Die Änderungen im Brandenburgischen Polizeigesetz

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Die Änderungen im Brandenburgischen Polizeigesetz KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

KOR´in Petersen-Schäfer Grundlage 4. Änderungsgesetz zum Brandenburgischen Polizeigesetz vom 18.12.2006, veröffentlicht im Amtsblatt Brandenburg am 20.12.2006 (Artikelgesetz) KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

KOR´in Petersen-Schäfer Gesetzesbegründung Nachhaltige Änderung der Sicherheitslage Europas infolge des technischen Fortschritts der Verbesserung der Telekommunikationssysteme effizienterer Produktions- und Infrastrukturbedingungen und der Liberalisierung des Welthandels Aufgrund der damit einhergehenden Bedrohung durch OK und internationalen Terrorismus muss daher polizeiliches Handeln neuen Methoden zur Gefahrenabwehr gerecht werden. KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

KOR´in Petersen-Schäfer Durch: Einführung der Möglichkeit der TÜ für den Bereich der Gefahrenabwehr unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG Einführung der Kennzeichenfahndung Einführung der gezielten Kontrolle gemäß Art 99 SDÜ Anpassung der Rechtslage im Bereich der Wohnraumüberwachung/Rasterfahndung entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG und Unbefristete Einführung der Videoüberwachung KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

Folge der Rechtsänderung: Eine Reihe redaktioneller Veränderungen (in der Ihnen vorliegenden Druckversion des BbGPolG mit Gelb kenntlich gemacht) Eine Reihe inhaltlicher Änderungen, insbesondere der §§ 29 ff BbGPolG (in der Ihnen vorliegenden Druckversion des BbGPolG mit blau kenntlich gemacht) KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

KOR´in Petersen-Schäfer Im Einzelnen: Änderung der Inhaltsübersicht durch neue Überschriften bzw. Einfügen der §§ 33a, 33b, 36a Streichung der „Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten“, § 1 PolG Einfügen des Art 10 I GG und Art 16 I Landesverfassung BB in § 8 PolG KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

KOR´in Petersen-Schäfer Einfügen der besonders schweren Straftaten ( § 100 c II StPO) in § 10 III S. 2 PolG mit der Folge einer Reihe redaktioneller Änderungen anderer §§, die sich nur auf „erhebliche Straftaten“ des bisherigen § 10 III beziehen und damit jetzt § 10 III S. 1 zitieren müssen KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

KOR´in Petersen-Schäfer Delegation der Anordnungskompetenz von Kontrollstellen nach § 12 I Nr. 4 PolG auf die Behördenleiter Wegfall der Entschädigungsregelung von Zeugen in § 15 V PolG. Diese richtet sich ausschließlich nach § 26 III S.2 VwVfG BB unter Hinweis auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

KOR´in Petersen-Schäfer Ferner: Einführung der Durchsuchungsmöglichkeit von Personen und deren mitgeführter Sachen nach Art 99 SDÜ in § 21 I Nr. 6 PolG unter Beachtung des § 22 I Nr.1 PolG KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

KOR´in Petersen-Schäfer Feststellung der Unzulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten durch die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, §§ 29 VI, 33 a III, 33 b I S. 3 PolG Einführung verbindlicher Fristen zur Benachrichtigung von Betroffenen über die Daten erhoben wurden, § 29 VIII PolG unter Beachtung von § 33 a VII S. 2, 3 und § 33 b VII S. 2, 3 PolG (Daten für die Strafverfolgung) KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

KOR´in Petersen-Schäfer Entfristung der Videoüberwachung, § 31 PolG Rechtliche Gleichstellung von Beobachten und Aufzeichnen Möglichkeit der Videoüberwachung jetzt auch an gefährdeten Objekten gemäß § 12 I Nr. 3 Löschungsfrist nur noch 48 Stunden sowie Redaktionelle Zusammenfassung der früheren Absätze 1 und 2 zu einem Absatz 1 KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

KOR´in Petersen-Schäfer Streichung der Absätze 3 – 9 in § 33 PolG (Verdeckte Datenerhebung) und Wiederaufnahme derselben in § 33 a StPO (Wohnraumüberwachung) Trennung von „allgemeiner“ verdeckter Datenerhebung und Wohnraumüberwachung in zwei verschiedenen §§ KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

Die Änderungen der Wohnraumüberwachung im Einzelnen: Einführen des Tatbestandsmerkmals, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, „dass durch die Maßnahme Erkenntnisse erlangt werden, die für die Gefahrenabwehr relevant sind“, § 33 a Absatz 1 Früher: dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Katalogstraftat nur durch die Überwachung verhindert werden kann. Gegenwärtige Gefahr: Das schädigende Ereignis steht unmittelbar oder in allernächster Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevor, bzw. hat bereits begonnen (zeitlich erhöhte Schadensnähe). Das Vorliegen der gegenwärtigen Gefahr wird für das in Kraft treten bestimmter Befugnisse vorausgesetzt. Dringende Gefahr: Bedeutendes Rechtsgut und Zeitlich erhöhte Schadensnähe und Gefahr für hochrangiges Rechtsgut KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

Änderungen des § 33 a PolG: § 33 a Absatz 1 Nr. 1 : Früher: zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben Jetzt : zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib und Leben Nicht mehr der Zeitaspekt, dass sich die Gefahr bereits realisiert hat oder unmittelbar bevorsteht, steht im Vordergrund, sondern die Gefahr für das bedeutende Rechtsgut Leib, Leben oder Freiheit einer Person bei gleichzeitigem Vorliegen einer zeitlich erhöhten Schadensnähe KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

Änderungen des § 33 a PolG: § 33 a Absatz 1, Nr. 2 Früher genügten Fakten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass eine Katalogstraftat begangen werden soll, jetzt müssen Fakten vorliegen, die die Gefahr belegen, dass eine Katalogstraftat begangen werden soll Die Tat wiegt nicht nur im Allgemeinen schwer, sie ist es auch in dem zugrunde liegenden Fall Die Datenerhebung ist zur Gefahrenabwehr erforderlich sowie Änderungen im Straftatenkatalog, redaktioneller Art (Änderungen des StGB), wie auch Streichungen von Straftatbeständen, die keine schwerwiegenden Rechtsverstöße im Sinne dieser Vorschrift darstellen KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

Änderungen des § 33 a PolG: Pflicht zur unverzüglichen Unterbrechung bzw. Löschung der Aufnahme bei Eingriffen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung, sowie Pflicht zu deren Dokumentation, § 33 a V PolG Anordnungskompetenz des Behördenleiters bei Gefahr im Verzug jetzt bei allen Straftaten gemäß § 33 a I PolG, Im Übrigen durch den Richter am Landgericht, § 33 a IV PolG Genaues Festhalten der Anforderungen an den Inhalt der schriftlichen Anordnung zur Wohnraumüberwachung, § 33 a IV KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

Änderungen des § 33 a PolG: Höchstdauer der Maßnahme ein Monat, mit Verlängerungsmöglichkeit um je einen Monat Unterrichtungspflicht des von der Datenerhebung Betroffenen, sofern die Daten zur Strafverfolgung benötigt werden, jetzt sobald das Ermittlungsverfahren es zulässt früher : nach Abschluss des Verfahrens, § 33 a VI PolG Veränderte Berichtspflicht des MI an den Ausschuss für Inneres KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

Einführung der TÜ zur Gefahrenabwehr: Gleiche tatbestandliche Voraussetzungen wie bei der Wohnraumüberwachung, § 33 a I PolG Einführung der Verwendung des IMSI-Catchers zur Gefahrenabwehr unter anderem Handy-Ortung (z.B. bei Vermissten) Einführen der Möglichkeit der Telekommunikationsunterbrechung, § 33 b III PolG KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

Weitere Voraussetzungen einer TÜ gemäß § 33 b PolG Besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Datenerhebungen von Unbeteiligten, § 33 b IV PolG Anordnungskompetenz bei Gefahr im Verzug beim Behördenleiter ansonsten Richter des Amtsgerichtes Überwachungsfrist zwischen 3 Tagen bis höchstens zu einem Monat mit der Möglichkeit der Verlängerung, § 33 b V PolG Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter die geforderten Daten der Polizei zu übermitteln, § 33 b VI PolG Einhaltung der (Form-) Vorschriften gemäß § 33 b VII – X PolG KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

Polizeiliche Ausschreibung, § 36 PolG: Einführen der Ausschreibung der verdeckten Registrierung oder zu gezielten Kontrolle gemäß Art 99 SDÜ bei Befürchtungen des Vorliegens besonders schwerer Straftaten (§ 10 III S. 2 PolG), § 36 I a PolG Konkretisieren der Daten, die an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Anordnungsbefugnis jetzt beim Behördenleiter KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

Kennzeichenfahndung, § 36 a PolG Einführen der anlassbezogenen automatischen Kennzeichenfahndung, § 36 a PolG Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen oder Polizeilich ausgeschriebene Person oder Fahrzeug nach § 36 Abs. 1 und 1a und Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten unmittelbar bevorsteht KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

Weitere Änderungen des PolG: Festlegung neuer Löschfristen von Daten bei Wiederholungstätern, § 39 II Einführung der Rasterfahndung schon bei Vorliegen einer konkreten Gefahr, früher gegenwärtige Gefahr KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

KOR´in Petersen-Schäfer Und last but not least: Redaktionelle Änderung der Ministeriumsbezeichnung in § 80 PolG Beachte: Gemäß Art 5 des Änderungsgesetzes treten die §§ 33 b (TÜ) und 36 a (Kennzeichenfahndung) nach zwei Jahren außer Kraft Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007

KOR´in Petersen-Schäfer Quellenverzeichnis Amtliche Begründung der Gesetzesänderung, Drucksache 4/3508 Änderungsantrag der CDU/SPD Fraktion Entscheidungen des BVerfG: 1 BVR 2378/98, 1 BVR 1084/99 vom 03.03.2004 (Wohnraumüberwachung, Benachrichtigungspflicht, Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, Zulässigkeit der Zweckänderung der Daten für die Strafverfolgung) 1 BVR 518/02 vom 04.04.2006 (Rasterfahndung) KOR´in Petersen-Schäfer Februar 2007