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 Präsentation transkript:

Im Rahmen einer Veranstaltung der Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Referent: Dipl.-Kfm. Steuerberater Harald Kaeber geschäftsführender Gesellschafter der Saaletreu Steuerberatungsgesellschaft mbH, Talstraße 84, 07743 Jena Tel.: 0 36 41 / 88 64 – 50 Fax: 0 36 41 / 88 64 – 88 harald.kaeber@saaletreu.de Im Rahmen einer Veranstaltung der

Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte Sonstige Betreuung Gliederung des Vortrages

Voraussetzungen steuerlicher Förderung zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zum Gehalt nicht schulpflichtige Kinder des Arbeitnehmers Kindertagesstätte oder vergleichbare Einrichtung auch wenn der Elternteil die Aufwendungen trägt, der nicht beim erstattenden Arbeitgeber beschäftigt ist => lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei LStR 21a Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG) (1) Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Dies gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Leistungen für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit durch Dritte sind nicht steuerfrei. Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder vergleichbare Einrichtung, durch die er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen.

Nicht schulpflichtig ist ein Kind, dass das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet hat, es sei denn es ist eingeschult oder im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet hat in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres oder mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt ist. LStR 21a Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG) (3) Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Dies sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres. Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.

Begünstigt sind: Unterbringung einschließlich Unterkunft und Verpflegung: in betrieblicher Kindertagesstätte, in öffentlichen Kindertagesstätten, im Schulkindergarten, in einem Kindergarten, in einer Kinderkrippe, bei einer Tagesmutter, bei einer Wochenmutter, in einer Ganztagespflegestelle. Betreuung im Haushalt der Eltern wird nicht gefördert. Betreuung kein Unterricht keine Beförderungskosten zwischen Wohnung und Kindertagesstätte LStR 21a Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG) (2) Es ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muß gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. Das gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.

Nachweispflichten Bei Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind die Originalnachweise zum Lohnkonto zu nehmen. Da die Höhe des Zuschusses auf die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt sind, ist ein Nachweis der tatsächlichen Kosten zum Lohnkonto zu nehmen. Ratschlag: Zur Vermeidung von Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen empfiehlt es sich, Auszahlungen ausschließlich gegen Aushändigung der Originalbestätigung der Kindertagesstätte / der Tagesmutter vorzunehmen. LStR 21c Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfordert, daß die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, wenn die maßgebende Zweckbestimmung nicht getroffen wird. Eine zweckgebundene Leistung wird nur dann zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn der Arbeitnehmer die Leistung ohne Zweckbindung nicht erhalten würde. Entscheidend ist also, daß nur derjenige Arbeitnehmer die Leistung erhalten kann, der sie zu dem begünstigten Zweck verwendet. Wird eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor; der vereinbarte Arbeitslohn bleibt unverändert. Dies gilt selbst dann, wenn die Umwandlung auf Grund einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel erfolgt. Eine zusätzliche Leistung liegt auch dann nicht vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung, z. B. Weihnachtsgeld, erbracht wird. Es ist unerheblich, ob die zusätzliche Leistung ihrerseits vom Arbeitgeber geschuldet oder freiwillig gewährt wird. Jedoch ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet. LStR 21a Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG) (4) Sachleistungen an den Arbeitnehmer, die über den nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Bereich hinausgehen, sind regelmäßig mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Prüfungsrisiken Sachleistungen (Betriebskindertagesstätte) Bewertung des über den steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag hinausgehenden Teils nach den üblichen Preisen am Abgabeort, Hinzurechnung zum Arbeitslohn. Barleistungen (außerbetriebliche Kinderbetreuung) Bei Überzahlung oder nicht gelungenem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung Hinzurechnung zum Arbeitslohn. Prüfungen durch das Finanzamt bzw. Sozialversicherungsträger: Da durch diese Gestaltung Zahlungen eingespart werden, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast.

Vorteilsberechnung Steuerklasse III Bruttogehalt alt 2.000 € Gehaltserhöhung Kinderbetreuungszuschuss Differenz Bruttogehalt neu 2.100,00 € 2.000,00 € 100,00 € Kinderbetreuungs-zuschuss 0,00 € - 100,00 € Steuern 55,33 € 39,00 € 16,33 € Sozialversicherung Arbeitnehmer 452,55 € 431,00 € 21,55 € Sozialversicherung Arbeitgeber 458,85 € 437,00 € 21,85 € Personalaufwand Arbeitgeber 2.558,85 € 2.537,00 € Nettoauszahlung Arbeitnehmer 1.592,12 € 1.630,00 € 37,88 € Berechnung ohne Kirchensteuer

Vorteilsberechnung Steuerklasse V Bruttogehalt alt 2.000 € Gehaltserhöhung Kinderbetreuungszuschuss Differenz Bruttogehalt neu 2.100,00 € 2.000,00 € 100,00 € Kinderbetreuungs-zuschuss 0,00 € - 100,00 € Steuern 624,38 € 582,36 € 42,02 € Sozialversicherung Arbeitnehmer 452,55 € 431,00 € 21,55 € Sozialversicherung Arbeitgeber 458,85 € 437,00 € 21,85 € Personalaufwand Arbeitgeber 2.558,85 € 2.537,00 € Nettoauszahlung Arbeitnehmer 1.023,07 € 1.086,64 € 63,57 € Berechnung ohne Kirchensteuer

Vorteilsberechnung Steuerklasse III Bruttogehalt alt 1.000 € Gehaltserhöhung Kinderbetreuungszuschuss Differenz Bruttogehalt neu 1.100,00 € 1.000,00 € 100,00 € Kinderbetreuungs-zuschuss 0,00 € - 100,00 € Steuern Sozialversicherung Arbeitnehmer 237,05 € 215,50 € 21,55 € Sozialversicherung Arbeitgeber 240,35 € 218,50 € 21,85 € Personalaufwand Arbeitgeber 1.340,35 € 1.318,50 € Nettoauszahlung Arbeitnehmer 862,95 € 884,50 € Berechnung ohne Kirchensteuer

Vorteilsberechnung Steuerklasse V Bruttogehalt alt 1.000 € Gehaltserhöhung Kinderbetreuungszuschuss Differenz Bruttogehalt neu 1.100,00 € 1.000,00 € 100,00 € Kinderbetreuungs-zuschuss 0,00 € - 100,00 € Steuern 237,11 € 192,80 € 44,31 € Sozialversicherung Arbeitnehmer 237,05 € 215,50 € 21,55 € Sozialversicherung Arbeitgeber 240,35 € 218,50 € 21,85 € Personalaufwand Arbeitgeber 1.340,35 € 1.318,50 € Nettoauszahlung Arbeitnehmer 625,84 € 691,70 € 65,86 € Berechnung ohne Kirchensteuer

öffentliche Kindertages-stätte / Tagesmutter Zahlung des Arbeitgebers an die Kindertagesstätte / Tagesmutter um ein Belegungsrecht ohne Wartezeit für die Kinder seiner Mitarbeiter zu erwerben, sind kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Sie sind damit Betriebsausgabe und lohnsteuerfrei. R 21 a Abs. 1 Satz 4 LStR: Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder vergleichbare Einrichtung, durch die er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen.

öffentliche Kindertages-stätte / Tagesmutter Zahlung des Arbeitgebers an die Kindertagesstätte / Tagesmutter um zusätzliche Öffnungszeiten für die Kinder seiner Mitarbeiter zu erwerben, sind kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer, soweit diese Öffnungszeit betrieblich benötigt wird. Sie sind damit Betriebsausgabe und lohnsteuerfrei. Die Unterbringung muss in einer Einrichtung erfolgen, die zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet ist. (R 21 a Abs. 2 Satz 3 LStR)

Betriebskindertagesstätte Steuerlich liegt eine Betriebskindertagesstätte im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und die Aufwendungen des Arbeitgebers stellen Betriebsausgaben dar und sind lohnsteuerfrei. (OFD Hannover, S-2332 – 261 – StH 211 / S-2332 – 126 – StO 211, Verfügung vom 29.01.1990) Oberfinanzdirektion Hannover , S-2332 - 261 - StH 211 / S-2332 - 126 - StO 211Verfügung vom 29.01.1990 Oberfinanzdirektion Münster , S-2334 - 66 - St 12 - 31Verfügung vom 29.05.1990 Bereitstellung von Betriebskindergärten durch den Arbeitgeber Nach dem BFH-Urteil vom 25. Juli 1986 (BStBl 1986 II S. 868) sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten für die Unterbringung der Kinder seiner Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieses Urteil ist nicht auf die Aufwendungen des Arbeitgebers für einen betriebseigenen Kindergarten anzuwenden; solche Aufwendungen liegen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und sind daher steuerfrei. Ab 1992 gilt § 4 Nr. 33 EStG, der diese Leistungen ebenfalls steuerfrei stellt.

Betriebskindertagesstätte Auch umsatzsteuerlich ist eine Betriebskindertages-stätte im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Daher liegt eine nichtumsatzsteuer-bare Leistung vor. (R 12 Abs. 4 Satz 3 Nr. 7 Umsatzsteuerrichtlinien) UStR Abschnitt 12 Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer Zu § 1 UStG Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer Allgemeines (4) Nicht steuerbare Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlaßt sind, liegen vor, wenn betrieblich veranlaßte Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Maßnahme die dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der Dienstausübung betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 11. 3. 1988, a. a. O.). Hierzu gehören insbesondere: Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z. B. die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Dusch-, Bade- und Sportanlagen, die grundsätzlich von allen Betriebsangehörigen in Anspruch genommen werden können, die betriebsärztliche Betreuung sowie die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Vorsorgeuntersuchung des Arbeitnehmers, wenn die Vorsorgeuntersuchung im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 17. 9. 1982 - BStBl 1983 II S. 39), betriebliche Fort- und Weiterbildungsleistungen, die Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung einschließlich der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung, insbesondere um Arbeitsschutzkleidung, handelt, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, das Zurverfügungstellen von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände, Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten. Die Üblichkeit der Zuwendungen ist bis zu einer Höhe von 200 DM einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen. Darüber hinaus ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Satz 2 gilt nicht für mehrtägige Betriebsveranstaltungen sowie bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Die lohnsteuerliche Beurteilung gilt entsprechend (vgl. Abschnitt 72 LStR), das Zurverfügungstellen von Betriebskindergärten, das Zurverfügungstellen von Übernachtungsmöglichkeiten in gemieteten Zimmern, wenn der Arbeitnehmer an weit von seinem Heimatort entfernten Tätigkeitsstellen eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. 7. 1994 - BStBl II S. 881).

Betriebskindertagesstätte Bezieht die Betriebs-kindertagesstätte Leistungen anderer Anbieter (z.B. fremder Betreiber) so sind diese Leistungen grundsätzlich Betriebsausgaben. Da der Betriebskindergarten im Interesse des Arbeitgebers liegt, sind unter den allgemeinen Voraussetzungen dafür bezogene Leistungen grundsätzlich Betriebsausgaben.

Betriebskindertagesstätte Nimmt die Betriebskindertages-stätte Kinder von Betriebsfremden auf, so liegt hierin eine der normalen Umsatzsteuerpflicht unterliegende Tätigkeit. Vermutlich greift die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht, da es sich nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine ihr vergleichbare Einrichtung privaten Rechts handelt. Vermutlich 19 % Umsatzsteuer Vorschlag: Gründung einer gemeinnützigen Organisation oder Kooperation mit einer gemeinnützigen Organisation Bundesfinanzhof, V-R-26/99Urteil vom 28.09.2000 1. Begünstigter Unternehmer muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke nicht allein verfolgen; es reicht aber nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden 2. Begünstigter Unternehmer, der Jugendliche für Betreuungs- oder Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, muss Einrichtung i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der Richtlinie 77/38 8/EWG unterhalten Leitsatz: 1. Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung usw. ist nur dann gemäß § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (Abgrenzung gegenüber Abschn. 117 Abs. 2 Satz 1 UStR). 2. Der Unternehmer, der Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, muss eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der Richtlinie 77/38 8/EWG unterhalten. Fundstellen: BStBl-2001-II-0691

Sonstige Betreuung Alles was unter Betreuung in Kindertagesstätten oder vergleichbaren Einrichtung zu fassen ist, kann grundsätzlich dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden. R 21a Abs. 1 S. 1 LStR LStR 21a Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG) (1) Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Ausflüge; Betreuung anlässlich von Terminen, die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers wahrnehmen muss; die Betreuung kann nicht im Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen (R 21 a Abs. 2 Satz 4 LStR: Die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht.) Achtung: Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. (R 21 a Abs. 2 Satz 5 LStR)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung: Saaletreu Steuerberatungsgesellschaft mbH Talstraße 84 07743 Jena Tel.: 0 36 41 / 88 64 – 0 Fax: 0 36 41 / 88 64 – 88 zentrale@saaletreu.de