16. SAP-/Neue Technologien-Konferenz für Betriebs- und Personalräte 04

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 Präsentation transkript:

Private Nutzung von Internet und E-Mail Regelungsnotwendigkeiten in Betriebsvereinbarungen 16. SAP-/Neue Technologien-Konferenz für Betriebs- und Personalräte 04. November 2003 München Werner Albrecht, Stadtwerke München GmbH Personalpolitik/Grundsatzfragen

Gliederung Vorbemerkungen zur privaten Nutzung am Arbeitsplatz Rechtlicher Rahmen Regelungsnotwendigkeiten Werner Albrecht, P-P-G

Vorbemerkungen….. mindestens 60 % aller Mitarbeiter surfen privat im Internet über 40 % der von Angestellten des ö.D. in Niedersachsen aufgerufenen Seiten dienten der privaten Nutzung besonders beliebt: eBay sowie Sex-Angebote durchschnittlich 3,2 Stunden/Woche ohne betrieblichen Anlass online Werner Albrecht, P-P-G

….und deren Auswirkungen dies entspricht einem Arbeitsausfall von 17 Tagen/Jahr privates Surfen kostet der dt. Wirtschaft jährlich 50 Mrd. Euro mehr als 5,3 Mio. User rufen mtl. Pornoseiten auf über 70% aller Zugriffe auf Pornoseiten werktags zwischen 09.00 Uhr und 17.00 Uhr über 31 Mrd. E-Mails werden täglich versandt Verdoppelung bis 2006 auf mehr als 60 Mrd. E-Mails prognostiziert Werner Albrecht, P-P-G

Rechtlicher Rahmen Bundesdatenschutzgesetz Telekommunikationsgesetz Telekommunikations-Datenschutzverordnung Teledienstegesetz Teledienstedatenschutzgesetz Werner Albrecht, P-P-G

Stellung des Unternehmens Privatnutzung Telefon, E-Mail erlaubt? Unternehmen ist Anbieter von Tele-kommunikationsdiensten (§ 3 TKG) Privatnutzung Internet erlaubt? Unternehmen ist Anbieter von Telediensten (§ 3 TDG) Das Fernmeldegeheimnis gilt in beiden Fällen: direkt über § 85 TKG indirekt über § 8 TDG Werner Albrecht, P-P-G

Fernmeldegeheimnis § 85 TKG Wer und was ist geschützt? Inhalt und nähere Umstände, insbesondere ob jemand beteiligt war. Wer ist verantwortlich? Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt Folge: Mitarbeiter sind individuell verantwortlich, auch strafrechtlich! Was ist verboten? Sich oder anderen über das erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Werner Albrecht, P-P-G

Fernmeldegeheimnis § 85 TKG Die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist im § 206 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Arbeitgeber sollte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die mit der Telekommunikation befassten Mitarbeiter, insbesondere Administratoren von Mail-Systemen, auf die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses hinweisen und verpflichten. Der Arbeitgeber darf von seinen Administratoren keinen rechtswidrigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verlangen, ggf. macht er sich der Anstiftung zu einer Straftat schuldig. § 87 des TKG schreibt angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten vor. Werner Albrecht, P-P-G

Umstrittene Protokollierung Regierungspräsidium Darmstadt (zuständige Aufsichtsbehörde für T-Online): Die Protokollierung von IP-Nummern ist unabhängig vom TDDSG gemäß § 9 BDSG zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich. Es wäre paradox, wenn auf die Anwendung von Kontroll-, Sicherungs- und Sicherheitsvorschriften verzichtet würde, die für die „Offline-Welt“ nach § 9 BDSG gelten Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz (Aufsichtsbehörde SH): Die Verarbeitung von Nutzungsdaten nur zulässig zur Abrechnung Landesbeauftragter für Datenschutz Brandenburg Routinemäßige, anlassunabhängige Protokollierung steht im „eklatanten Gegensatz“ zu den Geboten der Datenvermeidung und Datensparsamkeit Werner Albrecht, P-P-G

Vorschläge Datenschutzbeauftragte, Aufsichtsbehörden: So,……. EU Artikel 29 – Datenschutzgruppe: Getrennte E-Mail-Konten für berufliche und private Nutzung von Arbeitnehmern, im privaten Bereich nur Sicherheitsmaßnahmen und Missbrauchskontrolle in Ausnahmefällen Der Arbeitgeber muss eine leicht zugängliche, klare und genaue Darstellung seiner Verfahrensrichtlinien für die Überwachung des E-Mail-Verkehrs und des Internetzugriffs zur Verfügung stellen Werner Albrecht, P-P-G

…..oder so? Bundesbeauftragter für den Datenschutz (AK Medien der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, März 2003): Umfang der privaten Nutzung, ihre Bedingungen und die Kontrolle müssen, am besten durch Betriebsvereinbarung oder Betriebsanweisung, geregelt werden Eine Protokollierung darf erfolgen für die Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes oder zu Abrechnungszwecken Das Fernmeldegeheimnis ist zu beachten Getrennte E-Mail-Konten sind unrealistisch Werner Albrecht, P-P-G

Alternative 1 Ausdrückliches Verbot der Privatnutzung von E-Mail und Internet (inklusive Kontrolle des Verbotes) Keine Einschränkung von Protokollierung und Kontrolle durch TKG, TDSV, TDG, TDDSG, kein Fernmeldegeheimnis in der betrieblichen Kommunikation Es greifen die Regelungen des BDSG Werner Albrecht, P-P-G

Alternative 2 Keine Regelung, aber Duldung Betriebliche Übung macht das Unternehmen zum Anbieter von Telekommunikations- und Telediensten Das Fernmeldegeheimnis muss gewahrt werden Schlechteste Lösung, wenn Rechtssicherheit der Beteiligten hohe Priorität haben soll (funktioniert trotzdem in vielen Unternehmen) Werner Albrecht, P-P-G

Alternative 3 Erlaubnis zur Privatnutzung mit einschränkenden Regelungen und transparenten Kontrollen Betriebsvereinbarung Individuelle Ergänzung des Arbeitsvertrages Anweisungen im Rahmen des Direktionsrechts Werner Albrecht, P-P-G

Unternehmerische Gesichtspunkte Sicherheit der Kommunikation Wahrung von Betriebsgeheimnissen Garantierte Bearbeitung von E-Mail-basierten Geschäftsvorfällen Gesetzeskonforme Nutzung der Kommunikationsmittel Wahrung berechtigter Interessen der Geschäftspartner Wahrung berechtigter Interessen der Arbeitnehmer Wahrung gewachsener (konfliktfreier) betrieblicher Übungen (Unternehmenskultur) Die Zulassung privater E-Mail und Internetnutzung ist eine unternehmerische Entscheidung Werner Albrecht, P-P-G