Gesetz zur Gleichstellung von behinderten Menschen

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 Präsentation transkript:

Gesetz zur Gleichstellung von behinderten Menschen Vorschläge des Vorstandes der LAG:WfbM Niedersachsen Erläuterungen von Vera Neugebauer, Hannover

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/4220 ausgegeben am 14.11.2007 Der von der Landesregierung nach jahrelanger Verzögerung vorgelegte und erst nach massiven öffentlichen Protesten überarbeitete Gesetzentwurf bringt zwar Verbesserungen, bleibt aber auf halbem Wege bei der Förderung der gleich- berechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen stehen. […] Schließlich ist die von der Landesregierung vorgesehene einmalige Überprüfung der Wirkung des Gesetzes nicht ausreichend. Dies ist mindestens alle fünf Jahre notwendig, um tatsächliche Fortschritte und möglichen Novellierungsbedarf erkennen zu können. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen

§ 15 Überprüfung des Gesetzes Niedersächsischer Landtag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/4220 ausgegeben am 14.11.2007 Der von der Landesregierung nach jahrelanger Verzögerung vorgelegte und erst nach massiven öffentlichen Protesten überarbeitete Gesetzentwurf bringt zwar Verbesserungen, bleibt aber auf halbem Wege bei der Förderung der gleich- berechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen stehen. […] Schließlich ist die von der Landesregierung vorgesehene einmalige Überprüfung der Wirkung des Gesetzes nicht ausreichend. Dies ist mindestens alle fünf Jahre notwendig, um tatsächliche Fortschritte und möglichen Novellierungsbedarf erkennen zu können. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen § 15 Überprüfung des Gesetzes Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2010 die Auswirkungen dieses Gesetzes.

„behinderter Mensch” statt „Mensch mit Behinderungen”. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen 1. Empfehlung: „behinderter Mensch” statt „Mensch mit Behinderungen”. Denn: Nur die Formulierung „behinderter Mensch” lässt beide Erklärungen zu: Jemand ist behindert, und jemand wird behindert. Bei „Mensch mit Behinderungen” dagegen wird die Behinderung von vornherein der Person angehängt.

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen Gesetz zum UNO-Übereinkommen – Artikel 1 Satz 2: Zu den behinderten Menschen zählen Menschen, die „körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen 2. Empfehlung Drei Forderungen des LAG:WfbM-Vorstandes: 1) Pflicht zur Beteiligung der behinderten Menschen und ihrer Organisationen. 2) Pflicht zur Berichterstattung der öffentlichen Stellen und zur regelmäßigen Überprüfung des Gesetzes. 3) Recht der Beteiligten, insbesondere des Landesbeirates, zu eigenen Initiativen gegenüber der Landesregierung und dem Landtag.

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen 3. Empfehlung: Mehr politisches Gewicht und höhere Bedeutung für den Landesbeirat und den|die Landesbeauftragte|n.

Keine Ausnahmen bei der „Barrierefreiheit”! Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen 4. Empfehlung: Keine Ausnahmen bei der „Barrierefreiheit”! Und: Mehr Initiativen für die Verständigung zwischen den öffentlichen Stellen und den behinderten Menschen: Recht auf Leichte Sprache! vgl. dazu das Gesetz zum UNO-Übereinkommen

Arbeit, Bildung, Gleichberechtigung und Einbeziehung! Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen 5. Empfehlung: In ein Gleichstellungsgesetz gehören die zentralen Themen Arbeit, Bildung, Gleichberechtigung und Einbeziehung! vgl. dazu das Gesetz zum UNO-Übereinkommen

Ich danke Ihnen, wenn Sie uns dabei unterstützen! Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen Ich danke Ihnen, wenn Sie uns dabei unterstützen!