Mietvertrag §§ 535 - 580a BGB.

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Mietvertrag §§ 535 - 580a BGB

Allgemeine dispositive Regelung (Vertragsfreiheit) + spezielle zwingende Regeln zum Wohnungsmietvertrag Spezielles zwingendes Wohnungsmietrecht §§ 549 – 577a allgemeine Regeln zum Mietvertrag §§ 535-548 Grundstücks- und Geschäftsraummiete §§ 578 - 580a

Mietvertrag §§ 535 ff. Allgemein: §§ 535 - 548 + Formularvertrag (dispositiv) Vertragsschluss, Mängelhaftung, --------------------> Beendigung (mit zwingendem Recht für den Wohnungsmietvertrag) Bewegl. Sachen (Autos, Maschi- nen, Mobiliar) Grundstücke, Räume: §§ 578 - 580a (= vor allem: Geschäftsraummietvertrag) Verweis auf die nicht zwingenden Regeln zum WohnungsMV Wohnungsmietvertrag: §§ 549 - 577a (Soziales Mietrecht) - Miethöhe §§ 556 ff. - Pfandrecht des Vermieters §§ 562 ff. - Vermieterwechsel: Kauf bricht nicht Miete § 566 - Kündigung, Befristung §§ 568 ff.

Regelungsgegenstände Allgemein: §§ 535 - 548 WohnungsMV: §§ 549 - 577a Grundstück, Räume §§ 578 - 580a Regelungsgegenstände a) Allgemein: §§ 145 ff., 550 b) AGB-Kontrolle: §§ 305 ff. c) Beispiel: Wohngemeinschaft Mietvertragsschluss a) Mietzins/Kaution: §§ 535, 551 b) Pfandrecht: §§ 562-562d c) Schönheitsrep.: Vertrag d) Kleinreparaturen: Vertrag e) Nebenpflichtverletzung des Mieters Verjährung: § 548 Vermieteransprüche a) Überlassung, Mängelansprüche b) Untermiete Wohnraum: § 550 c) Untermiete Geschäftsraum: § 540 d) Gew. Zwischenverm. § 565 Mieteransprüche Kündigungsschutz Wohnungsmietvertrag a) Ordentliche Kündigung: §§ 546, 573 b) außerordentliche Kü.: §§ 543, 569

AGL: Mietvertrag, § 535 Abs. 2 BGB Büroraum - OLG Koblenz 14.4.04 - 10 U 486/03 Mietvertrag über 250 qm Büroraum für 5.000 € monatlich in Koblenz, Innenstadt. Ortsüblich sind 15 € / qm. Mieter verweigert Zahlung wegen Wuchers (20 € / qm). Anspruch des Vermieters a) auf vollen Mietpreis oder b) auf 15 € / qm? AGL: Mietvertrag, § 535 Abs. 2 BGB a) Mietvertrag; aa) Vertragsschluss; bb) Nichtigkeit der Mietpreisabrede? - § 134 BGB, § 291 Abs. 1 Nr. 1 StGB? = keine Räume zum Wohnen! - Oder Verstoß gegen § 5 WiStG? = keine Räume zum Wohnen! - Verstoß gegen § 138 Abs. 2 BGB (Wucher)? - Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit)?

OLG Düsseldorf 2.5.2007 - I-10 W 29/07, juris = WuM 2007, 567 (Hinweis in: Finanztest 2/2008) „Meine Freundin und ich haben uns getrennt. Ich bin ausgezogen. Komme ich aus unserem Mietvertrag raus?“

Toreinfahrt - OLG Rostock 2. Juni 2003 - 3 U 166/02, VersR 2004, 475 Die Beklagten mieteten für einen Umzug einen Mercedes-LKW. Formularvertrag, Haftungsfreistellung des Mieters (für Schäden am Auto), mit 2000 € Selbstbeteiligung, volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Mieter versuchte, auf der zweispurigen Ortseinfahrt die linke Spur durch eine mittelalterliche Toreinfahrt (2,50 m Höhe) zu fahren (LKW: 3,50 m Höhe). Schaden am LKW: 7.400 €. Anspruch auf Reparaturkosten?

Renovierung - BGH 14. 5. 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234: Wohnungsmietvertrag vom 23. Januar 1981: "§ 8 Instandhaltung der Mieträume: ... Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen fachmännisch auszuführen: - Küche alle zwei Jahre, Diele und Bad alle drei Jahre, - Wohnräume alle vier Jahre und Schlafräume alle sechs Jahre...“ „§ 12 Beendigung der Mietzeit 1. Die Mieträume sind bei Auszug sauber und ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen in § 8 Ziff. 2 vereinbarten Zeitablauf in fachmännisch renoviertem Zustand zurückzugeben, ...“ Auszug 31.1.00, Aufforderung zur Renovierung am 28.1. bis 10.2., ohne Erfolg. SE 24.000 DM Kosten + 6.800 DM wegen 5monatigen Mietausfalls. Die Wohnung war nie vom Mieter renoviert worden.

Auszug - BGH 15.03.06 - VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588 M mietete eine Wohnung von V. Er kündigte den Mietvertrag wirksam zum 31.12.2005. Er zog aber bereits Ende Oktober aus, wobei er die Wohnung komplett räumte und dem V die Schlüssel übergab. Bei der Übergabe der Wohnung wurde ein Protokoll erstellt, das mehrere Mängel auflistete. V und M hatten dieses unterzeichnet. M verweigerte jede Zahlung. Im Mai 2006 klagte V gegen M auf Schadensersatz hinsichtlich der Kosten für die Beseitigung der - z. T. gravierenden - Mängel. Die Kostenhöhe blieb von M unbestritten; er berief sich jedoch auf die seiner Ansicht nach inzwischen eingetretene Verjährung des Anspruchs. Wie ist die Rechtslage?

5) Verjährung? § 548 BGB: 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung. (1) Beginn der Verjährung erst mit Ende des Mietverhältnisses. Sonst wäre es möglich, dass die Verjährung noch vor Ende des MV eintreten könnte. (2) Wortlaut eindeutig. Sinn und Zweck der Regelung: Verjährungsbeginn ab Überprüfungs- Möglichkeit des Zustandes (= ab Rückgabe). Vermieter ist nicht schutzlos: er kann eine Feststellungsklage Jederzeit erheben, auch noch vor Fälligkeit, und damit die Verjährung Gem. § 204 Nr. 1 BGB hemmen. Nach (2) ist Verjährung im Mai bereits eingetreten. Anspruch nicht mehr durchsetzbar. II. AGL: § 823 Abs. 1 BGB (Beschädigung des Eigentums des V). Voraussetzungen a)-g) gegeben. h) Einrede der Verjährung: nicht gem. §§ 195, 199 BGB. Aber Anwendung von § 548 BGB analog auch auf den deliktischen Anspruch.

Schimmelpilz Frau Lauterbach wohnt in einer 3-Zimmer-Wohnung (72 qm) für 600 € Monatsmiete. Drei Monate nach dem Einzug stellt sie im November 2008 Folgendes fest und meldet dies dem Vermieter: Wegen einer ausgelaufenen Waschmaschine im Stockwerk über ihr ist an der Decke des Wohnzimmers ein großer gelber Fleck. Im Schlafzimmer ist die Außenwand feucht, so dass sich die Tapete ablöst und Schimmelpilzgefahr besteht. Bilder kann sie dort nicht aufhängen. Im Bad ist der Warmwasserboiler ausgefallen. Welche Ansprüche hat sie gegen den Vermieter? Welche Rechtsfolgen erstrebt sie? 1. Minderung 2. Beseitigung der Mängel = Erfüllung. Wie kann sie Druck machen?

Stromausfall Während des Urlaubs der Familie Gärtner fiel der Strom für 2 Tage aus, weil ein vom Vermieter beauftragter Handwerker das falsche Kabel bei einer Reparatur am Haus getrennt hatte. Der Inhalt der Tiefkühltruhe war nicht mehr brauchbar. Er hatte einen Wert von etwa 200,- DM. Besteht ein Anspruch 1.  gegen den Handwerker 2.  gegen den Vermieter?