VRT Linzbach, Löcherbach & Partner

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 Präsentation transkript:

VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer  Steuerberater  Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Begrüßung Dipl.-Kfm. Konrad Linzbach vereidigter Buchprüfer/Steuerberater

Die Themen des Abends Alterseinkünftegesetz Wie sieht in Zukunft die steuerliche Behandlung von Rentenbezügen und Vorsorgeaufwendungen aus (StB Ulrich Rieck) Erben, Vererben, Schenken Erbfolge, Testament & Co. (RA Christoph Hagemann) Erbschaftsteuer minimieren (WP/StB Alexander Schröder) Die Bank im Erbfall (RA Dr. Volker Lang) Steueramnestie 2004/2005: Die Zeit läuft! (WP/StB Willi Spies)

Alterseinkünftegesetz Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG) Wie sieht in Zukunft die steuerliche Behandlung von Rentenbezügen und Vorsorgeaufwendungen aus? Dipl.-Kfm. Ulrich Rieck Steuerberater

Agenda Bisheriges Rentenrecht versus nachgelagerte Besteuerung Die Besteuerung der Altersbezüge (Renten u. Pensionen) Kontrollmitteilungen an die Finanzämter Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen Beurteilung der Reform

Steuerunbelastet bis zu Das bisherige Rentensystem und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Belastungsvergleich und Grundsatz der Einmalbesteuerung: Ertragsanteilsbesteuerung nur hinsichtlich der Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens berechtigt, d.h. hinsichtlich des steuerpflichtigen Arbeitnehmer-Anteils zur Rentenversicherung Renten im Verhältnis zu Pensionen zu niedrig besteuert Hinweis: Grundfreibetrag 2004/2005: 7.664 € Erwerbsphase Auszahlungsphase R E N T AN-Anteil  (z.T.) steuerpflichtig AG-Anteil  steuerfrei Bundeszuschuss  steuerfrei Ertragsanteilsbesteuerung (z.B. 27%) Werbungskostenpauschale (102 €) P S I O keine eigenen Beiträge, damit keine steuerliche Belastung Nutzung der SA-Höchstbeträge möglich Steuerpflicht in voller Höhe Versorgungsfreibetrag (40%, max. 3072 €) Arbeitnehmerpauschbetrag (920 €) Einkommensart Steuerunbelastet bis zu Rente 2004 / Rente 2005 ca. 42.640 € / ca. 18.893 € Beamtenpensionen 12.836 € im Vergleich: Arbeitseinkommen 10.776 €

Nachgelagerte Besteuerung und Altersvorsorge Forderung des BVerfG: Es darf zu keiner Doppelbesteuerung von Beiträgen und Bezügen kommen Konsequenz: Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung (Rürup-Kommission) Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Grundsatz steuerlicher Abzug der Altersvorsorgebeiträge bei den aktiv Erwerbstätigen vollständige Steuerpflicht der Altersbezüge des Ruheständlers (Rentner und Pensionäre)

Besteuerung der Altersbezüge Renten aus der Basisversorgung  35jähriger Übergang zur vollständig nachgelagerte Besteuerung 2005: 50%ige Besteuerung der Bestandsrenten und der in 2005 erstmals gezahlten Renten für jeden neuen Rentnerjahrgang („Kohorte“) erhöht sich der Besteuerungsanteil bis 2020 um 2% p.a., von 2021 bis 2040 um 1% p.a. bis auf 100% Basisversorgung gesetzliche Rentenversicherung berufsständische Versorgung landwirtschaftliche Alterskassen Rürup-Rente nicht der Besteuerungsprozentsatz festgeschrieben, sondern der steuerfrei bleibende Anteil der Rente in einem lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben.  Regelmäßige Rentenerhöhungen werden zu 100% erfasst Festschreibung des steuerfreien Rentenbetrages im Folgejahr des Rentenbeginns; für Bestandsrentner im Jahr 2006 2005 50% 2011 62% 2017 74% 2023 83% 2029 89% 2035 95% 2006 52% 2012 64% 2018 76% 2024 84% 2030 90% 2036 96% 2007 54% 2013 66% 2019 78% 2025 85% 2031 91% 2037 97% 2008 56% 2014 68% 2020 80% 2026 86% 2032 92% 2038 98% 2009 58% 2015 70% 2021 81% 2027 87% 2033 93% 2039 99% 2010 60% 2016 72% 2022 82% 2028 88% 2034 94% 2040 100%

Beispiel zur Besteuerung der Altersbezüge Hans Glück ist 1999 mit 65 Jahren in Rente gegangen. Ab 2005 erhält er eine Monatsrente von 1000 €. Zu versteuern sind: im Jahr 2005 u. 2006 12 x 1000 € = 12.000 € x 50% 6.000 € abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € zu versteuern (bis 2004: 3.240 €) 5.898 € 2006: Festschreibung des Freibetrags auf 6.000 Nach mehreren Rentenerhöhungen beträgt die Monatsrente im Jahr 2010 1.500 € 12 x 1.500 € = 18.000 € abzgl. fixem Rentenfreibetrag 6.000 € zu versteuern 11.898 € Hinweis: Grundfreibetrag 2005: 7.664 € (bei Ehepaaren 15.328 €)

Besteuerung der Beamtenpensionen Nachgelagerte Besteuerung der Pensionen Bisher: Versorgungsfreibetrag: 40% der Bezüge, max. 3.072 € Werbungskostenpauschbetrag für AN: 920 € 3.992 € Künftig: Versorgungsfreibetrag für 2005: 3.000 € Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für 2005 900 € jährliche Abschmelzung von 2006 bis 2020 um je 1,6%, von 2021 bis 2040 um je 0,8 Werbungskostenpauschbetrag für Alterseinkünfte: 102 € 4.002 € Kohortenprinzip: Einfrieren der im Jahr des Eintritts in die Pension vorliegenden Besteuerungssituation

Besteuerung sonstiger Renten Übrige Renten  Besteuerung mit Ertragsanteil bereits bestehende private Rentenversicherungsverträge Veräußerungsleibrenten Absenkung der Ertragsanteile (Absenkung des in den Ertragsanteilen berücksichtigten Zinssatzes von 5,5% auf 3%; Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung) Lebensjahr bei Rentenbeginn 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 Ertragsanteil (bisher) 38 37 36 35 34 32 31 30 29 28 27 Ertragsanteil (ab 2005) 26 25 24 23 22 21 20 19 18 sog. „Escapeklausel für Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen für bis 2005 geleistete Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Abschmelzung der „Altersprivilegien“ Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag s.o. Altersentlastungsbetrag Bisher: Altersentlastungsbetrag für Einkünfte, die keine Versorgungsbezüge oder Leibrenten darstellen Vollendung des 64. Lebensjahr im abgelaufenen Jahr 40% der positiven Einkünfte, max. 1.908 € Künftig: Altersentlastungsbetrag verliert seine Berechtigung, wenn Renten und Versorgungsbezüge in der Endstufe zu 100% nachgelagert besteuert werden 35-jährige Abschmelzung in gleichem Umfang wie Versor-gungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Absenkung des Abzugssatzes und des Höchstbetrags in den nächsten 15 Jahren um jew. 1,6% und in den nachfolgenden 20 Jahren um jeweils 0,8% Kohortenprinzip, d.h. „Einfrieren“ der Besteuerungssituation (Höchstsatz; Prozentsatz) in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr

Rentenbezugsmitteilungen Künftig bis zum 31.5. des Folgejahres Meldung der Renten an eine Zentralstelle der BfA, die Daten an die FA weiterleitet: Sämtliche Versicherungsträger (gesetzliche RV, landwirtschaftliche Alterskassen, Versorgungswerke, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen etc.) melden die persönlichen Daten und die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen samt Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen Umsetzung der Mitteilungspflicht im Grundsatz: ab dem Jahr 2006 für Renten aus 2005 aber: das steuerliche Identifikationsmerkmal fehlt noch  2006 ist Bundestagswahl!! wahrscheinlich: Mitteilung erstmals 2007 für 2006 Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung 2005, wenn Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.700 € bzw. 15.4000 € (Eheleute) Ggf. für Altjahre noch Steueramnestie nutzen!!

Altersvorsorge Drei-Schichten-Modell Altersvorsorge wird künftig unterteilt in: Erste Schicht: Basisversorgung gesetzliche Rentenversicherung landwirtschaftliche Alterskassen berufsständische Versorgungseinrichtungen private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen (Rürup-Rente) Zweite Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung Riester-Rente Betriebliche Altersversorgung Dritte Schicht: Kapitalanlageprodukte Sparpläne Kapitallebensversicherung Renten Aktien Immobilien Fonds etc.

„Rürup“-Rente (Basisversorgung) Neu ab 2005: Kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte (sog. Rürup-Rente) Auszahlung nur als monatliche Leibrente Altersrente mit ergänzender Absicherung der Berufs-unfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen (nur Ehegatte und Kinder) Auszahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr nicht vererblich nicht übertragbar nicht beleihbar nicht veräußerbar nicht kapitalisierbar kein Anspruch aus Auszahlung

Altersvorsorgeaufwendungen (1. Schicht) Grundsatz: Beiträge für die Basisversorgung sind (nur in begrenztem Umfang!) als Sonderausgaben abzugsfähig, die spätere Rente unterliegt im Gegenzug (voll) der Besteuerung Abzugsvolumen Fördervolumen von 20.000 € für Alleinstehende bzw. 40.000 € für Verheiratete ab 2025 Übergangsregelung für die Jahre 2005-2024: 2005 zunächst 60% des Höchstbetrages, jährliche Anhebung: 2% = 400 € Begünstigte Aufwendungen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung landwirtschaftliche Alterskassen berufsständische Versorgungseinrichtungen kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte („Rürup“-Rente) 2005 2006 2007 2008 2009 …… 2025 12.000 12.400 12.800 13.200 13.600 20.000

Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen – I Ermittlung des tatsächlichen Abzugsbetrags Höchstbetrag für begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen Kürzung des Höchstbetrages für Beamte, Abgeordnete und nicht pflichtversicherte Arbeitnehmer mit Pensionsanspruch um deren fiktiven Gesamtversicherungsbetrag (ArbG- und ArbN-Anteil zur GRV); bei Selbständigen keine Kürzung Begrenzung des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen für den Übergangszeitraum auf den jeweils maßgebenden Prozentsatz Abzug der steuerfrei gestellten Arbeitgeberleistungen Lediger ArbN mit gesetzlicher Rentenversicherung und begünstigter privater Leibrente („Rürup“) im Jahr 2005 Tatsächlicher ArbN-Beitrag 3.000 € Tatsächlicher ArbG-Beitrag 3.000 € Zusatzversicherung 2.000 € insgesamt 8.000 € Höchstbetrag 20.000 € 60% des geringeren Betrages 4.800 € abzgl. steuerfreier ArbG-Anteil 3.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig 1.800 €

Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen – II Lediger Beamter mit Bezügen von 30.770 € und begünstigter privater Leibrente in 2005 Tatsächlicher ArbN-Beitrag 0 € Tatsächlicher ArbG-Beitrag 0 € Zusatzversicherung 2.000 € insgesamt 2.000 € Höchstbetrag 20.000 € abzgl. 30.770 x 19,5% 6.000 € Gekürzter Höchstbetrag 14.000 € 60% des geringeren Betrages 1.200 € Selbständiger mit berufsständischer Versorgungseinrich-tung und begünstigter privater Leibrente im Jahr 2005 Berufsständische Versorgung 12.000 € Zusatzversicherung 10.000 € insgesamt 22.000 € Höchstbetrag 20.000 € 60% des geringeren Betrages 12.000 € (hier: Doppelbesteuerungsgefahr!  Klagen zu erwarten)

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Keine Altersvorsorge) Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, soweit nicht bereits zur Basisversorgung gehörig Haftpflichtversicherungen Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall zahlen Beiträge zu Renten- und Kapitallebensversicherungen, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat, wenn mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet ist. Ausgeschlossen sind fondsgebundene Lebensversicherungen entgeltlich erworbene Lebensversicherungsverträge Dritter Kapitallebens- bzw. Rentenversicherungsverträge, die nicht als Basisversorgung gelten und mit Laufzeit ab dem 1.1.2005 Hausratversicherungen etc. Abzugsvolumen Erhöhter Abzugsbetrag von 2.400 € Geminderter Abzugsbetrag von 1.500 €, wenn steuerfreie ArbG-Beiträge zur KV gezahlt werden (Arbeitnehmer) oder ein Beihilfeanspruch besteht (Beamte) gesonderte Prüfung für jeden Ehegatten bei mitversicherten Ehegatten (Familienversicherung) greift nur der Abzugsbetrag von 1.500 €

Günstigerprüfung und Vorsorgepauschale Vor allem für Bezieher geringer Einkommen ist das alte Recht günstiger von 2005 bis 2019 Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht der (alte) Vorwegabzug wird zusätzlich ab 2011 von derzeit 3.068 € jährlich um jeweils 300 € abgesenkt und entfällt damit ab 2020. die (alte) Vorsorgepauschale wird analog abgeschmolzen die in die Günstigerprüfung einzubeziehenden Aufwendungen richten sich jedoch nach neuem Recht Neuberechnung der Vorsorgepauschale (LSt-Abzugsverfahren) 1. Komponente: 20% des AN-Beitrags zur GRV; jährliche Steigerung um 4%-Punkte bis 2025 2. Komponente: 11% des Arbeitslohns abzugl. eines evtl. Versorgungsfreibetrags und Altersentlastungsbetrags, max. 1.500 € Nur den 2. Abzugsbetrag erhalten Beamte, Richter, Soldaten Altersrentner Bezieher einer Pension aufgrund vom AG steuerfrei eingezahlter Pensionskassenbeiträge Beherrschende GGF, denen ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung eine betriebliche Alterversorgung zugesagt worden ist Vorstände einer AG Getrennte Ermittlung bei zusammenveranlagten Ehegatten

Zweite Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung Riesterrente Betriebliche Altersversorgung 5 Durchführungswege Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse Pensionszusage künftig für alle Steuerfreiheit bis 4 % der BBG (West= 61.800) = 2.472 € zusätzlich 1.800 € pauschal Diverse Änderungen ab 2005 insb. wird die Direktversicherung steuerlich den Pensionskassen und Pensionsfonds gleichgestellt Beiträge für die Direktversicherung sind ab 2005 steuerfrei; es erfolgt im Gegenzug eine nachgelagerte Besteuerung; die Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG) entfällt Der AN kann jedoch für Altzusagen (vor 2005) bis zum 30.6.2005 auf die Steuerfreiheit verzichten und die Pauschalbesteuerung wählen Portabilität: Übertragbarkeit der betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitgeberwechsel

Einschränkung des Lebensversicherungsprivilegs (künftig: Dritte Schicht) Altverträge unter bestimmten Voraussetzungen bisher: Sonderausgabenabzug (88%; aber beschränkt) künftig: SA-Abzug nur noch im Rahmen der sonstigen Vorsorge-aufwendungen (2.400/1.500 €) und damit im Regelfall nicht mehr Steuerfreiheit der Erträge bleibt für Altverträge erhalten Altverträge = Abschluss vor dem 1.1.2005 (Datum des Versiche-rungsscheins) und Zahlung eines Beitrages bis zum 31.12.2004 Dynamik und fest vereinbarte Erhöhungen sind steuerunschädlich „Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob ……“ Neuverträge (Abschluss nach dem 31.12.2004) Kapitallebensversicherung wird nicht mehr als Produkt zur Altersvorsorge (Erste Schicht), sondern als Kapitalanlageprodukt (Dritte Schicht) gewertet kein Sonderausgabenabzug für Neuverträge keine Steuerfreiheit der Erträge = Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen Versicherungsleistung und Summer der eingezahlten Beiträge Halbeinkünfteverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Laufzeit mind. 12 Jahre Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr Todesfallschutz mind. 60% Reine Rentenversicherungen oder Rentenversicherungen mit (nicht ausgeübtem) Kapitalwahlrecht Erträge aus der Ansparphase wie bisher steuerfrei gesunkene Ertragsanteile Gewinner der Reform

Beurteilung der Reform Rentner Beseitigung der systemwidrigen Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen Deutlich höhere Belastung der Rentner; die Begründung, dass sich dies wegen des Grundfreibetrages bei ¾ der Rentner nicht auswirkt, wenn die Betroffenen keine weiteren Einkünfte erzielen, ist als Rechtfertigung kaum geeignet Auch die künftige Pensionärs-Jahrgänge stehen sich schlechter Wegfall der „Altersprivilegien“ Fazit: Gleichbehandlung auf niedrigerem Niveau! Hart, aber systematisch richtig. Erwerbstätige Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung schafft bei der Erwerbsgeneration finanzielle Freiräume für die private Vorsorge (aber: diese werden später über höhere Rentensteuern wieder reingeholt!) Der materielle Versorgungsgehalt bestehender Betriebsrentenansprüche wird geschmälert. Es muss ernsthaft bezweifelt werden, ob künftig eine verfassungskonforme Besteuerung der Altersversorgung sichergestellt ist. In Einzelbereichen kommt es zu Doppelbelastungen. Es ist eine weitere Klagewelle zu erwarten! Bescheide, Vorsorge- und Rentenunterlagen unbedingt aufbewahren! Es ist unwahrscheinlich, dass die Besteuerung 35 Jahre unverändert bleibt Mit der Steuererklärung auf dem Bierdeckel wird das nichts!!

Generalthema: „Erben, Vererben, Schenken“

Private Finanzplanung Familie/ Psychologie Recht Steuern Nachlassplanung: Das magische Viereck Alters- vorsorge Vermögens- struktur Erblasser Private Finanzplanung Familie/ Psychologie Erbe Andere Recht Steuern Erbschaft- steuern Familien- recht Erbrecht Ertrag- steuern Gesellsch.- recht

Grundlagen des Erbrechts Christoph Hagemann Rechtsanwalt

Agenda Die gesetzliche Erbfolge Die gewillkürte Erbfolge Der Pflichtteil Die Erbenhaftung Die Abwicklung

Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn: der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat der Erblasser nicht über den gesamten Nachlass verfügt hat das Testament (form-)nichtig ist oder rechtswirksam angefochten wurde

Das Parentelsystem Das gesetzliche Erbrecht beruht auf dem Parentelsystem Blutsverwandte sind erbberechtigt Schwägerschaft begründet kein Erbrecht Ergänzungen des Parentelsystems: Ehegatte ist erbberechtigt Adoptivkinder sind erbberechtigt Partner einer eingetragenen Partnerschaft ist erbberechtigt Das Parentelsystem gliedert die Verwandten in verschiedene Ordnungen Ein Verwandter einer entfernteren Ordnung ist nur dann erbberechtigt, wenn kein Angehöriger einer näheren Ordnung vorhanden ist

Ordnungen Erben der 1. Ordnung: Abkömmlinge Eheliche Kinder Nichteheliche Kinder Adoptivkinder Nicht: Stief- und Pflegekinder Erben der 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge Erben der 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge Erben der 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Erbfolge innerhalb der Ordnungen – I Erbfolge nach Stämmen Auf jeden Stamm entfällt die gleiche Erbquote Jeder Abkömmling bildet einen Stamm An die Stelle eines vorverstorbenen Abkömmlings treten seine Abkömmlinge Hinterlässt der vorverstorbene Abkömmling keine eigenen Abkömmlinge, erhöht sich der Erbteil der lebenden Abkömmlinge

Erbfolge innerhalb der Ordnungen – II Hinterlässt ein Witwer bei seinem Tode drei Kinder, so erben sie alle zu gleichen Teilen 1/3 des Nachlasses, bei € 120.000 also jeweils € 40.000. War Kind 3, das selbst 2 Kinder hatte (also 2 Enkel des Erblassers), vorverstorben, so treten an die Stelle von Kind 3 die beiden Enkel, die wiederum zu gleichen Teilen erben, also jeweils 1/6 Erblasser Ehefrau Kind 1 Kind 2 Kind 3 Enkel 1 Enkel 2

Erbfolge innerhalb der Ordnungen – III Erbfolge innerhalb der 2. und 3. Ordnung: Erbfolge nach Linien Erbfolge ab der 4. Ordnung: An die Stelle des Erbrechts nach Stämmen und Linien tritt das Gradualsystem.

Das Ehegattenerbrecht Die Erbquote des Ehegatten: Zu 1/4 neben den Verwandten der 1. Ordnung Zu 1/2 neben den Verwandten der 2. Ordnung Grundsätzlich zu 1/2 neben Großeltern Zu 1/1 wenn weder Verwandte der 1. und 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind. Voraus des Ehegatten: Nur, soweit Ehegatte gesetzlicher Erbe ist Neben den Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern: die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind die Hochzeitsgeschenke Neben Verwandten der 1. Ordnung: Einschränkung: soweit der Ehegatte die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt

Der Einfluss des Güterstandes auf die Erbquote Zugewinngemeinschaft Pauschaler erbrechtlicher Zugewinnausgleich: Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 (insgesamt also 1/2) Ausnahme: Exakter güterrechtlicher Zugewinnausgleich zzgl. Pflichtteil im Falle der Ausschlagung der Erbschaft Gütertrennung Bei 1 Kind: 1/2 Bei 2 Kindern: 1/3 Bei mehr als 2 Kindern: ¼ Gütergemeinschaft Güterrechtliche Berechtigung in Höhe von 1/2 an dem Überschuss nach Auseinandersetzung des Gesamtguts Andere Hälfte des Überschusses fällt in den Nachlass, soweit nicht die Ehegatten im Ehevertrag vereinbart haben, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tode des Erstversterbenden fortgesetzt wird Im Ergebnis: 1/4 des Nachlasses zzgl. 1/2 des Überschusses

Die gewillkürte Erbfolge Grundsatz der Testierfreiheit Ab Vollendung des 16. Lebensjahres Einschränkung bei Heimbewohnern Privates Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben Amtliche Verwahrung möglich Ablieferungspflicht Öffentliches Testament Protokollierung der Entgegennahme durch Notar Amtliche Verwahrung Kann den Erbschein ersetzen, um seine Rechte gegenüber Dritten nachzuweisen Erbvertrag Stärkste Bindungswirkung

Inhalt des Testaments Erbeinsetzungen/Enterbung Vorerbschaft Verfügungsbeschränkung des Vorerben Befreiten Vorerbschaft Bestimmung des Nacherbfalles Ersatzerbe Das Vermächtnis Klagbarer Anspruch gegenüber den/die Erben i.d.R. auf Übereignung oder Zahlung Die Teilungsanordnung Anordnung der Aufteilung des Nachlasses Ausschließung der Aufteilung Die Auflage

Die Testamentsvollstreckung Anordnung testamentarisch Verwandter, Freund, Berater, Benennung einer Ersatzperson sinnvoll Entziehung der Verfügungsberechtigung der Erben über die Nachlassgegenstände TV erfüllt Verbindlichkeiten, zieht Forderungen ein, führt die letztwilligen Verfügungen aus, bewirkt Auseinandersetzung Dauervollstreckung möglich

Änderung und Aufhebung des Testaments Jederzeit möglich Vollständige oder teilweise Änderungen Das spätere Testament sticht das ältere aus Öffentliches Testament gilt kraft Gesetzes als widerrufen, wenn Erblasser die verwahrte Urkunde zurücknimmt

Das gemeinschaftliche Testament i.d.R. „Berliner Testament“: gegenseitige Einsetzung als Alleinerben und Bestimmung der Schlusserben Abhängigkeit der gegenseitigen Erklärungen In der Regel freie Verfügbarkeit zu Lebzeiten Keine freie Verfügbarkeit von Todes wegen, soweit nicht Erbschaft ausgeschlagen oder testamentarische Befreiung Widerruf durch Zustellung einer notariellen Widerrufserklärung

„Störfälle“ beim gemeinschaftlichen Testament Pflichtteil der übergangenen Kinder: Pflichtteilsstraf-klausel Wiederverheiratungsklausel Anfechtungsausschluss Ungültigkeit der Erbeinsetzung im Falle der Wiederverheiratung wird als Vorerbschaft eingestuft Aussetzung eines Vermächtnisses in Höhe des gesetzlichen Erbteils für die Kinder und Befreiung des Ehegatten für die Folgezeit

Der Pflichtteil Nur Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern Ausgeschlossener Erbe hat Anspruch in Geld Höhe des Anspruchs: grundsätzlich 1/2 des gesetzlichen Erbteils Verkehrswert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles Pflichtteilsergänzungsanspruch Entziehung des Pflichtteils Zugewinnanspruch wird abgezogen Entziehung Nach dem Leben trachten Vorsätzliche körperkörperliche Mißhandlung Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gege wErblasser Böswillige Verletzung von Unterhaltspflicht gg Erblasser Ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel Prostitution, gewerbsmäßiges Glücksspiel, Im Einzelfall auch fortgesetzter Ehebruch Erbunwürdigkeit Vorsätzliche Tötung des Erblassers, Versuch, Versetzung in Zustand, das der Erblasser bis zum Tode unfähig war, zu testieren Vorsätzliches und widerrechtzliche Verhindern von testament oder Aufhebung desselben Arglistige Täuschung und Drohung In Ansehung einer Verfügung Straftat gemäß 267, 271 – 274 STGB

Die Erbenhaftung Die unbeschränkte Erbenhaftung Grundsatz: unbeschränkte Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Erblasserschulden Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen Die beschränkte Erbenhaftung Beschränkung der Haftung auf Nachlass durch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz möglich Nachlassinsolvenz bei Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen bleiben außer Betracht Der Kenntnis steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung, sonst Schadensersatzverpflichtung gegenüber Gläubigern Nachlassverwaltung Anordnung bei Antragstellung durch Erben oder Nachlassgläubiger Bei Antrag durch Nachlassgläubiger: Anordnung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Befriedigung aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird; Frist 2 Jahre Erbe verliert die Befugnis, den Nachlass zu verwalten oder darüber zu verfügen Zugewinnanspruch wird abgezogen Entziehung Nach dem Leben trachten Vorsätzliche körperkörperliche Mißhandlung Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gege wErblasser Böswillige Verletzung von Unterhaltspflicht gg Erblasser Ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel Prostitution, gewerbsmäßiges Glücksspiel, Im Einzelfall auch fortgesetzter Ehebruch Erbunwürdigkeit Vorsätzliche Tötung des Erblassers, Versuch, Versetzung in Zustand, das der Erblasser bis zum Tode unfähig war, zu testieren Vorsätzliches und widerrechtzliche Verhindern von testament oder Aufhebung desselben Arglistige Täuschung und Drohung In Ansehung einer Verfügung Straftat gemäß 267, 271 – 274 STGB

Die Abwicklung des Erbfalles Die Ausschlagung der Erbschaft Frist: 6 Wochen ab Kenntnis Verlust des Ausschlagungsrechts Die Erbengemeinschaft Gesamthandsgemeinschaft Verfügungen nur mit Zustimmung aller Erben Auseinandersetzungsanspruch Der Erbschein Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils, um seine Berechtigung gegenüber Dritten nachzuweisen Erteilung auf Antrag durch das Nachlassgericht, soweit das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet Öffentlicher Glaube des Erbscheins: gutgläubiger Erwerb von dem im Erbschein als Erbe bezeichneten ist möglich, auch wenn Inhaber nicht der wirkliche Erbe ist Gemeinschaftlicher Erbschein bei mehreren Erben Zugewinnanspruch wird abgezogen Entziehung Nach dem Leben trachten Vorsätzliche körperkörperliche Mißhandlung Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gege wErblasser Böswillige Verletzung von Unterhaltspflicht gg Erblasser Ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel Prostitution, gewerbsmäßiges Glücksspiel, Im Einzelfall auch fortgesetzter Ehebruch Erbunwürdigkeit Vorsätzliche Tötung des Erblassers, Versuch, Versetzung in Zustand, das der Erblasser bis zum Tode unfähig war, zu testieren Vorsätzliches und widerrechtzliche Verhindern von testament oder Aufhebung desselben Arglistige Täuschung und Drohung In Ansehung einer Verfügung Straftat gemäß 267, 271 – 274 STGB

„Erben, Vererben, Schenken“ - Steuerliche Aspekte - Dipl.-Kfm. Alexander Schröder Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Lehrbeauftragter FH Bonn/Rhein-Sieg

Agenda Einführung Charakter der Erbschaftsteuer und Steuerpflicht Steuerfreier Erwerb Schenkungsteuer Steuerklassen und persönliche Freibeträge, Steuersätze Nutzung der Freibeträge Grundvermögen Betriebsvermögen Freigebige Zuwendungen Klassische Fehler und Optimierungsstrategien

Erbschaftsteueraufkommen

Absehbare Rechtsänderungen Eine Erhöhung der Erbschaftsteuer ist insb. von Seiten der Bundesregierung und der SPD geführten Bundesländer wiederholt gefordert worden. Beim Bundesverfassungsgericht ist auf Vorlage des BFH ein Verfahren anhängig, das u.a. zum Gegenstand hat die Überprüfung der Bewertungsvorschriften für Immobilien die Überprüfung der Vergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen. Das Verfassungsgericht wird frühestens 2005 ent-scheiden. Es bleibt also noch Zeit für die Nutzung der derzeit noch günstigen Rahmenbedingungen (vorweggenommene Erbfolge)

Charakter der ErbSt u. Steuerpflicht – I 1. Charakter der Erbschaftsteuer Die ErbSt ist keine Erblassersteuer, sondern eine Erbanfallsteuer: Sie belastet nicht den Nachlass des Verstorbenen, sondern erfasst das, was bei den einzelnen Bedachten aus dem Nachlass anfällt Die Höhe der anfallenden Steuer bestimmt sich dabei entscheidend nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser ähnliche Behandlung von Erbschaften und Schenkungen Welche Vorgänge unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer? der Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder erbvertraglicher Erbfolge der Erwerb durch Vermächtnis die „freigebige“ Zuwendung unter Lebenden der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (z.B. Lebensversicherungen, Abfindungsansprüche) der geltend gemachte Pflichtteilsanspruchs oder dessen Abfindung die „Bereicherung“ eines Ehegatten bei Vereinbarung der ehelichen Gütergemeinschaft der Erwerb aufgrund einer vom Schenker angeordneten Auflage usw.

Charakter der ErbSt u. Steuerpflicht – II 3. Wer ist steuerpflichtig? Persönliche Steuerpflicht: Wenn Erblasser/Schenker oder der Erbe bzw. Beschenkte zur Zeit der Steuerentstehung Inländer sind, unterliegen sie der deutschen ErbSt (unbeschränkte Steuerpflicht) Sachliche Steuerpflicht: In diesem Fall greift die ErbSt für das gesamte Vermögen, d.h. für inländisches u. ausländisches Vermögen. Wegzug ins Ausland als Steuersparmodell? Deutsche Staatsangehörige müssen Ihren Wohnsitz im Inland bereits seit mehr als 5 Jahren aufgegeben haben, um aus der unbeschränkten Steuerpflicht zu fallen. Das in Deutschland belegene Vermögen unterliegt aber weiterhin der deutschen (beschränkten) Steuerpflicht. 4. Was wird besteuert? Besteuerungsgrundlage ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die „Bereicherung“ des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. d.h. Bemessungsgrundlage ist das steuerpflichtige Rohvermögen abzüglich Schulden nicht der Steuerpflicht unterliegen z.B. Sozialversicherungsrenten sowie der Zugewinnausgleichsanspruch

Steuerfreier Erwerb Hausrat sowie anderes bewegliches Vermögen Steuerklasse I: Hausrat bis 41.000 € anderes bewegliches Vermögen bis 10.300 € Steuerklasse II u. III: Hausrat u. anderes bewegliches Vermögen zusammen bis 10.300 € Die Befreiung gilt nicht für Grund- u. Betriebsvermögen etc. sowie Geld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine u. Perlen Betriebsvermögen, wesentl. Beteiligungen an Kapitalges. Befreiung bis zu 225.000 €; Erfassung des übersteigenden Teils zu 65%; Stundungsmöglichkeit Pflegekräfte  Zuwendungen bis 5.200 € an Personen, die dem Erblasser ohne oder ohne zurechendes Entgelt Pflege und Unterhalt gewährt haben. Grundbesitz, Kunstsammlungen, Bibliotheken etc,  deren Erhaltung muss im öffentlichen Interesse sein usw. Zuwendungen an begünstigte Empfänger,  kirchliche, gemeinnützige u. wohltätige Einrichtungen, Parteien u.a. Weitere

Schenkungsteuer Im Grundsatz gelten die selben Regelungen wie zur ErbSt Folgende Besonderheiten sind zu beachten: Gemischte Schenkung/Schenkung unter Auflage Hier wird zwar geschenkt, jedoch muss der Beschenkte eine Gegenleistung erbringen, z.B. die auf dem Geschenk lastenden Schulden übernehmen oder einen Nießbrauch einräumen Steuerpflichtig ist nur die Bereicherung des Beschenkten, diese sollte bei gemischten Schenkungen ein StB ermitteln, der die Zuwendung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufteilt Gelegenheitsgeschenke Übliche Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei; was üblich ist, darüber streiten sich die Gelehrten Mittelbare Grundstücksschenkungen Weil hier die Grundstückswerte und nicht der Verkehrswert anzusetzen sind, lässt sich hier ErbSt sparen; allerdings geht die Eigenheimförderung verloren Den konkreten Einzelfall stets vom Berater durchrechnen lassen

Steuerklassen und Freibeträge - I Grundsatz: Je näher verwandt, desto höher die persönlichen Freibeträge und desto niedriger der Steuersatz (und umgekehrt) Partner nicht ehelicher Lebensgemeinschaften fallen in die ungünstigste Steuerklasse III. Das lässt sich nach wie vor nur durch Heirat ändern. Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften fallen in Steuerklasse III  Steuerklasse Personen Freibetrag I Ehepartner 307.000 € Kinder u. Stiefkinder Kinder verstorbener Kinder 205.000 € Enkel, Stiefenkel, Urenkel Eltern u. Großeltern bei Erbschaft 51.200 € II Eltern u. Großeltern bei Schenkungen Geschwister Nichten, Neffen Stief- u. Schwiegereltern Schwiegerkinder geschiedene Ehepartner 10.300 € III alle übrigen Erben u. Beschenkten 5.200 €

Steuerklassen und Freibeträge - II Wichtig: Der persönliche Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet  Versorgungsfreibeträge Ehepartner 256.000 € Kinder bis 5 J. 52.000 € von mehr als 5 bis zu 10 J. 41.000 € von mehr als 10 bis zu 15 J. 30.700 € von mehr als 15 bis zu 20 J. 20.500 € von mehr als 20 bis zu 27 J. 10.300 € Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt, soweit der verbleibende Ehepartner oder die Kinder Versorgungsbezüge beziehen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, z.B. Hinterbliebenenrenten (Kürzung um den Kapitalwert). Fragen des Zugewinns müssen individuell abgeklärt werden  Steuerfreier Zugewinnausgleich

% -Satz in der Steuerklasse Steuersätze  Erbschaftsteuersätze seit dem 1. 1. 2002 Steuerpflichtiger Erwerb bis € % -Satz in der Steuerklasse I II III 52.000 7 12 17 256.000 11 23 512.000 15 22 29 5.113.000 19 27 35 12.783.000 32 41 25.565.000 37 47 über 25.565.000 30 40 50  Tarifbegrenzung für Betriebsvermögen Soweit auf Erwerber der Steuerklassen II und III Betriebs-vermögen oder wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesell-schaften übertragen werden, gelten insoweit annähernd die Steuersätze der Klasse I (Entlastungsbetrag: 88%)

Nutzung der Freibeträge - I Eltern möchten Vermögen auf die Kinder S und T übertragen Vater 700.000 Mutter 100.000 800.000 1. Fall ungeplant S T Schenkung Vater 350.000 € 350.000 € Freibetrag 205.000 € 205.000 € Steuerpflichtiger Erwerb 145.000 € 145.000 € Steuerklasse I, 11% 15.950 € 15.950 € Schenkung Mutter 50.000 € 50.000 € Freibetrag 50.000 € 50.000 € Steuerpflichtiger Erwerb 0 € 0 € Steuer gesamt 15.950 € 15.950 €

Nutzung von Freibeträgen - II Eltern möchten Vermögen auf die Kinder S und T übertragen Gleicher Sachverhalt wie soeben 2. Fall geplant Schenkung Vater an Mutter 300.000 € Freibetrag 300.000 € Steuerpflichtiger Erwerb 0 € S T Schenkung Vater an Kinder 200.000 € 200.000 € Freibetrag 200.000 € 200.000 € Steuerpflichtiger Erwerb 0 € 0 € Schenkung Mutter an Kinder aus ursprünglichem Vermögen 50.000 € 50.000 € übertragenem Vermögen 150.000 € 150.000 € 200.000 € 200.000 € Freibetrag 200.000 € 200.000 € Steuerpflichtiger Erwerb 0 € 0 € Steuer gesamt 0 € 0 € Aber Achtung: Schenkung ohne Auflage der direkten Weiterleitung an die Kinder, sonst missbräuchliche Kettenschenkung!

Grundvermögens: Bewertung Früher: Einheitswerte; heute: Bedarfswerte (Grundbesitzwerte) Unbebaute Grundstücke  qm-Zahl x Bodenrichtwert per 1.1.1996 lt. Gutachterausschuss abzgl. 20 % Bewertungsabschlag (höchstens Verkehrswert) Bebaute Grundstücke, z.B. ETW, EFH, MFH  durchschnittliche Jahresnettomiete/übliche Miete der letzten 3 Jahre x 12,5 (Vervielfältiger) ./. Wertminderung wegen Alters (0,5% pro Jahr, max. 25%) + 20%iger Zuschlag für EFH u. ZFH, die Wohnzwecken dienen (mindestens Wert d. unbebauten Grundst.; höchstens Verkehrswert) Sonderfälle: Ausländischer Grundbesitz (Verkehrswert) Fabrikationsgrundstücke etc. (zusätzlicher Vorteil: Betriebsvermögen) Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden Grundstücke im Zustand der Bebauung Wichtig: Die Vorschriften zu Wertermittlung von Grundstücken führen zu einem Ansatz, der meist zwischen 30 und 60 % des Verkehrswertes liegt!

Grundvermögen: Schenkung Ausgangsfall: Der Vater möchte ein Grundstück mit einem Ver- kehrswert von2 Mio. € und einem Steuerwert (Bedarfswert) von 1,2 Mio. € auf seine Tochter übertragen 1. Fall: das Grundstück ist unverschuldet Schenkung Schenkung Grundstück Barvermögen Steuerwert der Schenkung 1.200.000 € 2.000.000 € Freibetrag 205.000 € 205.000 € Steuerpflichtiger Erwerb 995.000 € 1.795.000 € Steuerklasse 1 19 % 19 % Steuer 189.050 € 341.050 € Dieser Fall ist im Erlebens -und Sterbefall identisch

Grundvermögen: Schenkung bei Verbindlichkeiten 2. Fall: das Grundstück ist mit € 1.000.000,00 verschuldet. Erbfall/ Schenkung Erbfall Schenkung Grundstück Grundstück Barvermögen Steuerwert 1.200.000 € 1.200.000 € 2.000.000 € Abzug Verbindlichkeit 600.000 € 1.000.000 € 1.000.000 € 600.000 € 200.000 € 1.000.000 € Freibetrag 205.000 € 205.000 € 205.000 € Steuerpflichtiger Erwerb 395.000 € 0 € 795.000 € Steuerklasse 1 15 % 0 % 19 % Steuer 59.250 € 0 € 151.050 € Vorsicht: Bei der Schenkung von Privatvermögen unter Lebenden werden Verbindlichkeiten nur im Verhältnis zum Verkehrswert abgezogen. Der Vorgang gilt in der Einkommensteuer als anteilige Veräußerung, die innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist für Immobilien steuerpflichtig ist.

Grundvermögen: Gestaltungsmöglichkeiten Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt Einbringung in eine vermögensverwaltende GbR und Aufnahme der Erben Mittelbare Grundstückschenkung Gründung einer Familien GmbH & Co. KG

Betriebsvermögen: Bewertung Anteile an Kapitalgesellschaften Nicht notierte Anteile (z. B. GmbH-Anteile)  Stuttgarter Verfahren Notierte Anteile (z.B. Aktien)  Kurswert zum Bewertungsstichtag 2. Betriebsvermögen z.B. Anteile an Personengesellschaften, Vermögen des Freiberuflers  Grundsatz: Ansatz mit den Bilanzwerten (= Substanzwerte) Ausnahme: Grundbesitz, Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesell. (s.o.) sowie ausländisches Betriebsvermögen 3. Land- u. Forstwirtschaftliches Vermögen (spezielle Regelungen)

Betriebsvermögen: Vergleich Privatvermögen – I Vater V vererbt seinen Kindern S und T Vermögen in Höhe von 2 Mio. € 1. Privatvermögen S T Gesamt Wert des Erbes 1.000.000 € 1.000.000 € 2.000.000 € Kinderfreibetrag 205.000 € 205.000 € 405.000 € Steuerpflichtiger Erwerb 795.000 € 795.000 € 1.590.000 € Steuerklasse I 19 % 19 % Steuer 151.050 € 151.050 € 302.100 €

Betriebsvermögen: Vergleich Privatvermögen – IÍ S T Gesamt Wert des Erbes 1.000.000 € 1.000.000 € 2.000.000 € Freibetrag § 13a Abs1 112.500 € 112.500 € 225.000 € 887.500 € 887.500 € 1.775.000 € Bewertungsabschlag % 35 % 35 % Bewertungsabschlag 310.625 € 310.625 € 621.250 € 576.875 € 576.875 € 1.153.750 € Kinderfreibetrag 205.000 € 205.000 € 410.000 € Steuerpflichtiger Erwerb 371.875 € 371.875 € 743.750 € Steuerklasse I 15 % 15 % Steuer 55.781 € 55.781 € 111.562 € Steuerersparnis 95.269 € 95.269 € 190.538 €

Betriebsvermögen: Gestaltungsmöglichkeiten Verlagerung von Vermögensteilen ins Betriebsvermö-gen Gründung einer GmbH & Co.KG Aufnahme von Erben in bestehende Betriebe schon zu Lebzeiten Bei Schenkungen auch Übertragung von Schulden ins Betriebsvermögen

Betriebsvermögen: Steuerfallen Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen Gefahr der Zwangsentnahme Entnahme auch bei Vorausvermächtnis Das Sonderbetriebsvermögen darf nicht zurückbehalten werden Bei Gesellschaftsanteilen muss der Beschenkte Gesellschafter werden Regelungen im Gesellschaftsvertrag führen zu Zwangsausscheiden der Erben Überprüfung nach 5 Jahren auf Veräußerungen Entnahmen Finanzierung der Wiedereinlage Betriebsvermögen in der Erbschaftssteuer ist auch Betriebsvermögen in der Einkommensteuer.

Die Freigebige Zuwendung Auch Zuwendungen unter Eheleuten können schenkungs- steuerpflichtig werden Besondere Gefahren drohen bei : gemeinsamen Konten, auf die nicht nur Beträge für die gemeinsamen Lebensführung eingezahlt werden unangemessener Gewinnverteilung zugunsten des Ehegatten Verkäufen unterhalb des Verkehrwertes Zahlung des Zugewinnausgleichs schon während der Ehe Unschädlich sind : Ansparung auf gemeinsames Eigenheim die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums am gemeinsamen Eigenheim Gelegenheitsgeschenke Aufwendungen für einen angemessenen Lebensunterhalt Der güterrechtliche Zugewinnausgleich im Erbfall

Klassiker der ErbSt -Fehlplanung Typische Gefahrenherde: Die Erbschaftsteuer-Belastung wird optimiert; dabei wird die ertragsteuerliche Behandlung des übertragenen Vermögens vernachlässigt Ertragsteuerliche Gestaltungen werden vollzogen, ohne die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen Man hat die ertrag- und erbschaftsteuerlichen Konsequenzen durchdacht, es mangelt aber an der zielgerechten Durchführung Zivilrechtliche Verträge werden ohne Berücksichtigung der erbschaftsteuerlichen Konsequenzen aufgesetzt

Mögliche Optimierungsstrategien Gezielte Nutzung von Freibeträgen sowie der 10-Jahres-Frist Frühzeitige Übertragung von Vermögenssubstanz, ggf. unter Rückbehalt der Nutzungen (Nießbrauch, Wohnrecht etc.) und Einsatz von Sicherungsmitteln Optimierung der Vermögensstruktur Gezielte Schaffung von Betriebsvermögen (Familien-GmbH & Co KG u.a.) zur Nutzung der noch bestehenden Begünstigungen Einsatz von Kapitallebensversicherungen (2/3-Wert) Einsatz von Stiftungen u.v.m. Auch den Erbverzicht erwägen innerhalb der Ausschlagungsfrist

Ablauf der Nachlassplanung Erfassung des Status Quo (rechtlich/steuerlich) Was ist gewollt? Gestaltungsziele (Sollzustand), z.B. Versorgung des Ehegatten und der Kinder Gerechte Verteilung des Vermögens, Berücksichtigung von Vorempfängen, Wahrung des Familienfriedens Sicherung der Vermögenseinheit und ihr langfristiger Erhalt für die Familie (Unternehmen, Grundvermögen) Durchsetzung der Vorstellung des Erblassers (Testamentsvollstreckung, Vor- u. Nacherbschaft etc.) Minimierung der Steuern und der Nachlassabwicklungskosten Analyse der Situation (Ist-Zustand) Ermittlung von Gestaltungsvarianten Auswahl u. Umsetzung der geeigneten Lösungsvariante

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Die Bank im Erbfall Dr. Volker Lang Rechtsanwalt

Die Probleme bei Tod eines Angehörigen Neben der Verarbeitung des Schicksalsschlages sind die Angehörigen insbesondere folgenden Problemen ausgesetzt: Regelungen der persönlichen Angelegenheiten des Verstorbenen (Krankenhaus, Behördengänge, Pflegeheim usw.) fehlende Befugnis zu handeln bzw. dringend erforderliche Geschäftsführungsmaßnahmen im Unternehmen zu treffen infolge der fehlenden Dokumentation, insbesondere der gesellschaftsvertraglich maßgeblichen Regelungen, fehlt der Überblick Einstellung eines qualifizierten Geschäftsführers für das Unternehmen Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens; das Unternehmen ist auch für viele Angehörige Existenzgrundlage HINZU KOMMEN PROBLEME MIT DER BANK / SPARKASSE

Legitimation bei Tod des Kunden Sterbeurkunde Erbschein Eröffnetes Testament Testamentsvollstreckerzeugnis Unbedenklichkeitsbescheinigung Sehr selten reicht eine sog. Haftungserklärung

Pflichtteilsanspruch gegenüber der Bank NEIN, ein Pflichtteilsanspruch entsteht nur bei Ausschluss von der Erbschaft. Er stellt einen Geldanspruch gegen die Erben dar, und zwar in Höhe des Werts des halben gesetzlichen Erbteils Der Pflichtteilsanspruch ist keine Erbschaft.

Anspruch aus Vermächtnis gegenüber der Bank NEIN. Ein Vermächtnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf einzelne Vermächtnisse gegen die Erben (nicht: gegen die Bank) Ein Vermächtnis ist keine Erbschaft.

Problemfall I: Vor- und Nacherbschaft Vorerbe ist Vollerbe Nacherbschaft tritt ein, wenn Vorerbe verstirbt häufig: Ehegatte Vorerbe, Abkömmlinge Nacherbe Keine volle Verfügung über Erbschaft, außer Befreiter Vorerbe Ersatzerbschaft Legitimierung: immer Erbschein

Problemfall II: Mehrheit von Erben Gesamthandsgemeinschaft gemeinschaftlicher Erbschein gemeinschaftliche Verwaltung/Verfügung Erfüllung nur gegenüber allen Erben Auskunft: jeder Erbe allein kann fordern; Erteilung nur an alle Erben Bei Streitigkeiten: „einfrieren“

Erbenhaftung Grundsätzlich unbeschränkte Haftung für Nachlassschulden Erbenmehrheit: Gesamtschuld Haftungsbeschränkung auf Nachlass (§§ 1975 ff. BGB) Nachlassinsolvenz Ausschlagung

Kluge Nachlassgestaltung Testamentsvollstreckung Prävention Kluge Nachlassgestaltung Testamentsvollstreckung Die Vorsorgevollmacht ... Umfang individuell gestaltbar i.d.R. werden Praktikabilitätsgesichtspunkte für Generalvoll-macht sprechen; umfasst sind danach insbesondere Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für den Fall und die Dauer der Geschäftsunfähigkeit Ausgestaltung als postmortale Vollmacht denkbar, um den Zeitraum nach dem Tod bis zur Feststellung der Erben zu “überbrücken”, Gefahr des Missbrauchs: Vollmachtserteilung ist äußerste Vertrauenssache! Sicherungsmechanismen (z.B. Doppelvollmacht, Bestellung eines Vollmachtsbetreuers, Vollmachtsbeschränkung)

Steueramnestie 2004/2005 Die Zeit läuft Dipl.-Kfm. Willi Spies Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Agenda Gesetzesstand Methodik, Voraussetzungen Ausschlussfristen für die Amnestie Vorteile, Nachteile der Amnestieerklärung Soll man oder soll man nicht?

Gesetzliche Grundlagen und Informationen www.bundesfinanzministerium.de (pdf-Dateien) Gesetz über die strafbefreiende Erklärung Merkblatt zur Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung Fragen und Antworten zum Strafbefreiungserklä-rungsgesetz Vordruck zur Strafbefreiungserklärung Informationsfaltblatt www.vrt.de (pdf-Dateien) VRT-Info Sonderheft Steueramnestie VRT-Info Dezember 2003 Vordruck zur Strafbefreiungserklärung incl. Merk-blätter

Voraussetzungen für die Amnestieerklärung Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbe-freienden Erklärung: Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit Hinterziehungen der Jahre 1993 bis 2002 und Vollendung der Steuerstraftat vor dem 17.10.2003 Keine Tatentdeckung Amtliches Formular Gilt nur für bestimmte Steuerarten (ESt, KSt, GewSt, USt, VSt, ErbSt/SchenkSt, Abzugssteuern)

Voraussetzungen für die Amnestieerklärung Wer ist erklärungsberechtigt? Der Täter und Mittäter Der gesetzliche Vertreter (GV), Vermögensver-walter (VV), Verfügungsberechtigte (VB), wenn dieser Täter, aber nicht zugleich Steuerschuldner ist Der Steuerschuldner, wenn der GV, VV, VB der Täter ist Der GV, VV, VB, wenn der Täter ein früherer GV, VV, VB war In allen o.g. Fällen der Gesamtrechtsnachfolger

Ausschlussfristen bei Abgabe und Zahlung Achtung Ausschlussfristen bei der strafbefrei-enden Erklärung: Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nur in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2004 mit 25% „Steuer“ 01.01. bis zum 31.03.2005 mit 35% „Steuer“ Zur speziellen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen siehe im Einzelnen die Beispiele im VRT-Info Fristgerechte Zahlung der Abgeltungssteuer innerhalb von 10 Tagen, aber Vorsicht am 31.12.2004 und 31.03.2005!

Top oder Flop? Amnestie bisher nur mäßig erfolgreich Geplante Steuermehreinnahmen: EUR 5.000.000.000,00 Erzielte Steuermehreinnahmen, Stand Juli 2004: EUR 273.000.000,00 Erwartete Steuermehreinnahmen, Stand Juli 2004: EUR 1.000.000.000,00

Pferdefuß der Amnestieerklärung? Bisher keine Probleme mit der Finanzverwaltung durch die Amnestieerklärung Nur grundsätzliche Prüfung der Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit und der fristgerechten Zahlung Keine Erörterungen, kein „Roter Reiter“ auf der Steuerakte, kein Ermittlungsverfahren Keine Mitteilungen an andere Behörden etc. Kein Steuerbescheid

Was spricht für die Inanspruchnahme der Amnestie Straffreiheit Gewissenserleichterung gegenüber sich selbst und gegenüber den Erben Uneingeschränkte Verwendbarkeit der Vermögens-werte und Einnahmen für Konsum und Investition Günstige Nachversteuerung

Eine Einladung, die man nicht ausschlagen kann? Pauschale „Steuer“ von: 25 % bis 31.12.2004 35 % bis 31.03.2005 auf folgende Bemessungsgrundlagen: ESt / KSt 60 % der Einnahmen + 100 % der Ausgaben GewSt 10 % der Einnahmen USt 30 % der Einnahmen + 200 % der Vorsteuern ErbSt / SchenkSt 20 % der nach Abzug der Freibeträge steuer- pflichtigen Einnahmen

Eine Einladung, die man nicht ausschlagen kann? Effektive Steuer bis 31.12.2004: ESt: Einnahmen * 0,6 * 0,25 = 15% Steuersatz (01.01.-31.03.2005: 0,6 * 0,35 = 21%) ESt-Eingangssteuersatz 2004: 16% ErbSt: Einnahmen * 0,2 * 0,25 = 5% Steuersatz (01.01.-31.03.2005: 0,2 * 0,35 = 7%) ErbSt-Eingangssteuersatz 2004: 7%

Gründe gegen eine Nicht-Inanspruchnahme Bei Ausschlagung der Amnestie droht: Steigendes Entdeckungsrisiko durch gesetzliche Meldepflichten: EU-Zinsrichtlinie Alterseinkünftegesetz Erbschaftsteuergesetz Saftige Nachzahlung zzgl. Hinterziehungszinsen und zzgl. Bußgeld und/oder anderen strafrechtlichen und ggf. dienstrechtlichen Konsequenzen (Beamte!)

Entdeckungsrisiko EU-Zinsrichtlinie Die die EU-Zinsrichtlinie sieht vor Kontrollmitteilungen zwischen den EU-Staaten: Gläserne Identität des Kapitalanlegers oder Steuern an der Quelle mit 35% in der Endstufe: Höhere Besteuerung als im Regelverfahren?

Entdeckungsrisiko Alterseinkünftegesetz Das Alterseinkünftegesetz sieht vor Kontrollmitteilungen: Versicherungsträger und -unternehmen melden bis zum 31.05. des Folgejahres den Bezug und die Höhe der Leibrenten an eine zentrale Stelle Folge: Überprüfung der Steuerpflicht auch für die Vergangenheit (bis zu 13 Jahre zurück)

Entdeckungsrisiko Erbschaftsteuergesetz Das ErbSt-Gesetz sieht vor Meldepflichten Erben und Beschenkte Standesämter, Gerichte, Notare, Behörden Banken und Sparkassen Versicherungsgesellschaften Aktiengesellschaften Kontrollmitteilung von ErbSt-FA an Wohnsitz-FA

Entdeckungsrisiko Mitwisser Permanentes Entdeckungsrisiko durch die „Lieben“: der geschiedene Ehepartner, die enttäuschte Geliebte, der verkrachte Geschäftspartner, der freigesetzte Arbeitnehmer, der missgünstige Miterbe, der neidische Nachbar

Gründe für die Inanspruchnahme Straffreiheit Gewissenserleichterung gegenüber sich selbst und gegenüber den Erben Günstige Nachversteuerung; aber Achtung: Selbstanzeige kann evtl. günstiger sein Uneingeschränkte Verwendbarkeit der Vermögens-werte und Einnahmen für Konsum und Investition Das Ende der Erpressbarkeit

Steueramnestie 2004 / 2005: Die Zeit läuft Soll man oder soll man nicht? Prüfen Sie, ob eine Selbstanzeige oder eine strafbefreiende Erklärung notwendig sein könnte; denken Sie dabei insbesondere an Ihre Erben, die haften und zahlen müssen Im Falle eines Falles: keine Selbstanzeige oder strafbefreiende Erklärung ohne fachlichen Rat Im Falle eines Falles: Warten Sie nicht mehr zu lange, es drohen die Ausschlussfristen!

Zum guten Schluss….. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Unsere Folien und weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vrt.de Gerne schickt Ihnen unser Sekretariat auch eine gedruckte Fassung Kontakt: VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Tel. 0228-267920 – Fax 0228-2679230 - Email: mail@vrt.de Internet: www.vrt.de