht der Ausbildungsverhältnisse
§ 95 I, II - Auswahlrichtlinien
mittleren Unternehmen Heilbronn, 8 Juli 2015
Der rechtliche Rahmen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
0 Prof. Dr. Bernd Waas Vorlesung Arbeitsrecht II WS 2015/16 IX. Allgemeine Unwirksamkeitsgründe und besonderer Kündigungsschutz IX. Allgemeine Unwirksamkeitsgründe.
Der Weg in den Beruf Herzlich willkommen! Tipps zum Berufseinstieg
Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen – Eine kurze Übersicht Marc Hessling, Rechtsanwalt in Mülheim an der.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Beendigungsarten Befristetes AV: Zeitablauf Unbefristetes AV: Kündigung Alle DV: – Probemonat: jederzeit grundlos.
Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung. Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche.
Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung - RSO) vom 25. November 1994  § 1 Geltungsbereich.
Betriebliches Eingliederungsmanagement § 84 SGB IX.
D ITTMANN & H ARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub Arbeitsrechtseminar Hochschule Koblenz.
 Präsentation transkript:

Sonderkündigungsschutz von Dr. Ferdinand Brüggehagen Hannover, 24. September 2014

Sonderkündigungsschutz für Parlamentarier Aufsichtsratsmitglieder Ehrenamtliche Richter Gewässerschutzbeauftragte Abfallbeauftragte Tierschutzbeauftragte Fachkräfte für Arbeitssicherheit Betriebsärzte Sicherheitsbeauftragte Strahlenschutzbeauftragte Bergmannversorgungsscheininhaber Wehrdienstleistende Soldaten auf Zeit Gleichstellungsbeauftragte Frauenbeauftragte Teilzeitbeschäftigte Individual und tarifvertraglich Geschützte Arbeitnehmervertreter Betriebsratsmitglieder Ersatzmitglieder Wahlvorstände Wahlbewerber Initiatoren einer Betriebsratswahl Schwerbehindertenvertreter Schwerbehinderte Mütter Mitarbeiter in Elternzeit Mitarbeiter in Pflegezeit Mitarbeiter in Familienpflegezeit Datenschutzbeauftragte Immissionsschutzbeauftragte Störfallbeauftragte Hannover, 24. September 2014

Kündigungsschutzgesetz § 1 Abs. 1 KSchG „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“ § 13 Abs. 2 KSchG „Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und §§ 10 – 12 entsprechende Anwendung.“ § 13 Abs. 3 KSchG „Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 – 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.“ Hannover, 24. September 2014

Eine Kündigung kann also sozialwidrig sein (§ 1 KSchG) sittenwidrig und nichtig sein (§ 13 Abs. 2 KSchG) aus anderen Gründen rechtsunwirksam und nichtig sein (§ 13 Abs. 3 KSchG). Hannover, 24. September 2014

Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG „Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrates …. ist unzulässig, es sei denn, das Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.“ ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung unzulässig grds. zulässig unzulässig wichtiger Zustimmung Grund Betriebsrat § 626 Abs. 1 BGB § 103 BetrVG Hannover, 24. September 2014

Versetzung Betriebsratsmitglied Ohne Kündigung kein Kündigungsschutz § 106 GewO § 106 GewO § 106 GewO + - + aber: zulässig unzulässig bei Verlust Amt oder bei Verlust Wählbarkeit Zustimmung BR § 103 III BetrVG Hannover, 24. September 2014

§ 106 GewO „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“ Hannover, 24. September 2014

§ 103 Abs. 3 BetrVG „Die Versetzung der in Abs. 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist.“ Hannover, 24. September 2014

Ersatzmitglieder Nachrücken Vertretung zeitweilig verhindert ständiges für die Dauer der BR-Mitglied Vertretung Kündigungsschutz Kündigungsschutz § 15 Abs. 1 Satz 1. KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG Hannover, 24. September 2014

Beispiel Vertretung durch Ersatzmitglied 18.-29.11. BR-Mitglied Urlaub 20.11. BR lädt zur BR-Sitzung am 25.11. 23.11. AG kündigt Ersatzmitglied 25.11. BR-Sitzung mit Ersatzmitglied Kündigungsschutz des Ersatzmitgliedes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ? Ja! Hannover, 24. September 2014

Wahlvorstand Wahlbewerber § 15 Abs. 3 KSchG Kündigungsschutz von von Zeitpunkt Bestellung Aufstellung Wahlvorstand bis bis Bekanntgabe Wahlergebnis Bekanntgabe Wahlergebnis wichtiger Zustimmung BR Grund § 103 BetrVG ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung unzulässig grds. unzulässig zulässig Hannover, 24. September 2014

Kündigung Ausschluss aus wichtigem Grund aus Betriebsrat § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG § 23 BetrVG Verletzung von grobe Verletzung von Vertragspflichten Amtspflichten Kündigung aus wichtigem Grund und Amtsenthebung Hannover, 24. September 2014

§ 23 Abs. 1 BetrVG „Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.“ Hannover, 24. September 2014

Nachwirkender Kündigungsschutz BR-Mitglied Wahlbewerber/Wahlvorstand 1 Jahr 6 Monate § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG § 15 Abs. 3 Satz KSchG ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung unzulässig zulässig (ohne Zustimmung BR nach § 103 BetrVG) Hannover, 24. September 2014

Zustimmung des Betriebsrates § 103 Abs. 1 BetrVG Zustimmung Zustimmung verweigert Kündigung Antrag auf Zustimmung beim Arbeitsgericht Ersetzung keine Ersetzung rechtskräftig nicht rechtskräftig rechtskräftig Beschwerde erfolgreich nicht erfolgreich rechtskräftig rechtskräftig Kündigung keine Kündigung keine Kündigung Kündigung keine Kündigung Hannover, 24. September 2014

Zustimmung des Betriebsrates § 103 Abs. 1 BetrVG ACHTUNG Der Arbeitgeber kann eine Kündigung erst aussprechen, wenn der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates rechtskräftig ist. Hannover, 24. September 2014

Stilllegung Betrieb § 15 Abs. 4 KSchG Anhörung BR „nur“ nach § 102 BetrVG fristgemäße Kündigung (frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung) Hannover, 24. September 2014

Stilllegung Betriebsabteilung § 15 Abs. 5 KSchG Übernahme in andere Übernahme in andere Betriebsabteilung Betriebsabteilung nicht möglich freie, besetzte freie, gleichwertige gleichwertige geringerwertige Arbeitsplätze Arbeitsplätze Arbeitsplätze Umsetzung oder freikündigen BR-Mitglied BR-Mitglied BR-Mitglied fristgemäße Kündigung anbieten anbieten anbieten (frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung) Anhörung BR „nur“ nach § 102 BetrVG Hannover, 24. September 2014

§ 15 Abs. 4 und 5 KSchG ABER: Für BR-Mitglied gilt bei betriebsbedingter Kündigung wie für jeden „normalen“ Arbeitnehmer Kündigungsgrund Sozialauswahl (betriebsbezogen) freier Arbeitsplatz (unternehmensbezogen) Hannover, 24. September 2014

Kündigungsschutz für Schwerbehinderte § 85 SGB IX „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“ + - Schwerbehindert oder gleichgestellt aber Schwerbehinderung Gleichgestellt Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer § 2 Abs. 2 SGB X § 2 Abs. 3 SGB X nicht länger 6 Monate älter als 58 (§ 90 SGB IX) und Anspruch auf Sozialplanabfindung (§ 90 SGB IX) Hannover, 24. September 2014

Frage nach der Schwerbehinderung bei (vor) nach Begründung Arbeitsverhältnis Begründung Arbeitsverhältnis grds. nein ja in den ersten 6 Monaten nach 6 Monaten Ausnahme: eine Behinderung könnte der nein ja angestrebten Tätigkeit entgegenstehen Hannover, 24. September 2014

Frage nach der Schwerbehinderung „Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer Kündigung diskriminiert den Arbeitnehmer nicht wegen seiner Behinderung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderung nicht entgegen. Antwortet der Arbeitnehmer wahrheitswidrig auf die ihm rechtmäßig gestellte Frage nach der Schwerbehinderung, ist es ihm unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.“ BAG, 16.02.2012 – NZA 2012, 555 Hannover, 24. September 2014

Frage nach der (Schwer)Behinderung „Haben Sie eine Behinderung, die es Ihnen unmöglich machen wird, die zu erwartenden Aufgaben zu erfüllen?“ Wohl zulässige Frage nach Thüsing in HWK, 5. Auflage, § 123 BGB, Rz. 26 Hannover, 24. September 2014

Entscheidung des Integrationsamtes ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung Antrag innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis (§ 91 Abs. 2 SGB IX) Entscheidung innerhalb Entscheidung innerhalb von 2 eines Monats (§ 88 Abs. 1 SGB IX) Wochen, danach: Zustimmungs- fiktion (§ 91 Abs. 3 SGB IX) Kündigung innerhalb eines Kündigung unverzüglich nach Monats nach Zustimmung Zustimmung (§ 91 Abs. 5 SGB IX) (§ 88 Abs. 3 SGB IX) Hannover, 24. September 2014

Kündigungsschutz nach dem MuSchG § 9 Abs. 1 MuSchG „Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.“ Hannover, 24. September 2014

Die behördliche Genehmigung § 9 Abs. 3 MuSchG „Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von mir Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.“ Hannover, 24. September 2014

Die behördliche Genehmigung § 9 Abs. 3 MuSchG besondere Fälle außergewöhnliche Umstände besonders schwere Pflichtverstöße Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB reicht (allein) nicht aus ausnahmsweise Interessenabwägung mit mutterschutzrechtlichen Erwägungen insbesondere Berücksichtigung der psychischen Konstitution Hannover, 24. September 2014

Kündigungsschutz nach dem BEEG § 18 BEEG „Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“ Hannover, 24. September 2014

Familienpflegezeit Pflegezeit § 9 Abs. 3 FPfzG § 5 PflegeZG „Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis und der Nachpflegephase nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“ Pflegezeit § 5 PflegeZG „Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.“ Hannover, 24. September 2014

Familienpflegezeit Pflegezeit kurzzeitige Arbeitsverhinderung förderfähige Verringerung der Arbeitszeit § 2 i. V. m. § 3 FPfzG pflegebedürftiger naher Angehöriger längstens 24 Monate wöchentlich mindestens 15 Stunden Aufstockung des Arbeitsgeldes zwischen der verringerten Arbeitszeit und der früheren Arbeitszeit erfolgt durch den Arbeitgeber Pflegezeit kurzzeitige Arbeitsverhinderung § 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 PflegeZG nahe Angehörige Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und Kinder bis zu 10 Arbeitstage aktuelle Pflegesituation bedarfsgerechte Pflege Hannover, 24. September 2014

Kündigungsschutz nach dem BDSG § 4 f Abs. 3 Satz 5 und 6 BDSG „Ist nach Abs. 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig. Es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.“ Hannover, 24. September 2014

Kündigungsschutz nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz § 58 Abs Kündigungsschutz nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz § 58 Abs. 1 BImSchG Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 2. Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Hannover, 24. September 2014

Sonderkündigungsschutz Gewässerschutzbeauftragter (§ 66 WHG) Abfallbeauftragter (§ 55 Abs. 3 AbfG i.V.m. § 58 Abs. 2 BImSchG) Tierschutzbeauftragter (§ 8 b Abs. 6 Satz 2 Tierschutzgesetz), relativer Kündigungsschutz Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitssicherheitsgesetz), relativer Kündigungsschutz Betriebsarzt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitssicherheitsgesetz), relativer Kündigungsschutz Sicherheitsbeauftragter (§ 22 Abs. 3 SGB VII), Strahlenschutzbeauftragter (§ 14 Abs. 5 RöVO u. § 32 Abs. 5 Strahlenschutzverordnung), Bergmannversorgungsscheininhaber (unterschiedliche Landesgesetze) Soldaten auf Zeit (§ 16 a ArbPlSchG), Wehrdienstleistende (§ 2 ArbPlSchG) Gleichstellungsbeauftragte (entsprechend § 15 KSchG) Frauenbeauftragte (entsprechend § 15 KSchG) Hannover, 24. September 2014

Sonderkündigungsschutz vertraglich vereinbart einzelvertraglich kollektivrechtlich Tarifvertrag BetriebsV aber: Tarifvorrang ( § 77 Abs. 3 BetrVG) Hannover, 24. September 2014

Kündigung „Unkündbarer“ Ordentlich außerordentlich Nein „Njein“ Hannover, 24. September 2014

Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche Kündigung Wichtiger Grund und Interessenabwägung einerseits andererseits lange Bindungsdauer • erhöhte Anstrengung, dem nicht zumutbar AN einen anderweitigen nicht fiktive Kündigungsfrist Arbeitsplatz zu beschaffen sondern tatsächliche künftige Vertragsbindung maßgeblich Hannover, 24. September 2014

Kündigung „Unkündbarer“ außerordentlich fristlos mit Auslauffrist betriebs- verhaltens- personen- betriebs- verhaltens- personen- bedingt bedingt bedingt bedingt bedingt bedingt grds. Extrem- strenger fälle Prüfungs- maßstab nein ja nein nein ja ja ja Hannover, 24. September 2014

Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist „Der Arbeitgeber wird nicht gezwungen, ein sinnloses Arbeitsverhältnis über Jahre allein durch Entgeltzahlungen fortzuführen, denen keine entsprechenden Arbeitsleistungen gegenüberstehen. Der wichtige Grund setzt voraus, dass die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber zumindest unter zumutbaren Bedingungen (u. U. nach einer Umorganisation oder einer Umschulung des Arbeitnehmers) unmöglich ist.“ Müller-Glöge, Erfurter Kommentar, 14. Auflage 2014, § 626 BGB, Rz. 51 Hannover, 24. September 2014

Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist Der Arbeitgeber soll auch zum „Freimachen“ geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze verpflichtet sein. BAG, 24.06.2004 in AP § 613 a BGB Widerspruch Nr. 2 ABER: „Freimachen“ ist nicht gleich „Freikündigen“ (streitig) Hannover, 24. September 2014

Beispiel Kündigung „Unkündbarer“ Mutter GmbH 85 AN 40 ANÜ 40 ANÜ Tochter GmbH Tochter GmbH Töchter: UE: keine ANÜ mehr, nur eigene AN Mutter: 80 Kündigungen, da kein Arbeitsbedarf mehr davon 30 „Unkündbare“ Kündigungen „Unkündbarer“ wirksam? Nein! Hannover, 24. September 2014

Kündigung „Unkündbarer“ Verhaltensbedingte Kündigung, fristlos oder außerordentlich mit Auslauffrist „Pflichtverletzungen können so gravierend sein, dass sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Zeit schlechthin unzumutbar machen.“ Fischermeier in KR, 10. Auflage 2013, § 626, Rz. 301 b. Hannover, 24. September 2014

Kündigung „Unkündbarer“ Verhaltensbedingte Kündigung, fristlos oder außerordentlich mit Auslauffrist „Bei Pflichtverletzung mit Wiederholungsgefahr, die im konkreten Fall bei ordentlicher Kündbarkeit nur eine fristgerechte Kündigung sozial rechtfertigen würden, kann bei Ausschluss dieser Kündigungsmöglichkeit gerade wegen der langen Vertragsbindung eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Bei einmaligen Pflichtverletzungen …. kann die Unkündbarkeitsklausel … einer außerordentlichen Kündigung entgegenstehen.“ Fischermeier in KR, 10. Auflage 2013, § 626 Rz. 301 b. Hannover, 24. September 2014

Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche, personenbedingte Kündigung mit Auslauffrist krankheitsbedingt andere Gründe wie bei fristgemäßer • z. B. fehlende Zugangs- Kündigung ermächtigung für sicherheits- aber: strengerer relevanten Bereich Maßstab AG muss prüfen, ob der Minderung der Leistungsfähigkeit nicht durch organisatorische Maßnahmen (Änderung der Arbeitsabläufe, Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umverteilung der Aufgaben) begegnet werden kann. An die Bemühungen des AG, für den zur Kündigung anstehenden ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine andere Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, sind folglich erhebliche Anforderungen zu stellen. Hannover, 24. September 2014

Sonderkündigungsschutz und Sozialauswahl gesetzliches Verbot Zustimmung Behörde „echte“ tariflich vertraglich z. B. § 15 Abs. 1 z. B. § 9 Abs. 1 Befristungen KSchG MuschG grds. nein ja nein nein nein ja (bei Missbrauch) Hannover, 24. September 2014

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Hannover, 24. September 2014