Überblick Wiederholung

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Überblick Wiederholung Große Übung Fall 8 Überblick Wiederholung Betrug: § 263 StGB Urkundenfälschung gem. § 267 StGB

Betrug gem. § 263 I I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung b) Irrtum c) Vermögensverfügung d) Vermögensschaden 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Bereicherungsabsicht II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Täuschung I. Täuschungsgegenstand vergangene Tatsachen innere Tatsachen Werturteile mit Tatsachenkern/ von Sachverständigen/ in Vertrauensbeziehungen II. Täuschungsverhalten ausdrückliche Täuschung konkludente Täuschung Täuschung durch Unterlassen

Irrtum I. Stufen der Irrtumsintensität aktuelle Fehlvorstellung Fehlvorstellung im Mitbewusstsein am Rande Vorstellung: „alles in Ordnung“ Schlichtes Nichtwissen: „ignorantia facti“ II. Irrtum unter Zweifel Umstritten ist, welchen Grad die Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache erlangt haben dürfen

Vermögensverfügung Vermögensbegriff Juristischer Vermögensbegriff alle subjektiven Rechte, nur subjektive Rechte Wirtschaftlicher Vermögensbegriff alle wirtschaftlich wertvollen Positionen, nur wirtschaftlich wertvolle Positionen Ökonomisch-juristischer Vermögensbegriff nur wirtschaftlich wertvolle Positionen, die einer Person in rechtlich schutzwürdiger Weise zugeordnet wurden Personaler Vermögensbegriff Verfügungsmacht einer Person über die ihr rechtlich zugeordneten übertragbaren Güter

Vermögensschaden Schadensbegriff Vermögensschaden ist gegeben, wenn die durch die Vermögens- verfügung bedingte Vermögensminderung nicht durch den Erhalt eines Äquivalents unmittelbar ausgeglichen wird (Saldierungsprinzip) Wirtschaftlicher (objektiver) Schadensbegriff Vergleich von verlorener und gewonnener Position wird unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen Individueller Schadenseinschlag

Vermögensschaden Schadensberechnung 1. Schritt: Auflistung der durch die Vermögensverfügung bedingten Vermögensänderung 2. Schritt: Vermögenspositionen sind zu bewerten 3. Schritt: Saldierung ist durchzuführen

Bereicherungsabsicht Stoffgleicher Vermögensvorteil Betrug als Vermögensverschiebungsdelikt fordert, dass die Vermögensminderung, die das Opfer erleidet, unmittelbar dem Täter zufließen muss Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung Straflos ist, wer einen fälligen und rechtmäßigen Anspruch hat

Urkundenfälschung gem. § 267 I I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Urkunde b) Tathandlungen aa) Herstellen einer unechten Urkunde ODER bb) Verfälschen einer echten Urkunde UND/ ODER cc) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) zur Täuschung im Rechtsverkehr II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Schutzinteresse der einzelnen Urkundsdelikte Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden Schutz der Echtheit Schutz der Verfügbarkeit Schutz der inhaltlichen Wahrheit Urkunden-fälschung gem. § 267 Fälschung technischer Aufzeich-nungen gem. § 268 Fälschung beweiser-heblicher Daten gem. § 269 Urkunden-unter-drückung gem. §  274 Falschbeur-kundung im Amt gem. § 348 Mittelbare Falschbeur-kundung gem. § 271

Urkundsbegriff Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die im Rechtsverkehr zum Beweis geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion)

Garantiefunktion Der (angebliche) Aussteller der Urkunde muss in der Urkunde selbst bezeichnet sein oder aus ihr heraus zumindest erkennbar sein. Darüber hinaus muss er über einen Einstandswillen verfügen. Abgrenzung: Körperlichkeitstheorie  Geistigkeitstheorie

Zusammengesetze Urkunde Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Augenscheinsobjekt/Beweis-zeichen, auf das sich der Erklärungsinhalt bezieht, räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden werden Beispiel: Verkehrsschilder (str.), Preisschilder

Herstellen einer unechten Urkunde Eine Urkunde ist unecht, wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind. 3-Schritt-Prüfung: wirklicher Aussteller scheinbarer Aussteller Identität zwischen wirklichem und scheinbarem Aussteller

Verfälschen einer echten Urkunde Verfälschen einer echten Urkunde ist die nachträgliche Veränderung ihres beweiserheblichen Inhalts – ihrer Beweisrichtung –, die den Eindruck erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung in der veränderten Form abgegeben.

Lösung Fall 8 1. Tatkomplex: DER ERWERB DES MERCEDES Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB 2. Tatkomplex: DER VERKAUF DES MERCEDES AN B A. Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 2 Problem 1: Urkunde und Verfälschen einer zusammengesetzten Urkunde B. Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 3 C. Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 D. Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 E. Betrug gem. § 263 Abs. 1 gegenüber und zum Nachteil des B Problem 2: Irrtum bei Zweifeln des Getäuschten F. Konkurrenzen

3. Tatkomplex: DER KAUF DES BMW-CABRIOLET A. Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 2 Problem 3: Urkundenverfälschung durch Aussteller? B. Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. Nr. 1 C. Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 2 D. Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 3 E. Betrug gem. § 263 Abs. 1 gegenüber dem Zivilrichter zum Nachteil des C Problem 4: Dreiecksbetrug F. Konkurrenzen