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1. Gesetzliche Grundlagen und Begrifflichkeiten (1)

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Präsentation zum Thema: "1. Gesetzliche Grundlagen und Begrifflichkeiten (1)"—  Präsentation transkript:

1 1. Gesetzliche Grundlagen und Begrifflichkeiten (1)
Pflegeleistungsergänzungsgesetz (in Kraft seit ): §§ 45 a – c Pflegeweiterentwicklungsgesetz (in Kraft seit ): Verbesserte Regelungen in: § 45 a  Erweiterung des Personenkreises § 45 b  Anhebung der zusätzlichen Betreuungs leistungen für Personen nach §45 a § 45 c  Erhöhung des Zuschusses der Pflegekasse zur Weiterentwicklung d. Versorgungsstrukturen § 45 d (neu hinzugefügt)  Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe

2 1. Gesetzliche Grundlagen und Begrifflichkeiten (2)
§ 45 c SGB XI: Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (Abs. 3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Betreuungsangebote: Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45a, Familienentlastende Dienste

3 1. Gesetzliche Grundlagen und Begrifflichkeiten (3)
§ 45 c SGB XI: Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (Abs. 4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. (auch stationäre Versorgungsangebote können hierbei berücksichtigt werden; Modellvorhaben auf längstens fünf Jahre zu befristen; wissenschaftliche Begleitung und Auswertung)

4 1. Gesetzliche Grundlagen und Begrifflichkeiten (3)
§ 45 d SGB XI: (Abs. 1) Mittel nach § 45 c können auch verwendet werden zur Förderung und zum Auf- und Ausbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, und von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben.

5 Anmerkungen und Fragen der Liga (1) zur Notwendigkeit für den Erlass der BAVO zur Umsetzung §§ 45 a – d SGB XI (Anhörung am ) Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten (nsBA) und von Modellprojekte Sachstand: Anzahl der anerkannten Träger von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten (außer den zugelassenen Pflegediensten): - aus Antwort des SMS auf Kl. Anfrage der SPD (Stand ): lt. AOK-Liste (Stand ): Förderung von nsBA in 2009: 22 Antragsteller (10% der anerkannten Träger) (auf Basis der SMS-FörderzuständigkeitsVO) (lt. Info von apfe-institut / EHS DD vom zu wissenschaftlicher Begleitung und Evaluation:) 4 geförderte Modellprojekte in Sachsen zur Einrichtung einer Koordinierungsstelle zur Entwicklung niedrigschwelliger Betreuungsangebote (nsBA) in der Betreuung von Menschen mit Demenz: in: - Geringswalde - Leipzig (Projekt „Pflegevernetzung“ - ist nicht das „Pflegenetz Sachsen“) - Vogtlandkreis - Rothenburg (Martinshof)

6 GKV-Empfehlungen zu § 45 c SGB XI:
Aktuelle Informationen zur Förderung von Projekten nach §§ 45 c, d SGB XI in Sachsen (2) GKV-Empfehlungen zu § 45 c SGB XI: Niedrigschwellige Betreuungsangebote: Anforderungen: - Konzept zum Betreuungsangebot und zu dessen Qualitätssicherung muss vorliegen (= Voraussetzung für Anerkennung des Trägers) mit: inhaltlicher Beschreibung des Betreuungsangebotes Aussagen zur angemessenen Schulung und Fortbildung von Helfer/-innen (Art, Umfang und Zeitpunkt sind auf jeweiliges Angebot auszurichten) und zur kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung der Helfer Angaben zum Verhältnis der Anzahl der Betreuer zur Anzahl Betreuter Schulung, Fortbildung sowie kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung müssen durch eine Fachkraft sichergestellt werden (insbes.: Gesundheits-/Krankenpfleger, Altenpfleger, Heilerziehungspfleger Angebot muss auf Dauer ausgerichtet sein - Betreuung muss regelmäßig und verlässlich angeboten werden (anzustreben: mindestens 1 x in der Woche) - Träger muss: angebotsspezifische Voraussetzen erfüllen (z.B. angemessene Raumgröße und Ausstattung bei Betreuungsgruppen) angemessenen Versicherungsschutz für evtl. Schäden im Zusammenhang mit dem Betreuungsangebot nachweisen

7 GKV-Empfehlungen zu § 45 c SGB XI:
Aktuelle Informationen zur Förderung von Projekten nach §§ 45 c, d SGB XI in Sachsen (2) GKV-Empfehlungen zu § 45 c SGB XI: Forts. : Niedrigschwellige Betreuungsangebote: Förderung von: - Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen - Personal- u. Sachkosten für: Koordination und Organisation der Hilfen die fachliche Anleitung, Schulung u. Fortbildung der Helfenden die kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte - ggf. Aufwendungen für angemessenen Versicherungsschutz für evtl. im Zusammenhang mit dem Betreuungsangebot entstehende Schäden ( lt. SGB XI muss Bewilligungsbehörde prüfen, ob ggf. Mittel u. Möglichkeiten der Arbeitsförderung für den Auf- und Ausbau von nsBA genutzt werden können) __________________________________________________________________________ Modellvorhaben: betr. neue Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für demenzkranke Pflegebedürftige bzw. neue Ansätze im Bereich des Ehrenamts oder der Selbsthilfe im Sinne § 45 d SGB XI

8 GKV-Empfehlungen zu § 45 d SGB XI
Aktuelle Informationen zur Förderung von Projekten nach §§ 45 c, d SGB XI in Sachsen (3) GKV-Empfehlungen zu § 45 d SGB XI Betreuungsangebote ehrenamtlich Tätiger: Anforderungen: - Betreuungsgruppen müssen Konzept zum Betreuungsangebot vorlegen, das auch Aussagen zur Sicherung der Qualität der Betreuungsleistungen enthalten soll Konzept muss beinhalten: inhaltliche Beschreibung des Betreuungsangebotes sowie insbes Aussagen zur angemessenen Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten - Schulung und Fortbildung einschl. Angebot der Supervision im Bedarfsfall (Fachkraft muss nicht beim Träger angestellt sein! ) Betreuungsangebot soll auf Dauer ausgerichtet sein - Betreuung muss regelmäßig und verlässlich angeboten werden (anzustreben: mindestens 1 x in der Woche) Förderung von: - Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen Schulungskosten für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen - Kosten für Koordination und Organisation der Hilfen (PK und SK) - Aufwendungen für angemessenen Versicherungsschutz für evtl. im Zusammenhang mit dem Betreuungsangebot entstehende Schäden

9 GKV-Empfehlungen zu § 45 d SGB XI:
Aktuelle Informationen zur Förderung von Projekten nach §§ 45 c, d SGB XI in Sachsen (3) GKV-Empfehlungen zu § 45 d SGB XI: Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen: Anforderungen: - Ziel der Selbsthilfegruppe /-institution ist - ggf. neben anderen Aufgaben (z.B. auf eine bestimmte Krankheit /Krankheitsfolge ausgerichtete Selbsthilfearbeit) die Selbsthilfe im Sinne § 45d Abs. 1 Nr. 2 SGB X d.h.: Unterstützung von Pflegebedürftigen Menschen mit erheblichem Betreuungsbedarf s sowie deren Angehörigen - klare Abgrenzung dieser Selbsthilfearbeit von den anderen Aufgaben der Selbsthilfe (z.B. nach § 20 c SGB V oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) Förderung von Aufwendungen für Selbsthilfearbeit (nur) im Sinne § 45d Abs. 1 Nr. 2 SGB XI: - Raummiete - Büroausstattung - Medien - Schulungen - Personalkosten - sonstige Sachkosten (Selbsthilfegruppen, -organisationen, -kontaktstellen müssen transparent machen, ob und ggf. in welcher Höhe sowie für welchen Zweck Fördermittel bei anderen Trägern beantragt und oder von diesen bereits zugesagt sind)

10 Anmerkungen und Fragen der Liga (2) zur Notwendigkeit für den Erlass der BAVO zur Umsetzung §§ 45 a – d SGB XI (Anhörung am ) Fragen und Forderungen aus Sicht der Liga-Verbände: Förderung ist nicht nur für Aufbauphase (3 Jahre) erforderlich, sondern bei Bedarf auch für weiteren Ausbau (Fortführung/Stärkung) (Was zählt zum Ausbau? / Wie können bereits geförderte nsBA weiter betrieben werden? ) Inwieweit wurden die bereitstehenden Mittel der Pflegekassen für die Förderung nach § 45 c bisher in Anspruch genommen? Frage nach Bereitstellung von Landesmitteln zur erforderlichen Kofinanzierung von Projekten nach § 45 c und d Frage nach Bewilligung (Zeitpunkt ?) der Anträge für 2010 (da keine geltende BAVO) Forderung nach baldmöglicher Inkraftsetzung einer neuen BAVO Frage nach den Kriterien für die Einschätzung der Förderfähigkeit / Förderwürdigkeit der beantragten Angebote bzw. Projekte (im Einvernehmen zwischen KSV und Pflegekassen zu beurteilten) - Werden die Kriterien aus den GKV-Empfehlungen angewendet für: - neu aufzubauende bzw. für weiterzuentwickelnde niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45 c Modellprojekte - nach § 45 c (hierfür in Sachsen bisher keine Kriterien bekannt) - Ehrenamtliche Strukturen und die Selbsthilfe nach § 45 d Träger brauchen Informationen und Transparenz, wenn Engagement erwartet wird !

11 Aktuelle Informationen zur Förderung von Projekten nach §§ 45 c, d SGB XI in Sachsen (1)
Förderung in lt. SMSV alle eingereichten als förderfähig eingeschätzten Anträge bewilligt - Bewilligungsbescheide (Grundlage: SMS-FörderzuständigkeitsVO)erst ab Okt erteilt - z. V. stehende Landesmittel wurden nicht ausgeschöpft ___________________________________________________________________________ Förderung für (siehe Fachinformation vom ) € Landesmittel zur Förderung nach §§ 45 c, d SGB XI eingestellt - neue BAVO liegt als Referentenentwurf vor (z.Z. in Anhörung; soll ab in Kraft treten) - dementsprechend geändertes Antragsformular für 2011 (ist zwingend zu verwenden) verbindliche Informationen zur Antragstellung seit bekannt Antragstermin: 30. November (für Folgejahre jeweils 30.September) - Einvernehmen mit Kommune zur Kofinanzierung (15% der zu beantragenden Gesamtfördersumme) muss im Antrag nachgewiesen werden

12 Zur Antragstellung zur Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote
Aktuelle Informationen zur Förderung von Projekten nach §§ 45 c, d SGB XI in Sachsen (2) Zur Antragstellung zur Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote gemäß BAVO-Entwurf / Antragsformular 2011 (siehe Fachinformation vom ) für Organisation und Koordination je Betreuungsgruppe (mit mind. je 3 TN): bei Anzahl der Treffen im Jahr: a) ab 44 x (=wöchentlich)  bis zu € /Jahr b) ab 22 x (=14-täglich)  bis zu € /Jahr für Koordination und Organisation von Helfergruppen für Einzelbetreuung: a) wenn im Jahresdurchschnitt mind. 5 Helfer/Monat eingesetzt werden  bis zu € /Jahr b) je Helfer mit mindestens 20 Einsätze/Jahr  bis zu 100 €/Jahr je Helfer (namentliche Auflistung der Helfer jeweils mit Anzahl der geplanten Einsätze) für fachliche Anleitung, Schulung, Fortbildung, kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung je Helfer mit mind. 10 Einsätzen im Jahr (in Betreuungsgruppe oder in Einzelbetreuung)  bis zu 200 €/Jahr Förderung pro Helfer (=Aufwandsentschädigung)  100 € monatlich (für die Anzahl der im Jahresdurchschnitt pro Monat eingesetzten Helfer)

13 Förderung gemäß BAVO-Entwurf / Antragsformular 2011
Aktuelle Informationen zur Förderung von Projekten nach §§ 45 c, d SGB XI in Sachsen (3) Förderung gemäß BAVO-Entwurf / Antragsformular 2011 (siehe Fachinformation vom ) Modellprojekte nach § 45 c SGB XI: Förderung aller notwendigen projektbezogenen Ausgaben einschl. Ausgaben für wissenschaftliche Begleitung Eigenanteil in Höhe von 10% der Ausgaben Höhe der Förderung (Land und Kommune?) höchstens 50% der verbleibenden Ausgaben von Ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe nach § 45 d SGB XI: Förderung aller notwendigen projektbezogenen Ausgaben (Fehlbedarfsfinanzierung) bis zu €


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