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Öffentliches Dienstrecht

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Präsentation zum Thema: "Öffentliches Dienstrecht"—  Präsentation transkript:

1 Öffentliches Dienstrecht
Neuntes Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom (GVBL. S. 90)

2 Ralf Schmorleiz Dozent an der Hochschule für öffentliche Verwaltung
Studiengebiete: Kommunalrecht (KomR) Öffentliches Dienstrecht (ÖDR)

3 Inhaltsübersicht / Seminar-Agenda
Politische Hintergründe; Umsetzung in Rheinland-Pfalz; Altersgrenzen / Übergangsregelungen: Allgemeine Altersgrenze Besondere Altersgrenze Lehrkräfte Besondere Altersgrenze Polizei Besondere Altersgrenze Justizvollzug Besondere Altersgrenze Feuerwehr

4 Inhaltsübersicht / Seminar-Agenda
Antragsaltersgrenzen / Übergangsregelungen: allgemeine Antragsaltersgrenze Antragsaltersgrenze Schwerbehinderte Antragsaltersgrenze Dienstunfähigkeit Hinausschieben des Ruhestandsbeginns; FALTER – Arbeitszeitmodell; Änderungen LbVO; Altersgeld für hauptamtliche Wahlbeamte;

5 Politische Hintergründe
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Anpassungsgesetz) vom (BGBl. I S. 554) ……. von 2012 an – beginnend mit dem Jahrgang 1947 – wurde die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren stufenweise auf 67 Jahre erhöht, so dass für den Jahrgang 1964 das 67. Lebensjahr die Altersgrenze bildet; ……. Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Menschen wurde stufenweise von 60 auf 62 Jahre angehoben;

6 Politische Hintergründe
Auszug: (vgl. Seite 67, 2. Absatz)

7 Umsetzung in Rheinland-Pfalz
Inkrafttreten:

8 Hinweis: Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise verzichtet. Stellvertretend für beide Geschlechtsformen wird jeweils nur die kürzere, männliche Schreibweise verwendet. Die Ausführungen sind selbstverständlich geschlechtsneutral.

9 Problem: Welche Altersgrenze gilt?
Allgemeine Altersgrenze (§ 25 BeamtStG / § 37 LBG) § 37 Abs. 1 S. 3 LBG: Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die (allgemeine / besondere) Altersgrenze erreichen. Problem: Welche Altersgrenze gilt?

10 Allgemeine Altersgrenze (§ 25 BeamtStG / § 37 LBG)
Für Beamte, die bis zum geboren sind, gilt die bisherige allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren; Die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren wird ab dem – beginnend mit dem Geburtsjahrgang stufenweise auf 67 Jahre angehoben; Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird ab dem Jahrgang 1964 das 67. Lebensjahr die Altersgrenze bilden;

11 Anhebung um 1 Monat Anhebung um 2 Monate
Allgemeine Altersgrenze (§ 25 BeamtStG / § 37 LBG) Übergangsvorschrift: § 37 Abs. 3 LBG ab: Anhebung um 1 Monat Anhebung um 2 Monate ab (Jahrgang 1964) bildet das 67. Lebensjahr die Altersgrenze;

12 Besondere Altersgrenze / Lehrkräfte (§ 25 BeamtStG / § 37 Abs. 1 LBG)
Übergangsvorschrift: § 37 Abs. 3 LBG Lehrkräfte, die vor dem geboren wurden, erreichen die Altersgrenze zum Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden; Lehrkräfte die nach dem und vor dem geboren wurden, erreichen die Altersgrenze am ; Lehrkräfte, die nach dem geboren wurden, erreichen die Altersgrenze zum Ende des Schuljahres in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird (65 + x / § 37 Abs. 1 S. 3 LBG);

13 Besondere Altersgrenze / Polizei (§ 25 BeamtStG / § 111 LBG)
Die bisher geltenden Altersgrenzen für Polizeibeamte bleiben in Anbetracht der besonderen gesundheitlichen Belastungen dieser Beamtengruppe unverändert;

14 Besondere Altersgrenze / Justizvollzug (§ 25 BeamtStG / § 118 LBG)
Die geltenden Altersgrenzen für Justizvollzugsbeamte bleiben in Anbetracht der besonderen psychischen und physischen Belastungen dieser Beamtengruppe unverändert;

15 Besondere Altersgrenze / Feuerwehr (§ 25 BeamtStG / § 117 LBG)
Die geltenden Altersgrenzen für Feuerwehrbeamte bleiben in Anbetracht der besonderen psychischen und physischen Belastungen dieser Beamtengruppe unverändert;

16 Besondere Regelung (Alters-) Teilzeit / Beurlaubung Übergangsregelung § 37 Abs. 4 LBG: Für Beamte, denen vor dem Inkrafttreten des Neunten Änderungsgesetzes Altersteilzeit, Teilzeitbeschäftigung bis zum Beginn des Ruhestandes oder Altersurlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt wurde, gilt die bisherige Regelaltersgrenze mit „altem“ Versorgungsabschlag fort.

17 Allgemeine Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 1 LBG)
Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

18 Allgemeine Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 1 LBG)
Die Antragsaltersgrenze nach § 39 Abs. 1 LBG von Jahren bleibt unverändert. Der Abstand zur Regelaltersgrenze (67 Jahre) wächst damit schrittweise von zwei auf vier Jahre und damit auch schrittweise der Versorgungsabschlag; § 24 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG: max. 4 Jahre x 3,6 Prozent = max. Versorgungsabschlag 14,4 Prozent

19 Allgemeine Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 1 LBG)
Übergangsregelung: § 97a Abs. 1 LBeamtVG Für alle Beamte die nach dem gemäß § 39 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden; [Wirkung über Versorgungsabschlag (§ 24 Abs. 2 LBeamtVG)] Beamte, die vor dem geboren sind, können auf Antrag mit Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Versorgungsabschlag in den Ruhestand versetzt werden; Beamte, die im Jahr 1953 geboren sind, können auf Antrag mit Vollendung des 65. Lebensjahres + den dargestellten Monaten ohne Versorgungsabschläge in den Ruhestand versetzt werden.

20 Allgemeine Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 1 LBG)
Ausnahme: Versorgungsabschlagsfrei (§ 24 Abs. 2 Satz 5 LBeamtVG) TBV: - Ruhestand auf Antrag des Beamten - Vollendung des 65. Lebensjahres - 45 Jahre i.S.d. § 24 Abs. 2 S. 5 LBeamtVG) - Teilzeitbeschäftigung wird in vollem Umfang berücksichtigt

21 Antragsaltersgrenze Schwerbehinderung (§ 39 Abs. 2 LBG)
Die Altersgrenze für schwerbehinderte Beamte auf Lebenszeit wird um 1 Jahr auf das 61. Lebensjahr angehoben;

22 Antragsaltersgrenze Schwerbehinderung (§ 39 Abs. 2 LBG)
Übergangsregelung: § 39 Abs. 3 LBG ab: Schwerbehinderte, die bis geboren wurden: Antragsaltersgrenze: Jahre (wie bisher) Ab dem Jahrgang 1961 bildet das 61. Lebensjahr die Antragsaltersgrenze bei schwerbehinderte Beamte;

23 Antragsaltersgrenze Schwerbehinderung (§ 39 Abs. 2 LBG)
Die Altersgrenze für schwerbehinderte Beamte ohne Versorgungsabschlag in Ruhestand zu treten, wird von 63 Jahre auf 65 Jahre angehoben; § 24 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG: 4 Jahre x 3,6 Prozent = max. Versorgungsabschlag 14,4 % Lebensjahr 61 – 65: Versorgungsabschlag 3,6 % / Jahr maximal: Versorgungsabschlag 14,4 % ab Lebensjahr 65: versorgungsabschlagsfrei

24 Antragsaltersgrenze Schwerbehinderung (§ 39 Abs. 2 LBG)
Übergangsregelung: § 97a Abs. 2 LBeamtVG Für alle Beamte die nach dem gemäß § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden; [Wirkung über den Versorgungsabschlag § 24 Abs. 2 LBeamtVG] Schwerbehinderte Beamte, die vor dem geboren sind, können auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschlag in den Ruhestand versetzt werden; Für schwerbehinderte Beamte, die nach dem und vor dem geboren sind, ist die stufenweise Anhebung des für einen abschlagsfreien Ruhestand maßgeblichen Lebensalters vorgesehen. Ab Jahrgang 1964: ab 65. Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei

25 Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (ohne Dienstunfall)
Die Altersgrenze für dienstunfähige (ohne Dienstunfall) Beamte ohne Versorgungsabschlag in Ruhestand zu treten, wird von 63 Jahre auf 65 Jahre angehoben; § 24 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVG: Versorgungsabschlag 3,6 Prozent / Jahr max. Versorgungsabschlag: 10,8 % Lebensjahr … - 65: Versorgungsabschlag 3,6 % / Jahr maximal 10,8 % ab Lebensjahr 65: versorgungsabschlagsfrei

26 Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (ohne Dienstunfall)
Übergangsregelung: § 97a Abs. 3 LBeamtVG Für alle Beamte die nach dem gemäß § 39 Abs. 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden; [Wirkung über den Versorgungsabschlag § 24 Abs. 2 LBeamtVG] Regelung für alle Beamte, die nach dem und vor dem (also in den Jahren 2016 bis 2023) in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden.

27 Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (ohne Dienstunfall)
Ausnahme: Versorgungsabschlagsfrei (§ 24 Abs. 2 Satz 6 LBeamtVG) TBV: - Ruhestand wegen DU (ohne Dienstunfall) - Vollendung des 63. Lebensjahres - 40 Jahre i.S.d. § 24 Abs. 2 S. 6 LBeamtVG Teilzeitbeschäftigung wird in vollem Umfang berücksichtigt § 97a Abs. 3 S. 2 LBeamtVG: Versetzung in den Ruhestand vor = 35 Jahre i.S.d. § 24 Abs. 2 S. 6 LBeamtVG

28 Beamte auf Zeit (§ 8 Abs. 2 LBG)
Verpflichtung zur Amtsweiterführung, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende der bisherigen Amtszeit und dem Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 37 LBG) mindestens 5 Jahre beträgt; Übergangsregelung:

29 Beamte im einstweiligen Ruhestand (§ 37 Abs. 2 LBG)
Für Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, wird als fiktiver Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns das Ende des Monats festgelegt, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Beamte im einstweiligen Ruhestand nehmen damit an der stufenweisen Anhebung dieser Altersgrenze teil.

30 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns (§ 38 LBG)
Ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns um maximal 3 Jahre möglich (Antragszeitraum: jeweils 1 Jahr) Ermessensregelung; Rechtsanspruch, wenn durch Teilzeitbeschäftigung und Freistellung aus den Gründen i.S.d. § 23 LBG (Nachteilsausgleich) bis zur Altersgrenze die Höchstgrenze des Ruhegehalts (derzeit: 71,75%) nicht erreicht wird und zwingende dienstliche Belange nach § 38 Abs. 3 LBG (nicht abschließende Aufzählung) nicht entgegenstehen; (≈ Nachteilsausgleich über Verlängerung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit)

31 FALTER-Arbeitszeitmodell (§ 38 Abs. 4 LBG)
Gleitender Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben; TBV: dienstliches Interesse, RF: Kein Rechtsanspruch; Beginn der Teilzeitbeschäftigung vor dem Maximal zwei Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze und maximal zwei Jahre nach dem Erreichen der Altersgrenze Teilzeitbeschäftigung mit 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit; (maximal 4 Berufsjahre, kürzere Dauer des Modells ist möglich, Zeiträume vor und nach der Altersgrenze müssen gleich lang sein)

32 FALTER-Arbeitszeitmodell
(§ 38 Abs. 4 LBG) Blockmodell i.S.d. § 75a Abs. 1 S. 3 LBG nicht möglich; Widerruf und Rückabwicklungsmodalitäten, § 38 Abs. 5 LBG; Befristet bis (§ 38 Abs. 4 S. 4 LBG); Evaluierung / Überprüfung des Modells bis , § 38 Abs. 6 LBG;

33 FALTER-Arbeitszeitmodell
Besoldungsauswirkungen: § 43a LBesG Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (50%) gemäß § 9 Abs. 1 LBesG; Nicht ruhegehaltsfähiger Zuschlag i.H.v. 50% des Ruhegehaltes (ohne Versorgungsabschlag) welches bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zu zahlen wäre; §§ 42, 43 LBesG finden keine Anwendung, § 43a LBesG abschließende Regelung beim FALTER-Modell

34 Änderungen der LbVO § 23 Abs. 1 Nr. 3 LbVO: Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt mindestens 3 Jahre; § 24 Abs. 2 S. 1 LbVO: Länderübergreifende Vorgaben zur Definition von Noten können in rheinland-pfälzischen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen umgesetzt werden; § 28 Abs. 2 LbVO: Wegfall der Mindestdienstzeiten zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung;

35 Änderungen der LbVO § 29 Abs. 1 LbVO: Wegfall der Mindestvoraussetzungen zur Zulassung für die Fortbildungsqualifizierung;

36 Änderung § 29 Abs. 1 LbVO Begründung:

37 Altersgeld für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit (§ 83a LBeamtVG)
Entlassungsnotwendigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 LBG; Altersgeld tritt an die Stelle der Nachversicherung und stellt daher eine Versorgung im rentenrechtlichen Sinne dar (§ 8 Abs. 2 SGB VI); Wahlrecht zwischen Nachversicherung und Altersgeld; Keine Versorgung im Sinne des LBeamtVG, kein Anspruch auf Beihilfeleistungen; Anspruch auf Altersgeld entsteht nur, wenn kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegt;

38 Altersgeld für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit (§ 83a LBeamtVG)
Zahlung des Altersgeldes ruht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 S. 2 und § 235 Abs. 2 SGV VI; Höhe des Altersgeldes § 83a Abs. 5 LBeamtVG;

39 vergleichbare Regelung im Tarifbereich;
§ 47 Abs. 2 S. 2 GemO Zustimmungserfordernis des Gemeinderates / HFA bei Ernennungen ab dem dritten Einstiegsamt; vergleichbare Regelung im Tarifbereich; Fallbeispiel: Ein VG-Hauptsekretär wird zum VG-Inspektor befördert Diese Ernennung löst kein Zustimmungserfordernis nach § 64 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 2 S. 2 GemO aus, da hiervon das dritte Einstiegsamt nicht tangiert ist.

40 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
(§ 44 LBesG) Grundbetrag: 150,00 € abzüglich jeweils 15,00 € für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 v.H. überschritten wird Erhöhungsbetrag: 10 % der Differenz zwischen den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit und bei Vollzeitbeschäftigung

41 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Erreichbarkeit / Kontaktdaten: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Homepage: Mobil:


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