REACH - Basiswissen für Behörden Welche Aufgaben ergeben sich aus REACH für die Behörden? Fortbildungsveranstaltung am 15.11.2007 in Karlruhe Walter.

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REACH - Basiswissen für Behörden Welche Aufgaben ergeben sich aus REACH für die Behörden? Fortbildungsveranstaltung am 15.11.2007 in Karlruhe Walter Adebahr Umweltministerium, Referat 45 Tel. 0711/126-2944 mailto:walter.adebahr@um.bwl.de

Die REACH-Verordnung Beispiele, warum REACH nicht nur Hersteller betrifft Ein Metallverarbeiter betreibt eine Oberflächenreinigung mit PER, welches er in Mengen von 20 Tonnen/a aus China bezieht  Metallverarbeiter ist Importeur eines Stoffes und unterliegt u. a. der Registrierungspflicht Ein Reinigungsunternehmen bezieht seine Reinigungsmittel in Mengen von 1000 t/a aus der Türkei/Schweiz  Reinigungsunternehmen ist Importeur von Stoffen und unterliegt u. a. der Registrierungspflicht Ein Geschenkegroßhändler bezieht aus Asien 10 Millionen Kulis mit gleichem Inhalt; der Farbstoffgehalt im Kuli beträgt 1 Gramm Die Kulis sind als Container für den Farbstoff zu betrachten  Großhändler ist Importeur des Farbstoffs und unterliegt u. a. der Registrierungspflicht

Die REACH-Verordnung Der Vollzug der REACH-Verordnung wird insbesondere in Titel XIII Zuständige Behörden und Titel XIV Durchsetzung angesprochen. z.B.: Art. 121 Benennung zuständiger Behörden Art. 123 Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken Art. 125 „Die Mitgliedsstaaten unterhalten ein System amtlicher Kontrollen und anderer im Einzelfall zweckdienlicher Tätigkeiten“ Art. 126 Festlegung von Sanktionen Art. 127 Berichterstattung über die Ergebnisse der Überprüfung

Wo, von wem und wann gibt es Vollzugs- und Überwachungsbedarf? Die REACH-Verordnung Wo, von wem und wann gibt es Vollzugs- und Überwachungsbedarf? Abhängig von konkreten Pflichten, Fristen und Inhalten der einzelnen Regelungen EU-, Bundes- und Landesbehörden sind betroffen

Die REACH-Verordnung Aufgaben der Behörden Kommission Entscheidungen über Zulassungsanträge und Beschränkungen Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki Annahme der Registrierungsunterlagen, Koordination des Vollzugs BMU Anpassung des nationalen Rechts; Verordnungen für den Vollzug; Regelungen für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern BAuA (teilweise gemeinsam mit BfR, UBA und BAM) nationale Auskunftsstelle, nationale Bewertungsstelle, „Knotenpunkt“ für die Entgegennahme der bei der ECHA vorhandenen Daten Länderbehörden in erster Linie verantwortlich für die Überwachung und den Vollzug

„REACH-Behörden“ in BW Die REACH-Verordnung „REACH-Behörden“ in BW Umweltministerium federführende oberste Landesbehörde für die REACH-VO LUBW in Karlsruhe Unterstützung des Vollzugs; „Knotenpunkt“ in BW für die Entgegennahme der bei der BAuA vorhandenen Daten und den sonstigen Kontakt mit der BAuA „Zaunbehörden“ (RPs, UVB) Überwachung und Vollzug der materiellen Anforderungen (REACH-Verordnung ist Teil des Chemikalienrechts; Zuständigkeit ergibt sich somit aus § 1 Abs. 2 der ChemGZust.V i.d.F. des Art. 168 VRG)

Die REACH-Verordnung Aufgaben des UM Prüfung der Zuständigkeiten, z. B. Information der Öffentlichkeit nach Art. 123 über Stoffrisiken Lösung von möglichen Schnittstellenproblemen (z. B. mit Bedarfsgegenständerecht) Schulung und Information der zuständigen Behörden Aufklärung der betroffenen Unternehmen (in Zusammenarbeit mit den Verbänden, IHKs usw.) Überlegungen zu denkbaren Überwachungsschwerpunkten (z. B. nach der Vorregistrierungsphase), soweit sinnvoll in Abstimmung mit anderen Ländern (Expertengremium); sonstige Überlegungen zum Vollzug; Vollzugshinweise

Aufgaben der RPs und UVB Die REACH-Verordnung Aufgaben der RPs und UVB Zuständig für die Überwachung und den Vollzug der materiellen Anforderungen Die dabei zu erfüllenden Aufgaben und Schwerpunkte sind abhängig ● von den konkreten Pflichten der einzelnen Akteure, ● den Fristen und Inhalten der einzelnen Regelungen

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Die REACH-Verordnung Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (1) Vorregistrierung ● Beratung der betroffenen Hersteller und Importeure  ab 2008 ● Überprüfung nach Abschluss der Vorregistrierungsphase (Fragebogenaktion), insbesondere Prüfung, ob nicht vorregistrierte Stoffe registriert sind bzw. nicht mehr hergestellt oder vermarktet werden  ab 2009

Die REACH-Verordnung Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (2) Registrierung ● Überprüfung, ob Registrierung von Altstoffen zu den einzelnen Fristen erfolgt ist  ab 1.12. 2010  ab 1. 06.2013  ab 1.06. 2018 ● Prüfung, ob Neustoffe vor der Herstellung bzw. dem erstmaligen Import registriert sind  zeitnah ● Schwerpunktaktionen möglich

Die REACH-Verordnung Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (3) Zulassung ● Überprüfung, ob Verwendung eines entspr. Stoffes zugelassen ist  nicht vor 2010 ● Überprüfung, ob Verwendung entsprechend den Zulassungsbedingungen erfolgt  nach der Zulassung ● Schwerpunktaktionen möglich

Die REACH-Verordnung Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (4) Beschränkungen ● Überprüfung, ob Herstellungs- Verwendungs- und Inverkehrbringungsbeschränkungen des Anhangs XVII beachtet werden  ab 1.6. 2009 ● Schwerpunktaktionen möglich ● Überprüfung erfolgt analog der bisherigen Überwachung der entspr. Regelungen in der GefStoffV bzw. der ChemVerbotsV insoweit keine neue Aufgabe

Die REACH-Verordnung Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (5) Information in der Lieferkette ● Überprüfung der Sicherheitsdatenblätter, schwerpunktmäßig nach der Registrierung (Registriernummer, Angaben zum Stoffsicherheitsbericht)  beginnend ab 1.6.2008 bzw.1.12.2010 ● Schwerpunktaktionen möglich

Die REACH-Verordnung Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (6) Nachgeschaltete Anwender ● Überprüfung, ob Verwendung durch Registrierung abgedeckt ist  beginnend ab 1.6.2008 bzw.1.12.2010 ● sofern zutreffend, Prüfung, ob eigener Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde, Risikomanagementangaben weiter gegeben wurden und Meldung an Agentur erfolgt ist  beginnend ab 1.6.2008 bzw.1.12.2010 ● Schwerpunktaktionen möglich

Die REACH-Verordnung Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (7) Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ● Überprüfung, ob Meldung erfolgt ist  ab 1.12. 2010 zukünftig eine Aufgabe nach der GHS-Verordnung!

Die REACH-Verordnung Mögliche Überwachungsaufgaben der RPs und UVB (8) Sonstige Aufgaben nach Titel XIII bis XV ● Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken nach Artikel 123 ● Weitergabe von Informationen nach Art. 124 ● Weitergabe von Informationen nach Art. 127 zum Zwecke der Berichterstattung an die Agentur ● Einleitung/Initiierung eines Schutzklauselverfahrens nach Art. 129 ● Maßnahmen zur Durchsetzung der Pflichten ( Anordnungen, Sanktionen, etc.)  Im Einzelfall im Rahmen der Zuständigkeiten und nach Maßgabe des ChemG oder auf Grund entspr. (schriftlicher) Anforderungen

Die REACH-Verordnung Anhang: Anwendungsbereich verschiedener Stoffe und Stoffgruppen unter das REACH-System

Die REACH-Verordnung Anwendungsbereich REACH-Element Human- und Tier-Arzneimittel Registrierung - Information in der Lieferkette -* Nachgeschaltete Anwender Bewertung Zulassung Beschränkung + Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Die REACH-Verordnung Anwendungsbereich REACH-Element Stoffe in Medizinprodukten Registrierung + Information in der Lieferkette -* Nachgeschaltete Anwender Bewertung Zulassung (+) Beschränkung Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Die REACH-Verordnung Anwendungsbereich REACH-Element Lebens- und Futtermittel einschließlich der Verwendung als Zusatz- und Aromastoffe Registrierung - Information in der Lieferkette -* Nachgeschaltete Anwender Bewertung Zulassung Beschränkung + Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Die REACH-Verordnung Anwendungsbereich REACH-Element Stoffe in Kosmetika Registrierung - Erleichterung beim SSB + Information in der Lieferkette -* Nachgeschaltete Anwender Bewertung Zulassung (+) Beschränkung Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Die REACH-Verordnung Anwendungsbereich REACH-Element Stoffe für Lebensmittelbedarfsgegenstand Registrierung - Erleichterung beim SSB + Information in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender Bewertung Zulassung (+) Beschränkung Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Die REACH-Verordnung Anwendungsbereich REACH-Element Pflanzenschutzmittel Registrierung (-) Information in der Lieferkette + Nachgeschaltete Anwender Bewertung - Zulassung Beschränkung Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Die REACH-Verordnung Anwendungsbereich REACH-Element Biozidwirkstoffe Registrierung (-) Information in der Lieferkette + Nachgeschaltete Anwender Bewertung - Zulassung Beschränkung Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Die REACH-Verordnung Anwendungsbereich REACH-Element Reimporte Recyclingprodukte Registrierung - Information in der Lieferkette + Nachgeschaltete Anwender Bewertung Zulassung Beschränkung Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Die REACH-Verordnung Anwendungsbereich REACH-Element Polymere Registrierung - Information in der Lieferkette + Nachgeschaltete Anwender Bewertung Zulassung Beschränkung Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Die REACH-Verordnung Anwendungsbereich REACH-Element Stoffe im Anhang IV/V Registrierung - Information in der Lieferkette + Nachgeschaltete Anwender Bewertung Zulassung Beschränkung Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Die REACH-Verordnung Anwendungsbereich REACH-Element Forschung und Entwicklung Registrierung (-) Information in der Lieferkette + Nachgeschaltete Anwender Bewertung - Zulassung Beschränkung Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Die REACH-Verordnung Anwendungsbereich REACH-Element Zwischenprodukte Registrierung (+) Information in der Lieferkette + Nachgeschaltete Anwender Bewertung Zulassung - Beschränkung Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis