BR-Konferenz zur Änderung der Ladenöffnungszeiten Berlin, 04.Dezember 2006 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
Rechtliche Grundlagen Strategisches Vorgehen Inhalt der Betriebsvereinbarung 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
I. Rechtliche Grundlagen § § § § § § § § § 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
BetrVG § 87 Abs. 1 Der BR hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ... mitzubestimmen: ... 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; ... 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
BetrVG § 87 Abs. 2 Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
Betriebsvereinbarung BetrVG § 87 Abs. 1 z.B.: Arbeitszeit ArbG BR Einigung Ja Nein Betriebsvereinbarung BetrVG § 77 Abs.2 Einigungsstelle BetrVG § 87 Abs.2 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
Einigungsstelle BetrVG § 76 Regularien BetrVG § 76a Kosten 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
BVerfG v. 18.12.85, AP Nr. 15 zu §87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Im Einzelhandel besteht bei der Änderung der Ladenöffnungszeiten ein MBR. Dabei kann eine Regelung getroffen werden, die die Ausschöpfung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unmöglich machen. BAG, DB 83, 453 BVerfG v. 18.12.85, AP Nr. 15 zu §87 BetrVG 1972 Arbeitszeit 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
II. Strategisches Vorgehen 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
Gute Vorbereitung Aufgaben der Betriebsräte Standhaftigkeit Zusammenhalt 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
Also: Nichts übers Knie brechen ! Standhaftigkeit Die Verhandlungsposition der Betriebsräte ist stark ! Es gelten die abgeschlossenen Betriebsver-einbarungen. Sie wirken bis zum Neuabschluss nach. Also: Nichts übers Knie brechen ! 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
Zusammenhalt Wichtig ist, das alle Betriebsräte, von verdi begleitet sich zusammensetzen und ein gemeinsames Vorgehen beraten. 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
Gute Vorbereitung Unterlagen im Rahmen der Personalplanung anfordern (gem.§ 92 BetrVG) Untersuchung der Arbeitsplätze und Erstellen einer Gefährdungsanalyse (gem. § 5 ArbSchG) Informationen darüber fordern, wie das Gebot der Vermeidung der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der Vermeidung von Mehrarbeit (MTV § 7 Ziff. 2) umgesetzt werden soll Informationen über die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme anfordern 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
III. Inhalt einer Betriebsver-einbarung zur täglichen Arbeitszeit 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung Zuschlagsregelungen beachten Die besondere Lebenssituation von Beschäftigten-Gruppen bei der Personaleinsatzplanung berück-sichtigen Eckpunkte für die Personaleinsatzplanung fest-legen Arbeitszeiten müssen für die Beschäftigten plan- und vorhersehbar sein Der Weg zur und von der Arbeit (Erreichbarkeit, Sicherheit) muss geregelt werden Die Beschäftigten müssen vor Überfälle/Über-griffen geschützt werden (Mindestbesetzungs-regelungen) 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
Fazit: Es darf keine Regelungen geben, die schlechter als der Manteltarifvertrag sind ! Sonst würde unsere Position bei den Tarifverhandlungen sehr geschwächt und der Druck auf die Betriebsräte und die Belegschaften erhöht. 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
BV Präambel 9. Schlussbe- 1. stimmungen Geltungs- bereich 8. 2. Allg.Grundsätze für alle Beschäftigte 2. Grundlagen der BV BV 7. Teilzeit- beschäftigte 3. Definitionen 4. Zeit- erfassung 5. Personalein- satzplan und Mitbestimmg. des BR 6. Zulässige Arbeitszeit- modelle 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
Präambel Gemeinsame Erklärung bezüglich des Sinn und Zweck der Vereinbarung Der Einsatz der Beschäftigten soll das Interesse an Planbarkeit von Freizeit und zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf berücksichtigen Ebenso der Vermeidung von Überstunden (Mehrarbeit), Nacht-, Sonn- und Feier-tagsarbeit 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
1. Geltungsbereich Gilt für alle Beschäftigten, keine Ausnahme von Teilzeit-Arbeit-nehmern, Aushilfen und geringfügig Beschäftigten 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
2. Grundlagen BV regelt Verfahren bei der Anordnung von: Beginn und Ende der Arbeitszeit Beginn und Ende der Pausen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
3. Definitionen Regelarbeitszeit – „Minusstunden“ sind unzulässig Pausen – keine geteilten Arbeitszeiten durch Verlängerung der Pausen Beginn und Ende der täglichen Ar-beitszeit Abteilungen des Betriebes Arbeitszeitkonto Mehrarbeit/Überstunden 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
4. Zeiterfassung Hier ist die Form der Zeiterfassung genau festzulegen Erfolgt eine elektronische Zeiter-fassung muss diese in einer eigenständigen BV geregelt werden In diesem Abschnitt wird nur der Umgang mit den Zeitguthaben geregelt 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
5. Personaleinsatzplanverfahren und Ausübung der Mitbestimmung des Betriebsrates Vorlage des Personaleinsatzplanes – Wirksamkeitsvoraussetzung ist die vorherige Zustimmung des BR Beteiligung des BR – Äußerungsfrist des BR Bekanntgabe des Personaleinsatzplans gegenüber den Beschäftigten – Ort und Termin der Bekanntgabe Mindestangaben im Personaleinsatzplan – u.a. Stand des aktuellen Arbeitszeitkonto am Ende der Woche, Summe der Mehrarbeits-, Spät-arbeits- und Nachtzuschläge 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
5. Personaleinsatzplanverfahren und Ausübung der Mitbestimmung des Betriebsrates Nachträgliche Änderung des Personal-einsatzplans – nur mit vorheriger Zu-stimmung des Beschäftigten Ausfüllen des Personaleinsatzplans – nur mit Kugelschreiber Aufbewahrungsfrist der Arbeitszeit-nachweise – analog Verjährungsfrist BGB 3 Jahre 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
6. Die zulässigen Arbeitszeit- modelle für die einzelnen Abteilungen Festlegung welche konkreten Arbeitszeit-modelle in den einzelnen Abteilungen zum Einsatz kommen. 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
7. Teilzeitbeschäftigte Unzulässigkeit der Arbeit auf Abruf Mindestschichtlänge am Tag beträgt 4 Stunden Einsatz im Rahmen von festen Tagen oder Schichtplänen Anspruch auf höhere vertraglich ver-einbarte Arbeitszeit 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
8. Allgemeine Grundsätze für alle Beschäftigten Tausch Freizeittag Arbeitszeitberechnung bei Arbeits-unfähigkeit Sondertage Verlängerte Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen Beschäftigung Werktags nach 20.00 Uhr Schutzregelungen für besondere Be-schäftigtengruppen 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
9. Schlussbestimmungen und Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten – Einsatz einer Einigungsstelle Schlussbestimmungen – Inkraft-treten, Kündigungsmöglichkeit und Nachwirkung 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12
für Eure Aufmerksamkeit Danke für Eure Aufmerksamkeit 04.12.2006 C.Pielenz - FB 12