Die Reform der Pflegeversicherung

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 Präsentation transkript:

Die Reform der Pflegeversicherung Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz - PfWG)

Gliederung A Kurzvorstellung der Pflegeversicherung B Vorstellung des Gesetzentwurfs

Vorstellung Gesetzentwurf Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion Vorstellung Gesetzentwurf 13 Jahre Pflegeversicherung 1995 Inkrafttreten des "Pflegeversicherungsgesetzes" (SGB XI) : häusliche Pflege wurde gestärkt hohes Maß an Akzeptanz in der Bevölkerung über 2 Mio. Pflegebedürftige erhalten jeden Monat verlässlich ihre Leistungen weniger Sozialhilfeabhängigkeit (vor Pflegeversicherung: West 80%, Ost 100%): 2004 waren 5% im ambulanten und 25% im stationären Bereich auf Sozialhilfe angewiesen Verbesserung der Pflegeinfrastruktur und mittlerweile über 700.000 Arbeitsplätze (ca. 300.000 neue seit 1995) für deutlich mehr als 400.000 Pflegende zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge Reformnotwendigkeiten/Herausforderungen Rücklagen von 1995 fast aufgebraucht Leistungen seit 1995 unverändert Betreuungsbedarf wird unzureichend abgedeckt (Demenzerkrankte) Qualitätsprobleme durch illegale Beschäftigung fehlende wohnortnahe und bedarfsgerechte Strukturen Einbindung von ehrenamtlichem Engagement Übergeordnete Trends: älter werdende Gesellschaft und zunehmende Zahl von Single-Haushalten (bis 2030 wird die Zahl der über 85-jährigen um 1,8 Mio. steigen und sich damit gegenüber heute mehr als verdoppeln) zunehmende Zahl demenzkranker Menschen (ca. 1 Million) Beispiel Demenzerkrankungen Entwicklung: Altersdurchschnitt in Pflegeheimen steigt deutlich an Folge: mehr altersdemente Menschen müssen gepflegt werden aktuell etwa 1 Mio. – 2030 bis zu 1,7 Mio. Problem: höherer pflegerischer Aufwand und Betreuungsbedarf wird bisher nicht abgebildet Forderung: Anpassung der Leistungen und des Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Reformnotwendigkeiten/Herausforderungen Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Reformnotwendigkeiten/Herausforderungen Rücklagen von 1995 fast aufgebraucht Leistungen seit 1995 unverändert Betreuungsbedarf wird unzureichend abgedeckt (Demenzerkrankte) Qualitätsprobleme durch illegale Beschäftigung fehlende wohnortnahe und bedarfsgerechte Strukturen Einbindung von ehrenamtlichem Engagement Übergeordnete Trends: älter werdende Gesellschaft und zunehmende Zahl von Single-Haushalten (bis 2030 wird die Zahl der über 85-jährigen um 1,8 Mio. steigen und sich damit gegenüber heute mehr als verdoppeln) zunehmende Zahl demenzkranker Menschen (ca. 1 Million)

Vorstellung Gesetzentwurf Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion Reformnotwendigkeiten/Herausforderungen Vorstellung Gesetzentwurf

Vorstellung Gesetzentwurf Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion „kleine Pflegereform“ im GKV-WSG Vorstellung Gesetzentwurf Die Gesundheitsreform enthält eine „kleine Pflegereform“: Pflege nimmt an der integrierten Versorgung teil Reha vor Pflege: Anspruch auf ambulante und stationäre Reha Anspruch auf mobile Reha-Erbringung Verbesserung der Palliativversorgung Einführung eines Entlassungsmanagements nach Krankenhausaufenthalt Präzisierung des Hilfsmittelanspruchs Förderung neuer Wohnformen (Häuslichkeitsbegriff) Weiterverwendungsoption nicht verabreichter Opiate

Reformschwerpunkte Stärkung der ambulanten Versorgung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Reformschwerpunkte Stärkung der ambulanten Versorgung Versorgungsverbesserung für Demenzerkrankte Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Finanzierung

I. Stärkung der ambulanten Versorgung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung I. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen: Leistungen der Pflege seit 1995 unverändert Leistungsdynamisierung: Leistungen werden künftig in einem dreijährigen Rhythmus dynamisiert (Beginn 2015, da die bisherigen Leistungsbeträge ab 2008 bis 2012 stufenweise angehoben werden) Höhe der Anpassung wird von der Bundesregierung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung in den vorangegangenen 3 Jahren festgelegt Anstieg soll nicht höher sein als die Bruttolohnentwicklung im selben Zeitraum

I. Stärkung der ambulanten Versorgung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung I. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen - Pflegegeld: Pflegegeld: Anhebung des Pflegegeldes bis 2012 wie folgt: bisher € 2008 2010 2012 Pflegestufe Monat Stufe I 205 215 225 235 Stufe II 410 420 430 440 Stufe III 665 675 685 700 ________________________________________________________________ In der vollstationären Versorgung werden die Stufe III und Stufe III in Härtefällen bis 2012 stufenweise wie folgt verändert: bisher € 2008 2010 2012 Pflegestufe Monat Stufe III 1432 1470 1510 1550 Stufe III Härtefall 1688 1750 1825 1918 Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert.

I. Stärkung der ambulanten Versorgung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung I. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen – ambulante Sachleistungen ambulante Sachleistungen (für Inanspruchnahme von Pflegediensten) ambulante Sachleistungsbeträge werden bis 2012 stufenweise angehoben *Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1 918 Euro monatlich bleibt unberührt. bisher € 2008 2010 2012 Pflegestufe Monat Stufe I 384 420 440 450 Stufe II 921 980 1040 1100 Stufe III* 1432 1470 1510 1550

I. Stärkung der ambulanten Versorgung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung I. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen: Tages- und Nachtpflege: Ausbau des Anspruchs auf Tages- und Nachtpflege neben dem Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld schrittweise Anhebung der Leistungen für Tages- und Nachtpflege wie bei den ambulanten Pflegesachleistungen

I. Stärkung der ambulanten Versorgung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung II. Pflegestützpunkte: Bildung quartiersbezogener, wohnortnaher Pflegestützpunkte unter Berücksichtigung vorhandener Strukturen Ziel: bessere Verzahnung und Abstimmung der wohnortnahen Angebote für Pflegebedürftige und deren Angehörige Kassen müssen auf Antrag der Bundesländer Pflegestützpunkte einrichten. Es wird eine Anschubfinanzierung mit einem Gesamtvolumen von 60 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Verteilung der Gesamtmittel erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel: Im Königsteiner Staatsabkommen (eigentlich "Staatsabkommen über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen") vereinbarten die deutschen Länder am 31. März 1949, bei größeren Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung, deren Zuschussbedarf die finanzielle Leistungskraft eines einzelnen Landes übersteigt, die zur Erfüllung der Forschungsaufgaben erforderlichen Mittel nach den Bestimmungen dieses Abkommens gemeinsam aufzubringen. Der dort beschriebene Modus, die Kosten auf die einzelnen Länder zu verteilen, heißt Königsteiner Schlüssel. Das Staatsabkommen hat durch die Aufnahme des Artikels 91b Satz 2 in das Grundgesetz im Jahre 1969 verfassungsrechtliche Absicherung erfahren. Der Anwendungsbereich des Königsteiner Schlüssels geht heute weit über den Forschungsbereich hinaus. Zahlreiche Abkommen bzw. Vereinbarungen greifen inzwischen auf ihn zurück. Die mit der Föderalismusreform 2006 ins Grundgesetz aufgenommene Vorschrift des Art. 104a Abs. 6 regelt die Frage, zu welchen Anteilen Bund und Länder für die Verletzung supranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen haften. Das dort vorgeschriebene Ausführungsgesetz, das Lastentragungsgesetz (LastG), verwendet ebenfalls den Königsteiner Schlüssel. Der Schlüssel wird von der Bund-Länder-Kommission jährlich neu berechnet und setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen.

I. Stärkung der ambulanten Versorgung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung III. Pflegebegleitung: Verpflichtung der Pflegekassen (gesetzlich+privat) zur Vorhaltung von Pflegebegleitern Ziel: Verbesserung der Versorgung im konkreten Einzelfall und dient der umfassenden sowie zielgerichteten Unterstützung des Einzelnen Aufgaben: Ermittlung und Feststellung des gesundheitlichen, pflegerischen und sozialen Hilfebedarfs Zusammenstellung von individuellen Hilfs- und Unterstützungsangeboten Unterstützung bei Umsetzung und Inanspruchnahme der erforderlichen Leistungen

I. Stärkung der ambulanten Versorgung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung IV. Verbesserte Rahmenbedingungen für neue Wohnformen/„Poolen“ von Leistungsansprüchen: Wohn- und Betreuungsangebote gewinnen zunehmend an Bedeutung, da die Mehrheit der Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu Hause oder ambulant betreut werden möchte – Tragfähigkeit familiärer Strukturen nimmt ebenfalls ab künftig wird das „Poolen“ von Leistungsansprüchen ermöglicht: Ansprüche auf Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung können gemeinsam mit weiteren Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden die daraus entstehende Zeitgewinne sind ausschließlich zugunsten der Pflegebedürftigen zu nutzen Möglichkeit des gemeinsamen Leistungsabrufes ist nicht allein auf betreutes Wohnen beschränkt – gemeinschaftliche Inanspruchnahme soll auch im Wohnquartier gefördert werden

I. Stärkung der ambulanten Versorgung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung V. Einzelpflegekräfte: Ziel: ambulante Pflege soll individueller, bedarfsgerechter und persönlicher erbracht werden Verträge mit Einzelpersonen jetzt auch möglich, wenn dadurch den Wünschen der Pflegebedürftigen besser entsprochen werden kann oder die Art der Versorgung besonders effizient ist (bisher nur Einzelverträge wenn Versorgung durch Pflegedienste nicht sichergestellt) Pflegekassen haben für notwendige Versorgungsqualität zu sorgen Bedingungen zum Abschluss von Einzelverträgen: Abschluss von Einzelverträge nur dann, als dies zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung und Betreuung unter Berücksichtigung des in der Region vorhandenen Leistungsangebotes und den Wünschen der Pflegebedürftigen erforderlich ist

II. Versorgungsverbesserung für Demenzerkrankte Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf II. Versorgungsverbesserung für Demenzerkrankte Zusätzlicher Leistungsbetrag für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Einführung von Verbesserungen für häusliche Versorgung Pflegebedürftiger mit eingeschränkter Alltagskompetenz durch Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz vom 01.01.2002 – jetzt werden zusätzliche Maßnahmen ergriffen und der Kreis der Leistungsberechtigten ausgeweitet Anhebung des zusätzlichen Leistungsbetrages für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz auf bis zu 2.400 € jährlich diesen Betrag erhalten auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die nicht die zeitlichen Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllen und allgemeinen Betreuungsbedarf haben

II. Versorgungsverbesserung für Demenzerkrankte Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf II. Versorgungsverbesserung für Demenzerkrankte II. Erhöhung der Fördermittel zum Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote, für ehrenamtliche Strukturen sowie für Selbsthilfegruppen Anhebung der Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben von 5 Mio € auf 25 Mio. € (damit stehen unter Bedingung der Kofinanzierung der Länder und Kommunen 50 Mio € pro Jahr zur Verfügung) Ehrenamtlich Engagierte, Selbsthilfegruppen und ähnliche Personen und Gruppen werden in Kreis der förderfähigen Versorgungsstrukturen einbezogen Förderung ist aus den aufgestockten Finanzmitteln jetzt möglich

II. Versorgungsverbesserung für Demenzerkrankte Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf II. Versorgungsverbesserung für Demenzerkrankte III. Zusätzliche Demenzbetreuung in stationären Einrichtungen Für demenziell Erkranke haben Heime künftig die Möglichkeit zusätzlich Betreuungsassistenten einzustellen. Für je 25 Demenzerkrankte soll eine Betreuungskraft von der Pflegeversicherung voll finanziert werden. Diese sollen altersverwirrten Menschen helfen, ihren Tagesablauf zu bewältigen. Dafür werden zusätzlich rund 200 Millionen Euro aufgebracht. Bedingung: Die Betreuer müssen zusätzlich zum bestehenden Pflegepersonal eingestellt werden und es muss sich um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte handeln.

III. Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf III. Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch (Pflegezeit): Einführung eines Anspruchs auf unbezahlte Arbeitsfreistellung bei der Pflege durch Angehörige (Pflegezeit) steht jedem Beschäftigtem einmalig zu, der eine Wahlmöglichkeit zwischen teilweiser oder vollständiger Freistellung hat nach Pflegezeit: Rückkehrrecht zu den selben Arbeitsbedingungen, jedoch kein Rückkehranspruch auf denselben Arbeitsplatz (für Betriebe ab 15 Mitarbeitern) Im Falle der sechsmonatigen Pflegezeit gilt Folgendes: Die Pflegeversicherung gewährt einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitragszur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn keine anderweitige Absicherung (insbesondere Familienversicherung) besteht. Die Absicherung der Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist unter den Voraussetzungen des bereits geltenden Rechts gewährleistet. Es werden Beiträge durch die Pflegeversicherung an die Rentenversicherung der Pflegeperson entrichtet, wenn diese mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitslosenversicherung während der Pflegezeit entrichtet die Pflegeversicherung Beiträge an die Arbeitslosenversicherung.

IV. Qualitätssicherung und -entwicklung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf IV. Qualitätssicherung und -entwicklung Kontrolle der Pflegequalität Transparenz: Wie erhalten Pflegebedürftige Informationen über Qualität Weiterentwicklung der Qualität der Pflege Der MDK führt jährlich in mindestens 10 Prozent der Pflegeeinrichtungen mit selbst veranlassten Prüfverfahren (Zertifizierungen) unangemeldete Stichprobenprüfungen durch. Wenn konkrete Anhaltspunkte für Qualitätsdefizite in einer Einrichtung vorliegen (z.B. Beschwerden bei der Pflegekasse), können anlassbezogene Prüfungen durchgeführt werden (bisher schon möglich, jetzt gesetzliche Grundlage). I: jedes Jahr Durchführung einer Qualitätsprüfung in Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten durch Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) (bisher keine gesetzliche Regelung – bisherige Praxis: alle fünf Jahre) umfassender Prüfauftrag (Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) Prüfungen sind - wie auch heute schon - unangemeldet oder angemeldet möglich: beinhalten Inaugenscheinnahme der Pflegebedürftigen, um deren gesundheitlichen und pflegerischen Zustand zu beurteilen Zertifizierung von Heimen und Pflegediensten möglich - MDK hat Ergebnisse der Zertifizierung zu berücksichtigen, sofern diese nicht älter als drei Jahre ist II: Ergebnisse der MDK-Prüfberichte oder von Zertifizierungsverfahren müssen kostenfrei veröffentlicht werden Veröffentlichung der Ergebnisse in verständlicher, umfassender, nachprüfbarer, übersichtlicher und verlässlicher Form Verbraucher sollen dadurch in die Lage versetzt werden, vorhandene Angebote zu vergleichen und selbstbestimmt eine Entscheidung zu treffen III: Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und praktisch erprobter Expertenstandards in Verantwortung der Vertragsparteien der Pflegeselbstverwaltung (Sicherstellungsauftrag) Standards konkretisieren allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse und geben professionell Pflegenden Unterstützung, Sicherheit und praktische Expertise im Pflegealltag durch eine vom BMG zu genehmigende Verfahrensordnung erfolgt Gewährleistung der Qualität von Expertenstandards, ihre Entwicklung und Aktualisierung sowie der Transparenz des Verfahrens sowie deren praktische Erprobung

V. Finanzierung Finanzierung: Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf V. Finanzierung Finanzierung: zur Abdeckung der bestehenden leichten Unterdeckung der laufenden Ausgaben in der Pflegeversicherung und zur Finanzierung der vorgeschlagenen Verbesserungen der Leistungen erfolgt Anhebung des paritätisch finanzierten Beitragssatzes um 0.25% auf 1,95% (sichert die Leistungen bis 2014) Union hat sich dem gerechten Risikoausgleich PPV / SPV verweigert; daher konnten weitergehende Finanzierungsvorschläge zur Schaffung von Rücklagen nicht verwirklicht werden für die SPD bleibt die Entwicklung hin zu einer echten Bürgerpflegeversicherung auf der Tagesordnung

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Perspektiven der Reform Die Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion Perspektiven der Reform Pflegebedürftigkeitsbegriff: Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des Begutachtungsverfahrens als mittelfristiger Reformschritt Berücksichtigung sachlicher und finanzieller Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Pflegeversicherung Beirat zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Begutachtungsverfahren Abschluss des Gesamtvorhabens bis zum 30.11.2008

Perspektiven der Reform Die Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion Perspektiven der Reform SPD-Ziel: Einführung eines kurzzeitigen Freistellungsanspruchs für Beschäftigte Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch (kurzzeitige Freistellung - Pflegeurlaub) II: Einführung eines Anspruchs auf kurzfristige bezahlte Arbeitsfreistellung bei der Pflege durch Angehörige (sog. Arbeitsverhinderung) (SPD- Vorschlag) SPD-Forderung einer sozialen Absicherung: für kurzzeitige Freistellung wird Lohnersatzanspruch geschaffen (70 % des Bruttolohns für 10 Arbeitstage) Lohnersatzanspruch wird jedem Beschäftigtem einmalig je Pflegebedürftigen gewährt Kosten: ca. 100 Mio. € pro Jahr

Entbürokratisierung I. Entbürokratisierung Die Pflegeversicherung Diskussion Entbürokratisierung Vorstellung Gesetzentwurf I. Entbürokratisierung Einrichtungsträger und Pflegende bemängeln oft den überhöhten bürokratischen Aufwand bei der Versorgung Pflegebedürftiger Reform enthält deshalb Maßnahmen zur Entbürokratisierung, wie die Vereinfachung oder Abschaffung von Informationspflichten weitere Regelungen wurden zum großen Teil auf Anregung des „Runden Tisches Pflege“ aufgenommen: Neustrukturierung der Qualitätssicherungsregeln; darüberhinaus sind von Einrichtungen und Trägern selbstveranlasste Zertifizierungen bei den Prüfungen des MDK hinsichtlich Prüfturnus und -tiefe zu berücksichtigen Vereinfachung: alle Beteiligten sollen sich auf Bundesebene auf Anforderungen an Dokumentationen einigen, ohne Vernachlässigung des Dokumentationszwecks oder der Qualitätssicherung

Entbürokratisierung Entbürokratisierung I. Entbürokratisierung Die Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung Diskussion Entbürokratisierung Vorstellung Gesetzentwurf Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion Entbürokratisierung I. Entbürokratisierung als zu aufwendig kritisierte Pflege-Buchführungsverordnung soll durch Möglichkeiten der Vereinbarungslösung entbehrlich werden mit dem Ziel Bürokratieabbau, erhalten Pflegesatzparteien die Möglichkeit, befristete Modellprojekte zur Entwicklung besonderer pauschalierte Pflegesätze durchzuführen und zu erproben Verringerung des Aufwands bei Kosten- und Einrichtungsträgern durch Abschaffung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen und durch Einschränkung der Möglichkeiten zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen Abschaffung Bundespflegeausschuss und Verlängerung des Vorlageturnus des Berichts über Entwicklung der Pflegeversicherung auf 4 Jahre