Internationales Personalmanagement

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 Präsentation transkript:

Internationales Personalmanagement Theorie und Praxis Personalarbeit in Zeiten der Globalisierung Referent Dr. Dennis Voigt Rechtsanwalt Bad Nauheim, 02. Juli 2007

I. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Zweige der deutschen Sozialversicherung Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung Unfallversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Together in Hessen Internationales Personalmanagement Theorie und Praxis

II. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Kollisionsnormen Grds. Beschäftigungsland/Territorialitätsprinzip Abweichende Kollisionsnormen: NATO-Truppenstatut Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit EG-VO 1408/71 §§ 4 ff. SGB IV, insbesondere Einstrahlung Together in Hessen Internationales Personalmanagement Theorie und Praxis

III. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Bilaterale Abkommen am Beispiel D-USA Sachlicher Anwendungsbereich: Nicht Arbeitslosenversicherung Nicht Unfallversicherung Hier gelten die §§ 4ff SGB IV, d.h. Einstellung in D schädlich Besonderheiten: Entsendung bis zu 5 Jahren möglich Bei Entsendung wird Certificate of Coverage auch erteilt, wenn Tätigkeit in deutscher GmbH Together in Hessen Internationales Personalmanagement Theorie und Praxis

IV. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte EU-VO 1408/71 Sachlicher Anwendungsbereich Nahezu alle deutschen Sozialversicherungszweige uneingeschränkt Persönlicher Anwendungsbereich Auch Drittstaatsangehörige Besonderheiten Entsendung bis max. 1 Jahr, 1 Jahr Verlängerung möglich Ansonsten Sondergenehmigung, idR nicht mehr als 5 Jahre (wohl) keine Beschäftigung in lokaler Gesellschaft möglich Together in Hessen Internationales Personalmanagement Theorie und Praxis

V. Ausländerrechtliche Aspekte Kurzfristige Aufenthalte zu Erwerbszwecken (weniger als 3 Monate innerhalb von 12 Monaten) Oft kein „Arbeitserlaubnis“ erforderlich (Führungskräfte, kaufmännische Tätigkeiten, Projekttätigkeit im Anlagenbau, Messepersonal) Van der Elst-Visum (6 Monate) Längerfristige Aufenthalte: Alte EU-Mitgliedstaaten: keinerlei Einschränkungen, Bescheinigung über Aufenthaltsrecht Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Tschechien, Slowenien, Ungarn, nicht aber Malta/Zypern: Arbeitserlaubnis/Arbeitsberechtigung-EU erforderlich, Problem ist Erfordernis der Zustimmung der Bundesagentur Drittstaaten: idR Aufenthaltstitel erforderlich Together in Hessen Internationales Personalmanagement Theorie und Praxis

VI. Ausländerrechtliche Aspekte idR Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich Zustimmung wird idR bei qualifizierter Beschäftigung (3-jährige Ausbildung erforderlich) und marktüblicher Bezahlung erteilt Zustimmung zu nicht-qualifizierter Beschäftigung wird idR nicht erteilt, Ausnahme: Au-Pair, Haushaltshilfen Ausnahme: Andorra, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, USA Together in Hessen Internationales Personalmanagement Theorie und Praxis

VII. Ausländerrechtliche Aspekte – Und die Familie? Partner des nachziehenden Ehegatten ist Deutscher: Unbeschränkte Erwerbserlaubnis EU(alt)-Staatsangehöriger: Erwerbstätigkeit zulässig, § 29 Abs. 5 AufenthG EU(neu) Staatsangehöriger: erhält Arbeitsberechtigung-EU, wenn Ehegatte Arbeitsberechtigung-EU (d.h. mind. 12 Monate tätig) Inländischer Wohnsitz Problem: keine Arbeitsberechtigung-EU bei Entsendungen Drittstaatsangehöriger: § 30 AufenthG: Aufenthaltsrecht, eigenständig Erwerbstätigkeit? § 29 Abs. 5 AufenthG: so wie Ehegatte Together in Hessen Internationales Personalmanagement Theorie und Praxis

Internationales Personalmanagement Theorie und Praxis VIII. Zusammenfassung Grenzüberschreitender Einsatz von Arbeitnehmern erfordert Berücksichtigung sowohl sozialversicherungsrechtlicher als auch ausländerrechtlicher Belange Deutscher Arbeitsmarkt weiterhin relativ geschlossen Ausblick Ausländerrecht Sozialversicherungsrecht Together in Hessen Internationales Personalmanagement Theorie und Praxis

Vielen Dank für Ihr Interesse! www.melchers-law.com Together in Hessen Internationales Personalmanagement Theorie und Praxis

Zusammenfassung Entsendung aus der EU Vorschrift über die weitere Unterstellung unter die ausländischen Rechts-vorschriften Sachlicher Anwendungs-bereich Persönlicher Geltungs-bereich Zeitraum der Weitergeltung der ausländischen Rechtsvor-schriften Bescheinigung über die Weitergeltung der ausländischen Rechts-vorschriften Art. 14 EG-VO 1408/71 Alle Zweige der Soz.Vers. Auch Drittstaatsan-gehörige 1 Jahr + 1 Jahr oder Ausnahme-genehmigung E 101/E102 Art. 12 EG-VO 883/2004 (ab 2009?) Keine Drittstaats-angehörige, Entsendung EWR/Schweiz (es gilt weiterhin VO 1408/71) 24 Monate oder Ausnahme-genehmigung Together in Hessen Internationales Personalmanagement Theorie und Praxis

Zusammenfassung Entsendung aus den USA Vorschrift über die Unterstellung unter US-amerikanische Rechtsvorschriften Sachlicher Anwendungs-bereich Persönlicher Geltungs-bereich Zeitraum der Weitergeltung des US-Soz.Vers.R Bescheinigung über die Weitergeltung des US-Soz.Vers.R. Art. 6 des deutsch-amerikanischen Abkommens über Soziale Sicherheit Rentenver-sicherung 5 Jahre oder Ausnahme-genehmigung Certificate of coverage Nr. 5 des Schlußprotokolls zum Abkommen Krankenver-sicherung Pflegever-sicherung Uneingeschränkt, auch Drittstaatsangeh. § 5 SGB IV Unfallver-sicherung Arbeitslosen- versicherung Keine feste zeitliche Begrenzung (-) Together in Hessen Internationales Personalmanagement Theorie und Praxis