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Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

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Präsentation zum Thema: "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie"—  Präsentation transkript:

1 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Chancen der Pflegereform Schwerpunkte der Pflegepolitik im Land Brandenburg Gerd Künzel Ministerialdirigent, Abteilungsleiter „Soziales und Familie“ im MASGF

2 Wo stehen wir? 1. Leistungsfähige Infrastruktur
– Heime sind besser als ihr Ruf pflegebedürftige Personen 509 ambulante Pflegedienste 298 Pflegheime 96 Tagespflegestätten MDK anlassbezogene Prüfungen stationär (2005) in Brandenburg: 7 in Berlin: 55 Pflegezustand nicht angemessen: in Brandenburg: 7% in Berlin: 26,6% Insgesamt ist die Pflegeversicherung eine Erfolgsgeschichte – die damit verbundene Versorgungssicherheit für ältere und pflegebedürftige Menschen kann selbst dem europäischen Vergleich gut standhalten. In Brandenburg erhalten pflegebedürftige Menschen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (2005). Sie werden durch 509 Pflegedienste ambulant betreut, wohnen in 298 modernen und gut ausgestatteten Heimen und werden dort gepflegt und betreut Ihnen stehen 96 Tagespflegestätten, unter anderem in den Heimen zur Verfügung. Innerhalb der vergangenen 3 Jahre sind alle Heime jährlich durch Heimaufsicht oder MDK überprüft worden. Die Ergebnisse anlassbezogener Prüfungen in Heimen weisen darauf hin, dass erhebliche Defizite in der Pflegequalität keineswegs an der Tagesordnung sind. Vielmehr wird in der übergroßen Zahl der Heime eine gute Arbeit geleistet. Pflegeskandale, wie sie in anderen Bundesländern zu beklagen gab, hat es in Brandenburg nicht gegeben. Wir werden daran arbeiten, dass das auch so bleibt. 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

3 Bevölkerungsentwicklung Steigender Bedarf an
Genügt das? Bevölkerungsentwicklung Steigender Bedarf an med. Behandlung, geriatrischer Rehabilitation Beratung, Hilfe und Unterstützung zur selbstständigen Lebensführung Häuslicher Pflege durch Angehörige und Dienste Stationärer Pflege Die für kommende Jahre und Jahrzehnte erwartbare Zunahme des Anteils älterer und hochbetagter Personen bringt das bestehende System an seine Grenzen und verdeutlicht dessen Schwächen: Bis 2030 verdoppelt sich die Zahl der über 80-jährigen Die Rücklagen der Pflegeversicherung von 1995 sind fast aufgebraucht. Leistungen der Pflegeversicherung sind seit 1995 unverändert. Zunehmende Zahl demenziell erkrankter Menschen, deren Hilfebedarf unzureichend abgedeckt wird Vereinbarkeit von Berufstätigkeit mit der Pflege Angehöriger begrenzt Leistungsangebot der ambulanten Pflege kann den umfassenden Bedarf an sozialer Betreuung und Assistenz im Alltag nicht decken Ausbau stationärer Kapazitäten ist nach Einkommenslage der Nutzer nur begrenzt frei finanzierbar – staatliche Investitionsförderung wird nicht neu aufgelegt Unkoordinierte Versorgung in nebeneinander bestehenden Systemen - Übergänge zwischen Klinik und häuslichen und stationären Pflegearrangements defizitär 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

4 Zukunft sozialen Sicherungssysteme hängt maßgeblich von der demographischen, ökonomischen Entwicklung ab. Zunehmende Alterung wirft Probleme bei der Finanzierung der umlagefinanzierten Sozialen Sicherung auf: Immer weniger Jüngere müssen die Leistung für immer mehr Ältere aufbringen. Kapitaldeckung aber keine Alternative. Bevölkerung in Deutschland wird in kommenden Jahrzehnten beschleunigt altern. Diese Entwicklung ist als sicher anzunehmen, da die Bevölkerung von morgen zu einem Teil bereits heute schon lebt. Die heute 25- bis 40-jährigen werden in 40 Jahren im Wesentlichen die Rentengeneration bilden, die heutigen Kinder werden dann die Erwerbstätigen sein. Die Alterung der Gesellschaft wird durch zwei komplementäre Trends determiniert: Niedrige Geburtenraten und steigende Lebenserwartung, wobei langfristig der Geburtenentwicklung das größere Gewicht beizumessen ist. [1] In jüngsten amtlichen Bevölkerungsschätzungen wird damit gerechnet, dass die verbleibende Lebenserwartung eines 60- jährigen Mannes bei 20,0 Jahren, liegt die einer gleichaltrigen Frau sogar bei 24,1 Jahren. Diese wird sich bis zum Jahr 2050 um 5 Jahre verlängern. Unterschiedliche Trendvarianten bei Graphiken; eine kommt zu längeren Erg. u. berücksichtigt kurzfristige (seit 1970) Lebenserwartung. [1] Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (Hrsg.), Nachhaltigkeiten der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme, Bericht der Kommission, 2003, S. 51. 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

5 Veränderung der Zahl der Pflegebedürftigen
Angabe in Tausend 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

6 Schwerpunkte der Landespflegepolitik
Stärkung von Ehrenamt und bürgerschaftlichem Engagement Vernetzung von Angeboten und Beratung Stärkung der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Pflege Verbesserung der Betreuung demenziell erkrankter Menschen Pflege ist mehr als Pflegeversicherung – Wege zur Bewältigung der Herausforderungen in der Pflege müssen deshalb über die Pflegeversicherung hinaus gedacht werden Pflegeinitiative im Land Brandenburg – seit Januar 2007 unter dem Motto „später beginnt jetzt“ insgesamt landesweit mehr als 120 Projekte und Initiativen Wir benötigen Maßnahmen und Konzepte, die von allen Akteuren getragen werden und die eine Stärkung der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung bewirken sollen. Dazu gehört: Das, was für Pflege ausgegeben wird, muss auch bei den Pflegebedürftigen ankommen. Verbraucherschutz und Qualitätskontrolle spielen eine wichtige Rolle, können aber durch MDK und Heimaufsicht nur begrenzt geleistet werden Die Betreuung demenziell erkrankter Menschen muss in allen Bereichen verbessert werden Pflegebedürftige und deren Angehörige müssen sich wettbewerbsneutral über Angebote, Preise und Qualität beraten lassen können Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement sollen im Umfeld der Pflege etabliert werden Angebote der Pflege und des Gesundheitswesens sollen mit niedrigschwelligen Angeboten der Altenhilfe und anderen Hilfe- und Unterstützungsformen vernetzt werden Verbraucherschutz und Qualitätskontrolle 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

7 Impulse durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz
1. Verbesserung der Demenzbetreuung Ausbau der niedrigschwelligen Beratungsangebote nach § 45 c und d für Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Betreuungsassistenz für Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in stationären Einrichtungen nach § 87 b Detailerklärung zu §§ 45a-c, 87b in Folien 8 und 9 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

8 Impulse durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz § 45 a - Berechtigter Personenkreis
Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege, mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Dies sind auch: Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (sog. Pflegestufe 0), mit - demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, - geistigen Behinderungen oder - psychischen Erkrankungen und einer dauerhaften, erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz (Feststellung durch den MDK). Im § 45a wird der Kreis der anspruchsberechtigten Personen, die den zusätzlichen Betreuungsbetrag nach § 45b erhalten können um die Personen erweitert, die zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung haben, deren Hilfebedarf insbesondere im Bereich der Grundpflege jedoch nicht mindestens 45 Minuten täglich beträgt, also um die so genannte Pflegestufe „0“. Damit erhalten erstmals versicherte Personen, die nicht mindestens die Pflegestufe I erreichen, in beschränktem Umfang Leistungen der Pflegeversicherung. Aus der praktischen Erfahrungen wissen wir, dass es sich dabei um eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Personen handelt. Immerhin nahmen laut Auswertung der Fragebogenerhebung im Jahr Menschen mit demenzbedingten Funktionsstörungen niedrigschwellige Betreuungsangebote in Anspruch, ohne dass sie für diese Betreuung Kosten erstattet bekamen. Wichtig ist auch die Verpflichtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, eine gutachterliche Prüfung auch in den Fällen vorzunehmen, in denen von Anfang an nicht mit der Anerkennung einer Pflegestufe zu rechnen ist und nur die Voraussetzungen des § 45 a zu überprüfen sind. 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

9 Die Höhe wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des MDK im
Impulse durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz § 45 b – Zusätzliche Betreuungsleistungen Versicherte,(Personenkreis nach § 45a), erhalten zusätzliche Betreuungsleistungen im Wert von 100 oder 200 € monatlich Die Höhe wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des MDK im Einzelfall festgelegt für 1. Tages- oder Nachtpflege, 2. Kurzzeitpflege, 3. besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung zugelassener Pflegedienste 4. der nach Landesrecht anerkannten …., oder 5. von Pflegestützpunkten vermittelten niedrigschwellige Betreuungsangebote Zunächst, und das ist Folge der Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises nach § 45a, wird von „Versicherten“ und nicht mehr von „Pflegebedürftigen“ gesprochen, welche die zusätzlichen Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus wird der Betreuungsbetrag von jährlich bis zu 460 € auf bis zu 200 € monatlich, d.h. bis zu € pro Jahr erhöht. Die Höhe des zusätzlichen Betreuungsvertrages durch die jeweilige Krankenkasse nach Empfehlung des MDK im Einzelfall festgelegt. Zur Einstufung der Bedürftigkeit werden bundesweit einheitliche Maßstäbe in Richtlinien durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt. 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

10 - den Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote sowie
Impulse durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz § 45 c – Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen Förderung in Höhe von 25 Mio. € pro Kalenderjahr aus Mitteln des Ausgleichsfonds für - den Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote sowie - Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf. (Voraussetzung : Zuschuss durch das Land oder die kommunale Gebiets- körperschaft oder die Arbeitsförderung in gleicher Höhe.) Übertragbarkeit der Mittel ins Folgejahr Die Entwicklung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige mit allgemeinem Betreuungsbedarf kann bisher mit 10 Millionen Euro pro Kalenderjahr aus Mitteln der sozialen und der privaten Pflege-Pflichtversicherung gefördert werden, vorausgesetzt es gibt eine Mitfinanzierung durch die Länder bzw. die Kommunen. Auf das Land Brandenburg entfielen laut Königsteiner Schlüssel bisher etwas über € pro Jahr. Der Gesetzentwurf sieht die deutliche Erhöhung dieser Mittel um 15 Millionen Euro auf jährlich 25 Mio. € vor. Es handelt sich auch dabei um einen Zuschuss unter der Voraussetzung, dass Länder bzw. Kommunen in gleicher Höhe fördern. 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

11 Impulse durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz § 87 b – Vergütungszuschläge stationär
Für stationär Versorgte, die die Krieterien des Personenkreises nach § 45a erfüllen, kann die Einrichtung Vergütungszuschläge erhalten. Aus den Vergütungszuschlägen sollen sozialversicherungspflichtige Betreuungskräfte (Helfer) beschäftigt werdenm mit einem Orientierungsschlüssel von 1 : 25 (bezogen auf den Personenkreis nach § 45a). Mit dem Vergütungszuschlag sind alle zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen abgegolten. Mit dieser Neuerung werden die Leistungserweiterungen für demenziell erkrankte Menschen, die für den ambulanten und niedrigschwelligen Bereich bereits gelten, seit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz auch denjenigen Versicherten zugute kommen, die stationär gepflegt werden. Auch hier erfolgt eine Bedarfsplanung im Einzelfall durch den MDK. Die Zuschläge werden für Betreuungsleistungen gewährt, die bislang nicht von den Leistungsvereinbarungen umschlossen waren. Es geht also um pflegebegleitende Tätigkeiten in der Betreuung und Alltagsstrukturierung. 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

12 Impulse durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz
2. Stärkung von Ehrenamt und bürgerschaftlichem Engagement Einbeziehung von Strukturen der Selbsthilfe und des Ehrenamtes in die Förderung niedrigschwelliger Angebote nach § 45d Berücksichtigung der Kosten für Einbeziehung ehrenamtlich Tätiger in stationäre Pflege nach § .... Details in den folgenden Folien 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

13 § 45c Mittel können auch für Auf- und Ausbau von
Impulse durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz § 45 d – Förderung ehrenamtlicher Strukturen § 45c Mittel können auch für Auf- und Ausbau von 1. Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger Personen, 2. Selbsthilfegruppen, -organisationen und – kontaktstellen, mit dem Ziel der Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen verwandt werden. Die Regelung sieht vor, dass in Anwendung des § 45c die dort vorgesehenen Mittel des Ausgleichsfonds auch verwendet werden können zur Förderung und zum Auf- und Ausbau... In der Begründung zum § 45d wird klargestellt, dass es sich hierbei sowohl um Strukturen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf als auch für Pflegebedürftige mit körperlichen Erkrankungen und deren Angehörige handelt. Wichtig ist, dass die Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen auch neben der Förderung nach § 20c SGB V zulasten der Krankenversicherung oder neben einer Förderung nach § 31 Abs. 1Satz1 Nr. 5 des SGB VI zulasten der Rentenversicherung denkbar ist. Die Förderung wird wie bisher durch die Länder und Kommunen gesteuert. Zur praktischen Umsetzung dieser neuen Förderung wird es, wie es auch bei der Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der Modellvorhaben, Empfehlungen zu den Voraussetzungen, zu Inhalt und Höchstumfang der Förderung durch den Bund der Pflegekassen und den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. geben. Die Länder können dann das Nähere zur Förderung auf der Basis dieser Empfehlungen bestimmen (Ermächtigung in § 45 c Abs.6 Satz 4). Es ist vorstellbar, die bestehende Rahmenvereinbarung zu § 45c zwischen den Verbänden der Pflegkassen des Landes Brandenburg, den Kommunalen Spitzenverbänden und dem MASGF zu erweitern. 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

14 Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die Aufwendungen haben
Impulse durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz § 82 b – Ehrenamtliche Unterstützung Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die Aufwendungen haben für die vorbereitende und begleitende Schulung, für die Planung und Organisation des Einsatzes oder für den Ersatz des angemessenen Aufwandes von Ehrenamtlichen, können dies in den Pflegesätzen gem. § 84 (1) gesondert ausweisen. Die Regelung ermöglicht eine Professionelle Arbeit mit ehrenamtlich Tätigen in der Pflege. Die Einbeziehung freiwillig engagierter Menschen in die Betreuung pflegebedürftiger Menschen in Einrichtungen stellt für Träger, Heimleitungen und Mitarbeiter eine konzeptionelle und organisatorische Herausforderung dar. Freiwilliges Engagemnet ist auch mit Kosten verbunden, z.B. für Schulungen und Auslagenersatz für Ehrenamtliche. Arbeit mit Ehrenamtlichen kostat aber auch Zeit und Mühe, Es müssen Zuständigkeiten geklärt sein und Ansprchpartner benannt werden. Die Stärkung der ehrenamtlichen Arbeit ist ein Schwerpunkt unserer Plfegepolitik. Pflegebedürftige erfahren eine soziale Bereicherung ihres Alltags, Heime öffnen sich in die Gesellschaft hinein und nicht zuletzt können Pflegende gezielt entlastet werden. Es kommt nun darauf an, wie die Einrichtungen die neue Regelung nun auch offensiv in Anspruch nehmen. 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

15 Impulse durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz
3. Verbraucherschutz und Qualitätskontrolle Jährliche Prüfung aller Dienste und Einrichtungen durch den MDK – Schwerpunkt Ergebnisqualität Veröffentlichung von Prüfergebnissen in geeigneter Form ggf. Bezug auf Vortrag AOK – Herr Trantow kurz: § 114 – ab 2011 jährliche Prüfung durch MDK oder durch von den Pflegekassen bestellte Sachvertändige (Unangemeldete Prüfung - § 114a) Ergebnis- Prozess- und Strukturqualität + zusätzliche Betreuung nach § 87b Umsetzung des sozialpolitischen Gesamtkonzeptes zum Schutz von Menschen mit Pflegebedarf / Behinderungen in Bbg Verknüpfung mit der Reform des Heimrechtes Stärkung der sozialen Aufmerksamkeit durch sozialräumliche Einbindung pflegebedürftiger Menschen und Öffnung der Heime – Einbeziehung Ehrenamtlich Tätiger und bürgerschaftlichen Engagements Koordinierung der Prüfungen – keine Doppelprüfungen, Konzentration auf Mängelprävention und -beseitigung Stärkung der Rechtsposition von Verbrauchern – für Nutzer (und Beschäftigte) verständliche Verträge geregeltes Beschwerdemanagement Sicherung trägerneutraler Beratung (Übergang nächste Folie) 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

16 Verknüpfung mit dem Landesheimrecht Sozialpolitisches Gesamtkonzept
Neujustierung der Zusammenarbeit MDK – Heimaufsicht Ziel: Wirksame Identifikation von Gefährdungssituationen und Missständen in der Pflege, Vermeidung von Mängeln im Ergebnis der Pflege, Sicherung der strukturellen Voraussetzungen für Wohlbefinden und Zufriedenheit Methode: Verbraucherschutz, Stärkung der Rechtsposition von Pflegebedüftigen, Soziale Aufmerksamkeit, Beratung und Information, Umgang mit Beschwerden Die Aufsicht wird effektiver, sie soll in Gefahrensituationen schneller eingreifen können und einen wirksamen Schutz vor den Folgen festgestellter Mängel sichern. Die Prüftätigkeit von MDK und Heimaufsicht werden aufeinander abgestimmt. So werden Mehrfachprüfungen vermieden. Die Prüf- und Eingriffstätigkeit der Heimaufsicht wird verstärkt auf problematische Konstellationen konzentriert. Dazu ist es erforderlich, den Gegenstand der heimaufsichtlichen Prüfung neu zu definieren. Insbesondere wird die Abgrenzung zu den Bereichen vorgenommen werden, die bereits durch Bestimmungen des SGB XI inhaltlich im Sinne einer zu leistenden Qualität geregelt sind. Externe Kontrolle ist keine Garantie für gute Pflege und Qualität. Das Ordnungsrecht wird deshalb eingebunden in ein Gesamtkonzept zum Schutz von Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf. Um Selbstständigkeit und Teilhabe für pflegebedürftige Menschen weitgehend erreichen zu können, soll ein Paket von Maßnahmen und Regelungen geschnürt werden, deren Kernaspekte liegen in - Leistungs- und Qualitätstransparenz für Nutzer , Trägerneutrale Beratungsangebote Betroffenen Menschen werden nachprüfbare Informationen über die Inhalte und die Qualität der Leistungen, die sie erhalten, zur Verfügung gestellt. Sie werden so in die Lage versetzt, ihre Rechte als Kunde geltend zu machen. Nutzer sozialer Dienstleistungen, ihre Angehörigen und rechtlichen Betreuer finden niedrigschwellige Beratungsangebote, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Sie finden fachgerechte und trägerneutrale Hilfe in der Auswahl und Kombination von Unterstützungsmöglichkeiten und Leistungsangeboten. - Sozialer Einbindung Unabhängig von der Art und Intensität der Leistungen, die sie erhalten, können Menschen ihren sozialen Bezug zu ihrem gewohnten Umfeld aufrechterhalten oder wieder neu beleben. Nachbarschaftliche, kollegiale und kulturelle Kontakte zu den jeweiligen gesellschaftlichen Bezugsgruppen werden ermöglicht und gezielt gefördert. - Stärkung der Rechtsposition von Nutzern Die Rechtsposition von Nutzern sozialer Dienstleistungen gegenüber deren Anbietern ist so ausgestaltet, dass einer Übervorteilung entgegen gewirkt wird und eine angemessene Hilfeleistung in sich verändernden Konstellationen gesichert bleibt. - Beschwerdemanagement Pflegebedürftige Und deren Angehörige und Freunde sollen ihre Rechte kennen und wissen, wohin sie sich wenden können, wenn etwas nicht in Ordnung ist. Es soll gewährleistet sein, dass Beschwerden schnell und effizient aufgegriffen und bestehende Missstände wirksam beseitigt werden. 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

17 Impulse durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz
4. Pflegeberatung und Vernetzung von Angeboten Rechtsanspruch auf integrierte Pflegeberatung Errichtung von Pflegestützpunkten beide Regelungen sind in der Umsetzung der Pflegereform in Brandenburg von herausragender Bedeutung. Sie stellen aber auch eine völlig Herausforderung für alle Beteiligten und deren Zusammenarbeit untereinander dar. Details in den nächsten Folien 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

18 Beratung und Hilfestellung bei
Impulse durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz § 7 a – Pflegeberatung Ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung bei Auswahl und Innanspruchnahme von Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfeangeboten zur Unterstützung von Menschen mit Pflege-,Versorgungs- oder Betreuungsbedarf. Anstreben von Einvernehmen bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplanes Enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen Anzusiedeln im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 92c Anspruch schon ab Antrag Mit der Neufassung von § 7 Abs. 3 hat die zuständige Pflegekasse dem Pflegebedürftigen unverzüglich nach Eingang seines Antrages auf Leistungen nach dem SGB XI, eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln (Leistungs- und Preisvergleichsliste). Gleichzeitig ist der Pflegebedürftige über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt und die Pflegeberatung nach § 7a zu unterrichten. § 7a wurde neu in das Gesetz eingefügt und schreibt den Anspruch auf Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin ab dem 1. Januar 2009 für Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten, fest. Aufgabe des/der Pflegeberater/in ist die individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Hilfeangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind. Dieser Beratungsbedarf soll durch Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners aufgefangen und Unterstützung und Beratung im Sinne eines Fallmanagements angeboten werden. Die Pflegeberatung durch die Kassen ist immer in den Pflegestützpunken zu leisten, sofern diese errichtet worden sind, und zwar einheitlich und gemeinsam. Die Aufgabe der Stützpunkte und die Aufgaben nach § 7a sind weitgehend deckungsgleich! 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

19 Einrichtung von Pflegestützpunkten
Gegenwärtige Situation für die BürgerInnen – Jede Stelle berät für sich Pflege- kasse Sozial- amt Beratungs- einsatz Gem. Service- stelle Ziel des Gesetzes ist es, Menschen bereits eine fachliche Beratung zur Verfügung zu stellen, bevor sie oder ihre Angehörigen sich für eine bestimmte Leistung oder eine bestimmte Kombination von Hilfeformen entschieden haben. Die bislang verwirrende und für Laien nicht durchschaubare Vielfalt des Systems und der vorhandenen Beratungsangebote muss zwingend vereinfacht werden. Dabei müssen bislang völlig unabhängig voneinander agierende Einheiten zusammengeführt werden. Altenhilfe Beratungs- stelle 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

20 Prinzip Pflegestützpunkt
Hilfeplanung Fallsteuerung Pflegekassen + Krankenkassen Örtliche Sozialhilfeträger Koordinierung Pflegeberatung Gemeinde Die Aufgabe der Errichtung von Pflegestützpunkten hat der Gesetzgeber aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz den Kranken- und Pflegekassen übertragen. Ein Pflegestützpunkt ohne Beteiligung des Sozialhilfeträgers macht aber keinen Sinn. Auch wenn das Gesetz die SH-Träger nicht zur Beteiligung verpflichten konnte, sind diese doch notwendig beteiligt. Die Stützpunkte und die Pflegeberater könnten sonste ihre Aufgabe nur teilweise erfüllen. Die Kernaufgabe der Stützpunkte, die Pflegeberatung im Sinne eines umfassenden Fallmanagement, fällt in den Bereich der öffentlichen Aufgaben. Dies sind gesetzliche Aufgaben der Leistungsträger, also der Kassen und Sozialämter. Die öffentlichen Träger der Stützpunkte können die Aufgaben uter bestimmten Voraussetzungen an Dritte übertragen – si müssen aber ein qualitätsgerechte und wettbewerbsneutrale Beratung und Fallbegleitung sicherstellen und bleiben für diese in der Verantwortung. Sehr viel wichtiger ist es von daher, die Pflegestützpunkte von Beginn an in das Zentrum bereits bestehender Vernetzungsstrukturen zu integrieren und von dort aus die Angebotsvernetzung voranzutreiben. Die klassische Angebotsberatung kann wie bisher, auch weiterhin ergänzend durch Dienste und Einrichtungen geleistet werden. Auch hier ist eine Koordinierungsfunktion der Stützpunkte gewollt. Einrichtungen und Dienste Selbsthilfestrukturen Vernetzung Beratung 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

21 Einrichtung von Pflegestützpunkten
Auskunft, Beratung, Koordinierung, Vernetzung, Fallsteuerung im Pflegestützpunkt Pflegekassen Krankenkassen Sozialhilfeträger Leistungsentscheidung Die Pflegeberatung im Sinne des Gesetzes ist mehr als nur die klassische Angebotsberatung, sie ist auch Koordinierung und Fallmanagement. Die Leistungsträger sollen in den Stützpunkten gemeinsam sicherstellen, dass die zu gewährenden Hilfe ihre Grundlage in einem abgestimmten Gesamtplan findet. Es geht darum, alles, was individuell nötig ist zu bündeln – unabhängig davon, ob alle Elemente öffentlich zu finanzieren sind, oder ob der Betreffende mangels Leistungsanspruch bestimmte Dinge selbst bezahlt. Pflegstützpunkte sollen aber nicht über Leitungen entscheiden. Das bleibt eine eigenständige Entscheidung des zuständigen Sozialleistungsträgers. Pflegekasse A Pflegekasse B Sozialhilfe- träger Rehaträger Kranken- kasse A Kranken- kasse Y 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

22 Errichtung von Pflegestützpunkten
Soll – Ist – Vergleich: Welche Strukturen sind vorhanden? Was wird bereits wo geleistet? Gibt es vernetzte Angebote? Wo liegen Defizite ? Was muss neu geschaffen werden? Bestandsaufnahme durch den Sozialhilfeträger Wenn man so von unten nach oben vorgeht, efrodert das einigen organisatorischen Aufwand. Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme der örtlichen Verhältnisse. Vorhandene Beratungs- und Netzswerkstrukturen müssen zunächst sorgfältig ermittelt werden, um dann benennen zu können, welche Defizite behoben werden müssen, um die gemeinsame Arbeit aufnehmen zu können. 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

23 Errichtung von Pflegestützpunkten
§ 7a Pflegeberatung § 92 c - Stützpunkt 2. Konzepterarbeitung durch: Sozialhilfeträger Pflege- und Krankenkassen Unter Einbeziehung vorhandener Strukturen Ablauforganisation Aufgabenverteilung Aufbauorganistion Kooperations- und Finanzierungsvereinbarung Der zweite Schritt sollte sein, festzulegen, wie man die Arbeit in der einzelnen Organisation strukturiert: was von wem getan werden muss, um die Aufgabenstellung zu erfüllen. Arbeitsabläufe müssen sorgfältig beschrieben und die Verteilung der Aufgaben herausgearbeitet werden. Die Verantwortlichen müssen festgelegt werden. Von Beginn an ist ein geregeltes Qualitätsmanagement über die Beratungsarbeit zu initiieren – die Arbeit muss mit Sorgfalt evaluiert werden, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen in der Tat entspricht. 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

24 Errichtung von Pflegestützpunkten
3. Ausübung des Bestimmungs-rechts durch Land (§ 92 c Abs. 1 Satz 1 SGB XI) für den im jeweiligen Landkreis ausgewählten Pflegestützpunkt Eine der in den Bundestagsberatungen noch eingefügten Änderungen war die Formulierung, dass Pflegestützpunkte nur errichtet werden, sofern das Land das bestimmt. Das Land Brandenburg hat die Einfürhung von Pflegestützpunkten, wie fast alle anderen Bundesländer auch, von Anfang an unterstützt. Wie werden alseo das Bestimmungsrecht ausüben und möchten gemeinsam ein Verfahren verabreden, wie wir die neue Struktur effizient auf di Beine stellen. Einerseits möchten wir die Pflegestützpunkte zügig aufbauen, andererseits möchten wir, dass der Aufbau in einem geordneten Verfahren durchgeführt werden kann, das auch dazu führt, dass wir am Ende gut arbeitenden Pflegestützpunkte haben. Wir möchten auch, dass die unterschiedlichen Verhältnisse im Lande berücksichtigt werden und nicht von oben ein Einheitsschema vorgeben. Ich gehe davon aus, dass noch in diesem Jahr die ersten Pflegestützpunkte entstehen, jedenfalls soll bis zum Ende des ersten Halbjahres 2009 in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt mindestens ein Pflegestützpunkt errichtet werden. Bis 2011 sollen die Stützpunkte dann flächendeckend eingeführt werden. 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung

25 Verbesserung der Rahmenbedingungen für Pflegebedürftige und Pflegende
Zusammenfassung Umsetzung der Impulse der Pflegereform Vernetzung von Angeboten und Beratung Stärkung von Ehrenamt und bürgerschaftlichem Engagement Verbesserung der Betreuung demenziell erkrankter Menschen Verbraucher schutz und Qualitäts kontrolle Stärkung der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Pflege – sozialpolitisches Gesamtkonzept In der Umsetzung der Pflegereform können wir in Brandenburg die vielfältigen Anstrengungen und Ideen aufgreifen, die wir mit der Pflegeinitiative bereits in Gang gesetzt haben, bevor das Pflegeweiterentwicklungsgesetz konkrete Form angenommen hat. Der bürgerschaftlich orientierte, ganzheitliche Ansatz unseres Herangehens erfährt durch viele Neuerungen durch die Pflegereform nun neue Impulse. Die Pflege ist nicht nur zu einem zentralen Feld der Sozialpolitik geworden, sie rückt auch zusehends in die gesellschaftliche Aufmerksamkeit. Zur Bewältigung der kommenden Herausforderungen in der Pflege werden noch einige Fragen beantwortet werden müssen. Konflikte und Widersprüche sind dabei schwer zu vermeiden. Ich hoffe deshalb auf eine breite Diskussion der vor uns stehenden Aufgaben. Ich denke, dass wir allen Grund haben, optimistisch an diese Arbeit zu gehen. Danke für die Aufmerksamkeit Verbesserung der Rahmenbedingungen für Pflegebedürftige und Pflegende 3.Juli 2008 DPBW - Fachtagung


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