Software-Schutz im Hochschul-Bereich

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 Präsentation transkript:

Software-Schutz im Hochschul-Bereich Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher 10. DFN-Rechtsseminar Software-Schutz im Hochschul-Bereich

Gliederung 1. Teil: Grundlagen des Softwareschutzes Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Gliederung 1. Teil: Grundlagen des Softwareschutzes 2. Teil: „Spezialgebiet“ Hochschulen - ArbNEG A. Urheber-R B. Patent-R „kreative Formschöpfungen“ „Nutzung v. Technik zur Problemlösung„

Schutz des Urhebers (Schöpfers), §§ 2 ff. UrhG Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Urheber-R I Schutz des Urhebers (Schöpfers), §§ 2 ff. UrhG  Werke „persönliche geistige Schöpfungen“ - Literatur, Wissenschaft, Kunst - Schutz der konkreten Form, NICHT der IDEE - Gestaltungshöhe (§ 69a III UrhG CompProgr.!) - Entstehung mit Schöpfung, keine Anmeldung oder © erforderlich  Schutzdauer bis 70 Jahre post mortem

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Software-Schutz U III Oberflächen-Ebene   Programm-Ebene (wahrnehmbar f. Nutzer,) Bildschirmgrafik Akustische Signale Anwendungsstruktur („unsichtbar“ ablaufend,) Steuerung d.Ablaufs „ “ d. Zugriffs auf Bild-, Txt-, Midi-Files

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Software-Schutz U IV  Titelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG) √  Programm-Ebene (§§ 69a ff. UrhG)  Oberflächenebene (§§ 2 ff. UrhG, verwandte Rechte) - Layout, Grafiken, Clip Arts - technische Zeichnungen - Fotografien - Sounds - Texte  User Manual etc. (§§ 2 ff. UrhG)

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Programm – Ebene (Europaweite Harmonisierung, RL 91/250/EWG, §§ 69a UrhG)

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Software-Schutz U VI  Schutz wie Sprachwerke, § 69 a IV  geringe Anforderungen an Werkqualität, ledigl. Minimum an Individualität, § 69 a III daher: regelm. √ (sofern softwaretechn. Umsetzungsalternativen)  Schutz aller Ausdrucksformen, § 69 a II S.1 - Source Code (menschenlesbare Form) √ - Object Code (maschinenlesbare Form) √ Schutz jeder Gestalt, incl. Entwurfsmaterialien etc. § 96 a I !! Ideen u. Grundsätze, die einem Element eines CP/einer Schnittstelle zugrundeliegen NICHT geschützt !! § 69 a II S.2

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Software-Schutz U VII Urheber (Programmierer), hat das ausschließl. Recht, in § 69 c UrhG aufgelistete Handlungen vorzunehmen!  (Zustimmungsfreie) Handlungsoptionen Dritter: - notw. Vervielfältigung/Bearbeitung zur bestimmungs- gemäßen Benutzung, § 69 d I (dispositiv) - Herstellung einer Sicherungskopie (für Zukunft), § 69 d II - Untersuchung der Funktionsweise zur Ermittlung der Idee (durch berechtigte Handlungen), § 69 d III - Dekompilierung (in engen Grenzen u. nur zur Herstellung von Interoperabilität), § 69 e

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Oberflächen – Ebene

Software-Schutz U VIII Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Software-Schutz U VIII  Software-Anwendungen mit einzeln abrufbaren, systemat./method. angeordneten Daten: Schutz als Datenbank wie selbstständiges Werk! § 4 II UrhG - Programmierer als Urheber der Struktur (§ 4 UrhG) - Investor (Uni…) als Datenbankhersteller ( §§ 87a ff. UrhG)  Layout, Grafiken, Clip Arts = Urheber  Fotografien, Filmsequenzen - Fotograf, Regisseur, Kameramann (Urheber) - Filmproduzent (§ 94 UrhG) - Sendeanstalten (§ 87 UrhG)  Sounds - Komponist, evtl. Dirigent (Urheber) - ausübende Künstler (§§ 73 ff. UrhG: Musiker etc.) - Produzent (§ 85 UrhG) Multimediale Anwendungen wie Suchmaschinen, ClipArtGalerien, Wissenschaftsarchive, Softwaretools etc. zeichnen sich dadurch aus, d. MITTELS ELEKTRONISCHEN ZUGRIFFS- und ABRAGESYSTEMS SYSTEMATISCH einzelne ELEMENTE EINGEGEBN/ABGERUFEN werden können. Oberflächenebene derartiger Anwendungen genießt SCHUTZ als DATENBANK, § 4

Hochschul-Bereich U IX Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Hochschul-Bereich U IX Wer hat Nutzungsrechte an Werken, die Angestelle/Bedienstete der Hochschule erstellt haben?

Arbeits- u. Dienstverhältnis U X Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Arbeits- u. Dienstverhältnis U X Regel: Mangels ausdrücklicher Vereinbarung: § 43 UrhG:  „Dienstwerk“ - Verpflichtung zur vertraglichen Nutzungsrechtsübertragung - idR stillschweigender Übergang aller NutzungsR, d. unter Betriebszweck fallen  „freie Werke“ - Wissenschafts- und Forschungsfreiheit (Hochschullehrer, Dissertationen) - Freizeitwerke - Vergütungsanspruch (§ 32 UrhG) Sonderfall: SOFTWARE-Erstellung in Wahrnemung v. Dienstpflichten / nach Anweisung  § 69 b, gesetzliche Lizenz bei Dienstherr (Ausn.:Profs) (auschließlich Dienstherr zur Ausübung vermögensrechtl. Befugnisse berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart) (Programm-Ebene! Bzgl. Oberflächen-Ebene s.o., § 43 UrhG)

Softwarepatent-RL geplant, Harmonisierung, äußerst str.! Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Patent-Recht Softwarepatent-RL geplant, Harmonisierung, äußerst str.!

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Generelle Patentschutz-Voraussetzungen Begriff „Erfindung“ ? Grad der Technizität ? „Erfindungshöhe“ ? Gewerbliche Anwendbarkeit ? Neuheit ? Anmeldungserfordernis ! Softwarespezifische Erfordernisse

Schutz innovativer ERFINDUNGEN Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Schutz innovativer ERFINDUNGEN Keine Legaldefinition, BGH: „Techn. Erfindung = -- „Lehre zum techn. Handeln“, -- die der Lösung eines technischen Problems dient (bspw.: techn. Gerät, chem. Verfahren etc.) Nie: abstrakte Idee/Konzept, immer nur: konkret beschriebene Lösung technischer Probleme

Ausreichender Grad an „Technizität d. Lehre“ Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Ausreichender Grad an „Technizität d. Lehre“ BGH: wenn „sie sich zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte außerhalb d. menschl. Verstandestätigkeit bedient. daher: reine Entdeckung, mathemat. Methode, wissensch. Theorie :(-) Organisationsmodelle (-); Geschäftsmodelle (-) etc.

„Erfindungshöhe“ mehr als nur routinemäßige Weiterentwicklung Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher „Erfindungshöhe“ erforderlich, dass sich Erfindung für Durchschnittsfachmann nicht in nahe liegender Weise aus Stand der Technik ergibt, m.a.W.: mehr als nur routinemäßige Weiterentwicklung ist verlangt!

Anmeldung einer Neuheit Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Anmeldung einer Neuheit Patentierbarkeit +, wenn NEUE Erfindung = mehr als „Stand der Technik“ (Stand d. Techn. = alles, was am Stichtag durch schriftl. o. mündl. Beschreibung / Benutzung / sonst. Weise d. Öffentlichkeit zugängl. war, § 3 Abs. 2 PatG). KEINE Neuheitsschonfrist (USA…) Offenbaren Sie Erfindung vor geplanter Anmeldung bei Vortrag …platzt Vorhaben!!! Denn: „Stand der Technik“!!! Neuheit darf dann von jedermann nutzbar gemacht werden!

 wichtig: Neuheitsrecherche Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher  wichtig: Neuheitsrecherche Kostenfreie Recherchedatenbanken: bspw.: DPMA: DEPATISnet u. DEPAnet EPA: ESP@CENET (weltweite Recherche)

Details zur Anmeldung, § 34 ff. PatG, PatAnmV Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Details zur Anmeldung, § 34 ff. PatG, PatAnmV 1. Antrag auf Eintragung (Formblatt) 2. SCHUTZ- bzw. PATENTANSPRÜCHE (!!!) - was soll als patentfähig geschützt werden? - Inhalt bestimmt SCHUTZBEREICH d. Patents 3. Beschreibung d. Erfindung, evtl. Zeichnung 4. Zusammenfassung (nachreichbar)

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Patent-Wirkung Patent gewährt Inhaber das ausschließl. Recht, d. Erfindung WIRTSCHAFTL. AUSZUWERTEN  Schutz vor Herstellung, Anbietung, Inverkehrbringen, Benutzung durch Dritte  Schutzdauer: max. 20 Jahre Erfindung = Entdeckung = etwas bereits vorhandenes, das bisher unbekannt war wissenschaftliche Theorien mathematische Methoden ästhetische Formschöpfungen (Urheberrecht Pläne,Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Software „als solche“ Pflanzensorten und Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren, Ausn: mikrobiologische Verfahren Neuheit = wenn die Erfindung zum maßgeblichen Tag nicht zum Stand der Technik gehört, durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht Erfinderische Tätigkeit = wenn sie sich für den Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, nicht nur routinemäßige Weiterentwicklung (Erfindungshöhe) Der Erfinder, der eine Idee praktisch und gewerblich anwendbar macht, gewährt das Patentrecht eine Entlohnung dadurch, dass es ihm für kurze Zeit ein ausschließliches Recht an dem Erfindungsgegenstand und damit an der Idee selbst gewährt

(Erstanmelderprinzip) Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher „Berechtigte“ Erfinder hat Recht auf Patent (Erfinderprinzip) Vor Patentamt GILT ANMELDER als berechtigt! (Erstanmelderprinzip) War Anmelder nicht berechtigt kann ERFINDER Abtretung des Erteilungsanspruches verlangen (Patentvindikation)

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Software-Patente  Software „als solche“ NICHT geschützt, § 1 PatG explizit ausgeschlossen: Programme f. Datenverarbeitungsanlagen, § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG  Schutzvoraussetzung: „zusätzlicher technischer Effekt“, zB: Steuerungs- und Regelungssysteme (ABS, GPS…) Höhere Datentransferraten Höhere Auflösung in der Bildverarbeitung  KEIN Schutz für reine Anwendersoftware (Textverarbeitung, Grafiksoftware etc.) Software „als solche“ NICHT geschützt, § 1 PatG (=> trotzdem mehr als 30.000 Softwarepatente beim EPA)

Software-Patentierbarkeit Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Software-Patentierbarkeit Im Multimediabereich geht es primär um Hardware-Patente … … SOFTWARE ist jedoch patentierbar, wenn - sie einen techn. Effekt hervorruft, - d. über gewöhnliche physikal. Interaktion zwischen SW u. HW hinausgeht u. - SELBST ein techn. Problem löst!!! (TECHNIZITÄT…)

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Haltung der RSPR großzügige Handhabung: - Gesamtbetrachtungslehre (setzt nur Teil d. Erfindung Technik zur Problemlösung ein, ausreichend!) (ist SW Teil einer Gesamterfindung, d. techn. Effekt erzielt, ausr.!) Gewichtung dabei unerheblich - SW selbst kann Stand d. Technik sein, sofern Gesamterfindung neuen Beitrag leistet!

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Beispiele SW-Patente SW zur besseren Ausnutzung des RAM-Speichers bei EDV-Anlage Vorrichtung (Seismik-Messer + Computer) bei der Amplitudenwerte verändert werden Vorrichtungen zur Temperatursteuerung Warnsoftware in Maschinen

Bsp. f. mangelnde Patentfähigkeit Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Bsp. f. mangelnde Patentfähigkeit Programme, d. über Simulierung menschlicher Tätigkeit NICHT hinausgehen - gelten als „nicht-technisch“, daher (-) - Verfahren zum Ordnen/Sammeln v. Daten - Textverarbeitungsprogramme - Programm zur automat. Fehler-Korrektur etc.

Hochschul-Bereich P IV Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Hochschul-Bereich P IV Wer hat Patentrechte an Werken, die Angestelle/Bedienstete der Hochschule erstellt haben?

ArbR ↔ PatR ArbEG Arbeitnehmererfindungsgesetz dient Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher ArbEG Arbeitnehmererfindungsgesetz dient Auflösung des Konfliktes: ArbR ↔ PatR

Dienst- u. Arbeitsverhältnis Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Dienst- u. Arbeitsverhältnis Grundsatz: PatentR hat Schöpfer, § 6 PatG  Arbeitnehmererfindungsrecht (ArbEG) „Diensterfindungen“ - Meldepflicht des ArbN (§ 5 ArbnEG) - Recht des ArbG auf Inanspruchnahme (§ 6 ArbnEG) Übergang aller Rechte bei Inanspruchnahme, § 7 ArbnEG (sonst: „freigewordene Diensterfindung“) - Vergütungspflicht des ArbG (§ 9 ArbnEG) „freie Erfindungen“ - Mitteilungspflicht des ArbN (§ 18 ArbnG) - Anbietungspflicht des ArbN, einfache Lizenz (§ 19 ArbnG) C. Werkverträge und sonstige Leistungen (z.B. Doktor-, Seminararbeiten etc.) - ArbnEG findet keine Anwendung - stillschweigender Rechtsübergang bei Werkverträgen? - ausdrückliche Vereinbarung sollten getroffen werden

Spezialfall Hochschulen Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Spezialfall Hochschulen Besonderheiten resultieren aus: Forschungs- u. Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG) + Verpflichtung zum Technologietransfer aber KEIN erwerbswirtschaftlicher Handel mit Schutzrechten

Hochschulerfinderrecht Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Hochschulerfinderrecht auch für Hochschulerfinder gilt das ArbNEG !! Sonderregelungen in § 42 ArbNEG !! !! Nach Reform völlig neue Rechtslage !! (Alterfindungen vor 07.02.02: altes Recht)

ältere Hochschul-Erfindungen Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher ältere Hochschul-Erfindungen bis 06.02.2002: „Hochschullehrerprivileg“ (§ 42 ArbnEG a.F.) - Erfindungen v. Hochschullehrern, Dozenten u. wiss. Assistenten waren per se „freie Erfindungen“ - keine Mitteilungs- und Anbietungspflicht (Geltung noch für Alterfindungen…)

neuere Hochschulerfindungen Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher neuere Hochschulerfindungen ab 7.02.2002: Neuregelung (§ 42 ArbnEG n.F.) nun grundsätzliche Gleichstellung m. „sonstigen“ Arbeitnehmererfindern ! Meldepflicht InanspruchnahmeR Vergütungsanspruch etc.

Besonderheiten nach § 42 ArbNEG n.F. Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Besonderheiten nach § 42 ArbNEG n.F. positive Publikationsfreiheit - (geplante Veröffentl. 2 Mon. zuvor anzumelden) negative Publikationsfreiheit - (bei Geheimhaltungswunsch keine Meldepflicht) Inanspruchnahme durch HS: Verbleib eines einfachen Nutzungsrechtes sowie 30%-Vergütungsanspruch aus Bruttoerlös (unverzichtbar)

Praktische Erwägungen Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Praktische Erwägungen  Eignung zur industriellen und kommerziellen Nutzung ?  Legitime Interessen der betroffenen Universitäts- Mitarbeiter ?  Kosten/Nutzen- u. Chancen/Risiko-Abwägung - Notwendigkeit eines P-Schutzes (UrhebRSchutz ausr.?) - Schutzdauer u. –reichweite (nat. Patent, EP, Staaten?) - KOSTEN (incl. Erfindervergütung!!!) (europäisches Patent (10 Jahre, 8 Staaten) alles incl. 30.000 Euro)

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher IP-Management (Grds.: Ausrichtung am Verwertungszweck)  Ernennung eines „IP-Managers“  Überwachung/Dokumentierung aller notwendigen Rechte - Arten u. Reichweite der vorgesehenen Verwertung? - Welche benötigten Rechte sind bereits vorhanden? - Einholung aller weiteren benötigten Rechte! (von allen Arbeitnehmern u. externen Personen/Firmen, auf Grundlage des jeweiligen nat. o. internat. IP-Laws ! Änderung des Verwertungszwecks während eines Projekts: nachträgliche Einholung erforderlicher Rechte !

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Kontaktadresse dfn.recht@uni-muenster.de