Reform des Insolvenzrechts

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Reform des Insolvenzrechts Diskussionsentwurf des BMJ für ein „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ TMA-Sonderstammtisch Frankfurt, 24.08.2010 Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

BMJ - Entwurf der Insolvenzrechtsreform Das Bundesjustizministerium plant die im Koalitionsvertrag vereinbarte Insolvenzrechtsreform in drei Stufen umzusetzen (s. Rede der Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger v. 17.März 2010): 1. Stufe: insbesondere Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Reform von Planverfahren und Eigenverwaltung Stärkere Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit Reorganisationsverfahren für systemrelevante Kreditinstitute Neuregelung der Folgene einer Insolvenz eines Mitglieds von Clearingsystemen Insolvenzstatistikgesetz Abschaffung der Privilegierung der Sozialkassen Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

BMJ - Entwurf der Insolvenzrechtsreform (2) 2. Stufe: Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens 3. Stufe: Konzerninsolvenzen: Einführung eines einheitlichen Gerichtsstands Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Verwalter Auswahl des Insolvenzverwalters: Regelung von Zugangsvoraussetzungen und Amtspflichten Anforderungsprofil für die Befähigung und persönliche Eignung Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

Diskussionsentwurf des BMJ Das BMJ hat einen Diskussionsentwurf für ein „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ vorgelegt. Der Entwurf vom 30.6.2010 enthält folgende für die Sanierung von Unternehmen relevante Gesetzesvorschläge: Stärkung von Gläubigerrechten Erleichterung der Eigenverwaltung Einführung eines “eigenständigen Sanierungsverfahrens” Reform des Insolvenzplanverfahrens Weitere Änderungen Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

1. Allgemeine Stärkung von Gläubigerrechten Die Gläubiger sollen bereits in einem frühen Verfahrensstadium einbezogen werden. Ohne die Mitwirkung der Gläubiger ist eine Sanierung nicht möglich; sie verfügen regelmäßig über das Wissen, das zu einer erfolgreichen Sanierung beitragen kann. Darüber hinaus haben sie in der Regel ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer erfolgreichen Sanierung. Bei Stellung eines Insolvenzantrags hat der Schuldner dem Gericht eine Übersicht einer wesentlichen Gläubiger und ihrer Forderungen zu übermitteln (Art. 1 Nr. 2 - § 13 Abs. 1 S. 3 InsO-E). Das Insolvenzgericht kann einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen (Art. 1 Nr. 4b - § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO-E) Der vorläufiger Gläubigerausschuss oder, soweit keiner bestellt worden ist, die wesentlichen Gläubiger müssen zu den Anforderungen an den Verwalter angehört werden und kann Vorschläge zur Person unterbreiten. (Art. 1 Nr. 5b - § 56 Abs. 2 InsO-E) Ein Vorschlag zur Person des Insolvenzverwalters, der von einer Mehrheit der bekannten Gläubiger unterstützt wird, kann das Gericht nur ablehnen, soweit die Personen nicht nach § 56 Abs. 1 S. 1 InsO geeignet ist. (Art. 1 Nr. 5b - § 56 Abs. 3 InsO-E) Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

2. Erleichterung der Eigenverwaltung (1) Die Eigenverwaltung habe sich bewährt, in der Praxis sei jedoch wenig Gebrauch gemacht worden. Dementsprechend sollen Hindernisse aus dem Weg geräumt werden, die Geschäftsführung in Eigenverwaltung erleichtert werden und Anreize für frühzeitige Eröffnungsanträge gesetzt werden. Die Anforderungen für eine Eigenverwaltung sollen gelockert werden: der Antrag kann nur dann abgelehnt werden, wenn tatsächlich konkrete Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. (Art. 1 Nr. 37 - § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO-E) Die Gläubiger sollen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Entscheidung über die Eigenverwaltung einbezogen werden und ein Mitspracherecht bekommen: Vorläufiger Gläubigerausschuss oder, sofern keiner bestellt wurde, wesentliche Gläubiger sind vor Entscheidung über den Antrag auf Eigenverwaltung anzuhören. (Art. 1 Nr. 37 - § 270 Abs. 3 S. 1 InsO-E) Wenn die Mehrheit der bekannten Gläubiger den Antrag auf Eigenverwaltung offensichtlich unterstützt und keine Nachteile für die Gläubigergesamtheit bestehen, dann kann das Gericht den Antrag nicht als nachteilig für die Gläubiger ablehnen. (Art. 1 Nr. 37 - § 270 Abs. 3 S. 2 InsO-E) Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

2. Erleichterung der Eigenverwaltung (2) Soweit der Schuldner den Eröffnungsantrag bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit stellt, soll dem Schuldner eine gewisse Vorhersehbarkeit gewährleistet werden: Das Gericht hat etwaige Bedenken gegen die Eigenverwaltung rechtzeitig vor der Verfahrenseröffnung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzunehmen. (Art. 1 Nr. 38 - § 270a Abs. 2 InsO-E) Die Vorteile der Eigenverwaltung sollen nicht durch Anordnungen im Eröffnungsverfahren verloren gehen: Ist der Antrag auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, soll das Gericht davon absehen, eine vorläufige Insolvenzverwalter zu bestellen, insbesondere ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen. Es soll allenfalls ein vorläufiger Sachwalter bestellt werden. (Art. 1 Nr. 38 - § 270a Abs. 1 InsO-E) Nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Gläubigerversammlung ist mit Zustimmung des Schuldners möglich. (Art. 1 Nr. 39 - § 271 InsO-E) Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

3. „Eigenständiges Sanierungsverfahren“ (1) Der Diskussionsentwurf sieht ein "eigenständiges Sanierungsverfahren zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung" vor, das dem Schuldner ermöglichen soll, in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend durch ein Insolvenzplan umgesetzt werden soll. Voraussetzung für ein derartiges Sanierungsverfahren ist, dass der Schuldner Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt hat, Eigenverwaltung beantragt hat und durch Bescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder eines in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalts nachgewiesen hat, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. (Art. 1 Nr. 38 - § 270b Abs. 3 InsO-E) Der Schuldner erhältlich durch Beschluss des Gerichts bis zu drei Monate Zeit, um unter einem Schutzschirm und unter der Kontrolle des Gerichts sowie eines vorläufigen Sachwalters Sanierungsmaßnahmen im Rahmen eines Insolvenzplans vorzubereiten. (Art. 1 Nr. 38 - § 270b Abs. 3 und vier InsO-E) Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

3. „Eigenständiges Sanierungsverfahren“ (2) Der vorläufige Sachwalter wird auf Vorschlag des Schuldners durch das Gericht ernannt. Das Gericht kann nur abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist. (Art. 1 Nr. 38 - § 270b Abs. 4 InsO-E) Auf Antrag des Schuldners ist das Gericht verpflichtet, Vollstreckungsschutz nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 zu gewähren. Die mögliche Anordnung von Sicherungsmaßnahmen soll darüber hinaus die erforderliche Handlungsfreiheit sicherstellen. (Art. 1 Nr. 38 - § 270b Abs. 4 InsO-E) Dem Schuldner kann weder ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt werden, noch können seine Verfügungen unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden. Auch ist die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ausgeschlossen. (siehe Gesetzesbegründung zu § 270b InsO-E sowie Art. 1 N.r 38 - § 270a Abs. 1 InsO-E) Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Aussichtslosigkeit der angestrebten Sanierung, ist das Gericht jedoch verpflichtet, die Anordnung vor Ablauf der Frist zurückzunehmen. (Art. 1 Nr. 38 - § 270b Abs. 5 InsO-E) Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

4. Reform des Insolvenzplanverfahrens 4.1 Einbeziehung der Anteils- und Mitgliedsschaftrechte (1) Im Interesse einer Optimierung der Sanierungsmöglichkeiten sollen Gesellschafterrechte in das Insolvenzplanverfahren einbezogen und Kapitalmaßnahmen in Form der Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile vorgesehen werden können, insbes. Debt-Equity-Swap. Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen können in den Insolvenzplan einbezogen werden. In einem solchen Fall bilden als Gesellschafter eine eigene Gruppe (oder gegebenenfalls mehrere Gruppen) (Art. 1 Nr. 9 - § 217 S. 2 InsO-E, Nr. 11 - § 222 InsO-E) Ein Debt-Equity-Swap bzw. erforderliche gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung, Leistung von Sachanlagen, Ausschluss von Bezugsrechten, Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber oder Fortsetzung, können in den gestaltenden Teil aufgenommen werden und gelten mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans als beschlossen. (Art. 1 Nr. 12 - § 225a Abs. 1-3 InsO-E) Altgesellschafter sind dabei für Eingriffe in ihre Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte angemessen zu entschädigen. Wie eine angemessene Entschädigung auszusehen hat ist unklar, nachdem der Wert dieser Rechte regelmäßig null betragen dürfte. (Art. 1 Nr. 12 - § 225a Abs. 4 InsO-E) Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

4. Reform des Insolvenzplanverfahrens 4.1 Einbeziehung der Anteils- und Mitgliedsschaftrechte (2) Das Risiko der Differenzhaftung der Gläubiger wegen Überbewertung der Forderungen im Insolvenzplan soll ausgeschlossen werden. (Art. 1 Nr. 33 - § 254 Abs. 4 InsO-E) Ein mit der Gläubigerstellung einhergehendes Blockadepotenzial der Gesellschafter wird durch das Obstruktionsverbot nach § 245 InsO begrenzt. Dementsprechend tritt eine Zustimmungsfunktion trotz Ablehnung ein, wenn (i) die Altgesellschafter durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt würden, als sie ohne Plan stünden, (ii) die Altgesellschafter angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, (iii) die Mehrheit der abstimmenden Gruppen den Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat. Grundsätzlich haben Gesellschafter auch als Gläubiger Minderheitenschutz gemäß § 251 InsO. Dieser Schutz dürfte für Altgesellschafter jedoch nur ausnahmsweise relevant sein, da der Wert der Anteile in der Insolvenz regelmäßig null beträgt. Um auch diesbezüglich Blockademöglichkeiten zu beseitigen, erlaubt Art. 1 Nr. 30 - § 251 Abs. 3 InsO-E die Abweisung des Antrags auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans, soweit Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

4. Reform des Insolvenzplanverfahrens 4.2 Abbau von Hindernisse und Verzögerungen (1) Grundsätzlich soll vermieden werden, dass wirtschaftlich sinnvolle und von einer Mehrheit der Beteiligten gewünschte Sanierungen nicht an der Blockade Einzelner, oder aufgrund vorfälliger Pflicht zur Erfüllung von Masseverbindlichkeiten bzw. Masseunzulänglichkeit scheitern. Das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel gegen die Bestätigung soll nicht übermäßig verzögert werden können. (Art. 1 Nr. 32 - § 253 InsO-E) Die Bestätigung des Plans soll nicht durch Geltendmachung der Schlechterstellung eines Beteiligten verzögert werden: Für einen solchen Fall können im Insolvenzplan Mittel für Ausgleichszahlungen bereitgestellt werden. Ein möglicher Ausgleichsanspruch ist außerhalb des Insolvenzverfahrens vor den ordentlichen Gerichten zu klären. (Art. 1 Nr. 30 - § 251 Abs. 3 InsO-E) Das Risiko, dass ein Insolvenzplan nach rechtskräftiger Bestätigung durch nachträglich angemeldete Forderungen zu Fall gebracht wird, soll durch Vorsorge im Insolvenzplan, Vollstreckungsschutz und verkürzte Verjährungsfrist vermindert werden. (Art. 1 Nr. 13 - § 229 S. 3 InsO-E; Nr. 36 - § 259a und b InsO-E) Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

4. Reform des Insolvenzplanverfahrens 4.2 Abbau von Hindernisse und Verzögerungen (2) Die Pflicht des Verwalters, vor Aufhebung des Verfahrens die unstreitigen Masseansprüche zu erfüllen und für die streitigen Sicherheit zu leisten, wird auf die fälligen Ansprüche beschränkt. Für die nicht fälligen Ansprüche reicht es aus, dass ein Finanzplan vorliegt, der die Erfüllung gewährleistet. (Art. 1 Nr. 35 - § 258 Abs. 2 InsO-E) Das Insolvenzplanverfahren wird ausdrücklich auch bei Masseunzulänglichkeit für zulässig erklärt. (Art. 1 Nr. 7 - § 210a InsO-E) Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

Weitere Änderungen - Überblick Stärkere Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeiten um Sachkunde zu bündeln. (Art. 1 Nr. 1 - § 2 Abs. 2 S. 1 InsO-E) Neuregelung der Auswirkungen einer Insolvenz eines Teilnehmers an einem Clearingsystem. (Art. 1 Nr. 6 - § 104a InsO-E) Beseitigung der Privilegierung von Sozialversicherungsträgern. (Art. 4 - § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV-E) Einführung eines Insolvenzstatistikgesetzes. (Art. 5 – InsStatG-E) Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Gesellschaft für Restrukturierung – TMA Deutschland