Urheberrecht Nutzungsrechte Lizenzen

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 Präsentation transkript:

Urheberrecht Nutzungsrechte Lizenzen und Lizenzen (mit Blick auf das Softwarerecht, Patentrecht und den E-Commerce) Referentin: Rechtsanwältin Bettina Kox

Inhaltsverzeichnis Grundlagen des Urheberrechts Recht im Internet und E-Commerce Rechtsfragen zu Open-Source-Software (OSS) Patentierung von Software

Grundlagen des Urheberrechts

Urheberschutz entsteht kraft Gesetzes bedarf keiner Registrierung bedarf keiner Hinterlegung bedarf keines Copyright-Vermerkes © 1997, dokunord Alle Rechte vorbehalten. Insbesondere Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung in elektronische Systeme sind urheberrechtlich geschützt. Eine Verwertung ist nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zu- lässig. Rechtsverletzungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt.

Schutzfähigkeit eines Werkes § 2 Abs. 2 UrhG kein Ideenschutz Werk in einer bestimmten Form / Verkörperung persönlich-geistige Schöpfung etwas Neues Schöpfungshöhe / Gestaltungshöhe - nicht bei allen Werken gleich hoch / „kleine Münze“ gewisse Eigentümlichkeit Individualität = Abheben vom Alltäglichen, rein Handwerksmäßigen Originalität

Werke mit wissenschaft-lichem und technischen Inhalt Geschützte Werke  Lichtbildwerke Filmwerke Sprachwerke Werke mit wissenschaft-lichem und technischen Inhalt Werke der bildenden Kunst § 2 Abs. 1 UrhG Werke der Baukunst Werke der Tanzkunst Computer-programme Werke der Musik Werke der angewandten Kunst Daten- banken

Urheberpersön-lichkeitsrecht Schutz des Urhebers Urheberpersön-lichkeitsrecht Verwertungs-rechte Sonstige Rechte Veröffentlichungs- recht Schutz vor Entstellung Anerkennung der Urheberschaft Vervielfältigung Verbreitung Ausstellung Vortrag, Aufführung, Vorführung öffentliche Zugänglichmachung Sendung Wiedergabe auf Bild- u. Tonträgern Wiedergabe von Funksendungen Bearbeitung Zugangsrecht Vergütung für Vermietung und Verleihen

Schutz der immateriellen Leistung Urheberrecht Schutz der immateriellen Leistung Schutzfristen Schutz des urheberrechtlichen Werkes Verwandte Schutzrechte Schutz der ausübenden Künstler Schutz der Ton- und Tonbild-hersteller Schutz der Sendeunternehmen Schutz des Fotografen Schutz des Datenbankherstellers Schutz der Schöpfung des Werkes ohne Formalerfordernisse (keine Registrierung eines Copyright-vermerks) Dauer: 70 Jahre nach Tod des Urhebers Dauer: 50 Jahre ab Darbietung, Herstellung oder Sendung Dauer: 15 Jahre

Urheber Verwertungsrechte Bearbeitung Verwertung in körperlicher Form Verwertung in unkörperlicher Form Vervielfältigung Verbreitung Ausstellung Vortrag, Aufführung, Vorführung öffentliche Zugänglichmachung Sendung Wiedergabe durch Bild- und Tonträger Wiedergabe von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachung Öffentliche Wiedergabe Bearbeitung

jede körperliche Festlegung Vervielfältigung = § 16 UrhG jede körperliche Festlegung Beispiele: Kopie CD-ROM Speicherung auf Festplatte Uploading / Downloading Ausdruck nur mit Zustimmung des Berechtigten Ausnahme: gesetzliche Lizenz / erlaubnisfreie Nutzung

Anbieten in der Öffentlichkeit und Verbreitung = § 17 UrhG Anbieten in der Öffentlichkeit und Inverkehrbringen Beispiele: Schallplattenvermietung Verleihen von Bildern Vertrieb von CD-ROM Werbemaßnahmen (Inserat) EU Erschöpfung nur mit Zustimmung des Berechtigten Ausnahme: gesetzliche Lizenz / erlaubnisfreie Nutzung

Öffentliche Wiedergabe § 15 III UrhG, §§ 19 ff. UrhG = für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt keine persönliche Verbindung zwischen den Personen nur mit Zustimmung des Berechtigten Ausnahme: gesetzliche Lizenz / erlaubnisfreie Nutzung

Öffentliche Zugänglichmachung ("Internetrecht") = § 19 a UrhG drahtgebundenes oder drahtloses Zugänglichmachen an die Öffentlichkeit, sodass die Werke den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten ihrer Wahl und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind Beispiel: Ins-Netz-Stellen Video/Audio-on-Demand  Hyperlinks E-Mails Push-media nur mit Zustimmung des Berechtigten Ausnahme: gesetzliche Lizenz / erlaubnisfreie Nutzung

Umgestaltung des Originalwerkes Bearbeitung §§ 3, 23 UrhG = Umgestaltung des Originalwerkes Beispiele: Übersetzung Verfilmung Arrangement Kürzungen, Erweiterungen nicht Digitalisierung ! Herstellung zustimmungsfrei, aber Verwertung nur mit Zustimmung Ausnahme: • Computerprogramme • Verfilmung • Nachbau eines Bauwerkes • Ausführung nach Plänen eines Werkes der bildenden Kunst • Datenbankwerk

Urheber Verwertungsrechte Nutzungsrechte Dritte Dritte Dritte § 31 UrhG

Einräumung von Nutzungsrechten Regel I: Das Urheberrecht verbleibt immer beim Urheber. Übertragbar (ab- gesehen vom Erbe) sind lediglich Nutzungsrechte. Verwertungsrechte Dritter Nutzungs- rechte Urheber- recht Regel II: Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten.

Ausschließliches Nutzungsrecht Zustimmung Dritte Nutzungs- rechte- inhaber Urheber Dritte Dritte

Einfaches Nutzungsrecht Dritter Nutzungs- rechts- inhaber Dritter Dritter Dritter Nutzungs- rechts- inhaber Urheber Dritter Dritter Dritter Nutzungs- rechts- inhaber Dritter Dritter

Beschränkte Einräumung von Nutzungsrechten rechts- inhaber räumlich zeitlich inhaltlich Urheber Nutzungsart

Auslegungsprobleme in der Praxis Nutzungsart = jede konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform des Werkes BGH, Urt. v. 5.6.1985, ZUM 1986, 48 - GEMA-Vermutung I Auslegungsprobleme in der Praxis

Nicht bekannte Nutzungsarten Goldene Regeln § 31 IV UrhG Nicht bekannte Nutzungsarten Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam. § 31 V UrhG Zweckübertragungslehre Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht im Einzelnen bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck.

Zustimmungsfreie Verwertung von Werken Verwertung im Rahmen der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit (Gerichte, Behörden) (§ 45 UrhG) Vervielfältigung für und Verbreitung von behinderten Menschen (§ 45 a UrhG) Verwertung in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch (§ 46 UrhG) Herstellung von Bild- oder Tonträgern von Schulfunksendungen (§ 47 UrhG) Verwertung öffentlicher Reden (§ 48 UrhG) öffentliche Berichterstattung über Tagesfragen (§ 50 UrhG) Zitate (§ 51 UrhG) öffentliche Wiedergabe in Veranstaltungen (Privilegierung der Jugend- und Sozialhilfe, Alten- und Wohlfahrtspflege, Gefangenenbetreuung und Schulen) (§ 52 a UrhG) öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52 a UrhG) Privater Gebrauch (§ 53 UrhG) Katalogrecht (§ 58 UrhG) Fotografierecht an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG) Weitgehend Kompensation durch Vergütungspflicht

Relevante Schrankenbestimmungen für den Schulgebrauch § 46 Privilegierung des Schulbuchverlages und Herstellers digitaler Medien für den Unterrichtsgebrauch § 47 Schulfunksendungen § 52 Öffentliche Wiedergabe in Veranstaltungen § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung § 53 Herstellung von Vervielfältigungsstücken zum Unterrichts- und Prüfungsgebrauch

§ 46 Voraussetzungen Teile von Werken oder ganze Werke von geringem Umfang Veröffentlichte Werke Gebot der Quellenangabe Änderungsverbot Sammlungen = Werke mehrerer Autoren (VG Wort: mindestens 7) für den Unterrichtsgebrauch (im Unterricht, in der Schule) bei Zugänglichmachung (online): Beschränkung des Zugriffs äußere Ausgestaltung innere Aufbereitung ausdrückliche Zwecknennung (z. B. Einstellung in das lokale Netzwerk der Schule; Zugriff nur von im Rahmen des Unterrichts genutzten Arbeitsplätzen aus)

Vervielfältigungsabsicht § 46 Verfahren Verleger / Hersteller ! ! 2-Wochen-Frist Einschreiben Mitteilung von der Vervielfältigungsabsicht Vergütungs- pflicht oder Veröffentlichung im Bundesanzeiger Urheber / Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts ! Verbotsrecht nur wie Rückruf bei gewandelter Überzeugung

! Voraussetzungen § 52 Öffentliche Wiedergabe Ausnahme: öffentliche bühnenmäßige Darstellungen öffentliche Zugänglichmachung Funksendung öffentliche Vorführung eines Filmwerkes ! nur mit Zustimmung des Berechtigten veröffentlichte Werke Veranstaltung = zeitlich begrenztes Einzelereignis aus bestimmtem Anlass kein Erwerbszweck des Veranstalters Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen keine Vergütung für ausübende Künstler grundsätzlich Vergütungspflicht, aber Privilegierung Schulen soziale oder erzieherische Zweckbestimmung begrenztem Personenkreis zugänglich

Voraussetzungen § 52 a Öffentliches Zugänglichmachen Zweckbestimmung Veranschaulichung im Unterricht an eigene wissenschaftliche Forschung Schulen Hochschulen nichtgewerbl. Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung Einrichtungen der Berufsbildung = auch Überlassung von Kursmaterialien veröffentlichte Teile eines Werkes Werke geringen Umfangs einzelne Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen Veröffentlichte kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs oder einzelne Beträge aus Zeitschriften und Zeitungen Gebotenheit Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke

Voraussetzungen § 52 a Vergütungspflicht ( Verwertungsgesellschaften) ohne Zustimmung des Berechtigten Ausnahme: zulässig: erforderliche Annex-Vervielfältigungen für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke (Schulbücher) Filmwerke: 2 Jahre nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in deutschen Filmtheatern

Voraussetzungen § 53 Herstellung von Vervielfältigungsstücken Kompensation Geräte- oder Betreiberabgabe Herstellung von Vervielfältigungsstücken kleine Teile von Werken oder Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge in Zeitschriften oder Zeitungen zum eigenen Gebrauch = keine Weiterverbreitung, aber Mehrfachnutzung in einer Institution Schulen (wie § 52a nicht VHS, private Institutionen) Einsatz im Unterricht oder in der Prüfung erforderliche Anzahl (Klassen- oder Kursstärke, nicht nur 7 Ex.) Ausnahme: - graphische Aufzeichnung von Musikwerken - ganze Bücher, Zeitungen, Zeitschriften keine Weitergabe oder öffentliche Wiedergabe als Druckwerk erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht auch elektronische Datenbankwerke nur mit Zustimmung Ausnahme: Abschreiben

Schutz technischer Maßnahmen §§ 95a, b UrhG § 95a Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen  Strafbarkeit § 95b Durchsetzung der Schrankenbestimmungen Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch Schulfunksendungen Öffentliche Zugänglichmachung für den Unterricht Vervielfältigung für den Unterricht  Ordnungs-widrigkeit Individualklage Verbandsklage (§ 2a KKPG) nicht bei: öffentlicher Zugänglichmachung auf vertraglicher Basis

Zitatrecht § 51 UrhG Voraussetzungen Selbstständiges urheberrechtlich geschütztes Werk Zitatzweck 1) Belegfunktion 2) Mittel künstlerischer Gestaltung Zitatumfang Nr. 1 Nr. 2 + 3 Großzitat Kleinzitat selbstständiges wissenschaftliches Werk Sprachwerke analog Filmwerke, bildende Kunst, Musikwerke, Multimediawerke

Nutzungsrechtsinhaber Rechteeinräumung individuell kollektiv Urheber (Erben) Nutzungsrechtsinhaber Verwertungs- gesellschaften In der Regel: Zweitverwertung

Verwertungsgesellschaften WahrnG GEMA (Musik) VG Musikedition VG Wort (Sprachwerke) GVL (ausübende Künstler) VG Bild-Kunst (Fotografen, Grafiker, Künstler, Film) VFF (Filmproduzenten / Sender) VGF (Film) GWFF (Film) GÜFA (Pornofilm) AGiCOA (Film) Film

Verwertungs-gesellschaften Schwestergesellschaften im Ausland Gegenseitigkeitsverträge Ausschüttung Lizenzgebühr Urheber (Leistungs- schutz- berechtigte) Verwertungs-gesellschaften Verwerter 1. Auskunft 2. Rechtseinräumung (Kontrahierungszwang) Wahrnehmungs-vertrag Treuhänderin Gesamtverträge Tarife CMMV Nutzervereinigungen

Hinweise zur Vertragsgestaltung für Verwender Herstellung und Ablieferung des Werkes (Termine!) regeln! exakte Bezeichnung der Nutzungsarten ggf. Rechtekette überprüfen Rechteübertragung frei von Rechten Dritter / Haftungsfreistellung Übertragung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten unwirksam Verzicht auf Urheberbenennung (?) Altverträge nachverhandeln! CD-ROM: 1989 / 1990 Online: 1994 / 1995 Verträge regelmäßig aktualisieren! Wettbewerbsverbot und Enthaltungspflichten regeln!

Hinweise zur Vertragsgestaltung für Urheber möglichst wenig Nutzungsrechte übertragen / lediglich Zweck des Vertrages aufführen keine Rechtegarantie abgeben / Bemühen keine Haftungsfreistellung unterzeichnen! Übertragung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten unwirksam kein Verzicht auf Urheberbenennung Wirtschaftsprüferklausel bei Umsatzbeteiligung

Abwehr von Urheberrechtsverletzungen 5 Strafverfahren Urteil 4 Einstweiliger Rechtsschutz Klage Beschluss Vergleich Berechtigungsanfrage Abmahnung 3 2 Rechtsberatung Feststellung des Sachverhalts Beweissicherung 1

Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Unterlassung Auskunft und Rechnungslegung Schadenersatz (Verschulden!) Beseitigung

Rechteclearing Rechte- und Lizenzverwaltung Sollen urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet werden? Gibt es eine erlaubte zustimmungsfreie Nutzung? Wer ist Rechteinhaber? Wie können die Rechte übertragen werden? Kollektiv Verwertungs-gesellschaften Individuell Rechteinhaber In welcher Form dürfen die geschützten Inhalte verwendet werden? CMMV Clearingstelle Multimedia

Leistungsschutzrecht Filmurheber  Urheber vorbestehender Werke Filmurheber Regisseur Drehbuchautor Komponist der Filmmusik Filmhersteller Filmarchitekten Maskenbildner Kostümbildner Kameramann Cutter nichtschöpferisch Mitwirkende Vermutungsregelungen §§ 88 ff. UrhG Einschränkung des Urheberrechts § 90 UrhG Schauspieler Musiker ! Leistungsschutzrecht

Besonderheiten bei Computerprogrammen Schutzfähigkeit bei eigener geistiger Schöpfung aber zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine qualitativen oder ästhetischen Kriterien

Besonderheiten bei Computerprogrammen Rechte des Nutzungsberechtigten ! wenn keine anderweitige vertragliche Vereinbarung Vervielfältigung Bearbeitung Herstellung einer Sicherungskopie Handlungen zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen bei bestimmungsgemäßer Verwendung

Besonderheiten bei Computerprogrammen Wenn Vervielfältigung und Umarbeitung zum eigenen Gebrauch vertraglich ausgeschlossen ist Recht zur Dekompilierung = reverse enginiering Nur unter strengen Voraussetzungen

Besonderheiten bei Datenbanken zweigleisiger Schutz Datenbankwerk Datenbank Sammelwerk, dessen Elemente systematisch und methodisch an- geordnet und einzeln mit elektro- nischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind Kreativität in Auswahl und Anordnung der Elemente Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektro- nischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind Beschaffung, Überprüfung u. Dar- stellung erfordert eine nach Art u. Umfang wesentliche Investition + +

Besonderheiten bei Datenbanken Datenbankwerk Datenbank Urheberrecht Leistungsschutzrecht Schutzdauer: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Schutzdauer: 15 Jahre nach Ver- öffentlichung, sonst 15 Jahre nach Fertig- stellung Verlängerung bei wesentlicher Änderung der Datenbank mittels wesentlicher Investitionen

Befugnisse Untersagung Urheber: Datenbankwerk Vervielfältigung Verbreitung Öffentliche Wiedergabe Unternehmer: Datenbank Schranken: - privater wissen- schaftlicher Gebrauch - Unterrichtsgebrauch - Nutzung unwesent- licher Teile, wenn keine unzumutbare Beeinträchtigung Schranken des Urheberrechts

Der Urheber als Arbeitnehmer § 43 UrhG Arbeitnehmer = Urheber Pflichtwerke freie Schöpfung Anbietungspflicht für Nutzungsrecht = Arbeitgeber Nutzungsrechte = Arbeitgeber Umfang: §§ 31-42 UrhG Auslegungsregeln Vergütung: Lohn / Gehalt Vergütung: angemessenes Entgelt

Urheberrechtsnovelle 2003 Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (11. September 2003) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Internet- / Online-Recht) (§§ 15 II Nr. 2 / 19a UrhG) Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG) Nutzung von Werken für Behinderte (§ 45 UrhG) öffentliches Zugänglichmachen von Werkteilen im Internet im Bereich Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) Einschränkung der privaten Vervielfältigung bei Verwendung einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage (§ 53 UrhG) Stärkung der Stellung der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG) Umgehungsverbote bei technischen Maßnahmen zum Schutz von Leistungen und zur Nutzungskontrolle (§§ 95a UrhG)

Urheberrechtsnovelle in Vorbereitung Kein Vergütungsanspruch bei Open-Source Elektronischer Kopienversand durch Bibliotheken unmöglich (keine Privatkopie) Bei Einsatz von Kopierschutzsystemen oder technischen Schutzmaßnahmen  kein Recht auf Privatkopie Verbot der Privatkopie, wenn Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde Nebeneinander von Digital-Right-Management-Systemen und Pauschalvergütung Schranke zugunsten elektronsicher Leseplätze in Bibliotheken Zulassung von Verträgen über zukünftige Nutzungsarten

Recht im Internet und E-Commerce

Globalität Markenrecht Namensrecht Wettbewerbs-recht Urheber-recht Arbeits- recht Vertragsschluss Digitale Signatur Verbraucher- schutz Beweissicherheit Haftung -Strafrecht -Zivilrecht Datenschutz E-Payment Steuer

 $ www.zuerich.de www.e-shop.de www.dior.de  E-Shop metatags buttonsicons keywordbuys links Preisangaben $ Arzneimittel- versand frames  Spamming E-Mail- Werbung

   Verbraucherschutz E-Shop Auktionen Datenschutz Digitale Signatur Powershopping  AGB Vertrags- schluss E-payment  Aufklärungspflichten

Geschützte Kennzeichen §§ 3, 4 UWG Marke MarkenSchG Sonstige geschäftliche Bezeichnung Name § 12 BGB Titel Firma Domain MarkenSchG Natürliche Person Verein Stadt Firmen-schlagwort

Mögliche Konfliktfälle Domain Name Domain Marke sonstige geschäftliche Bezeichnung Domain Domain Titel Domain Domain Gattungsbezeichnungen

Beispiele aus der Rechtsprechung BGH Urt. v. 17.05.2001 I ZR 251/99 (OLG Hamburg MMR 2000,40) Verein der Mitwohnzentralen e.V. 40 Zentralen Verein Mitwohnzentralen25 Zentralen mitwohnzentrale.de Kanalisierung von Kundenströmen nicht wettbewerbswidrig, wenn nicht weitere Merkmale der Unlauterkeit Kein Freihaltebedürfnis, da Domain keine Marke Keine unsachliche Beeinflussung der User Zurückverweisung an OLG zur Prüfung der Irreführung Die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain ist rechtmäßig.

Sonstige kennzeichenrechtlichen Verletzungshandlungen im Internet Homepages Keywordbuys Metatags Icons (Virtual Malls)

Beispiele aus der Rechtsprechung Keywordbuys LG Hamburg CR 2000, 392 Rufausbeutung Haftung (Markenrecht, Wettbewerbsrecht) Virtuelle Parfümerie Suchmaschine Kosmetikkonzern Suchbegriff (Keywords) Kauf User

Beispiele aus der Rechtsprechung OLG München K&R 2000, 359 Metatags ....... Hanseatic Suchmaschine Markenbenutzung auch bei Marke als Metatag im unsichtbaren Teil einer Homepage

Beispiele aus der Rechtsprechung OLG Köln MMR 2001, 387 ff Verlag Internetsuchdienst für Zeitungsnachrichten“ User Liste Artikel Deep-Link Keine Urheberrechtsverletzungen durch Deep-Link Keine Wettbewerbsrechtsverletzung durch Deep-Link

Werbemaßnahmen Auftritt im Netz Wettbewerbsverstöße (UWG) Behinderung/Belästigung Spamming / Domain Grabbing / Kanalisierung von Besucher-strömen Übernahme fremder Leistung / Anlehnung Linking / Framing Rufausbeutung Keywordbuys / Icons Irreführung Verstoß gegen das Trennungsgebot Aggressive Werbemethoden / Anlocken Powershopping

Beispiele aus der Rechtsprechung BGH Urt. v. 17.07.03 I ZR 259/00 – „Deeplink” Unterlassung Internetsuchdienst „Paperboy” Keine Urheberrechtsverletzung / Kein Wettbewerbsverstoß durch Hyperlink unmittelbar auf Presseartikel auf Website eines Dritten ohne Erreichen von dessen Startseite Keine unlautere Ausbeutung, da keine Verschleierung der Herkunft Wer die Angebote im Internet nutzt, muss auch Beschränkungen in Kauf nehmen. Suchmaschinen und Hyperlinks sind hinzunehmen, wenn sie ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen den Abruf von vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationen erleichtern.

Verantwortlichkeit für fehlerhafte und/oder rechtswidrige Inhalte Strafrecht Zivilrecht Deliktsrecht Wettbewerbs-recht Markenrecht Urheberrecht Namensrecht fehlerhafte Inhalte Persönlichkeitsrechts- verletzungen

Abgestufte Verantwortlichkeit nach §§ 8 ff. TDG und §§ 6 ff. MDStV Filter Spezielle Haftungsregeln Strafrecht Zivilrecht Urheberrecht Kennzeichenrecht Wettbewerbsrecht

Teledienste  Mediendienste Individualkommunikation TDG MDStV Generalklausel Individualkommunikation Massenkommunikation Beispiele: Telebanking Newsgroups Suchmaschinen Computerspiele Elektronische Bestellangebote Beispiele: Verteildienste Abrufdienste Fernseh-, Radio-, Textdienste Enumerativer Katalog

§§ 8 ff. TDG / §§ 6 ff. MDStV = [ ] O % 100 % Umsetzung: E-Commerce- Richtlinie keine allgemeine Überwachungs- pflicht Abgestufte Verantwortlichkeit O % 100 % Hosting fremde Informationen Eigene Informationen Durchleitung Caching § 9 Abs. 1 TDG § 7 Abs. 1 MDStV § 10 TDG § 8 MDStV Kenntnis Schadensersatz: Kennenmüssen Unverzügliches Tätigwerden techn. Möglichkeit, Zumutbarkeit § 8 I TDG § 6 I MDStV = bei Pflichtver- letzungen Kurzzeitige Zwischen- speicherung [ ] § 11 TDG § 9 MDStV § 9 Abs. 2 TDG § 7 Abs. 2 MDStV

§ 9 TDG Zugangs-vermittlung § 9 TDG Zugangs-vermittlung Diensteanbieter Netzbetreiber Access Provider Service Provider Content Provider Hyperlinks Frames Suchmaschinen § 9 TDG Zugangs-vermittlung § 9 TDG Zugangs-vermittlung § 8 / § 9 / §11 TDG Zugangsvermittlung oder fremde oder eigene Information Ausnahmen: Ausnahmen: qualifizierte Links = § 11 TDG fremde Information Zueigenmachen = § 8 TDG eigene Information qualifizierte Hinweise Bereithalten fremder Information

Haftung für Hyperlinks Zugangsvermittlung = Pauschalverweisung ohne inhaltliche Auslese Fremde Information qualifizierter Link, vor allem bei Frames Eigene Information zu Eigen machen des fremden Inhalts

Beispiele aus der Rechtsprechung CompuServe-Urteil LG München I NJW 2000, 1051 Pornographie (Newsforen) www keine Tatherrschaft kein Vorsatz reine Zugangsvermittlung nach § 5 III TDG (a. F.) Der GF der CompuServe GmbH (Deutschland) ist nicht strafbar, da CompuServe Inc. USA • Einwahl-knoten 100 % (Tochter) • • CompuServe GmbH Deutschland User

Beispiele aus der Rechtsprechung OLG Düsseldorf vom 26.02.2004 MMR 2004, 315 Uhrenhersteller ebay Auktionshäuser unterfallen § 11 TDG und haften nur bei Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte oder Information. Kenntnis = positive Kenntnis der einzelnen konkreten Inhalte. Voraussetzungen des § 11 TDG = anspruchsbegründete Merkmale, für die der Anspruchsteller die Beweislast trägt.

Präventive Strategien zur Verminderung von Haftungsrisiken Disclaimer - nur Haftungsbeschränkung für vertragliche Haftung; - wirkt nicht gegenüber Dritten; - Vorsicht: AGBG! Warnhinweise (Mitverschulden der User) Deutliche Distanzierung von fremden Inhalten Technische Infrastruktur für Verhinderungsmaßnahmen Transparente Organisationsstruktur Sofortiges Kündigungsrecht und Recht zur Sperrung in Verträgen Prüfpflichten für Content-Anbieter in Verträgen Vorsicht bei erkennbaren Urheberrechtsverletzungen - Prüfpflichten Kein Forschen nach rechtswidrigen Inhalten (Prüfung?)

Sofortmaßnahmen nach Kenntniserlangung von rechtswidrigen Inhalten • Kündigung des Kundenvertrages Beseitigung der rechtswidrigen Information Kooperation mit Staatsanwaltschaft und Behörden Sperrung auf eigenem Server Löschen der Datei auf Server Sperrung des Zugangs zum Herkunftsserver Sperrung eines kompletten Dienstes oder Ports Stufen Dokumentation aller Schritte

Vertragsschluss im Netz Angebote auf Websites = Einladung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) Ausnahme: Ware oder Dienstleistung auf dem Server Anbieter erklärt Angebot für verbindlich (Auktionen)

Vertragsschluss im Netz Angebote auf Websites Einladungen zur Offerte Käufer Angebot Verkäufer Annahme = Vertragsschluss, wenn Übereinstimmung In der Regel: formlos

Auktionen Entscheidend: Versteigerungsbedingungen! Gebote verbindlich (= Vertragsangebot) Angebote unverbindlich (invitatio ad offerendum) aber: BGH ZIP 2002, 39 ff. ricardo.de Vertrag kommt zustande mit Abgabe des Höchstgebots, wenn Versteigerer bei Freischaltung des Angebots Erklärung abgibt, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Angebot an. Anbieter der Website = Empfangsvertreter Zuschlag erklärt nicht der Anbieter

Verbraucherschutz EU BRD Schuldrechtsmodernisierungsgesetz E-Commerce-Richtlinie Fernabsatzrichtlinie Finanzdienstleistungsrichtlinie Gerichtsstand Heimatrecht EU BRD Schuldrechtsmodernisierungsgesetz BGB BGB-InformationsVo Regelungen über elektronischen Geschäftsverkehr Regelungen über Fernabsatzverträge Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen zu Verbraucherdarlehensverträgen Regelungen zu Teilzahlungsgeschäften Regelungen zu Ratenlieferungsverträgen

Informationspflichten des Unternehmers in elektronischem Geschäftsverkehr § 312e BGB Voraussetzungen Unternehmer (§ 14 BGB) Tele-/Mediendienst (nicht Rundfunk, Telefon, Brief, Fax) zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über Lieferung von Waren oder Dienstleistungen Kunde Pflichten technische Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern Informationspflichten (BGB-InfoV) vor Abgabe der Bestellung unverzügliche Zugangsbestätigung Möglichkeit zum Abruf des Vertrages und der AGB bei Vertragsschluss und zur Speicherung in wiedergabefähiger Form Weitergehende Informationspflichten (§§ 312b BGB, 6 f. TDG, § 10 MDStV)

Informationspflichten des Unternehmers nach BGB-InfoV Informationen über einzelne technische Schritte, die zum Vertragsschluss führen; Speicherung und Zugang des Kunden zum Vertragstext; Nutzung der technischen Mittel zur Korrektur; die zum Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen; Unterwerfung unter Verhaltenskodizes durch Unternehmer. vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich

Sanktionen bei Verstoß gegen Informationspflichten falls Widerrufsrecht nach § 355 BGB, Verlängerung der Widerrufsfrist Verstoß gegen § 1 UWG Unterlassungsanspruch nach UKlaG Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (vorvertragliche Nebenpflichten) Anfechtung des Vertrages

Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen Voraussetzungen Unternehmer Verbraucher Fernabsatzvertrag = Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, Telefon, Fax, E-Mail, Rundfunk, Tele-/Medienrecht)  persönlicher Kontakt vor Vertragsschluss  bei für den Fernabsatz organisiertem Vertriebs- und Dienstleistungssystem Ausnahmen Fernunterrichtsverträge; Teilzeit-Wohnrechtsverträge; Finanzgeschäfte; Verträge unter Verwendung von Warenautomaten; Verträge mit Telekommunikations-unternehmen; Grundstücksverträge; Verträge über Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und Gegenständen des täglichen Bedarfs; Verträge über touristische Dienstleistungen; Verträge über Freizeitveranstaltungen.

Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzgeschäften vor Vertragsschluss Identität und Anschrift des Unternehmers wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung Informationen über Zustandekommen des Vertrages Mindestlaufzeit des Vertrages Lieferungs- oder Leistungsmerkmale Preis incl. Steuer und aller Preisbestandteile Liefer- und Versandkosten Einzelheiten zur Zahlung, Lieferung oder Erfüllung Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts unübliche Fernkommunikationskosten Gültigkeitsdauer befristete Angebote klar und verständlich

Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzgeschäften bis zur Vertragserfüllung Informationen über Bedingungen, Ausübung, Rechtsfolgen und Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts Anschrift der Niederlassung für Beanstandungen ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigter Informationen über Gewährleistungs- und Garantie-bedingungen Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen

Sanktionen bei Verletzung von Informationspflichten Verlängerung der Widerrufsfrist Schadensersatz wegen Verschulden bei Vertragsschluss Anfechtung des Vertrages Verstoß gegen § 1 UWG Unterlassungsanspruch nach UKlaG

Informationspflichten nach §§ 6, 7 TDG Name und Anschrift Ermöglichung der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme zuständige Aufsichtsbehörde Register und Registernummer Angaben zur Ausübung reglementierter Berufe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei kommerzieller Kommunikation (Werbung und Sponsoring) Abgrenzung der Werbung von sonstigen Inhalten Angaben zum Auftraggeber Angebote zur Verkaufsförderung klar erkennbar und Bedingungen zur Inanspruchnahme zugänglich OWiG (Geldbuße bis 50.000 Euro + zivilrechtliche Sanktionen)

Informationspflichten nach § 10 MDStV Name Anschrift Vertretungsberechtigter geschäftsmäßige Mediendienste: Abgrenzung der Werbung von sonstigen Inhalten Angaben zum Auftraggeber Angebote zur Verkaufsförderung klar erkennbar und Bedingungen zur Inanspruchnahme zugänglich journalistisch-redaktionell gestaltete Mediendienste: OWiG (Geldbuße bis 50.000 Euro + zivilrechtliche Sanktionen)

Widerrufsrecht des Verbrauchers Fernabsatzgeschäft Teilzahlungsgeschäft Ratenlieferungsvertrag Verbraucherdarlehensverträge Frist 2 Wochen ab Belehrung Frist beginnt bei unterlassener Belehrung nicht zu laufen Erlöschen Erlöschen nach sechs Monaten bei Verletzung sonstiger Informationspflichten außer Belehrung über Widerruf

an Kunde + weitere Informationen und Belehrung über Wider-rufsrecht Vertragsschluss ja Produkt nein  ja AGB nein  ja Informationen + Belehrung gelesen nein  ja nein  Bestellung eintragen E-Mail- Bestätigung an Kunde + weitere Informationen und Belehrung über Wider-rufsrecht nein ja  Bestellkorrektur ja Bestellung absenden nein  Zugang Anbieter

Open-Source- Software (OSS) Rechtsfragen zu Open-Source- Software (OSS)

 Open Source Software Proprietäre Software Quellcode zugänglich Gestattung unbeschränkter Weiterverbreitung ohne Lizenzgebühren Gestattung der Bearbeitung und Weiterentwicklung der Software Verpflichtung zur Weiterverbreitung unter gleichen Lizenzbedingungen  Proprietäre Software

Rechtsprobleme beim Einsatz von OSS 1. Urheberrecht Wer ist Vertragspartner bei vielen Miturhebern oder Bearbeiterurhebern? Wie lässt sich das Urheberrecht (Schadenersatz) durchsetzen? Bei Wegfall der Rechte wegen auflösender Bedingung haben die Nachfolger kein Nutzungsrecht erworben. Bei nicht wirksamer Einbeziehung der GPL in den Vertrag haben alle Nachfolger kein Nutzungsrecht erworben. Wann liegt OSS und wann eigenständige komplementäre Software bei Kombinationsprodukten vor? 2. Kollisionsrecht Welches Recht gilt?

Rechtsprobleme beim Einsatz von OSS 3. Vertragsrecht Wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag Vertragstyp Gewährleistungsausschluss ist unwirksam Klausel wird kassiert und das Gesetz kommt zur Anwendung Schenkung Typenkombinationsvertrag (Schenkung und Kauf, Dienst- oder Werkvertrag) Schenkung Kauf/Werkvertrag Dienstvertrag Einstehen für Mängel bei arglistigem Verschweigen oder grob fahrlässiger Unkenntnis von Rechts- mängeln verschuldensunabhängiges Einstehen für Mängel Schadensersatz bei Pflichtverletzung

Rechtsprobleme beim Einsatz von OSS Haftungsausschluss ist unwirksam. Es gilt das Gesetz. Schenkung Kauf/Werkvertrag/Dienstvertrag Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit

Erstes Gerichtsurteil zu OSS LG München I vom 19.04.2004 Az.: 2106123/04 Vertriebsunter-nehmen für Netzwerkprodukte Softwareentwickler Linux-Software GPL Einstweilige Verfügung: Verbot der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung ohne Hinweis auf GPL, Beifügung der Lizenzbedingungen und lizenzgebührenfreie Zugänglichmachung des Quellcodes GPL  Verzicht auf Urheberrechte und Nutzungspositionen GPL = AGB. GPL werden wirksam einbezogen. Es ist lediglich eine auflösend bedingte Einigung über die Einräumung von Nutzungsrechten zustande gekommen.  Rechterückfall.

Patentierung von Software

Patentierung von Software Grundsatz im deutschen und europäischen Recht: Software ist urheberrechtlich, nicht patentrechtlich geschützt. § 1 Abs. 2 PatG: Programme für die Datenverarbeitung sind vom Patentschutz ausgeschlossen. aber: Europäisches Patentamt: "Softwarebezogene Erfindung" (zum Beispiel: Datenkomprimierung) BGH: Urteile: "Logikverifikation" (13.12.1999 – CR 2000, 281) "Sprachanalyseeinrichtung" (11.04.2000 – CR 2000, 500) Softwareerfindungen, denen technische Erfindungen zugrunde liegen, sind patentfähig. Beispiele: programmtechnische Gedanken wie Verringerung der Rechenzeit oder Einsparung von Speicherplatz

BGH = Tendenz zur Ausdehnung des Patentschutzes für Software USA: sehr weitgehender Patentschutz für Software Technische Überlegungen sind erforderlich, aber auch ausreichend. Betrachtung des gesamten Erfindungs-gegenstandes; keine Aufspaltung in einzelne Gegenstände. Es genügt die EDV-Anlage als Vorrichtung. Die Anlage wird durch das Computer-programm in gewisser Weise eingerichtet.

Entwicklungen in der EU EU-Kommission: "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen" ([KoM 2002] 92) 20.02.2002 Europäischer Rat: grundsätzliche Zustimmung / politische Einigung 18.05.2004 Europäisches Parlament: starke Einschränkung: nur Patente für computergesteuerte Anwendungen in Endgeräten, nicht für Software an sich. 23.09.2004 Wettbewerbsrat: Zurückweisung in die Expertendiskussion Zustimmung des Ministerrats offiziell erwartet für November/Dezember 2004

EU-Richtlinie Pro: Contra: Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen Hindernis für freie Verbreitung neuartiger Methoden = Fortschrittshemmnis Monopolisierung von vom Patentschutz mitumfasster Schnittstellen (OSS)

Bettina Kox Rechtsanwältin Böck & Partner Rechtsanwälte Mörikestraße 3 D-70178 Stuttgart Telefon: 07 11 – 60 18 00-3 Telefax: 07 11 – 60 18 00-55 stuttgart@boeck-partner.de www.boeck-partner.de