Zusammenfassung und Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts

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 Präsentation transkript:

Zusammenfassung und Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Jürgen Franke Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Februar 2011

Ziele des Gesetzes Steigerung der Attraktivität und Effektivität ehrenamtlicher Tätigkeit Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume Modernisierung (aktuelle Entwicklungen und Bedürfnisse) Vorschriftenreduzierung

Grundentscheidungen zum Gesetzentwurf Konsequente Zusammenfassung von NGO, NLO, GRegH, Göttingen-Gesetz und BekVO-Kom Verständlichkeit und Zeitgemäßheit der Gesetzessprache Übernahme der Aufgaben- und Kostenregelungen des GRegH und des Göttingen-Gesetzes

Vorbereitung des Gesetzentwurfs und Gesetzgebungsverfahren Beteiligung der Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) Symposium am 4. Nov. 2009 Erste Beratung des Gesetzentwurfs im Nds. Landtag am 9. Juni 2010 Verabschiedung des Gesetzentwurfs am 8. Dez. 2010 Verkündung des Gesetzes am 23. Dez. 2010 (Nds.GVBl. S. 576 f.) Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Nov. 2011

Gliederung des NKomVG Grundsätzlich wie NGO und NLO in Teile und Abschnitte mit gleichem Inhalt und gleicher Reihenfolge der Vorschriften Drei bisherige Abschnitte wurden zu zwei neuen Gesetzesteilen Sechster Teil: Samtgemeinden Siebenter Teil: Beschäftigte Weiterer neuer Gesetzesteil: Neunter Teil: Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen

Legaldefinitionen/Bezeichnungen Jede Vorschrift gilt grds. für jede Art von Kommune (§ 1 Abs. 1 NKomVG): Gemeinden (einschl. Mitgliedsgem. von Samtgemeinden), Samtgemeinden, Landkreise, Region Hannover

Legaldefinitionen/Bezeichnungen Organe der Kommunen (§ 7 NKomVG) Vertretung (Rat, Samtgemeinderat, Kreistag, Regionsversammlung) Hauptausschuss (VA, SGA, KA, Regionsausschuss) Hauptverwaltungsbeamtin, –beamter (BM, SBM,OBM, LRat, RPräs.)

Legaldefinitionen/Bezeichnungen Abgeordnete (§ 45 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) Beigeordnete (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG) Bürgerinnen und Bürger (§ 28 Abs. 2 NKomVG)

Systematische Stellung von Sonderregelungen In besonderen Gesetzesteilen oder –abschnitten Ortschaften/Stadtbezirke (§§ 90 – 96 NKomVG) Samt-/Mitgliedsgemeinden (§§ 97 – 106 NKomVG) Region Hannover (§§ 159 – 167 NKomVG) Landkreis und Stadt Göttingen (§§ 168 und 169 NKomVG) Innerhalb eines Paragrafen (Absatz, Satz oder Satzteil)

Zuständigkeiten der Vertretung (§ 58 NKomVG) Inhaltliche Änderungen: Weitere Wertgrenzen (Abs. 1 Nrn. 8, 16 und 18) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen durch Orts- oder Stadtbezirksräte (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) Hervorhebung der Steuerungsfunktion (Abs. 1 Nr. 1)

Vorsitz in der Vertretung; „Ratsöffentlichkeit“ des HAuss. Wahl aus der Mitte der Abgeordneten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 NKomVG) Aufstellung der TO durch HVB „im Benehmen“ mit Vorsitzendem (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 NKomVG) Ergänzung der TO auf Verlangen des Vorsitzenden (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 NKomVG) Vertretung des HVB bei Aufstellung der TO und Einberufung der Vertretung ( § 59 Abs. 3 Satz 3 NKomVG) Losentscheide (§ 67 Satz 6, § 71 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 8 Satz 2 NKomVG)_______________________ Jeder Abgeordnete kann an den Sitzungen des HAuss. als Zuhörer teilnehmen

Zuständigkeiten der Orts- und Stadtbezirksräte (§ 93 NKomVG) Angleichung der Kompetenzen des Ortsrats an diejenigen des Stadtbezirksrats (Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 4, 10 und 12) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) Einrichtung eines eigenen Schiedsamtes (Abs. 1 Satz 2 Nr. 7) Bürgerbefragung (Abs. 3) Haushaltsmittel als Budget (Abs. 2 Satz 4)

„Beschließende“ Fachausschüsse (§ 76 Abs. 3 NKomVG) Die Vertretung kann durch befristete Regelung in der Hauptsatzung Entscheidungskompetenzen des Hauptausschusses für best. Gruppen von Angelegenheiten einem Fachausschuss zusätzlich übertragen, sich aber auch insoweit im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten (§ 58 Abs. 3 S. 1 NKomVG)

„Beschließende“ Fachausschüsse (§ 76 Abs. 3 NKomVG) Der HVB bereitet die Beschlüsse vor und führt sie aus (i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 1 Nrn.1 und 2), beteiligt hierbei die anderen Ausschüsse (i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 2), nimmt an den Ausschusssitzungen teil (§ 87 Abs. 2) und hat ein besonderes Einspruchsrecht (§ 88 Abs. 4).

Beschließende Fachausschüsse ( § 76 Abs. 3 NKomVG) Beschlusskompetenz (i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 1) Kein Entscheidungsvorbehalt gegenüber HVB Keine Vorlage durch HVB oder Betriebsausschuss Keine Weiterübertragung auf HVB (§ 76 Abs. 5) Mitglieder Auch Dritte als beratende Mitglieder (§ 71 Abs. 7) Benennung von Stellvertretern (i.V.m. § 75 Abs. 1 Sätze 3 – 5) Öffentlichkeit der Sitzungen Auch hier entscheidet GO (§ 72 Abs. 1) Trennung zwischen beratenden und beschließenden Teilen zulässig

Entschädigungsrecht (§ 44 NKomVG) Allgemein: Bisheriger Nachteilsausgleich nur noch als „Kann-Entschädigung“; Betonung des „besonderen“ Nachteils Begrenzung aller Ansprüche auf Höchstbeträge erforderlich

Entschädigungsrecht (§ 55 NKomVG) Zusätzlich bei Abgeordneten: ganz oder teilweise pauschal, ganz oder teilweise als Sitzungsgeld, höhere Entschädigung bei „besonderen Funktionen“, Entschädigungskommission.

Reduzierung gesetzlicher Verfahrensregelungen Ladungsfristen für Vertretung oder HAuss. (§ 69 NKomVG) Beschlussmehrheit für Einwohneranhörung (§ 62 Abs. 2 NKomVG) Protokollgestaltung (§ 78 NKomVG)

Verkündung von Rechtsvorschriften (§ 11 NKomVG) Jede Kommune kann ein Amtsblatt herausgeben (Abs. 2). Unbeschränkt zulässig: „gemeinsame“ Amtsblätter (Abs. 2). Verkündung im Internet (Abs. 3). Entspr. Anwendung auf „öffentliche Bekanntmachungen“ nach NKomVG (Abs. 6). § 11 gilt nicht für „ortsübliche Bekanntmachungen“ und „öffentliche Bekanntmachungen“ nach anderen Gesetzen

Bürgerbegehren (§ 32 NKomVG), Bürgerentscheid (§ 33 NKomVG) Klarstellung: kein „neutrales“ Begehren. Klarstellung: „Ja“ bei Unterstützung. Wahlrechtsstandards (Abstimmungstag, -benachrichtigung, -räume, Öffnungszeiten, Briefabstimmung). Kein Mißbilligungsbegehren mehr.

Wirtschaftliche Betätigung (§ 136 NKomVG) Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Sog. Sektorenfreistellung vom Subsidiaritätsprinzip für die Bereiche Energieversorgung, Wasserversorgung, ÖPNV sowie den Betrieb von Telekommunikationsleitungsnetzen einschl. Telefonleistungen

Wirtschaftliche Betätigung (§ 136 NKomVG) Abs. 1 Satz 3: Sog. Drittklagebefugnis „…privater Dritter, die sich entsprechend wirtschaftlich betätigen oder betätigen wollen.“

Vertretung der Kommune … (§ 138 Abs. 2 NKomVG) …in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ von Eigengesellschaften, Unternehmen oder Einrichtungen: Der HVB kann auf seine bei mehreren Vertretern grds. obligatorische Benennung verzichten. Vertritt der HVB die Kommune nicht, hat er ein Recht auf beratende Sitzungsteilnahme nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts.

Zusammenfassung und Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) - Was hat sich im Dienstrecht geändert? - Bernd-Jürgen Schubert Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Februar 2011

Organbezeichnung Bisher: Künftig (§ 7): Bürgermeisterin/Bürgermeister Samtgemeindebürgermeisterin/SGBürgermeister Landrätin/Landrat Regionspräsidentin/Regionspräsident Künftig (§ 7): Das Gesetz verwendet die „Sammelbezeichnung“ Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter (HVB) Die alten spezifischen Amtsbezeichnungen bleiben erhalten! (§ 7 Abs. 2)

Verzicht auf die Wahl eines HVB (§ 80 Abs Verzicht auf die Wahl eines HVB (§ 80 Abs. 3) - Ausdehnung von Gemeinden auf alle Kommunen - Beschluss der Vertretung über die Aufnahme von Fusionsverhandlungen Zusammenschluss Neubildung, Auflösung, Umbildung einer SG Neubildung einer Einheitsgemeinde Beschlussfassung mindestens 5 Monate vor Ablauf der Amtszeit oder vor Beginn des Ruhestandes wegen Antragsaltersgrenze oder 1 Monat nach Ausscheiden Höchstdauer 2 Jahre nach Ablauf der Amtszeit oder Ausscheiden + 1 Jahr durch oberste Kommunalaufsichtsbehörde

Verlängerung der HVB-Amtszeit (§ 80 Abs. 5) Beschluss der Vertretung zugleich mit dem Beschluss über den vorläufigen Wahlverzicht Zustimmung der Amtinhaberin/des Amtsinhabers Neues Ende der Amtszeit Wegfall des Amtes infolge Körperschaftsumbildung oder Amtsantritt einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers Inkrafttreten 24.12.2010 (Art. 6 Abs. 2)

Verzicht auf die Wahl eines HVB (§ 80 Abs. 3) Wahl eines HVB nach Verzichtsbeschluss Nach Fusion entfällt eine Wahl Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Befristung Innerhalb von 6 Monaten nach Aufhebung des Verzichtsbeschlusses (§ 80 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2) Inkrafttreten 24.12.2010 (Art. 6 Abs. 2)

Altersgrenze (§ 83) Aufhebung der bisher auf das 68. Lebensjahr festgelegten Altersgrenze Beibehaltung des Ruhestands auf Antrag ab dem 65. Lebensjahr Inkrafttreten 1.11.2011 (Art. 6 Abs. 1) Wahlen wegen Erreichens der bisherigen Altersgrenze nach dem 31.10.2011 sind nicht mehr einzuleiten (Art. 5 Abs. 1)

Abwahlverfahren (§ 82) Verzicht auf Durchführung des von der Vertretung eingeleiteten Abwahlverfahrens (§ 82 Abs. 3) Verzichtserklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretung Schriftlich Frist: 1 Woche Ausscheiden mit Ablauf des Tages des Zugangs der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden (§ 82 Abs. 4) Inkrafttreten 1.11.2011

Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen – sog Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen – sog. „Rücktrittsregelung“ (§ 84) HVB kann aus besonderen Gründen in den Ruhestand versetzt werden: Antrag der/des HVB beim Vorsitzenden der Vertretung Verlust des für die Amtsführung erforderlichen Vertrauens nicht: Dienstunfähigkeit, Alter, Amtsmüdigkeit Schriftform Zustimmung der Vertretung mit ¾-Mehrheit in besonderer Sitzung ohne Aussprache

Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen – sog Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen – sog. „Rücktrittsregelung“ (§ 84) Versetzung in den Ruhestand durch die Kommunalaufsichtsbehörde Zustimmung der Vertretung liegt vor Vorsorgungsrechtliche Wartezeit ist erfüllt Ruhestandbeginn: Ablauf des Tages der Zustellung der schriftlichen Verfügung Inkrafttreten 24.12.2010 (Art. 6 Abs. 2)

Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen – sog Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen – sog. „Rücktrittsregelung“ (§ 84) Versorgungsrechtliche Aspekte Abwahl Besoldung für 3 Monate (§ 4 Abs 3 BBesG) Höchstversorgung bis Amtszeitende – max. 5 J. (§ 66 Abs. 8 BeamtVG) Zeit mit Höchstversorgung erhöht ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 66 Abs. 8 BeamtVG) Nach Amtszeitende – „erdientes“ Ruhegehalt (§ 7 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 NBG) „Rücktritt“ Ruhestand „Erdientes“ Ruhegehalt (kein Versorgungsabschlag)

Beschäftigte (§ 107) Beschäftigte = Oberbegriff für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 107 Abs. 1 S. 1) Qualifikation des Leitungspersonals (§ 107 Abs. 1 S. 2 u. 3) 1 Beamter mit Befähigung zum Richteramt in Region, LKen, kreisfreien und großen selbständigen Städten 1 Beamter mit Befähigung für Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste mit vertieften verwaltungsrechtlichen Kenntnissen in den übrigen Gemeinden

Beamtinnen und Beamte auf Zeit Statusregelungen in § 108 Amtsbezeichnungen sind geblieben Allgemeiner Vertreter kann auch dann als Beamter auf Zeit wiedergewählt werden, wenn Einwohnerzahl unter 10.000 gefallen ist (Abs. 2) Wahl und Abwahl in § 109 Vorschlagsrecht des HVB innerhalb von 3 Monaten nach Ende Amtszeit des Amtsinhabers Ablehnung eines vorgeschlagenen Bewerbers Nach Nichtausübung des Vorschlagsrechts entscheidet die Vertretung allein mit ¾-Mehrheit der Abgeordneten

Gemeindedirektor/in in Mitgliedsgemeinden von SGen (§ 106) Grundsatz: Bürgermeister ist auch für die Verwaltungsaufgaben zuständig Option: Rat kann einen Gemeindedirektor berufen und die Verwaltungsgeschäfte übertragen Zeitpunkt des Aufgabenübergangs: Bisher (§ 70 NGO) Konstituierende Sitzung Bürgermeisterwechsel jeweils für die Dauer der (restlichen) Wahlperiode Künftig (§ 106 NKomVG) Konstituierende Sitzung Bürgermeisterwechsel Antrag des Bürgermeisters jeweils für die Dauer der (restlichen) Wahlperiode

Gemeindedirektor/in in Mitgliedsgemeinden von SGen (§ 106) GD bisher (§ 70 NGO) im Regelfall SGBin/SGB, wenn dazu bereit anderenfalls bestimmt der Rat allg. Vertreterin/Vertreter der SGBin oder des SGB oder Mitglied des Leitungspersonals der SG, wenn es dazu bereit ist GD künftig (§ 106) bestimmt der Rat anderes Ratsmitglied oder SGBin/SGB, wenn dazu bereit oder allg. Stellvertreter/in der SGBin oder des SGB oder Mitglied des Leitungspersonals der SG, wenn es dazu bereit ist

Besoldung (Art. 3) Ersetzung Voraussetzung für der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes und der Verordnungsermächtigung in § 21 BBesG für die Einstufung der Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit durch landesrechtliche Verordnungsermächtigung in § 20 NBesG Voraussetzung für Erlass einer neuen Nds. Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) ohne bundesrechtliche Vorgaben

Spenden, Schenkungen, Zuwendungen (§§ 111 Abs. 7 u. 127 Abs. 2) Inhaltlich unveränderte Übernahme der „Sponsoringregelung“ aus § 83 Abs. 4 NGO in § 111 Abs. 7 NKomVG HVB kann seine Kompetenzen bei Zuwendungen für Zwecke der Schule auf Schulleiter übertragen (§ 127 Abs. 2): einwerben (§ 111 Abs. 7) Angebot entgegennehmen (§ 111 Abs. 7) annehmen oder vermitteln bis 100 € (§ 25a Abs. 1 GemHKVO)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Den Foliensatz können Sie sich gerne auf der Internetseite des MI herunterladen: www.mi.niedersachsen.de Themen/Kommunen/ Kommunalverfassungsgesetz