Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · Bonn

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 Präsentation transkript:

Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn Gesundheitsfonds § 271 SGB V vs. Risikostrukturausgleich §§ 266 ff. SGB V Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn

RSA (alt) Mitglieder (Beitragsschuldner) Bundesversicherungsamt RSA Beiträge Beitragssatz ABS Finanzkraft Versichertenzeiten Krankenkassen Beitragsbedarf / SLA DRV- Bund wickelt Finanzgeschäft ab Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn

Risikostrukturausgleich Krankenkassen bestimmen „ihren“ eigenen Beitragssatz; die Beiträge gehören der Krankenkasse Die Beitragseinnahmen der Krankenkassen schwanken monatlich aufgrund der der Mitgliederstruktur, saisonalen Schwankungen, gesetzlichen Einmalzahlungen (§ 221 SGB V) Krankenkassen müssen unabhängig vom Beitrags-IST das Beitrags-SOLL in den RSA abführen (Risiko bei Krankenkasse) Der RSA folgt auf der Finanzkraftseite den monatlichen Schwankungen; die Beitragsbedarfsseite hingegen ist stabil (Anpassung des ABS) Zuweisung des Beitragsbedarfs ist abhängig von der indirekten Morbidität der Versicherten Bei Zwischenausgleichen und Jahresausgleichen kann es zu erheblichen Anpassungen kommen Der RSA beschafft sich die zum Ausgleich benötigten Mittel zu 100 % Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn

Gesundheitsfonds mit RSA (neu) Mitglieder einheitl. Beitragssatz Rechtsverordnung § 241 SGB V Beiträge Zusatzbeiträge/Prämien § 242 Abs. 1 u. 2 SGB V Schätzerkreis schlägt Beitragssatz vor BVA verwaltet den Gesundheitsfonds § 271 SGB V BVA ermittelt Zuweisungen nach§ 266 und 270 SGB V Zahlung der Zuweisungen Krankenkassen Morbiditätsdaten aller Versicherten Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn

Gesundheitsfonds mit RSA (neu) Durch Rechtsverordnung wird der allg. und der ermäßigte Beitragssatz (§§ 241, 243 SGB V) festgelegt; die Beiträge gehören der Krankenkasse nicht Die Krankenkassen erhalten zu Deckung aller Ausgaben Zuweisungen (§§ 266, 270 SGB V) Die Krankenkassen erhalten die Zuweisungen in monatlichen gleichen Raten (ggf. Anpassungen) Der Gesundheitsfonds erhält das Beitrags-IST, hat jedoch festgelegte Auszahlungen zu leisten (Risiko der Einnahmen liegt beim Gesundheitsfonds) Saisonale Schwankungen fängt die Liquiditätsreserve auf (rd. 25% e. Monatsausgabe) Im ersten Jahr ist der Beitrag so zu bemessen, dass 100 % Deckung der Ausgaben erreicht wird Anpassungen des Beitragssatzes erst bei einer Unterdeckung von 95% der Ausgaben Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn

Gesundheitsfonds mit RSA (neu) Reichen die Zuweisungen zur Deckung der tatsächlichen Leistungsausgaben nicht aus müssen Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben; diese Beiträge „gehören“ der Krankenkasse Der Jahresausgleich nach § 266 Abs. 6 SGB V kann „nur“ Zuweisungen anpassen und keine neuen Mittel generieren Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn

Gesundheitsfonds § 271 SGB V Grundschema Buchhaltung Jahresrechnung Zahlungsströme Forderungen u. Verpflichtungen Kontrolle und Plausiprüfungen Bank Elektronisches Multicash Verfahren Info- Box Zuweisung gem. §§ 266, 270 SGB V , Beiträge der Pflegeversicherung Meldung über die Soll-Beiträge Einzahlung der Ist-Beiträge Einzugsstellen der Krankenkassen und Direktzahler Krankenkassen und Pflegefonds Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn

Info-Box Info-BOX Datenannahme BA Monatsabrechnung GSV Beitrag Einzugsstellen d. KK Abrechnungsnachweis für Freiwillig Versicherte und Sonstige Info-BOX Datenannahme Zugelassene Kommunale Träger (SGB II) 69 Beitragsnachweis und Monatszusammenstellung BA Abrechnungsnachweis MOA Haushaltscheckverfahren und Gewerbliche Beitragsnachweis Beitragsnachweis Bundesamt f. Wehrverw. und Zivildienst DRV-KBS f. geringfügig Beschäftigte DRV-Bund Künstlersozialkasse Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn

Aufgaben und Funktion der Info-BOX Die Beitragseinzugsstellen der Krankenkassen und die Direktzahler melden Daten über die abzuführenden Beiträge an den Gesundheitsfonds. Das BVA wird mit den Beteiligten entsprechend der relevanten Vorschriften oder im Wege von Vereinbarungen Datensätze festlegen. Die Daten geben Auskünfte über das zu Beitragssoll Die Daten sind Grundlage für den Soll-Ist-Abgleich und für Auswertungen und (Plausibilitäts-)Prüfungen Die Daten müssen zusammengefasst und für jeweilige Zwecke aggregiert werden Aus den Daten werden das Mahnverfahren und das Säumniszuschlagsverfahren abgeleitet Die Daten müssen mit dem Bankverfahren verknüpfbar sein Die Daten müssen mit dem Buchhaltungsverfahren verknüpfbar sein Es werden Berechnungen über die an den Pflegefonds abzuführenden Beiträge durchgeführt Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn

Bank Elektronisches Multicash Verfahren Krankenkassen Tägliche Überweisungen überwiegend am drittletzter Bankarbeitstag f. GSV; 15. des Folgemonats f. Freiwillige BVA (Kostenerstattung) BA (und Zugelassene Kommunale Träger ) ALG I am 8. des Folgemonats ALG II am 8. des Monats Ggf. tägl. Auszahlung Krankenkassen Bank Pflegefonds Bundesamt f. Wehrverw. und Zivildienst zum 10. Tag jedes Kalendervierteljahres Stiftung f. Prävention 15. des folgenden Monats Abschlag i.H.v. 300 Mio. am 8. Eines Monats Restzahlung am letzten Bankarbeitstag des Monats geringfügig Beschäftigte (Arbeitgeberbeiträge) täglich Haushaltsscheckverfahren halbjährlich zum 15. Juli/Januar DRV DRV-KBS f. geringfügig Beschäftigte KSK Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn

Bank Aufgaben und Funktion Annahme der Beiträge der Beitragseinzugsstellen und Direktzahler Auszahlung der Zuweisungen an KK nach §§ 266 und 271 SGB V, den Pflegefonds und das BVA Zugriff auf sämtliche Eingangs-Ausgangskonten Anlage der Liquiditätsreserve Schnittstelle mit Daten Info-Box Grundlage für das Buchhaltungssystem Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn

Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn Buchhaltung Info-Box Soll-Meldungen Buchhaltung Bilanz Rechenschaftsbericht Ist-Zahlung Bank Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn

Buchhaltung Aufgaben und Funktion Erfassung aller Geldeingänge und -ausgänge Soll-Ist-Abgleich aus Bank und Info-BOX Buchung der Beträge auf den entsprechenden Konten (erfolgt nicht mehr bei Krankenkassen) Erstellung der Bilanz und Jahresrechnung; Rechenschaftsbericht Bundesversicherungsamt · Friedrich-Ebert-Allee 38 · 53113 Bonn