40479 Düsseldorf · Rosenstraße 49 Probleme in der Sondermietverwaltung -Der Verwalter zwischen Eigentümer und Mieter- RA Markus Wolf Riße · Focks · Keil Rechtsanwälte 40479 Düsseldorf · Rosenstraße 49 Rechtsanwalt Markus Wolf – Düsseldorf
Einführung und rechtliche Einordnung der Sondermietverwaltung Sondermietverwaltung ist die Vermietung von Sondereigentum § 13 WEG : Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben zu verfahren, insbesondere u.a. auch zu vermieten Vertragliche Beziehungen nur zwischen dem vermietenden Eigentümer und dem Mieter sowie zwischen vermietendem Eigentümer und Verwalter das Rechtsverhältnis zwischen vermietendem Eigentümer und Mieter bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln des Mietrechts, §§ 535 ff BGB i.V.m. Mietvertrag RAe Riße Focks Keil RA Markus Wolf, Düsseldorf
Einführung und rechtliche Einordnung der Sondermietverwaltung Themenübersicht II Widersprüche zwischen Hausordnung der Gemeinschaft und Mietvertrag vermeiden - Hausordnung zum Bestandteil des Mietvertrages erheben und dem Mietvertrag als Anlage beifügen - Änderungsvorbehalt aufnehmen - Vorliegen sachlicher Gründe und Maßstab des billigen Ermessens, - aber im Einzelfall vieles streitig, insbesondere Verweisungsklauseln und Änderungsvorbehalte (§ 305 c Abs. 1 BGB/§ 308 Nr.4 BGB) - wohl unzulässig : - Auferlegung neuer Pflichten für den Mieter (z.B. : Winterdienst) - Nicht unerhebliche Beschränkung bestehender Rechte RAe Riße Focks Keil RA Markus Wolf, Düsseldorf