Zwingendes Recht beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB

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Der Regress des Zwischenhändlers gegen den Hersteller
 Präsentation transkript:

Zwingendes Recht beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB Verbrauchsgüterkauf = gesetzlich geregelter Untertyp des Kaufvertrags

Zwingendes Mängelrecht (§§ 437 BGB) beim Verbrauchsgüterkauf: 1. Unabdingbarkeit der Mängelhaftung § 475 Abs. 1 BGB 2. Verjährung der Mängelansprüche § 475 Abs. 2 BGB 3. Begrenzte Haftungsmilderung § 475 Abs. 3 BGB 4. Beweislastumkehr § 476 BGB 5. Garantie? § 477 BGB ??? Regress des Händlers bei seinem Lieferanten, verlängerte Verjährungsfrist § 478 f. BGB Gefahrtragung (Preisgefahr) § 474 Abs. 2 BGB

1. Unabdingbarkeit der Mängelhaftung (§ 475 Abs. 1 BGB) 2. Haftungsmilderung im Rahmen des § 475 Abs. 3 BGB Wirkung eines vollständigen Haftungsausschlusses: (1) §§ 134, 475 Abs. 3 BGB? Oder (2) §§ 309 Nr. 7 und 8 BGB? Zweifelhafte Vereinbarungen:  „Bastlerfahrzeug ohne Garantie“ bei einem fahrbereiten verkehrstauglichen PKW für 4.900 €. (OLG Oldenburg 22.09.2003 - 9 W 30/03)  „Käufer = Unternehmer“? (OLG Koblenz 4.3.2004 - 7 U 873/03, OLGR 2005, 193)  Gemischte Nutzung: privat und gewerblich? (OLG Celle 11.8.2004 - 7 U 17/04, NJW-RR 2004, 1645)  Agenturgeschäft? (BGH 26.1.2005 - VIII ZR 175/04 NJW 2005, 1039)  Mangelbegriff bei Gebrauchtfahrzeugen: Riss im Motorblock als Verschleiß? (OLG Bremen 11.3.2004 - 2 U 99/03 OLGR 2004, 319)

Fiat Scudo - OLG Bremen 10.9.2003 - 1 U 12/03 (b), OLG-Rp. 2004, 117: Der Kläger kaufte vom beklagten Händler einen 6 Jahre alten Fiat Scudo Kastentransporter für 5.100 €. Der nicht typengerechte Austauschmotor wurde vom TÜV nicht akzeptiert. Im Formularvertrag befindet sich ein pauschaler Gewährleistungsausschluss. Der Kläger verlangt Schadensersatz: Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos und zusätzlich 551 € wegen anderer Kosten. Der Beklagte ist der Auffassung, dass er bei der Übergabe auf den Austauschmotor hingewiesen habe und weigert sich, einen anderen Motor einzubauen.

3. Unternehmerregress des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten und der anderen Teilnehmer an der Lieferkette gegen ihren jeweiligen Lieferanten, §§ 478 f. BGB = zwingende Variierung des Mängelrechts beim Neuwarenverkauf (§ 437) + besonderer Aufwendungsersatzanspruch gem. § 478 II Hersteller <----------- Händler <--------- Verbraucher Keine Fristsetzung bei Rücktritt oder Minderung, Umfang: Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung Beweislastumkehr Ausnahme: Schadensersatz kann abbedungen werden (im Rahmen der AGB-Kontrolle). Verjährungsverschiebung Aber: § 377 HGB (Rügeobliegenheit) bleibt bestehen.

Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkauf Ein Baumarkt verkauft im Mai 2004 dem Kunden K eine Pumpe für 159 €. Die Pumpe versagt nach der zweiten Winterpause ihren Dienst aus unerklärlichen Gründen. Im April 2006 verlangt K Nacherfüllung, was aber abgelehnt wird. B nimmt die Pumpe gegen Rückzahlung des Geldes zurück. Er verlangt von dem Lieferanten L Rückzahlung des Einkaufspreises von 100 €. L wendet ein, dass der Einkauf der Ware bereits 2003 statt gefunden habe und B nicht Mängel der Ware gerügt habe. Außerdem sei er zur Nacherfüllung bereit gewesen.

4. Gefahrtragung (Preisgefahr) beim Unternehmer bis Übergabe (§ 474 Abs. 2 BGB) (1) Ist damit eine Bringschuld vorgeschrieben? (2) Oder ist nur die Gefahrtragungsregel des § 447 BGB zwingend ausgeschaltet? (so h. M.) AGB: "Erfüllungsort ist (Sitz der B)." Allerdings schickt B die Ware dem Kunden. § 269 BGB sagt, dass im Zweifel eine Holschuld anzunehmen ist. Dagegen Klage eines Verbraucherschutzvereins: I. Klagebefugnis? II. Verstoß gegen § 474 Abs. 2 oder gegen § 307 BGB?