„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Workshop 5 13. Juni 2007 Marcus Ulrich.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitsrecht aktuell Osnabrück,
Advertisements

Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung
Arbeitszeit schulischer Personalräte
Günter Lenz Schillerstrasse Karlsruhe 0177 /
Wesentliche arbeitsgerichtliche Entscheidungen – 1. Halbjahr 2011 Reinbek – 30. Juni 2011.
Nichtigkeit von Verträgen oder Vertragsteilen
Inhalt des Arbeitsverhältnisses
Begründung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst
Öffentliche Aufträge kompakt Ausschreibung von IT-Leistungen: Anwendung der BVB/EVB-IT 30. Mai 2006, Hannover.
6. Kapitel: Allgemeine Geschäftsbedingungen
SCHINDLER Rechtsanwälte
Mängel des Vertragsschlusses
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Teil: Individualarbeitsrecht
II. Teil: Individualarbeitsrecht
II. Teil: Individualarbeitsrecht
II. Teil: Individualarbeitsrecht
Mängel des Vertragsschlusses
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Rolf Schaefer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Hannover Arbeitsrechtsforum Hannover Aktuelle Rechtsprechung
Zukunft im Beruf Ihr gutes Arbeits-Recht
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Rechtsanwälte Salfeld & Kollegen
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Tarifpolitische Leitlinien beschlossen auf der Delegiertenversammlung am 20. März 2007 in Frankfurt 1. Gerechter Lohn über gerechte Verfahren durch einen.
Mag. Marie-Therese Richter, B.A.
Betriebsvereinbarungen
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
Rechtsgrundlagen des Agenturvertrages. RA Dr. Erich Schwarz 5020 Salzburg
V. Unterteilung der Arbeitnehmer
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit IHK
In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.
XII. Arbeitnehmerpflichten
Erwerbstätige sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitnehmer) oder selbstständig ein Gewerbe, einen freien Beruf oder eine Landwirtschaft.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Sind Leiharbeitnehmer bei Bestimmung der Schwellenzahlen §§ 1, 9 und 38 BetrVG zu berücksichtigen?
= Entgelt ohne Arbeit bzw. Krankheit
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Verbraucherrechterichtlini e Reform zum
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Das neue Mindestlohngesetz
Befristete TV-H Verträge
Neuregelung geringfügige Beschäftigung – von –
1. Was bedeuten die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Verletzung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts?
Überstundenregelung/Arbeitszeitkonto
Befristung von Arbeitsverträgen
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Hochbau - BAG AZR 454/06, juris
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Universität Trento Italien
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Arbeitsverträge.
Industriemeister- Fortbildung Fach: Recht
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Arbeitsrechtsforum Hannover
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit ! „Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.“
SoWi Ü 5- 1 Barta: Zivilrecht online AGB (1) - Allgemeines qZweck: Kaufmännisch-rechtliche Rationalisierung l AGB : Vertragsschluß unter Beifügung von.
BR – betriebliche Situationen - Handlungsmöglichkeiten Seite 1 Juni 2015 Wie ist die aktuelle betriebliche Situation, die Sie verändern.
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
Handlungsbedarfe und –möglichkeiten für Betriebsräte in Umsetzung und Ausgestaltung des TV AWO NRW.
 Präsentation transkript:

„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Workshop 5 13. Juni 2007 Marcus Ulrich Dillmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Kanzlei an der Lahn

AGBG durch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002 in BGB eingefügt „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht AGBG durch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002 in BGB eingefügt dort §§ 305 ff. BGB Inhaltskontrolle im Arbeitsrecht normiert Grund: BAG und BGH sollten gleiche Grundsätze der Vertragskontrolle bekommen Schutzniveau im ArbR soll nicht hinter Zivilrecht bleiben ArbR = Arbeitnehmerschutzprinzip

„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht § 310 IV BGB Dieser Abschnitt findet keine Anwendung [...] sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. § 305 II und III ist nicht anzuwenden.

Vorschrift ist sehr ernst zu nehmen „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Vorschrift ist sehr ernst zu nehmen Innerhalb von vier Jahren hat sich die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von ArbV gewandelt Verschärfung der Prüfungsmaßstäbe

„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Verschärfung durch Entscheidung: Arbeitnehmer sind Verbraucher i.S.d. § 310 III BGB (BAG 25.05.2005, NZA 2005, 1111) § 13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Anwendung des § 310 III BGB bedeutet: „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Anwendung des § 310 III BGB bedeutet: Fiktion, das AGB vom Unternehmer (ArbG) gestellt sind Inhaltskontrolle auch dann, wenn AGB nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind (-> ein ArbN wird beschäftigt.) und ArbN keinen Einfluss auf den Inhalt nehmen kann.

Einflussnehmen = Aushandeln i.S d. § 305 I 2 BGB „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Einflussnehmen = Aushandeln i.S d. § 305 I 2 BGB AGB liegen nicht vor, wenn Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden = Privatautonomie Prinzip Privatautonomie auf das ArbR anwendbar ?

struktuelles Ungleichgewicht zwischen ArbN und ArbG „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht struktuelles Ungleichgewicht zwischen ArbN und ArbG Bsp: ArbN verpflichtet sich aus Sorge um seinen Arbeitplatz zu einer Bürgschaft zu Gunsten seines ArbG. Inhaltskontrolle soll da unterbleiben, wo Wettbewerb herrscht, also bei Arbeitslohn und anderen Hauptleistungen

(Leistungsbeschreibung, Lohnabrede) „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Hier wird den Parteien die Vertragsgestaltung überlassen, obwohl vielleicht ein gerechter Lohn oder wegen herrschender Monopolstellung des ArbG ein gerechtes Ergebnis nicht zu erreichen ist. (Leistungsbeschreibung, Lohnabrede) Korrektiv: Tarifautonomie, Arbeitsschutz Wucherlohnverbot (Mindestlohn)

Liegt AGB vor, dann Inhaltskontrolle gem. § 307 ff. BGB „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Liegt AGB vor, dann Inhaltskontrolle gem. § 307 ff. BGB Prüfungsreihenfolge: §§ 309, 308, 307 BGB Schranken der Inhaltskontrolle: Prüfung nur dort, wo AGB von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. deklaratorische Klauseln unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, da ohnehin das Gesetz gelten würde.

Verbot überraschender Klauseln, § 305 c I BGB „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Verbot überraschender Klauseln, § 305 c I BGB Bsp: Ausgleichsquittung (BAG 23.02.2005) versteckte Ausschlussfrist (BAG 29.11.1995, BAG 25.05.2005) Transparenzkontrolle: Alle AGB müssen transparent sein, § 307 I 2 BGB = klar und verständlich formuliert, sonst gibt es keine Kontrollfreiheit

unangemessene Benachteiligung, § 307 II BGB „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Konkrete individuelle Umstände des Vertragsschlusses (BAG 31.08.2005): pers. Eigenschaften, Geschäftserfahrung, Verhandlungsstärke, Beurteilungsfähigkeit, Angewiesen sein auf die Leistung unangemessene Benachteiligung, § 307 II BGB

Einzelne Klauseln: Entgeltklauseln: „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Einzelne Klauseln: Entgeltklauseln: Widerrufsvorbehalt - Bsp. BAG 12.01.2005 „Abgesehen davon hat die Firma das Recht, diese übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen und mit etwaigen Tariferhöhung zu verrechnen. Auch jede andere Leistung, die über die in den Tarifverträgen festgehalten Leistungen hinausgeht, ist jederzeit unbeschränkt widerruflich und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“

BAG sah diese Widerrufsregelung gem. § 308 Nr. 4 BGB als unwirksam an „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht ArbG widerruft Leistungen mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Situation BAG sah diese Widerrufsregelung gem. § 308 Nr. 4 BGB als unwirksam an BAG: Klausel muss den Grund für den Widerruf erkennen lassen allgemein nachvollziehbarer Grund

„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Lösung: Der ArbN erhält eine Zulage i.H.v. 1000 €, die mit der monatlichen Vergütung ausgezahlt wird. Die Zulage erfolgt, weil er die Aufgaben der Schichtleitung übernommen hat. Mit Wegfall des Grundes/Zweckes kann die Zulage widerrufen werden. Lösung: Der ArbN erhält eine übertarifliche Zulage i.H.v. 100 €, die mit der monatlichen Vergütung ausgezahlt wird. Die Zulage kann aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden.

§ 305 c II BGB - Unklarheitenregelung „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Freiwilligkeitsvorbehalt – Die Leistung erfolgt freiwillig unter dem Vorbehalt eines einseitigen Widerrufs freiwillig im Sinne von zusätzlicher Leistung ohne Rechtsanspruch = Problem § 305 c II BGB - Unklarheitenregelung Lösung: Erhält der ArbN eine Sonderzuwendung, so handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird. Die wiederholte freiwillige Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungsgewährung für die Zukunft.

nur zulässig in Betrieben ohne Betriebsrat, § 87 I Nr. 2 BetrVG „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Arbeitszeit- Der Arbeitgeber kann die Zeit der Arbeitsleistungen nach billigem Ermessen näher bestimmen. nur zulässig in Betrieben ohne Betriebsrat, § 87 I Nr. 2 BetrVG keine Inhaltskontrolle, da Klausel inhaltlich § 104 GewO entspricht. flexibles Arbeitszeitmodell möglich, BAG 27.07.2005, NZA 2006, 37

ArbG ist das Unternehmen, nicht der Betrieb „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Versetzungsklausel – Der ArbN verpflichtet sich, nach näherer Weisung auch andere zumutbare Tätigkeiten im Unternehmen zu übernehmen. ArbG ist das Unternehmen, nicht der Betrieb Versetzungsklausel unproblematisch, auch bei größerer Ortsverschiedenheit der Betriebe Problematisch: Konzernversetzungsklausel, § 309 Nr. 10 BGB. Ein Dritter tritt an die Stelle des ArbG (Verwenders)

„Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Lösung: Dem ArbN kann vorübergehend eine andere angemessene Tätigkeit in einem mit dem ArbG wirtschaftlich verbundenen, aber rechtlich selbständigen Unternehmen im In-/Ausland übertragen werden. Der ArbN verpflichtet sich, mit dem aufnehmenden Unternehmen einen entsprechenden Dienst- oder Arbeitsvertrag abzuschließen. Mit Wirksamwerden dieses Vertrags wird der vorliegende ArbV ruhend gestellt. Macht der ArbG von diesem Versetzungsrecht Gebrauch, ist der ArbN berechtigt, das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Versetzung zu kündigen.

bei Versetzung fehlt es am Transparenzgebot „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Inhaltsänderung – Der ArbN wird als Sachbearbeiter in der Buchhaltung beschäftigt bei Versetzung fehlt es am Transparenzgebot Lösung: Der ArbN wird als Einzelhandelskaufmann beschäftigt. Er kann in die Position eines Sachbearbeiters Marketing oder Sachbearbeiter Allgemeine Betriebswirtschaft versetzt werden. Versetzungsklauseln sollen an Vorbildung des ArbN anknüpfen. Der ArbG darf davon ausgehen, dass ArbN die an sein Berufsbild zu stellenden Fähigkeiten und Fertigkeiten mitbringt (Ausbildungsordnung). ArbG kann dann Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, § 106 GewO.

Eschhöfer Weg 6 – 65549 Limburg „Damit das Kleingedruckte keinen großen Ärger macht“ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) im Arbeitsrecht Vielen Dank Kanzlei an der Lahn Eschhöfer Weg 6 – 65549 Limburg Tel.:06431 / 973733 – Fax 06431 / 72339 info@kanzlei-an-der-lahn.de