Einführung von eCall in Deutschland – Technik, Legislative, Zeitrahmen, Konformitätsprüfung Martin Grzebellus NavCert GmbH info@navcert.com 10. 07. 2014
112 panEuropäsicher Notruf 10 .07. 2014
Das eCall Konzept The eCall concept FSD FSD FSD E112 112 MSD MSD Traffic Control Centre FSD FSD E112 112 MSD MSD
PilotProjekt HeERO 10 .07. 2014
HeERO Harmonized eCall European pilOt Pilotprojekt Januar 2011 bis Dezember 2014 15 Teilnehmerländer Finanzierung durch EU von € 8 Millionen , bei einem Gesamt-budget von € 16 Millionen Insgesamt 82 Partner 5 zusätzliche Länder nehmen teil ohne externe Finanzierung
eCall Ordnungspolitische Maßnahmen Geregelt in der Novellierung zur 2007/46/EC Adoption in 2014 Empfehlung an MS für die Impelmentierung in MNO C(2011)6269 Final 8. September 2011 Delegierte Verordnung (EU) No 305/2013 vom 3. April 2013 Beschluss 585/2014 vom 15. Mai 2014
Zeitrahmen Leitstellen Beschluss über Einführung von eCall vom 15. 5. 2014 Leitstellen müssen 6 Monate vor der verpflichtenden Einführung von eCall für Fahrzeuge durch Typzulassung jedoch nicht später als am 1. Oktober 2017 eCall verarbeiten können BESCHLUSS Nr. 585/2014/EU Artikel 1 Die Mitgliedstaaten errichten in ihrem Hoheitsgebiet spätestens sechs Monate vor dem Tag der Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2017, gemäß den in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 festgelegten Spezifikationen die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen, …..
Zeitrahmen Fahrzeuge Typzulassungsanforderungen für eCall vom 26. 2. 2014 Jede Typzulassung für Fahrzeuge ab 1. 10. 2015 setzt eCall IVS voraus Aber Hersteller soll genügend Zeit haben für Anpassung an Anforderungen ENTWURF für Verordnung PROV(2014)0154 Artikel 7 Ab dem …* erteilen nationale Typgenehmigungsbehörden neuen Fahrzeugtypen nur dann eine EG-Typgenehmigung in Bezug auf das bordeigene 112 eCall-System, wenn diese den Bestimmungen dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen. Begründung Das Parlament hat die verbindliche Einführung des bordeigenen eCall-Systems bis 2015 gefordert und hält nach wie vor an diesem Ziel fest. Da die Industrie jedoch ausreichend Vorlaufzeit für die Entwicklung und die Tests von eCall-Systemen benötigt und da noch nicht bekannt ist, wann diese Verordnung schlussendlich erlassen wird, kann der Termin 1. Oktober 2015 zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden.
Einführung eCall Verordnung 154(2014) Entscheidung 585(2014) IVS PSAP Kompromiss zwischen Parlament, Rat und Kommission in trilogischen Gesprächen nach Konstituierung Parlament also Q4 2014 für Typzulassung Fahrzeuge Verordnung 154(2014) Entscheidung 585(2014) IVS PSAP 01.10.2015 01.04.2015 01.04.2016 01.10.2016 01.04.2017 01.10.2017 ? ? ! 2014 2015 2016 2017
Rechtsrahmen DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2013 DER KOMMISSION vom 26. November 2012 Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung legt die Spezifikationen für die Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen fest, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten. 10 .07. 2014
Artikel 3: Anforderungen …., dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend den Normen „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Paneuropäische Notruf-Betriebsanforderungen“ (EN 16072) und „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Anforderungen an Notruf-Anwendungsprotokolle“ (EN 16062) Die eCall-Notrufabfragestelle muss in der Lage sein, den Dateninhalt des Mindestdatensatzes zu empfangen und dem eCall-Notrufmitarbeiter klar und verständlich darzustellen Die eCall-Notrufabfragestelle muss Zugang zu einem geeigneten geografischen Informationssystem (GIS) oder einem gleichwertigen System haben Die eCall-Notrufabfragestelle muss eine Tonverbindung zum Fahrzeug herstellen und die eCall-Daten verarbeiten; falls nötig kann die eCall-Notrufabfragestelle den Anruf und den Mindestdatensatz an eine andere Notrufabfragestelle, eine Notdienstleitstelle oder einen Dienstleistungspartner umleiten. Die Umleitung kann über eine Daten- oder Audioverbindung oder vorzugsweise über beide erfolgen. 10 .07. 2014
Artikel 4: Konformitätbewertung Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen mit den Anforderungen in Artikel 3 zuständig sind, und melden sie der Kommission. Die Konformitätsbewertung beruht auf dem Teil der Norm „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Vollständige Komformitätsprüfungen für eCall“ (EN 16454), der sich auf die Konformität der Notrufabfragestellen mit dem europaweiten eCall-Dienst bezieht. 10 .07. 2014
Artikel 6 Privatsphäre und Datenschutz Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass personenbezogene Daten gegen Missbrauch, wie unrechtmäßigen Zugriff, Veränderung oder Verlust, geschützt sind und dass Bestimmungen für die Speicherung personenbezogener Daten, die Dauer der Speicherung, die Verarbeitung und den Schutz auf der angemessenen Ebene erlassen und ordnungsgemäß eingehalten werden. 10 .07. 2014
Konformitätsprüfung NavCert akkreditiert durch DAkkS für eCall NavCert führt Konformitätsprüfung durch nach EN 16454 EN 15722 MSD für eCall EN 16072 operative Anforderungen EN 16102 Drittanbieter ETSI TS 102 936-1 Konformität ETSI TS 102 936-2 Konformität ETSI TS 122 001 UMTS ETSI TS 122 003 Dienstaspekte ETSI TS 122 011 Dienste ETSI TS 122 105 Leistungsmerkmale ETSI TS 123 107 Dienstgüte ETSI TS 123 122 Funktionen ETSI TS 124 008 Basisfunktionen ETSI TS 126 267 Inband Modem ETSI TS 126 269 eCall Daten Übertragung ETSI TS 127 007, Benutzerterminal ETSI TS 131 102 Subscriber Identity Module (USIM) ETSI TS 134 123-1, Konformitätsprüfung 10 .07. 2014
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