Unterweisungsmodul Jugendliche.

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Arbeitsschutz & Unfallverhütung
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 Präsentation transkript:

Unterweisungsmodul Jugendliche

Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Unterweisungspunkte … © LZK BW 5/2011

CD-ROM „PRAXIS-Handbuch & Navigator“ © LZK BW 5/2011

CD-ROM „PRAXIS-Handbuch & Navigator“ © LZK BW 5/2011

Jugendliche - Nachschlagewerk! © LZK BW 5/2011

Rechtliche Grundlagen Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Arbeitszeit und Freizeit Beschäftigungsverbote- und beschränkungen Sonstige Pflichten des Arbeitgebers Gesundheitliche Betreuung Aushänge und Verzeichnisse Aufsicht … © LZK BW 5/2011

Jugendliche – Unterweisungspunkte § 29 JArbSchG hat folgenden Wortlaut: (1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesund- heitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. (2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen. © LZK BW 5/2011

Jugendliche – Unterweisungspunkte Ferner wird mit der Unterschrift bestätigt, dass gemäß § 47 JArbSchG darauf hingewiesen wurde, an welcher Stelle im Betrieb das Jugendarbeitsschutzgesetz (siehe im „PRAXIS- Handbuch Qualitätssicherung – Anhang“ unter "Aushang- Einsichtnahme" im Kapitel „Personal“) und die Adresse der zuständigen Arbeitsschutzbehörde – Landratsamt - (siehe im „PRAXIS-Handbuch Qualitätssicherung – Anhang“ im Kapitel "Adressenverzeichnis") ausliegen. Der/Dem Jugendlichen wurde eine Kopie der Unterweisung ausgehändigt. © LZK BW 5/2011

Achtung: Nicht vergessen, das Thema „Jugendliche“ in der Zahnarztpraxis bearbeiten Sie mit der Checkliste und der Gefährdungsbeurteilung (Dokumentation und Aktualisierung). © LZK BW 5/2011