Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen Dipl-Ing(FH) Michael Ebner
Wesentliche Vorschriften TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft)
Wesentliche Vorschriften TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft) BGV B3 (Schutz der Beschäftigten)
Wesentliche Vorschriften TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft) BGV B3 (Schutz der Beschäftigten) DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums)
Wesentliche Vorschriften TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft) BGV B3 (Schutz der Beschäftigten) DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums) (Situation in Deutschland)
TA Lärm Ausführungsbestimmung des Bundesimmisionsschutzegsetz www.umweltdaten.de/laermprobleme/talaerm.pdf Ausführungsbestimmung des Bundesimmisionsschutzegsetz Messung (durch zugelassene Messstelle nach § 26/28 BImSchG) 0,5 m vor dem Fenster des nächsten Anwohners
4.1 Grundpflichten des Betreibers Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BIm SchG so zu errichten und zu betreiben, dass a) schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und b) nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Zulässige Schallpegel Äquivalenter Dauerdruckpegel A-bewertet (Leq(A))
BGV B 3 http://www.pr-o.info/makeframe.asp? url=/bc/uvv/121/inhalt.HTM Wenn abhängig Beschäftigte anwesend Gilt neben §15 Arbeitsstättenverordnung Bußgeldvorschriften nach § 209, SGB VII (bis zu 10 000,- Euro)
BGV B3 Maximal 85 dB(A) Lärmminderungsprogramm Lärmbereiche fachkundig zu ermitteln und zu kennzeichnen Unterweisung Persönlicher Schallschutz Ist vom Arbeitgeber zu stellen und vom Arbeitsnehmer zu benutzen
DIN 15905 Teil 5 www.din.de (30,30 Euro inkl. MWSt & Versand) Allgemeine Verkehrssicherungspflichten bei Nichteinhaltung Schmerzensgeld und Behandlungskosten Wird gerade überarbeitet Gesetzliche Regelung?
DIN 15905 Teil 5 Maximal 99 dB (Leq(A)) bei 2 Stunden
DIN 15905 Teil 5 Maximal 99 dB (Leq(A)) bei 2 Stunden Am maßgeblichen Imissionsstandort (lautester Punkt, an den noch Publikum hinkommt)
DIN 15905 Teil 5 Maximal 99 dB (Leq(A)) bei 2 Stunden Am maßgeblichen Imissionsstandort (lautester Punkt, an den noch Publikum kommt) Abweichender Mikrofonstandort (deshalb oktavgemitelte Korrekturwerte)
Landgericht Trier vom 29. Oktober 1992 (3 S 191/92 - LG Trier) Diese Haftung konnten die Beklagten nicht durch den kleingedruckten Aufdruck auf der Eintrittskarte (S. 7 GA) "keine Haftung für Sach- und Körperschäden" ausschließen.
Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 2001 (5 U 1324/00) Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei durch das Gekreische der sie umgebenden Konzertbesucher geschädigt worden, hat keine tragfähigen Grundlagen. Dass nicht alle Konzertbesucher in vergleichbarer Weise Schäden erkennen ließen, vermag die Schadenskausalität der Konzertmusik nicht entscheidend in Frage zu stellen.
Bundesgerichtshof vom 13. März 2001 (VI ZR 142/00) in Revision zum Urteil vom OLG Karlsruhe In diesem Fall wäre der Beklagte seiner Verkehrssicherungs-pflicht nicht nachgekommen, wenn er nur gelegentliche Messungen mit einem Handmeßgerät, statt in der von der technischen Regel vorgesehenen Weise hat durchführen lassen.
Fazit TA Lärm - beschränkend vor allem bei Open Air
Fazit TA Lärm - beschränkend vor allem bei Open Air BGV B3 - lästig Lärmbereiche kennzeichnen und Gehörschutz austeilen
Fazit TA Lärm - beschränkend vor allem bei Open Air BGV B3 - lästig Lärmbereiche kennzeichnen und Gehörschutz austeilen DIN 15905 Teil 5 Risiko von Massenklagen vergleichsweise aufwändige Messung gleichmäßige Beschallung erforderlich