Facetten des Unternehmensbegriffs Verbraucherrecht § 14 BGB: = gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit (in Abgrenzung zum Verbraucher) Ein Gewerbe liegt vor, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte, selbständige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit handelt. Werkvertragsrecht: § 631 BGB = Auftragnehmer, rein vertragsbezogen. (unabhängig von gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit), Gewerberecht gem. GewO = Aufsichtsbefugnis Handelsrecht gem. § 1 HGB = Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht Steuerrecht Arbeitsrecht = Arbeitgeber, Betrieb
Unternehmer im Umsatzsteuerrecht (Memento Steuerrecht 5700 A ist Hobbybastler und restauriert gerne alte Sportwagen. Als sich sein Geschick langsam herumspricht, entwickelt sich aus der Liebhaberei irgendwann eine reguläre Verdienstquelle. Mit dem Zeitpunkt, zu dem die Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit zu bejahen ist, gilt A (umsatzsteuerrechtlich) als Unternehmer. Memento GesR 1222: Maßgebliches Kriterium für die Gewerbesteuerpflicht ist, ob die Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des Steuerrechts erzielt.
Handelsgewerbe (Memento GesR 1217) gem. § 1 Abs. 2 HGB Ein Handelsgewerbe (und damit die Kaufmannseigenschaft) liegt vor, wenn – eine gewerblicher Betätigung (anders freiberufliche Tätigkeit) – nach Art und Umfang in einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb ausgeübt wird. Gesellschaftsrecht (Memento GesR 58): Der Unternehmensbegriff wird im Gesellschaftsrecht verwendet im Konzernrecht (Nr ff.),Nr bei der Rechnungslegung (Nr ff.),Nr im Wettbewerbsrecht, bei der Bestimmung des Unternehmensgegenstands (Nr. 176)Nr. 176 oder des Wertes des Unternehmens (Nr. 460) sowie beimNr. 460 Unternehmensverkauf bzw. sonstigen Unternehmensverträgen (Nr. 435 ff.).Nr. 435