Themen Gesetze - Satzung - Steuern - Regress

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Themen Gesetze - Satzung - Steuern - Regress Ihr Logo hier einfügen Themen Gesetze - Satzung - Steuern - Regress Minijob - Rechnungen - Versicherungen Dieser Power Point Vortrag soll die verschiedenen Vereinsrisiken im Bereich Versicherungen den Funktionsträgern erläutern. Seit 2001 organisieren die Ehrenamtbörsen Vortragsreihen in denen bis heute über 900 Vereinsvertreter/innen aus dem Saarland teilgenommen haben. Hinweis auf sehr viele Informationen – sie sollen eine Grundlage für weitere Entscheidungen der Vereinsvorstände sein. Weitere Arbeitshilfen bitte anfordern... Fragen jederzeit stellen, diese helfen, das schwierige Thema Versicherungen mit praktischen Erlebnissen aus Ihrem Vereinsleben umzusetzen. Wichtige Frage an die Anwesenden: Wer ist Vertreter/in eines „nicht eingetragenen Verein“ oder einer „nicht eingetragenen Institution/Selbsthilfegruppe“ ?? Beispiel: Kirchenchor, Elisabethenverein, Kath.Frauengemeinschaft, VDK-, DRK Ortsvereine, Kegelbrüder, Antworten abwarten und die Vereinsnamen notieren: Die Aussagen der heutigen Weiterbildung treffen auf alle zu, eingetragen oder nicht eingetragene Organisationsformen. Der wesentliche Unterschied liegt in der Haftung der Mitglieder. Bei allen eingetragenen Vereinen ist die Haftung, ähnlich der GmbH auf das Vereinsvermögen begrenzt. Das einzelne Mitglied wird nicht zur Haftung herangezogen. Bei „nicht eingetragenen Vereinen“ sieht das BGB die „Gesamtschuldnerische Haftung. Jedes Mitglied kann in Regress genommen werden – auch ohne eigenes Handeln. „Nicht eingetragene Vereine“, die einem Landes- oder Bundesverband angehören (VDK, DRK, Kirche, Malteser, Turnvereine) ist die Haftung wie bei „eingetragene Vereinen“. Dafür zahlen Sie Umlagen an den Landes-/Bundesverband. Beispiele der Teilnehmer ausführlich diskutieren – Vor- und Nachteile aufzeigen. Weitere Hinweise auf den Seiten__ in der Arbeitshilfe. Wer hat die Satzung seines Vereines dabei? – Referent René Hissler Vereinsberater Organisation DRK Kreisverband Kaiserslautern-Land e. V. Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 1

Versicherungsrisiken Fahrzeuge Besucher Jugendarbeit Anlagen Helfer Dieser Power Point Vortrag soll die verschiedenen Vereinsrisiken im Bereich Versicherungen den Funktionsträgern erläutern. Seit 2001 organisieren die Ehrenamtbörsen Vortragsreihen in denen bis heute über 900 Vereinsvertreter/innen aus dem Saarland teilgenommen haben. Hinweis auf sehr viele Informationen – sie sollen eine Grundlage für weitere Entscheidungen der Vereinsvorstände sein. Weitere Arbeitshilfen bitte anfordern... Fragen jederzeit stellen, diese helfen, das schwierige Thema Versicherungen mit praktischen Erlebnissen aus Ihrem Vereinsleben umzusetzen. Wichtige Frage an die Anwesenden: Wer ist Vertreter/in eines „nicht eingetragenen Verein“ oder einer „nicht eingetragenen Institution/Selbsthilfegruppe“ ?? Beispiel: Kirchenchor, Elisabethenverein, Kath.Frauengemeinschaft, VDK-, DRK Ortsvereine, Kegelbrüder, Antworten abwarten und die Vereinsnamen notieren: Die Aussagen der heutigen Weiterbildung treffen auf alle zu, eingetragen oder nicht eingetragene Organisationsformen. Der wesentliche Unterschied liegt in der Haftung der Mitglieder. Bei allen eingetragenen Vereinen ist die Haftung, ähnlich der GmbH auf das Vereinsvermögen begrenzt. Das einzelne Mitglied wird nicht zur Haftung herangezogen. Bei „nicht eingetragenen Vereinen“ sieht das BGB die „Gesamtschuldnerische Haftung. Jedes Mitglied kann in Regress genommen werden – auch ohne eigenes Handeln. „Nicht eingetragene Vereine“, die einem Landes- oder Bundesverband angehören (VDK, DRK, Kirche, Malteser, Turnvereine) ist die Haftung wie bei „eingetragene Vereinen“. Dafür zahlen Sie Umlagen an den Landes-/Bundesverband. Beispiele der Teilnehmer ausführlich diskutieren – Vor- und Nachteile aufzeigen. Weitere Hinweise auf den Seiten__ in der Arbeitshilfe. Wer hat die Satzung seines Vereines dabei? – Aktivitäten René Hissler, Vereinsberater René Hissler, Vereinsberater Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 1

Gesetze .... informieren & handeln Der Verein ist einem „ Unternehmen “ gleichgestellt. Die Rechte und Pflichten sind sehr vielfältig. Unwissenheit schützt die Verantworlichen, den Verein und sein Vermögen nicht – Versicherungen gegen alle Gefahren gibt es nicht! § 69 Abgabenordnung (AO): Haftung der Vertreter (1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen 2 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 2

Satzungsinhalt / Zweck Nur Tätigkeiten , die in der Satzung genannt sind , darf der Verein durchführen Das Finanzamt unterscheidet vier Tätigkeitsbereiche: ideelle Tätigkeit - steuerfrei wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der kein Zweckbetrieb ist - steuerpflichtig steuerbegünstigter Zweckbetrieb - steuerfrei Vermögensverwaltung - steuerfrei An die Versicherungen müssen alle Tätigkeiten u. Risiken gemeldet werden - unabhängig der steuerlichen Einstufung. 3 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 3

ideeller Bereich - steuerfrei Mitgliedsbeiträge Aufnahmegebühren und satzungsgemäße Umlagen Spenden / Schenkungen Zuschüsse von Bund, Land, Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts 4 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 4

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - steuerpflichtig Verkauf von Speisen und Getränken Eintrittsgelder bei Veranstaltungen Vermietung von Geräten an Anlagen an Nichtmitglieder Werbung auf Trikots, Helmen, Fahrzeugen von Sponsoren Veranstaltung von Straßenfesten, Flohmärkten 5 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 5

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - steuerfrei § 65 Abgabenordnung - Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen ..(Ausgabe von Speisen) § 66 - § 68 Abgabenordnung - Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, VHS, Werkstätten f. Behinderte 6 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 6

Berufsgenossenschaft für Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten MitarbeiterInnen – ehrenamtliche Helfer/Innen sind gesetzlich unfallversichert, der Beitrag richtet sich nach dem Bruttolohn und wird vom Verein alleine getragen Ehrenamtliche, auch 1 Euro-Job, sind kostenfrei versichert Unabhängig einer Mitgliedschaft ist jede „beauftragte“ Person versichert Vorstand – gesondert prüfen, bei der BGW, kostenfrei, bei der VBG kostenpflichtig ! 7 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 7

Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht für: Vorstand und Mitglieder für Vereinsaktivitäten alle Mitarbeiter/innen Ehrenamtliche HelferInnen mit oder ohne Aufwandsentschädigung Ein Euro-Jobber Satzungsgem. Tätigkeiten: z.B. Anmieten von Räumen, Ausgabe von Speisen Be- und Entladen von Fahrzeugen Grundlage aller Haftung ist das Bürgerliche Gesetz Buch - BGB § 823 Schadensersatzpflicht (1) „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“. Nur eine „Haftungsbegrenzung“ in Satzungen und Veranstaltungshinweisen ist rechtlich haltbar und verhindert, dass kleinste fahrlässige Fehler zu Regressansprüchen führen.Schadensbeispiele: Vereinsmitglied verletzt sich bei einer Vereinstätigkeit - die Krankenkasse meldet Regressansprüche für Arztkosten an. Das Werbetransparent löst sich und zwingt einen Autofahrer zum Ausweichen - Schaden am Fahrzeug.Besucher stolpert über lose verlegte Kabel während einer Veranstaltung.Die gesetzliche Haftung wird durch eine Vereinshaftpflichtversicherung abgedeckt. Wichtig ist, das die Versicherung alle Risiken, die der Verein durchführt kennt und im Versicherungsschein den Schutz bestätigt. Die vom Land für „Ehrenamtliche“ abgeschlossene pauschale Haftpflicht ersetzt nicht die notwendige Vereinshaftpflicht. Diese Versicherung ist für „nicht organisierte“ Einzelpersonen, Beispiel Betreuer, Selbsthilfegruppen, Pflege von Kneippanlagen, u.a.Beispiele diskutieren. Heutiger Tag: verantwortlich für alles: LAG Pro Ehrenamt – nicht Gemeinde, nicht der Bürgermeister; Probleme kann der Verein bekommen, wenn er sich als Reiseveranstalter betätigt. Bis zu zwei Reiseleistungen sind erlaubt, also eine Tagesfahrt mit Mittagessen, die Busfahrt mit einer Besichtigung. Im BGB § 651 und in der Gewerbeordnung § 14, 146, Zitat: GewO § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen: (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. Zu empfehlen ist den Verantwortlichen nur als „Vermittler“ einer Reise aufzutreten. Die IHK Info Nr. G 19 informiert genau! 7 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 7

Haftung des Vereins Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater

Aufsichtspflichten Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater

Vereinshaftpflichtversicherung Sachschäden  Personenschäden  Mietsachschäden   Bearbeitungsschäden  Restaurationsbetrieb   Garderobe  Vermögensschäden  kurzfristige Veranstaltungen .. was benötigt Ihr Verein? Ein Haftpflichtschaden ist das Gegenteil von einem Lottogewinn. Wenn Sie im Lotto Glück haben, bekommen Sie einen Haufen Geld. Wenn Sie Pech haben und bei fremden Personen einen Schaden anrichten, müssen Sie einen Haufen Geld bezahlen. Für Schäden gegenüber Dritten besteht die Haftung mit dem gesamten Vermögen, bis der finanzielle Schaden, der angerichtet wurde, vollständig ersetzt ist. Das zeigt, wie wichtig eine Haftpflichtversicherung ist. Ein Geschädigter klagt sofort, wenn er den ihm entstandenen Schaden nicht ersetzt bekommt. Die Absicherung über eine Haftpflichtversicherung bietet Sicherheit gegen: Sachschaden – einem Besucher wird ein Kleidungsstück durch eine defekte Tischkante beschädigt; Personenschaden: ein Gast rutscht aus und zieht sich einen Armbruch zu Mietsachschaden: Räume die angemietet sind werden beschädigt. Die Gemeinden lassen sich das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gegen Mietsachschäden vor Mietbeginn bestätigen. Bearbeitungsschäden: an einem vorhandenem Lautsprechergerüst lassen Sie zusätzliche Scheinwerfer montieren – das Gerüst wird dabei beschädigt. Restaurationsbetrieb: Getränke und Speisen werden in eigener Regie weitergegeben – kommt es zu Erkrankungen/ Verletzungen ist der Verein verantwortlich. Fremde Fahrzeuge werden be- und entladen Garderobe – der Veranstalter muss für gesicherte Garderobe sorgen, wenn er nicht will, dass alle mit den Mänteln/Schirmen in die Halle kommen. Das Schild: für Garderobe keine Haftung gilt als nicht geschrieben. Es soll nur abschrecken. Vermögensschäden in Verbindung mit Sach- oder Personenschaden: Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Mietwagen, Kosten der Haushaltshilfe Die häufigste Versicherungsart für Vereine ist die Versicherung der kurzfristigen Veranstaltung: die Verantwortlichen denken vor dem Fest an den wichtigen Versicherungsschutz, spätestens bei der Beantragung der Konzession. Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater

Vereinsmitglieder Haftpflichtversicherung Berufsgenossenschaft sind gesetzlich unfallversichert , wenn ein Arbeitsauftrag vorliegt. Normale, satzungsgemäße Vereinsarbeit als Mitglied ist nicht über die Berufsgenossenschaft versichert. Über die private Unfallversicherung oder pauschale Unfallversicherung der Länder besteht Versicherungsschutz. Haftpflichtversicherung alle Mitglieder sind in der Haftpflichtversicherung bei Aktivitäten für den Verein versichert Vermögensschäden sind spezielle abzusichern 7 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 7

Regreßansprüche Personenschäden Sachschäden Vermögensschäden Arzt, Krankenhaus, Schmerzensgeld, Verdienstausfall Sozialversicherung - Krankenkasse, Berufsgenossenschaft - § 116 SGB X i.V.m. §§ 60 ff SGB I Sachschäden Kleidung, Werkzeug, Geräte, Fahrzeug, Gebäude Vermögensschäden Spendengelder falsch eingesetzt, Zahlungstermine verpaßt, Auto zu geparkt, Handeln ohne Auftrag, Erläuterung zu „reinen“ Vermögensschäden Vermögensschäden bedeuten Geldverlust für den Verein oder die Vertragspartner. In Verbindung mit Sach- und Personenschäden sind Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung mitversichert, dazu ein Beispiel: Ein Besucher verletzt sich bei einer Veranstaltung durch unsachgemäße Absperrung und verlangt Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld ist ein Vermögensschaden, der durch einen verschuldeten Personenschaden entstand. Reine Vermögensschäden entstehen, wenn z.B. durch verspätete Antragsstellung der Verein keine Zuwendung von Sponsoren erhält, das Finanzamt „Steuern“ zurückfordert, weil die Vorschriften für die Gemeinnützigkeit nicht eingehalten wurden, oder gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen wird und Strafen fällig werden. Veruntreuung von Vereinsvermögen stellt auch einen Vermögensschaden dar. Finanzielle Schäden, verursacht durch den Vorstand oder dem Verein, können mit einer Vermögensschadenhaftpflicht abgedeckt werden. Beispiel: innerhalb des Verein: der Vorstand versäumt eine Frist zur Beantragung von Fördermittel – die Vereinsmitglieder reklamieren und möchten den finanziellen Verlust ausgeglichen haben; anderes Beispiel außerhalb des Verein: in einem angemietetem Saal werden selbst gekaufte Getränke verabreicht, obwohl brauereigebunden ein Vertrag mit einem Getränkelieferant vorlag. Der Konzessionsträger verlangt Schadenersatz. Zwei Beispiele, an denen erkennbar ist, das nicht nur Sach- oder Personenschäden zu ersetzen sind. Wie schnell ein Vermögensschaden entsteht zeigt ein Beispiel des Schulförderverein in Trier. Der Vorstand traf sich mit einem befreundeten Architekten um einen Platz der möglichen Schulerweiterung zu besprechen. Ohne weitere Aktivitäten kam nach einem halben Jahr die Rechnung über 20.000 DM. Das Vereinsvermögen betrug nur 4.000 DM – der Verein musste sich auflösen. Probleme kann der Verein schon bei der Plakatierung bekommen – in der Stadt Merzig ist das Aufhängen von Plakaten generell verboten – wer es trotzdem zulässt, erhält eine Geldstrafe. Diese Risiken können mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesichert werden. Der Jahresbeitrag beginnt ab 600 Euro und wird nur von wenigen Versicherungen (R&V, ALLIANZ, Versicherungskammer Bayern) angeboten. 8 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 8

Leistungen der Haftpflichtversicherung Prüfen, ob Ersatzpflicht besteht Bezahlen berechtigter Ansprüche Arztkosten, Schmerzensgeld Kleidung, Werkzeug Verdienstausfall Regressforderungen d. Sozialversicherung Ablehnen der unberechtigten Forderungen - Rechtsschutzfunktion. TIP jährlich den Vertrag prüfen Die Vereinshaftpflicht entlastet den Vorstand und seine Auseinandersetzung mit Ansprüchen. Der Versicherer prüft, ob Ersatzpflicht besteht. Nur der Schadenhergang wird vom Vorstand gemeldet, alles weitere veranlasst die Versicherung. Sie klärt mit dem Anspruchsteller ab, ob eine Schadenersatzpflicht besteht, wenn ja, werden die berechtigten Ansprüche bezahlt. Mit den Krankenkassen besteht ein Teilungsabkommen, das heißt, unabhängig der Schuldfrage zahlt die Versicherungen einen Teil der entstandenen Arzt/Krankenhauskosten. Unberechtigte Ansprüche – also wenn dem Verein oder seinen Verantwortlichen keine Schuld trifft, werden abgelehnt – notfalls vor Gericht und hat somit eine Rechtsschutzfunktion. Die Haftpflichtversicherung ist sehr wichtig, weil zu jeder Zeit Forderungen an den Verein gestellt werden können. Es gibt fast keinen Verein, der nicht in der Öffentlichkeit auftritt, an Veranstaltungen teilnimmt oder durchführt. Der finanzielle Rahmen einer Vereins-Haftpflichtversicherung liegt ab 120 €. Der Beitrag wird nach den Tätigkeiten gem. der Vereinssatzung festgelegt. Gesellige Vereine zahlen weniger, als Sportvereine. Alle „öffentlichen Veranstaltungen“ und die Teilnahme an „Arbeitsgemeinschaften“ (Kirmes, Ausflüge, Dorffest, Straßenfest, usw.) werden gesondert berechnet. Als Einzelversicherung werden 50% Zuschlag berechnet. Es empfiehlt sich Jahresverträge abzuschließen oder sich an die bestehenden Gruppenversicherungen zu beteiligen. (Karnevalvereine bei den Württembergische, Musikvereine bei der Provinzial, Bauernverband bei R&V, Saarwald-Verein über den PAX Versicherungsdienst ) . Die von den Politikern abgeschlossene Versicherung für „Ehrenamtliche“ ersetzt nicht die notwendige Vereinshaftpflicht. Diese Versicherung wird für „nicht organisierte“ Einzelpersonen, Beispiel Betreuer, Selbsthilfegruppen, Hausbesuchs- oder Einkaufsdienste eingerichtet. 8 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 8

Vermögensschaden Haftpflichtversicherung Vermögensschäden sind reine Schäden aus geldwerten Verlusten Anträge zu spät gestellt - Steuern, Gebühren Spenden falsch abgerechnet - Gemeinnützigkeit Ausschank Bestimmungen missachtet - Konventionalstrafe TIPP Geld für Fehler Vermögensschäden bedeuten Geldverlust für den Verein oder die Vertragspartner. In Verbindung mit Sach- und Personenschäden sind Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung mitversichert, dazu ein Beispiel: Ein Besucher verletzt sich bei einer Veranstaltung durch unsachgemäße Absperrung und verlangt Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld ist ein Vermögensschaden, der durch einen verschuldeten Personenschaden entstand. Reine Vermögensschäden entstehen, wenn z.B. durch verspätete Antragsstellung der Verein keine Zuwendung von Sponsoren erhält, das Finanzamt „Steuern“ zurückfordert, weil die Vorschriften für die Gemeinnützigkeit nicht eingehalten wurden, oder gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen wird und Strafen fällig werden. Veruntreuung von Vereinsvermögen stellt auch einen Vermögensschaden dar. Finanzielle Schäden, verursacht durch den Vorstand oder dem Verein, können mit einer Vermögensschadenhaftpflicht abgedeckt werden. Beispiel: innerhalb des Verein: der Vorstand versäumt eine Frist zur Beantragung von Fördermittel – die Vereinsmitglieder reklamieren und möchten den finanziellen Verlust ausgeglichen haben; anderes Beispiel außerhalb des Verein: in einem angemietetem Saal werden selbst gekaufte Getränke verabreicht, obwohl brauereigebunden ein Vertrag mit einem Getränkelieferant vorlag. Der Konzessionsträger verlangt Schadenersatz. Zwei Beispiele, an denen erkennbar ist, das nicht nur Sach- oder Personenschäden zu ersetzen sind. Wie schnell ein Vermögensschaden entsteht zeigt ein Beispiel des Schulförderverein in Trier. Der Vorstand traf sich mit einem befreundeten Architekten um einen Platz der möglichen Schulerweiterung zu besprechen. Ohne weitere Aktivitäten kam nach einem halben Jahr die Rechnung über 20.000 DM. Das Vereinsvermögen betrug nur 4.000 DM – der Verein musste sich auflösen. Probleme kann der Verein schon bei der Plakatierung bekommen – in der Stadt Merzig ist das Aufhängen von Plakaten generell verboten – wer es trotzdem zulässt, erhält eine Geldstrafe. Diese Risiken können mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesichert werden. Der Jahresbeitrag beginnt ab 600 Euro und wird nur von wenigen Versicherungen (R&V, ALLIANZ, Versicherungskammer Bayern) angeboten. 8 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 8

Zusammenfassung Absicherungen Berufsgenossenschaft Haftpflichtversicherungen Unfallversicherungen Inhalts-/ Warenversicherungen Kraftfahrtversicherungen Rechtsschutzversicherungen Dienstreise-Rahmenvertrag Personal - Anmeldungen: www.minijob-zentrale.de 9 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 9

ankreuzen welche Vers. benötigt wird Haftpflichtversicherung Versicherungsbedarf X -   Beschädigung fremder Landfahrzeugen 11 Bereitstellung von sanitären Anlagen (WC-Wagen) 10 Beleuchtung 9 Bearbeitungsschäden 8 Austausch der Schließanlage 7 Ausstellungen 6 Ausgabe von Speisen 5 Aufsichten 4 Aufbau-, Betrieb-, Abbau von Verkaufsständen 3 Aktionswochen 2 Abhandenkommen fremder Gebäudeschlüssel 1 2 Mio € Personen- 1 Mio € Sach- 50.000 € Vermögens-schäden PAX Köln 512.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden ankreuzen welche Vers. benötigt wird Haftpflichtversicherung 10 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 10

ankreuzen welche Vers. benötigt wird Haftpflichtversicherung Versicherungsbedarf X   Kinderbelustigungen 21 Hinweisschilder, Wegweiser, Werbetafeln 20 Helfereinsatz 19 3.000 € 1.534 € geliehene und gepachtete bewegliche Sachen 18 gesellige Veranstaltungen 17 ? Gasflaschen und Gastanks 16 - fachliche Druckerzeugnisse 15 x Bürobetrieb 14 Bestuhlung 13 Besichtigungen und Informationsfahrten 12 2 Mio€ Personen- 1 Mio€ Sach-, 50.000 € Vermögens-schäden PAX Köln 512.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden ankreuzen welche Vers. benötigt wird Haftpflichtversicherung 11 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 11

ankreuzen welche Vers. benötigt wird Haftpflichtversicherung Versicherungsbedarf X   Unterweisungen von Schulklassen 30 Schulungsmaßnahmen 29 - Schäden an Erdleitungen 28 Schäden am Ladegut 27 Sanitäre Anlagen 26 Parkplatz 25 Ortsvereine 24 Naturpflege 23 5.113 € Mietsachschäden (Gebäude, Einrichtung) 22 2 Mio€ Personen- 1 Mio€ Sach-, 50.000 € Vermögens-schäden PAX Köln 512.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden ankreuzen welche Vers. benötigt wird Haftpflichtversicherung 12 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 12

Haftpflichtversicherung Versicherungsbedarf X -   Vermietung - Garten/Geräte 39 Vermarktung eigener Produkte 38 Verleih von Geräten 37 Verkehrssicherung 36 Vereinsheime 35 Vereinsgaststätte 34 vereinsfremde Personen 33 Veranstaltungsplatz 32 Veranstaltungsgebäude 31 2 Mio€ Personen 1 Mio€ Sach 50.000 € Vermögens-schäden PAX Köln 512.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden ankreuzen welche Vers. benötigt wird Haftpflichtversicherung 13 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 13

ankreuzen welche Vers. benötigt wird Haftpflichtversicherung Versicherungsbedarf X -   Zeitungsverleger 48 ? Wirtschaftszelte bis zu je 100 qm 47 Wirtschaftsbetrieb 46 Wanderungen 45 Wanderhütten 44 Vorträge 43 Verwendung von Spiel- und Vergnügungsgeräten 42 Vertrieb - Zeitungen, Bücher 41 Verpachtung - Gründstücke 40 2 Mio € Personen 1 Mio € Sach- 50.000 € Vermögens-schäden PAX Köln 512.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden Bitte ankreuzen welche Vers. benötigt wird Haftpflichtversicherung 14 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 14

Versicherungsbedarf - 128 €   Nachhilfestunden bei Schülern 58 Reparatur, Reinigung, Wiederbeschaffung von Kleidungsstücken 57 78 € Brille 56 256 € Zahnbeihilfe 55 5.000 € 1.023 € Bergungskosten 54 Heilkosten / Kosmetische Operationen 53 Übergangsleistungen (6Monate krank d.Unfall) 52 350.000 € Vollinvalidität - Progressionsstaffel bis 350% 51 100.000 € 38.347 € Invalidität 50 10.000 € 7.670 € Todesfall 49  PAX Köln Unfallversicherung Voraussetzung für einen Unfall: plötzlich, von Außen, unfreiwillig, Gesundheitsschädigung 15 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 15

Rechtsschutzversicherung Dienstreise-Rahmenversicherung Versicherungsbedarf X -   Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz 70 Vertrags- und Sachenrecht für Fahrzeuge 69 Straf-/Standes-Rechtschutz 68 Straf- oder Ordnungswidrigkeiten (Verkehr) 67  X  - Steuer-Rechtschutz 66 Sozialgerichts-Rechtsschutz 65 Schadenersatz-Rechtschutz in Verkehrssachen 64 Ordnungswidrigkeiten 63 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 62 Arbeits-Rechtschutz 61 je Schaden 250.000 € je Schaden 52.000 € Rechtsschutzversicherung SB 300 € SB 153 € Fahrzeug-Vollversicherung 60 max. 256 € Rabattverlust-Haftpflicht 59 Nach km   PAX Köln je Vereinsmitglied Dienstreise-Rahmenversicherung 16 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 16

Kraftfahrtversicherung Versicherungsbedarf   Werkverkehrversicherung für Waren/Ladung Fahrer-Rechtsschutz Insassenunfallversicherung Öffentlicher Dienst-Nachlass – Verein Nutzungsart – Abstellplatz - Fahrerkreis Mehrwert durch Sonderausstattung (Kühlung) Fahrzeug Vollkasko Fahrzeug Teilkasko SB 150, 300, 500,1.000 €? Eigenanteil wie erfolgt die Ersteinstufung SF 1 oder SF 2 Kraftfahr-Haftpflichtversicherung Kraftfahrtversicherung Schadenfreiheitsklasse von dem Fahrzeugspender mit übernehmen – günstiger Einstieg An den Rabatt für den „öffentlichen Dienst“ denken – gemeinnützige Vereine erhalten diesen bei vielen Versicherern. Selbstbeteiligung in Haftpflicht und Kasko mindert den Jahresbeitrag – Zuschläge werden für Sonderausstattungen, wie Kühlanlagen, Einbauregale, Sonderaufbauten etc. berechnet. Die Fahrzeug - Beschriftung ist bis 2.500 Euro in der Regel mitversichert. Eine Insassenunfallversicherung schützt den Fahrer und die Insassen im Invaliditätsfall durch einen KFZ Unfall, auch beim Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen – zusätzlich zu der evtl. Berufsgenossenschaft. Der Wert der Ladung kann ggfls über eine Werkverkehrversicherung (Transport) abgesichert werden. Wenn feste Fahrer auf den Fahrzeugen eingesetzt sind, können die schadenfrei gefahrenen Jahre auf die „Privatperson“ übertragen werden. 16 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 16

Arbeitsentgelt bis 400 € im Monat Personalkosten Eine zeitliche Befristung der wöchentlichen Arbeitszeit besteht nicht ! Arbeitsentgelt bis 400 € im Monat generelle Steuerpflicht - 2 % - pauschal * Krankenversicherung - 13 % - pauschal * Rentenversicherung - 15 % - pauschal * Aufstockung durch Arbeitnehmer möglich Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) - 0,1 % Umlage U1 - immer!! * nicht bei kurzfristigen Einsätzen – bis 50 Tage im Kalenderjahr Seit dem 1.4.2003 ist im Vereinsleben nichts mehr so wie es war. Früher konnte der Schatzmeister einem Helfer 20 DM in die Hand geben und in der Kasse als Ausgabe verbuchen – heute macht er sich damit strafbar. Von jedem €uro der nur nach „Arbeitslohn“ riecht – muss der Verein die Sozialabgaben bezahlen. Beispiel: Helfereinsatz zweier Studenten bei einem Fest – 7,50€ Stundenlohn für zwei oder drei Stunden. Ordnungsgemäß muss zuerst der Personalfragebogen von den Studenten ausgefüllt werden und die Anmeldung über MINIJOB-zentrale erfolgen. Diese ziehen die festgelegten Sozialversicherungsbeiträge vom Konto des Vereins ab. Kostenerstattungen für Kopien, Telefongeld, Portokosten, Kleiderersatz … ist unproblematisch.. Es muss im Rahmen bleiben. Im Rahmen der so genannten Hartz-Gesetze wurde die steuer- und sozial-versicherungsrechtliche Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen völlig neu geregelt. Haushaltsdienstleistungen werden besonders gefördert. Die monatliche Arbeitsentgeltgrenze für das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung wurde von 325 Euro auf 400 Euro angehoben. Für allgemein geringfügig entlohnte Beschäftigungen muss der Arbeitgeber (Verein) Abgaben in Höhe von 30 % des Arbeitsentgelts an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, entrichten. 15% für die Gesetzliche Rentenversicherung, 13 % an die Gesetzliche Krankenkasse und 2% Pauschalsteuer (Lohnsteuer, einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) an die Knappschaft – ohne das ein Leistungsanspruch besteht. Eine Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge ist dem AN möglich. Die Abgaben entfallen bei kurzfristigen, einmaligen Einsätzen. Eine Anmeldung ist immer notwendig! Die Aufwendungsausgleichsgesetzabgabe U1 (0,1%) wird in jedem Fall erhoben. Die Abgabe nach U2 fällt (noch) nicht an. Für die Arbeitnehmer bleibt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerfrei. Die Erzielung weiterer Einkünfte ist – anders als bei den 325 Euro Jobs – auch nicht mehr schädlich für die Steuerfreiheit der geringfügigen Beschäftigung. Die Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit bleibt auch dann bestehen, wenn die geringfügige Beschäftigung neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausgeübt wird. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden addiert. Bis zu der Gleitzone von 800 Euro trägt der Arbeitnehmer nur einen geringeren Teil der Sozialabgaben. Quelle: Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Bundesgesetzblatt Teil I, 2002, S 4621 ff. Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, wird kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung erhoben. Wenn nach einer Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, entfällt die einheitliche Pauschsteuer von 2%. Besonderheiten gelten für den Mindestbeitrag zur pauschalen Rentenversicherung. Ausfüllhilfe: Personengruppe 110 Grund: 40, Beitragsgruppe:0000 Eine Erleichterung für diese „Sozialversicherungspflicht“ ist noch nicht in Sicht. Diese Vorgaben sind nicht zu verwechseln mit dem steuerfreien Betrag der „Übungsleiter“. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht sind zwei grundverschiedene Gesetze. Zum Beispiel kann der Vorstand für seine Tätigkeit jährlich eine Spendenbescheinigung erhalten und die bei der privaten Steuererklärung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass in der Satzung oder in einem Vorstandsbeschluss steht, Aufwandentschädigung und eine angemessene Vergütung werden gewährt. Nähere Informationen dazu in dem Steuerratgeber des Ministerium aus 2001 – Auszug im Kapitel 6. Das Sozialgesetzbuch verpflichtet den Verein jede –noch so geringe -Beschäftigung ordnungsgemäß anzumelden. SGB 4 § 28a Meldepflicht „(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten ..“ Jeder Euro, der vom Schatzmeister oder Kassierer an Personen ausbezahlt wird, muss mit entsprechenden Belegen (Tankquittung, Kopien, Telefonkosten etc.) bestätigt werden. Werden Personen für Dienste engagiert und dafür bezahlt, so müssen diese Personen die Personalfragebögen für geringfügig Beschäftigte ausfüllen und der Verein muss gem. dem o.g. Muster die Anmeldung bei der Minijobzentrale durchführen. Eine Ausnahme sind die sogenannten „1-Euro-Jobs“. Der eine Euro stellt kein Arbeitsentgelt dar. Er ist eine Mehraufwandsentschädigung, das Arbeitslosengeld II aufzustocken. Die erhöhten Aufwendungen für Kleidung, Fahrkosten, Wäscheverschleiß werden damit abgegolten. Über die Einsatzstelle bestimmt sich der zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft). Es dürfen keine €uros an Personalkosten ohne ordnungsgemäße Anmeldung bei der Minijobzentrale gezahlt werden ! (§8 SGB IV). Muster: An- und Abmeldung für kurzfristigen Personaleinsatz: immer Personalfragebogen mit Sozialversicherungsnummer ausfüllen lassen! Personengruppe 110, Grund 40, Beitragsgruppe 0000 18 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 18

Rechtsgrundlage: Werkvertrag Sozialversicherung Übungsleiter Übungsleiterfreibetrag 2.100 € 175 € im Monat Steuer- und Sozialversicherungsfrei § 3 Nr. 26 EStG für ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe, Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen (künstlerischer) Tätigkeiten, Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst einer juristischen Person oder gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher Körperschaft. Höhere Abrechnung über 400 Euro - Job – Minijob - möglich oder Honorarrechnung als Selbständiger - keine Sozialversicherung Jeder Übungsleiter kann die Steuervergünstigung nur einmal im Jahr bis zu 2.100 € beanspruchen. Der Verein muss sich schriftlich bestätigen lassen, dass er diese Vergünstigung nicht noch bei einem anderen Auftraggeber geltend macht. (R17 Abs 10 LStRL.2001 und 2002) Neben diesem Betrag kann er als „Minijob“ bis 400 Euro im Monat angemeldet werden – oder gegen Honorarabrechnung – als selbständiger Übungsleiter. Auf den Internetseiten http//:www.vorlagen.de sind Musterverträge gespeichert. Rechtsgrundlage: Werkvertrag 18 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 18

Ohne Vertrag: sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer Steuer- und Sozialversicherung Personalfragebogen mit der persönlichen Sozialversicherungsnummer und Steuernummer ausfüllen und aufbewahren (10 Jahre) Schriftliche Erklärung der Person über weitere Beschäftigungen Schriftliche Erklärung über weitere Übungsleitertätigkeiten Schriftliche Verträge mit der Unterscheidung: -ehrenamtlicher Einsatz -Arbeitnehmer -Werkvertrag - Honorarvereinbarung Jeder Übungsleiter kann die Steuervergünstigung nur einmal im Jahr bis zu 2.100 € beanspruchen. Der Verein muss sich schriftlich bestätigen lassen, dass er diese Vergünstigung nicht noch bei einem anderen Auftraggeber geltend macht. (R17 Abs 10 LStRL.2001 und 2002) Neben diesem Betrag kann er als „Minijob“ bis 400 Euro im Monat angemeldet werden – oder gegen Honorarabrechnung – als selbständiger Übungsleiter. Auf den Internetseiten http//:www.vorlagen.de sind Musterverträge gespeichert. Ohne Vertrag: sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer 18 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 18

Mindestanforderungen § 33 UStDV Rechnung Mindestanforderungen § 33 UStDV vollständige Anschrift des Leistenden Absender 1 Datum Ausstellungsdatum Empfänger 3 2 # 123/4567 fortlaufende/einmalige Rechnungsnummer 4 Bezeichnung der Dienstleistung 5 Für die Vorbereitung und Durchführung der xx Lieferungen / Einsätze xx Fahrkosten im Monat XX berechne ich xx € Zeitpunkt 9 Erhält der Verein Rechnungen oder stellt er Rechnungen aus, so sind die viele Regeln zu beachten. Falsch ausgestellte Rechnungen sind nicht „mahnbar“ . Sehr wichtig ist die Steuernummer des Finanzamtes! Diese muss auf jeder Rechnung stehen. Ausnahmen gelten bei Kleinstbeträgen bis 150 Euro. Eine weitere Besonderheit ist die Ausweisung der Mehrwertsteuer: Kleinunternehmer – das sind Selbständige mit einem Umsatz unter 17.500 Euro im Jahr weisen mit dem Zusatz: § 19 UStG auf die Nichterhebung hin. Netto € 6 Brutto € Summen in Netto und Brutto 7 *Mehrwertsteuer nicht ausweisen,bei Kleinunternehmer bis 17.500€ Umsatz Aufgrund § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben . 8 Steuer Nr. und / oder Umsatzsteuer-Identifikationsnr 18 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 18

Nur für die Vereinstätigkeiten Unfallversicherung Nur für die Vereinstätigkeiten Krankenhaustagegeld /Genesungsgeld Tagegeld Übergangsleistungen Invaliditätsleistungen Rente oder Kapital Todesfallsumme Heilkosten / Bergungskosten / kosmetische Operationen. nicht erforderlich Sehr oft werden wir angesprochen und nach einer Vereinsunfallversicherung gefragt. Meine persönliche Meinung dazu: jeder sollte privat – für 24 Stunden am Tag – mit einer privaten Unfallversicherung abgesichert sein, dann ist eine Vereinsunfallversicherung nicht notwendig. Wir können den evtl. Versicherungsschutz gerne näher betrachten. Der Verein schließt für seine Mitglieder eine Unfallversicherung mit den Summen: 30.000 € bei Invalidität ab. Wann erhält das Mitglied diese Leistungen? Nur bei einer Vereinsaktivität. Das sind vielleicht 2 oder 3 Stunden in der Woche – mal mehr und sehr oft weniger. Wie viel muss der Verein dafür bezahlen? Ab 10 € pro Jahr pro Mitglied – das geht schnell in die 1.000 €. Hier ist mein Vorschlag: nur die aktiven Mitglieder und/oder der Vorstand erhalten pro Jahr eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 oder 3 € für die private Unfallversicherung. Der Verein hat mit keiner Unfallmeldung etwas zu tun, das Mitglied ist rundum, wie es sich selbst versichert, versorgt. Fragen aus dem Teilnehmerkreis: wer hat eine Vereinsunfallversicherung, wie oft schon gebraucht? Die Sportverbände sind über den Landessportverband mit allen Versicherungen, auch einer Unfallversicherung abgesichert. Auch die KFD , hier beschweren sich die Ortsvereine, dass die Umlage so hoch ist. Seit dem 1.1.2005 hat das Bundesland SAARLAND einen Unfall-Sammelvertrag für Ehrenamtliche über den Versicherungsdienst ECCLESIA abgeschlossen. Versichert sind alle ehrenamtlich/freiwillig Tätige, die ihre Tätigkeit im Saarland ausüben oder deren Engagement vom Saarland ausgeht. Ähnliche Verträge bestehen für andere Bundesländer, bitte jeweils in der Staatskanzlei nachfragen. Die Leistungen im Schadenfall: Bei dauernder Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) bis zu 175.000 Euro, 10.000 Euro im Todesfall, 2.000 Euro für Heilkosten (subsidiär) und 1.000 Euro für Bergungskosten. Doch nun zu der wichtigsten Aussage des Vortrages: Alle ehrenamtlich Tätigen im Verein sind kostenlos versichert: über die Berufsgenossenschaften.. Über das Land besteht für Ehrenamtler Unfallversicherungsschutz bis zu 175.000 Euro Invaliditätsentschädigung 19 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 19

Berufsgenossenschaft Versicherter Personenkreis - SGB VII § 2 Versichert sind Kraft Gesetz Personen, die für „Andere“ aktiv sind, unabhängig einer Entlohnung § 2 Abs 1 (1.-17.) Leistungen SGB VII § 26 u.a.: Arzt-, Behandlungs-, Rehabilitationskosten Verletztengeld Invalidenrente Wohnumfeldanpassung Arbeitsplatzmaßnahmen Vielen ist nicht bekannt: Unser Sozialversicherungssystem sichert alle ab, die für „andere“ Tätig werden. Bestimmt haben Sie schon gehört, dass Sie als Helfer an einem Verkehrsunfall „versichert“ sind. Besser als mit jeder privaten Unfallversicherung – deren Leistungen begrenzt sind. Die Leistungen der BG sind nicht begrenzt. Die rechtliche Grundlage dafür ist das SGB VII § 2... , früher die RVO § 539 Es wird unterschieden zwischen der Mitgliedschaft im Verein und der Tätigkeit für den Verein. Beispiel: der Radfahrer im Training ist nicht versichert – dafür ist er im Verein, wird er aber beauftragt, bei einem Turnier die Wege zu sichern, besteht dafür gesetzlicher Versicherungsschutz. Das gleiche gilt für alle Vereinsmitglieder, die durch einen Auftrag egal ob mündlich oder schriftlich tätig werden. Servicepersonal, Aufbaukommando, Plakataufhänger jeder ist gesetzlich versichert – ohne das der Verein einen Cent dafür bezahlt. Wenn der Verein Personen gegen Entgelt beschäftigt, wird von diesem Betrag der Beitrag für die Berufsgenossenschaft ermittelt, wie in jeder normalen Firma. Sie alle stehen heute Abend unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Begonnen bei der Abfahrt – und zurück bis zur Haustür. Die Diskussion mit den Teilnehmern führen – Beispiele wann der Versicherungsschutz beginnt, Nachweis – Einsatzliste – formlos, nachvollziehbar – 19 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 19

Berufsgenossenschaft Tritt nicht ein bei Unfällen in der normalen Vereinsarbeit Grundlage für den Versicherungsschutz: Arbeitsauftrag Der Vorstand ist am Vereinssitz gesetzlich versichert! Kraft Satzung bei der BGW für alle Aktivitäten, Kraft Gesetz für Beauftragte Freiwilligen Antrag, z.B. Honorarkräfte Jede Berufsgenossenschaft hat eine Satzung, aus der sich die Versicherungsarten: Freiwillig- oder Pflichtversichert ergeben. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sind alle hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigen pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung besteht auch für gewählte oder berufene Vorstände von Vereine. Die Beitragszahlung richtet sich nach dem Arbeitsentgelt und wird vom Arbeitgeber/Selbständigen getragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kennt nur „Pflichtmitglieder“. Die beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Nutzung landwirtschaftlicher Fläche/ landwirtschaftliche Tätigkeit. Beitragshöhe richtet sich nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche und dem erzielten Jahreseinkommen. Die Leistungen der Berufsgenossenschaften: Heilbehandlung, medizinische Rehabilitation, Verletztengeld, Verletztenrente.. Melden Sie Ihren Verein bei der Berufsgenossenschaft an. Sie erhalten wertvolle Informationen zur Arbeitssicherheit und haben im Schadensfall die richtigen Ansprechpartner. 19 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 19

Berufsgenossenschaft Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege alle hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigkeiten sind Kraft Satzung versichert - dieses gilt für auch Vorstände und Vereins- Mitglieder ohne Beitragszahlung VerwaltungsBG alle im „Auftrag“ tätigen sind gesetzlich versichert Der Vorstand ist nur am Vereinssitz gesetzlich versichert! Freiwillige erweiterte Versicherung möglich – 2,73 € im Jahr/Person Die Unfallkassen decken den Versicherungsschutz im Bereich der öffentlichen Hand und den „Privaten Haushalten“. Alle Privathaushalte müssen ihr Personal – ohne Namensnennung- an die Unfallkasse melden. Die Kosten pro Person betragen 35€ im Jahr. Dadurch sind die Hausperlen, Helfer im Haus, Hof und Garten gesetzlich unfallversichert. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalte (400-Euro-Job) gelten verminderte „Sozialabgaben“. Die Pauschalabgabe beträgt nur 12% des Arbeitsentgelts. Davon gehen je 5% an die Gesetzliche Rentenversicherung und Gesetzliche Krankenversicherung. Die Pauschalsteuer beträgt 2%. Zahlungen an geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind nach dem neuen Recht steuermindernd absetzbar – als Abzug von der Steuerschuld. § 35a – 10% der Kosten max. 510 Euro im Jahr absetzbar. Diese Summe erhöht sich auf 2.400 Euro, wenn die im Privathaushalt beschäftigte Person sozialversicherungspflichtig ist. Die überwiegenden Vereine gehören der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) an. Hier ein Überblick der Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, die bei der VBG versichert sein können: - Sport und Bewegung, Freizeit und Geselligkeit, Kultur und Musik, kirchlicher/religiöser Bereich, berufliche Interessenvertretung, Umwelt-/Natur-/Tierschutz, außerschulische Jugendarbeit/Bildungsarbeit für Erwachsene. Die VBG unterscheidet zwischen Pflicht- und Freiwilligen Mitgliedern. Freiwillige Mitglieder können Selbständige, Freiberufler und seit dem 1.1.2005 „gewählte Ehrenamtsträger“ (§ 6 Abs 1 Nr. 3 SGB VII) werden. Der freiwillige, gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt ab Antragstellung. Einen Vordruck für die „gewählten“ Vorstandsmitglieder anzumelden finden Sie in der Anlage. Das Vorstandsmitglied kann sich selbst freiwillig bei der VBG versichern. Auskünfte erteilt das Call-Center der VBG: 040 5146 2940, eMail: service@vbg.de Alle ehrenamtlich Tätigen sind Kraft Gesetz – ohne Beitragszahlung – mit Beginn ihrer Tätigkeit, dazu zählt der auch der Hin- und Heimweg - versichert. - § 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII- 19 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 19

Zuständigkeiten Mitglieder Helfer keine Berufs-genossenschaft (BG) Vorstand Helfer Mitarbeiter Besucher keine Berufs-genossenschaft (BG) Berufs-genossen-schaft BG gesetzlich beitragsfrei BG nach Anmeldung 1 % vom Lohn keine BG Unfall-versicherung Verein/Land Unfall-versicherung Verein/Land * evtl. Anrechnung Private Unfallversi-cherung Private Unfallversicherung Private Unfall- versicherung Vereins-Haftpflicht Haftpflicht Verein / PrivateHaftpflicht Mitglieder: nicht in der Berufsgenossenschaft in ihrer Eigenschaft als Mitglied Vorstand: nur bei einer BG Anmeldepflicht zum Versicherungsschutz Helfer: beitragsfrei in der Berufsgenossenschaft Mitarbeiter: Versicherungspflicht Kraft Gesetz Besucher: keine Zuständigkeit für die BG, über die Vereins-Haftpflicht abgesichert. Kommen Besucher zu Schaden, tritt die Vereinshaftpflicht ein. Ebenso sind in der Vereinshaftpflicht die Mitglieder, Helfer und der Vorstand versichert, wenn andere geschädigt werden. Die Haftpflicht prüft die Ansprüche, begleicht berechtigte Forderungen und lehnte unberechtigte Forderungen ab – notfalls vor Gericht. Unfallversicherung: Über das Land – Ehrenamt – Ecclesia oder VKB – 175.000 € - zahlt, wenn die BG nicht zuständig sein sollte Private Unfallversicherung zahlt in jedem Fall: 19 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 19

Vereinsversicherungen Themen Rechtsschutzversicherung Dienstreise - Versicherungen Sachversicherungen Versicherungsbeiträge sind kalkulierbar ! Schäden in ihrer Höhe nicht Weitere Versicherungsthemen für den Verein: Rechtsschutzversicherung – Kostendeckung der Rechtsstreitigkeiten Dienstreise-KFZ – Haftpflicht,/-Teil-/Vollkaskoversicherung Sachversicherungen – Feuer, Einbruch-/Diebstahl, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Elementar, Innere Unruhen 19 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 19

Rechtsschutz – Kostenersatz bei Rechtsstreitigkeiten Schadensersatz-RS Vertragsrechts- u. Sachen RS Verkehrsrecht Spezial-Straf- RS Verwaltungs-RS Arbeits-RS Sozialgerichts-RS Ordnungswidrigkeiten-RS. Eine Rechtsschutzversicherung ist immer zu empfehlen, wenn der Verein Arbeitsverhältnisse und Fahrzeuge unterhält. In allen anderen Fällen sollte versucht werden, einen Anwalt als Mitglied in den Verein aufzunehmen, um rechtliche Angelegenheiten klären zu lassen. Beispiele: Schadenersatzrechtsschutz: dem Verein wird von anderen ein Schaden zugefügt. Der Schuldige zahlt nicht – dem Verein bleibt nur der Gerichtsweg. Vertrags- und Sachenrechtsschutz: der Vertragspartner hält einen Vertrag nicht ein – eine Band oder ein Sänger wurden verpflichtet – diese kommen nicht. Spezial-Straf-RS ist für alle Vereine die mit Beaufsichtigung, Erziehung, Jugendpflege zu tun haben. Es genügt der Vorwurf eine Straftat, z.b Körperverletzung, um mit dem „normalen“ Rechtsschutz keinen Versicherungsschutz zu haben. Der Spezial-Straf-RS übernimmt die Rechtskosten – auch bei dem Vorwurf einer Straftat. Beispiel aus Bachem: an einem Spielnachmittag läuft ein Kind gegen ein Gerüst und verliert einen Milchzahn. Obwohl weiter nichts passiert ist – keine blutende Wunde, keine geplatzten Lippen oder so, verklagt der Vater die Verantwortlichen auf fahrlässige Körperverletzung. Verwaltungsrechtsschutz: eine benötigte Genehmigung wird nicht erteilt – der Verein will sein Anliegen vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen. Sozialgerichtsrechtsschutz: die Krankenkasse berechnet nachträglich höhere Abgaben für einen Personaleinsatz – das ist eine Sache für den Rechtsschutz. Wenn die Krankenkasse Ersatz für Arzt/Krankenhauskosten verlangt – ist Sache der Haftpflicht. OrdnungswidrigkeitenRS: Die Gemeinde verhängt ein Bußgeld an den Sportverein, weil nach dem neuen Waffenrecht für das Benutzen der Startpistole keine Genehmigung vorlag. Oder wenn die neuen Hygienevorschriften nicht beachtet werden, eine Lärmbelästigung vorlag .. Mit einer Rechtsschutzversicherung werden die Kosten für Rechtsstreitigkeiten die der Verein durchführt oder durchführen muss, abgesichert. Mit Jahreskosten ab 300 € ist dafür zu rechnen. 19 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 19

Sachversicherungen Versicherte Sachen Versicherte Gefahren Feuer Maschinen / Werkzeuge Geräte  PC, Telex, Telefax sonstige Ausstattungen Gebrauchsgegenstände Eigene Waren / Einrichtungen Vereinshaus / Kühleinrichtung Musikinstrumente nur auf besonderen Antrag „fremdes Eigentum“ . Versicherte Gefahren Feuer Einbruchdiebstahl Vandalismus Leitungswasser Sturm Hagel Allgefahrendeckung Ausstellungsrisiko Transportrisiko. Was für die Privatperson die Hausratversicherung ist für den Verein die „Inhaltsversicherung“. In der Hausratversicherung ist sehr selten „fremdes Eigentum“ abgesichert und wenn, ist es im Schaden für den Verein schwierig die Versicherungssumme zu erhalten . Der Verein muss selbst aktiv werden und feststellen welche Werte er hat und wie diese abgesichert sein sollen. Möglichkeiten gibt es viele, von der Feuerversicherung bis zur Allgefahrendeckung – Beispiele zu jeder Versicherungsart. Spezialversicherungen für wertvolle Gegenstände, Musikinstrumente, Beschallung- Lichtanlagen, Computer… Ausstellungen, hier ist die Absicherung gegen normale Beschädigungen und einfachen Diebstahl möglich. Wenn z.B. der Turn- oder Sportverein seine Ausrüstung in der Sporthalle deponiert, so sind diese nicht automatisch über den Vermieter, die Gemeinde abgesichert. Die Gemeinde versichert nur das Gebäude und ihr eigenes Material. Der Vermieter kann die Werte nicht wissen, die der Verein deponiert. Für die Versicherung ist sehr wichtig: wo ist das Material untergebracht – in einer Garage, im Vereinsgebäude, in öffentlichen Häusern… alle Standorte müssen für den ordnungsgemäßen Versicherungsschutz genannt und in der Police notiert sein. Die Prämie wird inzwischen nicht nur nach der Zone, sondern nach Str. und Hausnummer ermittelt. Der Vorstand soll diese Angaben regelmäßig prüfen. Der Jahresbeitrag beginnt ab 60 €. Geschenkte Waren sind m.E. nicht versicherbar, z.B. die Tafel erhält die Waren ohne Entgelt – gehen diese verloren – welcher Betrag soll ersetzt werden? Die Tafel muss die Ware nicht „neu“ einkaufen – um einen Auftrag zu erfüllen. 19 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 19

Dienstreise Rahmenversicherungen Private Fahrzeuge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder Versicherungsschutz Haftpflichtversicherung Teilkasko Vollkasko Rabattretter Reisegepäck. Abrechnung nach gefahrenen Kilometer Angabe der Kennzeichen Wert des Gepäck / der Ausrüstung. Wie ist es bei Ihnen geregelt, wenn ein Vereinsmitglied auf einer Fahrt für den Verein einen Unfall baut? Antworten abwarten:….notieren.. Vorschlag: entweder per Vorstandsbeschluss festgelegen, dass der Person in einem Schadensfall die Selbstbeteiligung der Teil/Vollkasko erstattet wird und der Betrag, der durch die Rückstufung in der Haftpflicht erfolgt – oder der Verein entschließt sich zur Absicherung mit einer Dienstreise-Rahmenversicherung. Die Kosten liegen bei 20.000 gefahrenen km – unabhängig der Fahrzeuge - bei 600€ im Jahr. Ein Mitglied, das aktiv den Verein unterstützt und sein Fahrzeug zur Verfügung stellt, sollte in einem Schadenfall nicht „allein“ gelassen werden. Wird bei einem Verkehrsunfall das mitgeführte Reisegepäck beschädigt oder es geht unterwegs verloren, so kann eine Reisegepäckversicherung finanzielle Sicherheit bieten. Werden regelmäßig teure Güter, wie Musikinstumente, transportiert, lohnt sich ein Angebot einer „Transportversicherung“. 19 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 19

Satzung und Rechtsform: Eingetragener Verein (e.V.) ! Themen Juristische Person - eigene Haftung Keine persönliche Haftung der Mitglieder Aufgaben und Zweck - wichtigste Aussage Satzungstexte mit Haftungsbegrenzungen Schiedsordnung Aufwandsentschädigungen verbindlich festlegen (Haufe-Index 350326) BGB §§ 21 - 79 Vereinsordnung Beitragsordnung Wahlordnung Geschäftsordnung Wenn mindestens 7 Personen eine gemeinsame Sache durchführen wollen, gründen sie einen Verein. Ohne e.V. bleibt es eine Interessengruppe - keine „juristische Person“, egal wie der Verein sich nennt und welche Satzung er sich gibt. Jedes Mitglied haftet persönlich, mit dem Privatvermögen - auch wenn andere (Vorstand) die Entscheidungen treffen. Im BGB §§ 21-79 stehen die Grundlagen für die Vereinsarbeit. Ergänzungen werden über individuelle Satzungstexte erreicht. Mustersatzungen finden Sie in Hülle und Fülle - selten passen diese auf die Situation in ihrem Verein. Das Problem dabei ist, der Laie erkennt nicht - was in der Satzung fehlt ! Woher auch? Fast in allen Satzungen fehlen Haftungsbegrenzungen und Aussagen zum Datenschutz. Der wichtige Rat von einem Rechtsanwalt wird aus Kostengründen gescheut - erst wenn ein Problem auftaucht, wird gehandelt. Hier einige Punkte: der Satzungszweck - bitte ausführlicher nennen, um andere Finanztöpfe zu öffnen; Zweckbetriebe sind steuerbegünstigt, in der Satzung vermerken: ein Rechtsanspruch auf die Leistungen bestehen nicht, Haushaltsplan Mitglieder aufteilen- natürliche und juristische Personen - Fördermitglieder, Stimmrecht besitzen nur natürliche Personen, Juristische und Fördermitglieder erhalten kein Stimmrecht. Vorstand - Team statt Einzelposten, Einschränkung der Haftung, - Haftung soweit gesetzlich zulässig nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz - Befreiung vom § 181 BGB, Aufwandsentschädigung und Vergütung, Begründung: nur mit einer verbindlichen Zusage der Kostenerstattung, kann eine Aufwandsspende nach § 10 b Abs 3 Satz 4 und 5 EstG ausgestellt werden. Schiedsordnung, um ordentliche Gerichtsbarkeit einzuschränken und Meinungsverschiedenheiten im Verein zu klären. Antidiskriminierungsgesetz beachten – Richtlinien der Berufsgenossenschaft und Arbeitsstättenverordnung 19 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 19

Ansprechpartner Berufsgenossenschaft: http://www.bgw-online.de : 0 40 20 20 7 0, : 0 40 20 20 7 24 95 – service@bgw-online.de Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (BBE) www.b-b-e.de : 030 6 29 80 - 110 www.wir-tun-was.de/ Rheinland-Pfalz : 0 61 31 16 57 20 · : 0 61 31 16 40 80 , erich.menger@stk.rlp.de Bürgertelefon des BMG: 0180 5 99 66 05 ECCLESIA Versicherungsdienst: 0 52 31 6 03 61 12 Bundesverband deutscher vereine & verbände – www.bdvv.de www.vereinsinformationen.de Arbeitsunterlagen Ansprechpartner: Eigene Adressen einfügen: Berufsgenossenschaft: Betriebsarzt/Betriebsärztin: Datenschutzbeauftragte( r) : Sicherheitsbeauftragte( r): 19 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 19

Lebensmittelhygiene Ungeschützter Kuchenbereich Hygienevorschriften begleiten uns überall. Informieren Sie sich im Internet, welche Vorschriften anzuwenden sind. Hinweise werden bei der Beantragung der Konzession und von der IHK erteilt. Alle Gesetze im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html 19 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 19

vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ... informieren & handeln Weitere Informationen stellen wir Ihnen gerne - kostenfrei - zur Verfügung! René Hissler – Vereinsberater Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt bundesarbeitsgemeinschaft deutscher vereine & verbände Zur Ziegelhütte 16, 66679 Losheim am See Tel: 0 68 72 9 00 80 rene@hissler.de www.vereinsinformationen.de Ihrer ehrenamtlichen Arbeit wünsche ich ein sicheres und gutes Gelingen Zufrieden ? Zu viele Informationen? Wichtige Aussagen? Welche Informationen vermissen Sie? Gerne erwarte ich Ihre Anregungen und Fragen René Hissler Vereinsberater des bundesverbandes deutscher vereine und verbände e.V., Berlin (www.bdvv.de) und der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e.V., Saarbrücken (www.pro-ehrenamt.de) vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 20 Tafel 2008 - R.Hissler - Vereinsberater 20