Prof. Dr. Burkhard Boemke

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Prof. Dr. Burkhard Boemke Sommersemester 2011 Falltraining im Schwerpunktbereich VIII – Zweig Arbeitsrecht 1. Besprechungsfall Prof. Dr. Burkhard Boemke

Prof. Dr. Burkhard Boemke A. I. Wann liegt eine Einstellung i. S. v. § 99 BetrVG vor? Stellen Sie den Meinungsstreit dar! II. Definieren Sie den Begriff der Versetzung i. S. v. § 99 BetrVG und legen Sie dar, durch welche drei Elemente der Begriff des Arbeitsbereichs in der Rechtsprechung gekennzeichnet wird. III. Arbeitgeber Anton vereinbart mit Arbeitnehmer Norbert eine Erhöhung der Arbeitszeit von 20 auf 40 Wochenstunden. Begründen Sie, weswegen in der Beschäftigung über die zunächst vereinbarten 20 Stunden hinaus eine Einstellung i. S. v. § 99 BetrVG gesehen werden kann. Prof. Dr. Burkhard Boemke

Prof. Dr. Burkhard Boemke B. Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zu den aufgeworfenen Fragen A ist eine an der New Yorker Börse (NYSE) notierte US-amerikanische Gesellschaft. Nach den einschlägigen US-amerikanischen Vorschriften ist sie verpflichtet, einen Verhaltenskodex aufzustellen und zu veröffentlichen, ohne das bestimmte Inhalte zwingend vorgeschrieben werden. Dieser soll Regelungen zur Verhinderung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten, zur Verschwiegenheitspflicht, zu lauterem und fairem Geschäftsgebaren, zum Schutz von Unternehmenseigentum, zur Verpflichtung der Mitarbeiter zu gesetzeskonformen Verhalten und zur Ermutigung der Mitarbeiter, Gesetzesverstöße und Verstöße gegen den Kodex zu melden, enthalten. Die Geschäftsleitung des in Leipzig belegenen Betriebs von A möchte daher für die in Leipzig tätigen Mitarbeitern einen Verhaltenskodex aufstellen, der u. a. folgende Regelungen enthalten soll: Prof. Dr. Burkhard Boemke

Prof. Dr. Burkhard Boemke Abschnitt „Unsere Beziehungen zum Unternehmen und untereinander” a) Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um ungebührliche Vorgesetztenverhältnisse zu vermeiden und Personen, mit denen wir familiäre oder enge persönliche Verbindungen haben, nicht direkt oder indirekt über- oder untergeordnet zu sein. b) Sollte ein tatsächlicher oder scheinbarer Interessenkonflikt im Sinne von lit. a) entstehen, muss der betreffende Mitarbeiter das Problem der Rechtsabteilung und einem Mitglied des Führungsteams in dem Geschäftsbereich, in dem der Konflikt entsteht, schriftlich mitteilen, … Abschnitt „Wir arbeiten in einem positiven Umfeld” c) Insbesondere verbietet das Unternehmen unwillkommene sexuelle Zudringlichkeiten oder Körperkontakte, Gesten und Aussagen sexuellen Inhalts. d) Verboten ist auch das Zeigen oder Verbreiten von Bildern, Karikaturen oder Witzen sexueller Natur. e) Ebenfalls verboten sind Repressalien gegen Mitarbeiter, die sich gewehrt und über sexuelle Belästigungen beschwert haben. f) Zur Meldung von sexuellen Belästigungen steht den Mitarbeitern ein Beschwerdeverfahren zur Verfügung.” Prof. Dr. Burkhard Boemke

Prof. Dr. Burkhard Boemke Abschnitt „Wir schützen Unternehmenseigentum und Daten” g) Alle Computerdaten, die unter Verwendung von Ressourcen der A erstellt, empfangen oder übertragen werden, gelten nicht als private Informationen des Benutzers. A behält sich das Recht vor, alle Daten aus jedwedem Grund ohne Vorankündigung zu untersuchen, wenn Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex vermutet werden. Durch die Verwendung von Ressourcen der A erklären sich Benutzer mit dieser Überwachung einverstanden. Der für den Betrieb von A in Leipzig gewählte Betriebsrat hält den Verhaltenskodex für mitbestimmungspflichtig. A wendet ein, sie sei ein us-amerikanisches Unternehmen und daher nicht an das BetrVG gebunden. Zumindest sei das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Einls. BetrVG ausgeschlossen, weil sie nach geltendem Recht verpflichtet sei, entsprechende Regelungen zu erlassen. Überdies berührten die Bestimmungen des Verhaltenskodexes keine Mitbestimmungstatbestände. Prof. Dr. Burkhard Boemke

Prof. Dr. Burkhard Boemke Prüfen Sie hinsichtlich der einzelnen Regelungen des Verhaltenskodexes (a – g), ob ein Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 BetrVG besteht. Der BR hat beim ArbG Leipzig beantragt, „festzustellen, dass der Verhaltenskodex insgesamt seiner Mitbestimmung unterliegt.“ A hält den Antrag bereits für zu unbestimmt, weil er zu weit sei. Wie wird das ArbG entscheiden? Prof. Dr. Burkhard Boemke