Bericht aus LK und FN Änderungen in der LPO

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Bericht aus LK und FN Änderungen in der LPO Landeskommission Baden-Württemberg Bericht aus LK und FN Änderungen in der LPO Tierärztetagung am 20. Oktober 2012 in Korntal-Münchingen

Landeskommission Baden-Württemberg § 40.2 LPO Tierärztliche Versorgung Für die tierärztliche Versorgung kann grundsätzlich nur ein Tierarzt eingesetzt werden, der auf einer entsprechenden Liste einer LK als Turniertierarzt geführt wird. Bei allen PLS ist die Anwesenheit eines Tierarztes sowie ggf. erforderlichen Hilfspersonals vorgeschrieben (vgl. Durchführungsbestimmungen zu § 40.2). Die LK können für PLS mit regionaler Bedeutung in ihrem Bereich hierzu besondere Bestimmungen festlegen.

Landeskommission Baden-Württemberg DF zu § 40.2 LPO Tierärztliche Versorgung Bei allen PLS sowie allen LP im Gelände (Reiten und Fahren) gilt, dass grundsätzlich ein Tierarzt an allen Tagen einer PLS beziehungsweise während der gesamten Prüfung anwesend sein muss. Im Einzelfall (Ausnahme: Gelände LP Reiten und Fahren) ist die schnellste Einsatzbereitschaft (max. ca. 15 Minuten möglich). Bei Gelände-LP Reiten und Fahren hat sich der Tierarzt mit der Geländestrecke vertraut zu machen. Grundlage für die tierärztliche Versorgung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Veranstalter und Tierarzt. http://www.pferdesport-bw.de/content/downloads_weitere.php

Landeskommission Baden-Württemberg BB § 16.1 Ergänzung zu einschlägigen LPO-Bestimmungen Die tierärztliche Versorgung bei reinen Dressur- bzw. Voltigier-PLS sowie PLS mit LP bis maximal zur Kl. M* kann durch eine Rufbereitschaft (innerhalb max. 15 Minuten einsatzbereit vor Ort) des Turniertierarztes geregelt werden. Wird von der Rufbereitschaft Gebrauch gemacht, ist dies in der Ausschreibung anzugeben und an der Meldestelle mit Namensnennung und Telefonnummer auszuhängen. Bei Gelände-WB/LP ist die Anwesenheit des Turniertierarztes zwingend vorgeschrieben.

Landeskommission Baden-Württemberg § 66.6.10 Impfschutz gegen Influenzavirusinfektionen Pferde, die nicht gegen Influenza-Viren geimpft sind oder deren Impfungen im Equidenpass nicht ordnungsgemäß gemäß den Durchführungsbestimmungen zu § 66.6.10 dokumentiert sind, sind nicht zugelassen bzw. zu disqualifizieren. Laut BB der LK müssen Pferde auch bei reinen breitensportlichen Veranstaltungen ordnungsgemäß geimpft sein.

Landeskommission Baden-Württemberg DF zu § 66.6.10 Impfschutz gegen Influenzavirusinfektionen Grundimmunisierung Die GI besteht aus 3 Impfungen. Bei den ersten zwei Impfungen ist ein Abstand von mind. 28 bis höchstens 70 Tagen einzuhalten. Die Dritte Impfung ist im Abstand von max. 6 Monaten plus 21 Tagen nach der 2. Impfung durchzuführen. Wiederholungsimpfungen sind im Abstand von max. 6 Monaten und 21 Tagen (bis einschließlich 31.12.2012 im Abstand von 7 Monaten plus 21 Tagen) durchzuführen. Zusätzlich wird eine Impfung gegen Herpesvirusinfektion empfohlen. Ordnungsgemäß durchgeführte Impfungen gegen Tetanus werden als selbstverständlich erachtet.

Landeskommission Baden-Württemberg DF zu § 66.6.10 Impfschutz gegen Influenzavirusinfektionen Eine Teilnahme an einer PLS ist möglich, wenn Bei der GI die ersten beiden Impfungen erfolgt sind und nach der 2. Impfung 14 Tage vergangen sind. Bei WHI und der dritten Impfung der GI 7 Tage nach der letzten Impfung vergangen sind Bei fehlender Information über die GI das Pferd in den letzten 3 Jahren regelmäßig, d.h. im Abstand von max. 6 Monaten plus 21 Tagen (bis einschließlich 31.12.2012 im Abstand von 7 Monaten plus 21 Tagen) nachweislich geimpft wurde. Eintragungen über Verstöße sind im Equidenpass in den Seiten zur Impfung vom kontrollierenden Tierarzt einzutragen.

Landeskommission Baden-Württemberg Kontrolle des Equidenpasses und des Impfschutzes O Diagramm nicht gezeichnet oder unvollständig (Seite 7) O Grundimmunisierung fehlt oder nicht korrekt (Seite 30) (Die Grundimmunisierung besteht aus 3 Impfungen. Die ersten zwei Impfungen müssen im Abstand von mindestens 28 Tagen bis höchstens 70 Tagen erfolgen. Die dritte Impfung muss im Abstand von max. 6 Monaten + 21 Tagen nach der zweiten Impfung erfolgen.) 3. O Wiederholungsimpfung/en nicht korrekt (Seite 30) (Kontrolliert werden die letzten drei Jahre. Wiederholungsimpfungen müssen bis zum 31.12.2012 im Abstand von maximal 7 Monaten +21, ab dem 01.01.2013 im Abstand von maximal 6 Monaten + 21 Tagen erfolgen) 4. O Wartefrist nach der letzten Impfung wurde nicht eingehalten (Seite 30) (Nach der zweiten Impfung der Grundimmunisierung mindestens 14 Tage, nach jeder Wiederholungsimpfung mindestens 7 Tage)   Nachträgliche Bestätigungen zu Ziffer 2-4 z.B. per Fax oder Telefon werden nicht anerkannt. Kann der Pass nicht spätestens bis zum Start des Teilnehmers vorgelegt werden, ist ein Start nicht möglich. Das Einräumen einer Nachfrist zur Vorlage des Passes ist gem. den Besonderen Bestimmungen der LK nicht zulässig.

Landeskommission Baden-Württemberg Pferde- und Impfpasskontrollen Alle Beanstandungen gehen bei der LK in einen Kreislauf, d.h. der LK-Beauftragte der PLS, bei der das Pferd als nächstes genannt ist, wird benachrichtigt und um gezielte Kontrolle gebeten. Erst, wenn von dort ein ok gemeldet wird, wird der Kreislauf verlassen.

Landeskommission Baden-Württemberg Pferde- und Impfpasskontrollen 2012 haben den Kreislauf verlassen 57 Pferde wegen Beanstandung des Impfschutzes 37 Pferde wegen Beanstandung offener Maulwinkel 2 offene Sporenstellen 2 Lahmheit 1 Satteldruck 1 Verletzung am Bein Noch im Kreislauf 20 Pferde

Landeskommission Baden-Württemberg Medikationskontrollen Blutproben 115 Urinproben 64 Gesamt 179

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Landeskommission Baden-Württemberg Fragen ????? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit