Reha/SB Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA

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Reha/SB Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA Heimann/Weiß - März 2010 - Bochum Reha/SB

Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III Übersicht Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebe-schäftigung behinderter Menschen AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Leistungen an Arbeitgeber für unterschiedliche behinderte Adressaten Leistungen an Arbeitgeber erbringt die BA …als Rehabilitationsträger für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen iSv § 19 SGB III (BA) als Träger von Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter und gleich- gestellter behinderter Menschen nach § 2 SGB IX Auch andere Rehabilitations- träger können Leistungen an AG gewähren!

Zuständigkeit der BA für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Die BA darf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen i.S.v § 19 SGB III nur gewähren, wenn kein anderer Reha- bilitationsträger hierzu verpflichtet ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 14 SGB IX)!!! Neben der BA kommen nach § 6 Abs. 1 sowie § 6a SGB IX noch folgende Rehabilitationsträger in Betracht: - die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) - die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - die Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe (Sozial- und Jugendämter) - die Träger der sozialen Entschädigung (Versorgungsämter)

Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III Übersicht Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebe-schäftigung behinderter Menschen AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Eingliederungszuschüsse (EGZ) Arbeitgeber (AG) können zur Eingliederung von Arbeitnehmern (AN) mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Die Förderhöhe und - dauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des AN in Bezug auf die zu besetzende Stelle und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

EGZ §§ 217 ff. SGB III Förderhöhe bis zu 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (inkl. des pauschalierten Anteils des AG am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) im Regelfall bis zu 70% bei schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten i.S.v. § 2 SGB IX oder sonstigen behinderten Menschen Förderdauer bis zu 12 Monate im Regelfall bis zu 24 Monate für schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte oder sonstige behinderte Menschen Degression nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 218 Abs. 1 u. 2 SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 218 SGB III Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX

EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) (1) Voraussetzungen für besonders betroffene schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen i.S. § 104 Abs. 1 Nr. 3 a bis d SGB IX, hierzu zählen Personen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§72 Abs. 1 SGB IX) langzeitarbeitslos sind (§ 18 SGB III) im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte Menschen oder in einem Integrationsprojekt eingestellt werden (§ 132 SGB IX) als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden

EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) (2) Förderhöhe bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Förderdauer bis zu 36 Monate Degression nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 219 SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 219 SGB III Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX

EGZ für Ältere (1) Voraussetzungen haben AN das 50. Lebensjahr überschritten, muss keine Minderleistung vorliegen, sondern lediglich ein Eingliederungserfordernis zusätzliche Anspruchsvoraussetzung: mindestens 6 Monate Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung oder Vorliegen eines Ersatztatbestandes bei Vorliegen eines Vermittlungshemmnisses muss die 6-monatige Arbeitslosigkeit nicht abgewartet werden Beschäftigungsverhältnis von mindestens einem Jahr

EGZ für Ältere (2) Förderhöhe mindestens 30%, bis zu 50% im Regelfall bis zu 70% für behinderte, schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte und besonders betroffene Schwerbehinderte Förderdauer mindestens 12 Monate, bis zu 36 Monate im Regelfall bis zu 60 Monate für besonders betroffene Schwerbehinderte und bis zu 96 Monate nach Vollendung des 55. Lebensjahres Degression nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte für besonders betroffene Schwerbehinderte erst nach Ablauf von 24 Monaten (30% dürfen nicht unterschritten werden) Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 421f SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421f SGB III Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX

Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III Übersicht Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebe-schäftigung behinderter Menschen AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Probebeschäftigung (PB) Förderhöhe Kostenübernahme aller üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten (abgesehen von Überstunden), wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen verbessert oder ihre vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht wird. Förderdauer richtet sich nach dem Einzelfall, bis zu 3 Monate Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 238 SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 238 SGB III Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX

Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III Übersicht Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebe-schäftigung behinderter Menschen AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (AZ-Reha) Voraussetzungen wenn es behinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen sonst nicht möglich ist, eine Aus- oder Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf zu erreichen Förderhöhe bis zu 60% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr Förderdauer für die gesamte Dauer der Ausbildung Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 236a SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 236 SGB III Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen (AZ-SB) Voraussetzungen wenn es schwerbehinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen sonst nicht möglich ist, eine Aus- oder Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf zu erreichen Förderhöhe bis zu 80% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr Förderdauer für die gesamte Dauer der Ausbildung Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 235a Abs. 1 u. 2 SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235a Abs. 1 u. 2 SGB III Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX

EGZ im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung (AZ-SB) Voraussetzungen Übernahme des schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse (AZ-SB) erbracht wurden Förderhöhe bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Förderdauer bis zu einem Jahr Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 235a Abs. 3 SGB III SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235a Abs. 3 SGB III

Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III Übersicht Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebe-schäftigung behinderter Menschen AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Arbeitshilfen für behinderte Menschen (1) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen erhalten die Einrichtung umfasst dabei insbesondere die Ausstattung mit notwendigen technischen Arbeitshilfen Beantragung jederzeit, jedoch vor Kauf / Bestellung Voraussetzungen wenn dadurch die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes gesichert werden kann. der Arbeitgeber ist nicht nach § 81 Abs. 4 SGB IX zur Kostenübernahme verpflichtet die technischen Arbeitshilfen sind wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich Förderleistung ist auf einzelne Person bezogen Reha-Antrag durch AN

Arbeitshilfen für behinderte Menschen (2) Förderhöhe bis zu 100 Prozent der notwendigen Kosten Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen Arbeitsagentur § 237 SGB III (als AG-Leistung) Reha-Träger § 33 Abs. 8 Punkt 5 SGB IX (als AN-Leistung) u. § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (als AG-Leistung) Vorrang: AN-Leistung nach § 33 Abs. 8 Punkt 5 SGB IX (gehen in das Eigentum des AN über, keine Neuanschaffung bei Arbeitsplatzwechsel) Integrationsamt § 102 Abs. 3 Nr. 1a SGB IX i.V.m. § 19 SchwbAV (AN- Leistung) u. § 102 Abs. 3 Nr 2 a SGB IX i.V.m. § 26 SchwbAV (AG- Leistung)

Verfahrenshinweise (1) für arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige Menschen (auch NLE), die bei der zuständigen Arbeitsagentur im Wohnort asu/alo gemeldet sind Antragstellung vor Arbeitsaufnahme bzw. Abschluss des Arbeitsvertrages (bei Technischen Arbeitshilfen vor Kauf / Bestellung) gemäß § 324 Abs. 1 SGB III alle AG-Leistungen sind Ermessensleistungen ohne Rechtsanspruch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15Std./Wo. (auch befristete AV) Nachbeschäftigungspflicht entspricht der Förderdauer, längstens jedoch 12 Monate (entfällt bei EGZ für Ältere) die Regelungen zur Zahlungsweise und zur Rückforderung in den §§ 337 und 221 Abs. 2 SGB III werden entsprechend angewendet (keine Rückzahlungspflicht beim EGZ für besonders betroffene Schwerbehinderte) keine Förderung, wenn Einstellung bei einem früheren AG erfolgt, bei dem der AN während der letzten 4 Jahre vor Förderbeginn (bei EGZ für Ältere während der letzte 2 Jahre vor Förderbeginn) mehr als 3 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Ausnahme: befristete Vorbeschäftigung eines besonders betroffenen Schwerbehinderten

Verfahrenshinweise (2) Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt gemäß § 220 SGB III tarifliches oder ortsübliches regelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie freiwillige, widerrufbare und außertarifliche Zulagen sind nicht berücksichtigungsfähig

Links http://www.arbeitsagentur.de http://www.bmas.de/portal/2746/property=pdf/leistungen__an__arbeitgeber__die__790.pdf http://www.einfach-teilhaben.de/cln_102/DE/StdS/Home/stds_node.html http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_article.php/_c-537/_nr-8/i.html http://www.talentplus.de/

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