Hähnchen-Highway im LK Celle ?

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 Präsentation transkript:

Hähnchen-Highway im LK Celle ? Für mehr Beteiligungsrechte der Kommunen !

§ 35 BauGB Bauen im Außenbereich „Privilegierung“ (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, 6. der energetischen Nutzung von Biomasse (…) oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betriebt, (…) dient Eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum !

§35 BauGB (Abs. 2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden,wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. (Abs. 3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insb. vor, wenn das Vorhaben - den Darstellungen des Flächennutzungsplan widerspricht, - den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insb. des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspricht, - schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - unwirtschaftl. Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- und Entsorgung (...)erfordert Prof. Peithmann: Gemeinden können mit Abs.3 steuern, nicht verhindern!

Planung der Stadt Meppen

Position Landvolk Es besteht keine Notwendigkeit zur Ausweitung des Planungsrechtes. Möglichkeiten der Gemeinden: - Planvorbehalt nach §35 Abs. 3 S.3 BauGB - sog. Baufenster mittels Bebauungsplanes - Positivplanung: beschränkende Planung über Flächennutzungsplan (Bsp. Wangerland) ° Der Entzug der Privilegierung „gewerblicher“ Tierhaltung würde nur noch Betrieben mit entsprechender Fläche eine Baugenehmigung sichern. (Anm: Im Emsland sind viele Vorhaben nichtlandwirtschaftlich.)

Position Kommunale Spitzenverbände 1 Bauleitplanerische Steuerungsmöglichkeiten - § 35Abs.3 S.3 BauGB Möglichkeit, durch Darstellung einer Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung im F-Plan: Planvorbehalt gilt nur für Vorhaben nach §35 Abs. 1 Nr. 2 -6, d.g. nur für sog. „Gewerbliche“ Tierhaltungsanlagen (nach § 35 Abs.1 Nr.4); entscheidend ist, ob eine Tierhaltung der Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB zuzurechnen ist. ° Änderung des Baurechtes überlegen, weil sonst aufwändige und teilweise komplizierte Planungsprozesse für die Gemeinden erforderlich sind (Kosten, Komplexität, rechtl. Risiken) ° Regionalplanerische Steuerungsmöglichkeiten - nur raumbedeutsame Vorhaben im Sinne von §3 Abs.1 Nr.6 ROG steuerbar; z.B. das sog. Eignungsgebiet

Position Kommunale Spitzenverbände 2 Zusammenfassung: Die Instrumente der Bauleit- und Regionalplanung können deshalb keine umfassende Lösung zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen bieten. Eine Lösungsmöglichkeit ist letztendlich nur durch eine Änderung der Bestimmungen des § 35 Abs.1 Nr.1 und Nr.4 BauGB oder des § 201 BauGB möglich. Insbesondere wäre eine klarere Definition des Begriffs der Landwirtschaft hilfreich.

Übersicht Planungstypen Prof. Peithmann

Position Prof. Peithmann (Uni Oldenburg) §35 in der Zeit des Wiederaufbaus sinnvoll, heute überholt, weil es nicht mehr um Ausnahmen geht, sondern mittlerweile die Regel ist. Deshalb gehören sie in die Positivplanung der Gemeinden, damit diese wieder die Planungshoheit bekommen. Gemeinden können dann - die angestrebte Struktur über den F-Plan im Ganzen steuern - die Mitwirkung der Öffentlichkeit gewährleisten - nur so sind im F-Plan in vorausschauender Abwägung die verschiedenen Raumansprüche zu regeln Fazit: 1) Gemeinden können die Ansiedlung begrenzen, wenn sie „planerisch aktiv werden und die Wirkung der Absätze (1) und (2) des § 35 BauGB durch die Regelung nach Absatz (3) aushebeln.“ 2) Es wäre eine Hilfe für die Gemeinden, wenn § 35 ersatzlos gestrichen würde. 3) Um Zeit zu gewinnen, könnte die Möglichkeit zur Zurückstellung von Baugesuchen gewährt werden.

Position der SPD Politik muss gestalten ! Die gemachten Erfahrungen in vielen Gemeinden haben gezeigt, dass unter den derzeitigen Bedingungen die Gemeinden nicht in der Lage sind, die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen ausreichend zu steuern. Wir fordern die Bundesregierung auf, eine Änderung des § 35 BauGB zu beschließen. Wir fordern die Landesregierung auf, den Kommunen bessere Steuerungsmöglichkeiten zu geben: - über die Raumordnung - über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne - die Gemeinden auf, ihre derzeitigen Möglichkeiten zu nutzen Politik muss gestalten !

Vielen Dank !