Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

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Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen Änderung NBG und AZVO 2014 – Altersteilzeit Lehrkräfte, BBS Nienburg, 16. 10. 2014 Rüdiger Heitefaut, GEW Landesverband Niedersachsen Grundlage: Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. 11. 2011 (Nds. GVBl. 28/2011, S. 422 ff ausgegeben am 22. 11. 2011 Ziel: Anpassung der Altersgrenzen im Beamtengesetz an die Regelungen im Rentenrecht Inkrafttreten: 1. 12. 2011 Weitere gesetzliche Grundlage: Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz in der vom 1. 1. 2013 geltenden Fassung (NGVBl. Nr. 5 vom 16. 4. 2013) 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen Änderungen II Inhalte: Anhebung auf Regelaltersgrenze 67 Wiedereinführung Altersteilzeit nach dem Modell:60/60/70/80 Alterskorridor 60. – 70. Lebensjahr Regelaltersgrenze (§ 35 NBG): Ab 2012 wird die Regelaltersgrenze in Monatsschritten (bis 2023) und danach in Zweimonatsschritten bis 2029 auf das 67. Lebensjahr angehoben (analog Rentenrecht) Schwerbehinderte auf 65. Lebensjahr (ebenfalls sukzessive Anhebung) In der Versorgung gilt entsprechend die neue Regelaltersgrenze 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen Änderungen III Beispiele des Anhebens der Regelaltersgrenze: Geburtsjahr 1949: 65 + 3 Monate Geburtsjahr 1951: 65 + 5 Monate Geburtsjahr 1955: 65 + 9 Monate Geburtsjahr 1958: 66 Jahre Geburtsjahr 1960: 66 + 4 Monate Geburtsjahr 1962: 66 + 8 Monate Geburtsjahr 1963: 66 + 10 Monate Geburtsjahr 1964 und später: 67 Jahre Ausnahmen (§ 35, Abs. 3 NBG) Altersteilzeit (alte Regelung bis 2009) vor 1. 1. 2010 begonnen Urlaub ohne Dienstbezüge vor 1.12. 2011 nach § 64, Abs. 1 Nr. 2 (Altersurlaub) bis Eintritt in den Ruhestand bewilligt Urlaub aus Arbeitsmarktgründen nach § 80 d (NBG 2009 alt) bis Eintritt in den Ruhestand bewilligt 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen Änderungen IV abschlagsfreie Pension (§ 16 NBVersG): 45 Dienstjahre und 65. Lebensjahr Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall), 40 Dienstjahre und 63. Lebensjahr Übergangsregelungen für vorhandene Beamte (1. 12. 2011) Bei ATZ vor 2010 gilt alte Regelung (90% Anrechnung auf Versorgung) und kein Anheben Für Schwerbehinderte in ATZ vor 2010 gilt weiterhin Altersgrenze 63 Bei Dienstunfähigkeit erfolgt schnellere Anhebung auf 65 bis 2024 (zum 1. 6. 2012 bereits auf 65 und 5 Monate) – Versorgungsabschlag max. 10,8% und abschlagsfrei wenn 35 Dienstjahre erreicht 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Änderungen V bisherige Altersteilzeit (ATZ) Altersteilzeit: Modell 60/60/70/80 (§ 63 NBG) a. Ab 60. Lebensjahr möglich, wenn keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen b. Bis zur jeweiligen individuellen Regelaltersgrenze c. Zeitpunkt des Ruhestandes muss vor Beginn der ATZ festgelegt werden d. 60% der regelmäßigen Arbeitszeit; bei begrenzt Dienstfähigen bzw. Teilzeitbeschäftigten 60% der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit e. höchstens 60% der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre – in vielen Fällen ist sie tatsächlich deutlich geringer! 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen Änderungen VI f. 70% der Besoldung auf Basis der der ATZ zugrundeliegenden Arbeitszeit g. 80% der in ATZ verbrachten Zeit wird auf Versorgung angerechnet (Beispiel: ATZ läuft 5 Jahre, dann sind 4 Jahre auf die Versorgung anzurechnen, wenn Berechnungsgrundlage Vollzeit war. Bei Teilzeit entsprechend weniger. h. Beginn 1. 1. 2012 – Ausnahme Lehrkräfte i. ATZ kann in dringenden Fällen seitens des Beamten zurückgenommen werden (wenn nicht mehr zumutbar) 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen Änderungen VII Berechnung des Umfangs der Altersteilzeit: a. Unterrichtsstundenzahl unmittelbar vor Eintritt in ATZ: wenn keine Veränderungen in den letzten drei Jahren wenn zuletzt festgesetzte Arbeitszeit (AZ) geringer als durchschnittliche AZ der letzten drei Jahre b. Durchschnittliche Unterrichtsstundenzahl der letzten drei Jahre: Wenn die zuletzt festgesetzte Unterrichtsstundenzahl höher war als der Durchschnitt der letzten drei Jahre Sonderfälle: Begrenzt Dienstfähige; Freijahr; ohne Bezüge Beurlaubte Beurlaubung wird mit 0 Stunden angesetzt! 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Änderungen VIII Sonderregelungen für Lehrkräfte Abweichungen Lehrkräfte: (Rechtsgrundlage § 63, Abs. 2 NBG; Ermächtigungsgrundlage für abweichende Regelungen in der „ArbeitszeitVO der Beamtinnen und Beamten an Schulen“, § 9 „Altersteilzeit“ am 1. 1 2012 in Kraft getreten.) Beginn für Lehrkräfte erst zum 1. 8. 2012 Bis Schuljahr 2014/15 Modell der Ungleichverteilung Während Altersteilzeit keine Altersermäßigung mehr! Antragsberechtigt alle Lehrkräfte Ablehnung, wenn Arbeitszeit in ATZ unterhalb von 25% der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten liegt! (Mindestumfang nach § 62 NBG) 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Änderungen IX Sonderregelungen für Lehrkräfte Ungleichverteilung der Arbeitszeit nach Modell 80 /(60)/ 40 (Modell der „Wippe“) vorgeschrieben in den Schuljahren 2012/13 – 2014/15 Zwei gleich lange Abschnitte: erster Abschnitt 80% der fest-gesetzten Arbeitszeit, im zweiten Abschnitt 40% der Arbeitszeit, d. h. Beginn mit 80% und Ausklang mit 40 % im Mittel müssen immer 60% der Arbeitszeit erreicht werden auf Antrag auch drei gleich lange Abschnitte möglich (80/60/40) Der zweite Abschnitt darf längstens drei Schulhalbjahre dauern Der erste und dritte Abschnitt müssen gleich lang sein 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Änderungen X Sonderregelungen Lehrkräfte ab 2015/16 Regelfall 60% mit der Möglichkeit, Ungleichverteilung der Arbeitszeit zu beantragen Wenn Ungleichverteilung ab 2015 beantragt wird, dann können der erste und der dritte Abschnitt verschieden lang sein Begründung für das Modell: Sicherung der Unterrichtsversorgung wäre sonst nicht gegeben MK hatte erst geplant, Lehrkräfte gänzlich auszunehmen Nach Protesten und Verhandlungen der Gewerkschaften hat die Landesregierung diesen Plan aufgegeben 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Änderungen XI Auswirkungen auf Besoldung anteilige Bezüge auf der Grundlage der festgesetzten Arbeitszeit Altersteilzeitzuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Nettobesoldung in der ATZ und 70% der Nettobesoldung, die für den Umfang der Arbeitszeit in ATZ maßgeblich ist Grundlage der Nettobesoldung sind die Bruttodienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Sonderzahlungen!) Gemindert um gesetzliche Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und pauschal 8% Kirchensteuer Freibeträge werden nicht berücksichtigt, daher führen sie zu einem verminderten Altersteilzeitzuschlag (Nettobezug!) ATZ-Zuschlag ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, daher kommt es beim Jahresausgleich regelmäßig zu Steuernachforderungen! 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Änderungen XII Auswirkungen auf Versorgung Zeiten der ATZ sind zu 8/10 der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der ATZ zu Grunde liegt Beispiele: Wenn vor ATZ Vollzeit, dann 80% Anrechnung (5 Jahre ATZ = 4 Jahre) Wenn vor ATZ Teilzeit, dann 80% von der Teilzeit (5 Jahre Teilzeit 50%, dann 50% von 4 Jahren = 2 Jahre Dienstzeit usw.) Basis der Berechnung des Ruhegehalts sind die vollen Dienstbezüge nicht die Bezüge in ATZ! Versorgungsabschlag bei Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze auch bei ATZ Dienstjubiläen sind nicht berührt! Entgeltliche Nebentätigkeit in ATZ nur bis zum Umfang wie bei Vollzeitbeschäftigten zulässig (5 Unterrichtsstunden) 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen Änderungen XIII Weitere Regelungen zur Altersteilzeit/Altersübergang für Lehrkräfte: Geänderte AZVO-Schuldienst mit ATZ seit 1. 1. 2012 in Kraft Mit Bezügemitteilung Januar 2012 Infoblatt zu neuer ATZ für Beamte und zu den gesonderten Bestimmungen für Lehrkräfte sowie den veränderten Alterszugängen (Antragsaltersgrenze ab 60) verschicktn worden Beginn der ATZ frühestens zum 1. 8. 2012 möglich Antragsfrist ist die übliche Vorlaufzeit von 6 Monaten Kein Blockmodell, auch nicht für SchulleiterInnen Kein früherer Beginn für Schwerbehinderte möglich Kein Rechtsanspruch auf ATZ (Ermessensentscheidung) 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Änderungen der Altersteilzeit für Lehrkräfte – ab 55 und Blockmodell Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Grünen Drucksache 17/1983 Inhalt: Änderung § 63 NBG u. AZVO-Schule Begründung: besonderen Belastungen der Lehrkräfte Rechnung tragen 1. Lesung am 25. 9. 2014 Überweisung in die Ausschüsse Beschlussfassung im Dezemberplenum Inkrafttreten zum 1. 2. 2015 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen ATZ - neu Inhalte des Gesetzentwurfs Beginn für Lehrkräfte ab Vollendung 55. Lebensjahr Ermöglichung Blockmodell mit Laufzeiten 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahre ATZ jetzt auch für SchulleiterInnen Modell nur für Lehrkräfte, andere Beamtengruppen nicht Flexibilität pur – Varianten für Lehrkräfte Altes Teilzeitmodell mit Beginn ab 55. Lebensjahr Altes Modell mit absinkender Unterrichtsverpflichtung Blockmodell mit Laufzeiten 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahre; 60% der Gesamtlaufzeit Arbeitsphase und 40% Freistellungsphase 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen ATZ – neu Beispiele für Varianten und Flexibilität Beginn mit 55 und Laufzeit bis Regelaltersgrenze, ohne Versorgungsabschlag von 0,3% pro Monat beachten: Hinausschieben der Regelaltersgrenze nach § 35 NBG führt zu individueller Altersgrenze (s. Folie Z. B. Beginn mit 55 Laufzeit 20 Schulhalbjahre, Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen Regelaltersgrenze; Arbeitsphase 6 Jahre, danach Freistellungsphase 4 Jahre Beginn mit 58, Laufzeit 15 Schulhalbjahre, Eintritt Ruhestand mit 65,5; Arbeitsphase 9 Schulhalbjahre Freistellungsphase 6 Schulhalbjahre; Eintritt Freistellungsphase mit 62,5 Jahren 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen ATZ - neu Beispiele mit Versorgungsabschlägen: Beginn mit 55 und Eintritt Ruhestand mit 60 (Antragsaltersgrenze nach § 37 NBG), Laufzeit 10 Schulhalbjahre; Freistellungsphase mit 58 Jahren; Versorgungsabschlag von 0,3% pro Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 NBG bis zu 25,2% möglich Beginn mit 59, Laufzeit 10 Schulhalbjahre, Eintritt Ruhestand mit 64, Freistellungsphase mit 62; Versorgungsabschlag beginnend mit 64 bis zur individuellen Regelaltersgrenze bei den Jahrgängen bis 1963, danach fix 36x0,3%= 10,8% Beginn mit 62, Laufzeit 5 Schulhalbjahre, Eintritt Ruhestand mit 64,5, Beginn Freistellungsphase mit 63,5 Jahren; Versorgungsabschlag von 64,5 bis Regelaltersgrenze 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen ATZ - neu Bewertung: sehr gutes Modell, das auf die je individuelle Planung des Eintritts in die Pension ab 60 abgestimmt werden kann – Flexibilität wie in keinem anderen Bundesland greift GEW-Forderungen auf und setzt sie um! Bevorzugt Lehrkräfte in puncto ATZ gegenüber allen anderen Beamtengruppen (besondere Belastung!) kritisch weiterhin die Grundausrichtung Modell 60/60/70/80 Nur beamtete Lehrkräfte 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen Änderungen XIV Alterszugangskorridor 60. – 70. Lebensjahr Ziel: Flexibilisierung Beamte/Beamtin kann auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres frühestens in den Ruhestand treten - Verbesserung gegenüber bisheriger Rechtslage (63) Regelaltersgrenze 67 kann bis zu 3 Jahre hinausgeschoben werden (Verschlechterung) Auf Antrag des Beamten auf 68 (Ablehnung nur möglich, wenn dienstliche Belange entgegenstehen) Auf Antrag des Dienstherren/des Beamten/der Beamtin mit Zustimmung der Beamtin/des Beamten/des Dienstherren um weitere zwei Jahre auf 70. Lebensjahr Beamtin kann bezogen auf Nr. 2 unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen verlangen, zum Ende eines Schul(halb-)jahres in den Ruhestand versetzt zu werden Zuschlag von 8% auf die Besoldung bei Hinausschieben, wenn der Dienstherr beantragt hat – nicht ruhegehaltfähig! 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Änderungen XV Auswirkungen auf Versorgung Versorgungsabschläge betragen weiterhin 0,3% pro Monat vor Erreichen der jeweils geltenden individuellen Regelaltersgrenze Bis zu 25,2% Versorgungsabschlag vom Zahlbetrag (nicht Ruhegehaltssatz!) möglich (bei Eintritt mit 60 bei Regelaltersgrenze 67) Beispiel: 2.000 € Ruhegehalt erdient, dann max. Abzug bis auf 1.496 € möglich Der Versorgungsabschlag wir auf Dauer erhoben! Bei Schwerbehinderten, da Regelaltersgrenze 65, Höchstgrenze 18% Versorgungsabschlag Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall) Begrenzung des Versorgungsabschlages auf max. 10,8% 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Grundzüge des Versorgungsrechts in Niedersachsen I Bis 2006 galt im Bundesgebiet (alle Dienstherren) einheitlich das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) 2006 „Föderalismusreform I“ mit der Öffnungsklausel für eigenständige Regelungen der Länder in den Bereichen Besoldung Versorgung Laufbahnen Bund hat 2008 das Beamtenstatusgesetz verabschiedet. Niedersachsen hat von den neuen Kompetenzen sukzessive Gebrauch gemacht (2009 NBG und Laufbahnrecht, 2011 Versorgungsrecht) 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Grundzüge des Versorgungsrechts in Niedersachsen II Beamtenarten und Versorgungsansprüche: Beamter auf Widerruf – kein Anspruch, daher Nachversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Beamter auf Probe – kein Anspruch, wenn keine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – Ausnahme Dienstunfall (evtl. Unterhaltsbeitrag nach § 18 NBeamtVG) – Nachversicherung in der GRV Beamter auf Lebenszeit – Anspruch nach mindestens fünf Jahren Vollzeitbeamtenverhältnis – Ausnahme bei Dienstunfähigkeit wegen Dienstunfall 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Grundzüge des Versorgungsrechts in Niedersachsen III Pensionierungstatbestände Erreichen der Regelaltersgrenze (67) § 35 NBG Pensionierung auf Antrag (ab 60. Lebensjahr- Antragsaltersgrenze) § 37 NBG Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn Beamte ihre Dienstpflichten dauerhaft nicht mehr erfüllen können Dienstunfähigkeit wird durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt – Prognose, dass die Dienstfähigkeit in den nächsten 6 Monaten nicht wieder hergestellt wird Bei Dienstunfähigkeit besteht Anspruch auf Mindestpension (35%) Dienstfähigkeit kann jederzeit überprüft werden – auch der Beamte/die Beamtin kann beantragen (Wiederverwendung) 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Grundzüge des Versorgungsrechts in Niedersachsen IV Dienstunfähigkeit – Dienstfähigkeit Amtsärztliche Prüfung kann ergeben, dass mind. noch 50% Dienstfähigkeit besteht, dann begrenzte Dienstfähigkeit (§ 43 NBG) Bezüge auf Grundlage der anteiligen Dienstfähigkeit (z. B. 60%) zzgl. Zuschlag von 4% der Bezüge, mind. 180 € im Monat Jedoch immer mindestens fiktives Ruhegehalt 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen Grundzüge des Versorgungsrechts in Niedersachsen V – Grundsätze der Berechnung Das Ruhegehalt wird errechnet aus folgenden Faktoren: Ruhegehaltfähige Dienstzeiten Kindererziehungszuschlägen Ruhegehaltfähigen Dienstbezügen Versorgungsabschlägen Faktor 1,79375 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Grundzüge der Berechnung II – Dienstzeiten Ruhegehaltfähige Dienstzeiten (§§ 6 – 15 NBeamtVG) Dienstzeiten im Beamtenverhältnis Wehrdienst und vergleichbare Zeiten Tätigkeiten im ö. D. als Tarifbeschäftigter, wenn sie der Berufung unmittelbar vorangingen oder vorgeschrieben waren Zurechnungszeiten (bei Dienstunfähigkeit 2/3 der Zeit bis zum 60. Lebensjahr) Kindererziehungszeiten (vor 1992) – 6 Monate pro Kind Zeiten in Teilzeit zählen nur anteilig im Verhältnis zur Vollzeit – zwei Jahre Teilzeit 50% zählen nur wie ein Jahr Beurlaubungen begründen keine Ansprüche 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Grundzüge der Berechnung II – Dienstzeiten II Antragsgebundene Dienstzeiten Ausbildungszeiten und Zeiten einer praktischen Tätigkeit, wenn für Laufbahn vorgeschrieben Andere Zeiten (z. B. Praktika) Studium (max. drei Jahre) Zeiten im Schuldienst vor Begründung des Beamtenverhältnisse, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Amt stehen Beurlaubungen, wenn Dienstherr vorher dienstliches Interesse erklärt hat Kindererziehungszeiten vor 1992 (6 Monate) 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Grundzüge der Berechnung – der Ruhegehaltssatz Alle ruhegehaltfähigen Dienstzeiten werden taggenau erfasst Die Dienstzeiten werden dann in Jahren und Tagen ausgewiesen die Tage werden auf ein Jahr bezogen berechnet, z, B. 36,75 Jahre Diese Zahl wird dann mit dem Faktor 1,79375 multipliziert und ergibt dann den Ruhegehaltssatz Im Beispiel 36,75 Jahre x 1,79375 = 65,92 % Ruhegehaltssatz Im Minimum 35% (Mindestruhegehaltssatz) und im Maximum 71,75% (Höchstruhegehaltssatz) erreicht nach 40 Jahre x 1,79375) Nach altem Recht (bis 1991) betrug der Höchstsatz 75% nach 35 Jahren Neues Recht für seit 1. 1. 1992 begründete Beamtenverhältnisse Umfangreiches Übergangsrecht - Besitzstandsregelung, wenn Beamtenverhältnis bereits am 31. 12. 1991 bestand – dann erfolgt eine Mischrechnung 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Grundzüge der Berechnung – Dienstbezüge Das volle Grundgehalt zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung Familienzuschlag der Stufe 1 Sonstige Bezüge, die ruhegehaltfähig sind (z. B. Amtszulagen) Konkrete Besoldungsstufe bei der Pensionierung (nicht automatisch die Endstufe) Grundgehalt der Besoldungsgruppe muss mindestens zwei Jahre zugestanden haben (Beförderungen bis zu zwei Jahren vor der Pensionierung wirken sich nicht aus) Ruhegehalt: Beispiel A 13 Endgrundgehalt 4293,56 € x Höchstruhegehaltssatz 71,75% = 3080,63 € brutto Wenn Ruhegehaltssatz niedriger, z. B. 62%, dann 4293,56 x 62.00 = 2662,00 € usw. Den Höchstruhegehaltssatz erreichen nur noch wenige Lehrkräfte (Gründe: später Berufseinstieg, Teilzeitphasen, Dienstunfähigkeit, vorzeitiger Ruhestand auf Antrag) 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Weitere Versorgungsleistungen – Hinterbliebenenversorgung Bezüge für den Sterbemonat Sterbegeld Witwen-/Witwergeld für Hinterbliebene (55%) Unterhaltsbeitrag (bei Beamten auf Probe möglich) Waisen-/Halbwaisengeld (25% bzw. 12,5%) Kinderzuschläge 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Der Versorgungsabschlag I Der Versorgungsabschlag beträgt pro Monat des Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze 0,3% Bei Schwerbehinderten gerechnet bis 65; alle anderen berechnet auf das 67. Lebensjahr, aber Übergangsbestimmungen für bis 1963 Geborene Er greift auch bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit (Ausnahme: Dienstunfall) der Versorgungsabschlag wird auf den konkreten Zahlbetrag nicht auf den Ruhegehaltssatz erhoben Er wirkt dauerhaft bis zum Ende des Beamtenverhältnis 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Versorgungsabschlag II Sonderregelungen: Bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit Begrenzung auf max.10,8% Abschlag Bei GdB mit mind. 50% und ATZ (begonnen vor 1.1.2010) berechnet auf das 63. Lebensjahr GdB 50% und geboren vor 1.1.1964 Berechnung auf individuelle Altersgrenze 63 + x Monate Berechnung auf das 65.Lebensjahr bei: ATZ vor 1. 1. 2010 Urlaub ohne Dienstbezüge vor 1. 12. 2011 Urlaub aus Arbeitsmarktgründen (NBG alt) TiPP: GEW-Mitglieder können sich ihre Pensionsan-sprüche ausrechnen lassen - Landesrechtsstelle 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Exkurs: Tarif und Besoldungs- runde 2013 Tarifabschluss vom 9. 3. 2013 für die Beschäftigten der Länder zwischen der TdL und den Gewerkschaften GEW, ver.di, GdP Entgelterhöhung um 2,65% rückwirkend zum 1.1.2013 und 2,95% zum 1.1.2014 Zulagen werden entsprechend angehoben Urlaubsanspruch generell 30 Tage altersunabhängig Übernahme von Auszubildenden Anhebung Auszubildendenentgelt/PraktikanInnen um 50€ in 2013 und 2,95 % in 2014 Laufzeit bis zum 31. 12. 2014 Kein Abschluss eines Eingruppierungstarifvertrages für tarifbeschäftigte Lehrkräfte (L-EGO) 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Tarif- und Besoldungsrunde 2013 II Beamtenbesoldung 2013 in Niedersachsen Grundlage: Gesetzentwurf der SPD und der Grünen DS 17/75 Beratung am 17. 4. 2013 im Landtag Übertragung des Tarifergebnisses von 2,65 % in 2013 auf BeamtInnen/VersorgungsempfängerInnen der Besoldungsordnungen A, B, C und W Anhebung der Familienzuschläge (Ausnahme dritte und weitere Kinder) ebenfalls um 2,65% Amts- und Stellenzulagen werden auch erhöht Anpassung Mehrarbeitsvergütung Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und weitere Kinder um 25€ Anhebung der Referendarsbezüge um 50€ rückwirkend zum 1. 1. 2013 – deutlich mehr als 2,65%! Anpassung der Bezüge der VersorgungsempfängerInnen analog Der Antrag wurde in die Ausschüsse überwiesen und wird im Mai-Plenum abschließend beraten 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen Nds. Arbeitszeitverordnung für die Beam- tinnen und Beamten an öffentlichen Schulen Unterteilung der ArbeitszeitVO-Schule in zwei Abschnitte: A. Lehrkräfte und B. SchulleiterInnen Altersermäßigung ab 1. 8. 2014 mit 55 Jahren eine Stunde, ab 60 Lebensjahr 2 Stunden Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige mit einer Herabsetzung um mehr als 2 Stunden nur zur Hälfte Schwerbehinderte mit GdB 50 2 Stunden, mit GdB 70 oder mehr 3 Stunden SchulleiterInnen haben eine 40 Stundenwoche Es wird eine Leitungszeit definiert, die sich nach der Anzahl der zugewiesenen Lehrerstunden und des Zusatzbedarfs der Schule bemisst. Mindestunterrichtsverpflichtung 2 Stunden – Höchstunterrichtsverpflichtung an Gymnasien 15,5 Stunden (Anlage 1 zur ArbZVO) Schulleiter können Teile ihrer Leitungszeit auf Lehrkräfte übertragen, z. B. wenn ihre Unterrichtsverpflichtung weniger als 2 Stunden beträgt 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen

Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen Änderungen des NBG 2011 Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit und jetzt besteht die Möglichkeit zu Nachfragen! Rüdiger Heitefaut, c/o GEW Landesverband Niedersachsen, Berliner Allee 16, 30175 Hannover, Tel.: 0511/33804-24, r.heitefaut@gew-nds.de PPT ist abrufbar unter: www.gew-nds.de/ÄnderungenBeamtengesetz 07.04.2017 Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen