Leasingvertrag.

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Lösung Bilanz HTA.
SchuldR AT 1 7. Woche.
 Präsentation transkript:

Leasingvertrag

Varianten des Erwerbs von Produktionsgütern Kaufvertrag und Barzahlung Mietvertrag Kaufvertrag und Stundung + EV Leasingvertrag = Atypischer Mietvertrag mit Leasingunternehmen Kaufvertrag und Kreditvertrag mit der Bank

Abschluss des Leasingvertrages Kaufvertrag, § 433 BGB, 377 HGB Händler Leasinggeber Verhandlungen, Finanzierungsvorschlag, Lieferung Leasingvertrag: Händler = Bote oder Stellv. Kaufinteressent = Leasingnehmer Alternative Finanzierungen: Händlerkredit (Abzahlungskauf + Eigentumsvorbehalt), Bankkredit + Sicherungsübereignung

Praktische Bedeutung des Leasing Anteile an den Neuinvestitionen von 54 Milliarden € im Jahr 2006: Mobilienleasing: Auto: 54 % Produktionsmaschinen: 11 % Büroausstattung: 9 % Immobilienleasing: 15% Gründe für Leasinggeschäfte Steuerlich: Volle Absetzbarkeit der Leasingraten als Betriebsausgaben Bilanz: Entlastung von Krediten

(Finanzierung des Vermögens) Bilanz eines Unternehmens Aktiva (Vermögen) Anlagen 7 Mio (+ Grundstücke) Waren 5 Mio Forderungen, Barbestand 3 Mio Summe 15 Mio Passiva (Finanzierung des Vermögens) Eigenkapital 6 Mio Verbindlichkeiten: Kredite 4 Mio Lieferschulden 5 Mio 15 Mio

Aktiva Passiva (1) Passiva (2) Bilanz bei Leasing der Anlage von 4 Mio € Aktiva (Vermögen) Anlagen 7 Mio 3 (+ Grundstücke) Waren 5 Mio Forderungen, Bares 3 Mio Summe 15 Mio 11 Passiva (1) (Finanzierung des Vermögens) Eigenkapital 6 Mio Verbindlichkeiten: Kredite 4 Mio Lieferschulden 5 Mio 1 15 Mio 11 Passiva (2) (Finanzierung des Vermögens) Eigenkapital 6 Mio 2 Verbindlichkeiten: Kredite 4 Mio Lieferschulden 5 Mio 15 Mio 11

Abschluss des Leasingvertrages BMW - BGH 15.3.89 NJW-RR 1989, 757: Beklagter kauft von R. einen BMW in München und unterschreibt den Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages mit der Klägerin, die in Frankfurt ihren Geschäftssitz hat. Zugang des Antrags bei R. am 20.12. Am gleichen Tag abends geht R. der Widerruf dieses Antrags zu. R versendet beide Erklärungen weiter. So dass am Montag sowohl die Annahme als auch der Widerruf bei der Klägerin ein gehen. Die Klägerin nimmt den Antrag an und verlangt die Leasingraten. AGL: Leasingvertrag Vertrag aa) Angebot = Antrag bei R in München am 20.12. abgegeben. Zugang bei der Klägerin gem. § 130 BGB? (1) Bote: Nach Übersendung am 23.12. (2) Stellvertreter § 164 BGB: Mit Entgegennahme. bb) Annahme der Klägerin am 23.12.

Leasing als atypischer Mietvertrag AGB: Abwälzung von Mängelhaftung Erhaltungspflicht Bestandsrisiko auf den Leasingnehmer. Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB?

AGB: Ausschluss der Mängelhaftung "III. Der Mieter ist verpflichtet, - den Mietgegenstand bei Anlieferung für den Vermieter abzunehmen, - ihn unverzüglich mit aller Sorgfalt auf Mangelhaftigkeit ... zu untersuchen, - dem Vermieter die Übernahme schriftlich zu bestätigen und - ggf. Mängel gegenüber dem Lieferanten fristgerecht zu rügen. IV. Der Vermieter haftet dem Mieter für Ansprüche jeder Art (Sach-  und Rechtsmängel, Verzugsschaden, sonstigen Schadensersatz usw.) nur in dem Umfang, in dem er seinerseits gegenüber dem Lieferanten oder Dritten Ansprüche stellen kann und Befriedigung erlangt. V. Nach Wahl des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, derartige Ansprüche gegenüber Lieferanten und Dritten entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vermieters zur Leistung an den Vermieter geltend zu machen.“

Zahnarzt: BGH 25.10.89 - VIII ZR 105/88 - NJW 1990, 314 = JuS 1990, 321 = JA 1990, 241: Der beklagte Zahnarzt hatte eine EDV-Anlage im Wert von 116.842 DM bei der Klägerin geleast (für 2371 DM pro Monat). AGB mit Mängelhaftungsausschluss. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich die Anlage, die der Zahnarzt bei der Lieferantin ausgesucht hatte, bereits in seiner Praxis. 18. Juli 1980: Vorgedruckte Übernahmebestätigung, aber Beklagter schrieb an Klägerin: das Gerät sei noch nicht funktionstüchtig. 15. September 1980: Bekl. an Kl. (Formular der Klägerin): das Gerät sei "fabrikneu, ordnungsgemäß und funktionsfähig". Die Klägerin bezahlte 116.842 DM an die Lieferantin, Bekl. zahlte Leasingraten an Kl. 18. März 1981: Bekl. erklärt gegenüber Lieferantin Rücktritt wegen Funktionsmängel. Lieferantin wird insolvent. Bekl. zahlt Raten bis 1983. Kl. verlangt 39.000 DM restliche Raten + SE wegen falscher Übernahmeerklärung. Zahnarzt verlangt 90.000 DM gezahlter Raten zurück. Klägerin: AGL: Leasingvertrag (Raten) + § 280, 241 II BGB Bekl. Zahnarzt: AGL: §§ 346, Leasingvertrag, 313 Abs. 3 BGB

Bekl. Zahnarzt: AGL: §§ 346, Leasingvertrag, 313 Abs. 3 BGB Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) durch Rücktritt vom Kaufvertrag gem. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB aa) Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Händler bb) Wegfall der Geschäftsgrundlage gem., § 313 Abs. 1 BGB: - Parteivorstellung von erheblichen Umständen  (= Geschäftsgrundlage)  - keine Bedingung § 158  - Änderung der Umstände (= Wegfall) - unvorhersehbar, wesentlich - schwerwiegende Änderung der Vertragspflichten Fallgruppen  = grundlegende Äquivalenzstörung = Versorgungsfälle = Zweckverfehlung  = gemeinschaftlicher Irrtum (§ 313 II) Hier: Zweckverfehlung o. Grundlegende Äquvalenzstörung durch Untergang des Leasingobjekts c) Rechtsfolge nach Rücktritt gem. § 346 BGB: = Rückzahlung der Raten unter Abzug der gezogenen Nutzungen.

Gebrauchtwagenleasing - BGH ZGS 2006, 179 vgl. Huber, Ex.-Rep. Besonderes Schuldrecht 1, 2. Aufl. 2008, S. 204 Ausschluss der Mängelhaftung Kaufvertrag, § 433 BGB, 377 HGB Händler Leasinggeber Verhandlungen, Finanzierungsvorschlag, Lieferung Leasingvertrag: Händler = Bote oder Stellv. Kaufinteressent = Leasingnehmer Verweis auf Mängeladen Verkäufer