Das Arbeitnehmererfindergesetz – Was bedeutet es für Angestellte von Hochschulen? oder: Coca Cola, geheim – aber nicht geschützt Was mache ich aus.

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 Präsentation transkript:

Das Arbeitnehmererfindergesetz – Was bedeutet es für Angestellte von Hochschulen? oder: Coca Cola, geheim – aber nicht geschützt Was mache ich aus meinen Ideen? Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 1

Grundlage an der Uni: §42 Arbeitnehmererfindergesetz ArbErfG Inhalt Grundlage an der Uni: §42 Arbeitnehmererfindergesetz ArbErfG Von der Erfindung zur Vermarktung: der Ablauf Die Technologie-Lizenzbüro (TLB) der Baden-Württembergischen Hochschulen GmbH Patentierung vs. Veröffentlichung – der Interessenkonflikt von Wirtschaft und Wissenschaft in der Kooperation Start-Up: Strategische Überlegungen zu Patentierung, Vermarktung und Kooperationen Ihre Fragen und Anregungen Kontakt Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 2

§42 Arbeitnehmererfindergesetz - Hochschulbedienstete § 42 - Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen: Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. [...] Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 3

Von der Erfindung zur Vermarktung: aus Sicht der/s Erfinder/in … Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 4

Informationszentrum Patente. ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 5

Die Technologie-Lizenzbüro (TLB) der Baden-Württembergischen Hochschulen GmbH Die Universität hat mit der TLB GmbH eine Vereinbarung über die Bearbeitung von Schutzrechten getroffen. TLB berät und unterstützt danach die Hochschulen und ihre Mitglieder in Fragen des Schutzes und der Verwertung von geistigem Eigentum und vergibt Lizenzen an innovativen Technologien. Das TLB unterhält eine Außenstelle in Vaihingen und bietet den Mitarbeiter/inne/n der Universität folgende Leistungen an: Kostenlose und vertrauliche Beratung für alle Mitglieder der württembergischen Hochschule (Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter oder sonstige Angestellte, Studenten) in Fragen über Erfindungen, Software, Marken, Designs usw. Durchführung von Patentrecherchen für Hochschulangehörige und Institute Finanzielle Förderung des Erwerbs von gewerblichen Schutzrechten in Kooperation mit der Patentstelle für die deutsche Forschung der Fraunhofer-Gesellschaft Kommerzielle Verwertung von Erfindungen, Software, Marken, Designs usw. Kontakt: www.tlb.de Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 6

Selbständige Patentierung und Vermarktung Vorteile: eigene Verantwortlichkeit für Fristen und Abläufe, Mitwirkung an Offenlegungsschrift und direkter Kontakt zu Patentanwälten Nutzen von eigenen Kontakten zur Vermarktung Komplette Einnahmen für mich Nachteile: eigene Verantwortlichkeit für Kosten, Fristen und Abläufe (!) Keine BMBF-Fördermittel Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 7

Universität (Hochschuloffensive 2002) Schaffen von IP Patentierung vs. Veröffentlichung – der Interessenskonflikt von Wirtschaft und Wissenschaft (1) – nach: Speidel-Speer Universität (Hochschuloffensive 2002) Schaffen von IP Schutz und Erhalt des IP Wertschöpfung aus IP Daraus folgt: IP soll an Universität verbleiben IPR in eigenem Namen Möglichst beschränkte, entgeltliche Lizenzierung von IPR Industriepartner (Sicherung von Wettbewerbsvorteilen) Schaffen von IP Schutz und Erhalt des IP Wertschöpfung aus IP Daraus folgt: Eigentum an IP und IPR Uneingeschränkte Verwertungsrechte Kein gesondertes Entgelt neben Vergütung Wettbewerbsverbot / Geheimhaltungspflichten Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 8

Kooperationsmodell 1 Institut – 1 Industriepartner: Patentierung vs. Veröffentlichung – der Interessenskonflikt von Wirtschaft und Wissenschaft (2) nach: Speidel-Speer Kooperationsmodell 1 Institut – 1 Industriepartner: Gegenseitiger Austausch: Der generellen Strategien Der konkreten Interessen bezüglich der geplanten Forschungskooperation Verhandlung der Positionen mit dem Ziel eines ‚win-win‘ Beachtung von Förderbestimmungen bei Inanspruchnahme von Forschungsförderung! Ziel des Instituts könnte sein: eigene nichtausschließliche Lizenz für Forschung und Lehre sowie Publikationen, Alleininhaberschaft von IPR mit Lizenzierung (ggf. schwer durchzusetzen!) Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 9

Kooperationsmodell 1 Institut – mehrere Industriepartner: Patentierung vs. Veröffentlichung – der Interessenskonflikt von Wirtschaft und Wissenschaft (3) nach: Speidel-Speer Kooperationsmodell 1 Institut – mehrere Industriepartner: Definition abgegrenzter Interessensgebiete (exklusive IPR) aller Partner und von Überschneidungen (nichtausschließliche IPR) IPR: jeder Partner in Bezug auf seine Alleinerfindungen IPR-Strategie: bei gemeinsamen Erfindungen bestimmt der Partner, dessen Interessensgebiet betroffen ist! Marktübliche Lizenzen für Institut Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 10

KMU-Betriebe dürfen Prototypen für bestimmten Zeitraum exklusiv nutzen Patentierung vs. Veröffentlichung – der Interessenskonflikt von Wirtschaft und Wissenschaft (4) nach: Speidel-Speer Kooperationsmodell mehrere Institute (3) – mehrere Industriepartner (10) – Beispiel BMWi-gefördertes Verbundvorhaben: Einigung: IPR: Anmeldung von Patenten und Gebrauchsmustern durch die beiden marktführenden Industriepartner Verwertungsrechte: ausschließliche Produktions- und Vertriebsrechte bei den beiden Industriepartnern KMU-Betriebe dürfen Prototypen für bestimmten Zeitraum exklusiv nutzen Erfindervergütung für Institute wie Arbeitnehmer der Industriepartner + Lizenzgebühr Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 11

Start-Up: Strategische Überlegungen zu Patentierung, Vermarktung und Kooperationen Wichtige Fragen: Ist meine Idee so einzigartig, dass sie ‚sicher‘ ist – und will ich kein Auslaufen des Schutzes? Habe ich Partner, die Know-How selbst nutzen könnten (firmenintern oder bei Kooperationen)? Bin ich in einem Angestelltenverhältnis zur Universität? – Möchte ich mich danach selbständig machen? Möchte ich mich schon direkt nach dem Studium selbständig machen? Was ist zu beachten, wenn ich mein Wissen mit dem eines anderen gewinnbringend verbinden möchte in einer Zusammenarbeit? Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 12

Start-Up: Strategische Überlegungen zu Patentierung, Vermarktung und Kooperationen Antworten, über die Sie sich Gedanken machen sollten: Ich schließe meine Idee in den ‚Safe‘ und veröffentliche sie gar nicht erst Wir grenzen die Aufgabenfelder untereinander klar ab und regeln den Umgang mit den jeweiligen Ergebnissen Ich melde meine Erfindung und nehme die für Existenzgründer günstigen Lizenzierungsangebote der Universität an Ich wende mich an die Forschungsabteilung der Universität und bespreche das taktisch beste Vorgehen (Hinweis: die Mitarbeiter der Uni sind zur Verschwiegenheit verpflichtet!) Der Umgang mit den Ergebnissen muss, wie auch die bereits mit eingebrachte IP, festgehalten werden! Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 13

Hilfestellung bei Fragen zur Patentierung Regierungspräsidium Stuttgart, Haus der Wirtschaft Informationszentrum Patente Willi-Bleicher-Str. 19 D-70174 Stuttgart Kontaktmöglichkeiten Telefon Informationszentrum 0711- 123-25 58 Auftragsrecherchen 0711-123-25 55 Normen und Zeitschriften 0711-123-27 85 Telefax 0711-123-25 60  E-Mailinfo@patente-stuttgart.de www.patente-stuttgart.de Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 14

Ihr Kontakt an der Universität Dr.-Ing. Ulrich Eggert Dez I/1 – Forschung Keplerstr. 7 70174 Stuttgart Telefon: 0711-685-82276 Telefax: 0711-685-72276 technologietransfer@verwaltung.uni-stuttgart.de http://www.uni-stuttgart.de/forschung Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 15

Die Notwendigkeit ist die Mutter der Erfindung. Plato, (427 - 348 od. 347 v. Chr.), lateinisch Platon, griechischer Philosoph, Begründer der abendländischen Philosophie Informationszentrum Patente ArbErfG – die Bedeutung für Hochschulen Ulrich Eggert, 09.11.10 16