Gliederungsübersicht

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Gliederungsübersicht § 1 Vorspann § 2 Aktienrecht (Kapitalerhaltung, Corporate Governance) § 3 GmbH-Recht (Kapitalersatzrecht) § 4 GmbH & Co. KG § 5 Publikums-KG § 6 Gesellschaft Bürgerlichen Rechts § 7 Konzernrecht (GmbH-Konzern, Vertragskonzern) § 8 Umwandlungsrecht und WpÜG § 9 Die Societas Europaea Gesellschaftsrecht II Prof. Dr. Ch. Windbichler, LL.M.

Prof. Dr. Ch. Windbichler, LL.M. Fall 1 (nach BGHZ 117, S. 323) A und B wollen eine AG gründen. Nach notarieller Beurkundung der Satzung bestellen sie A, C und D zu Aufsichtsratsmitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt B zum Vorstand. A und B beantragen beim zuständigen Amts-gericht die Bestellung eines Gründungsprüfers und melden zusammen mit C und D die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an. Das Registergericht weist die Anträge zurück. Es handele sich um eine unzulässige Mantelgründung; es sei nicht damit zu rechnen, daß eine dem ohnehin nur vage umschriebenen Unternehmensgegenstand entsprechende Ge-schäftstätigkeit in absehbarer Zeit aufgenommen werde. Dagegen legt Rechtsanwalt R “namens und in Vollmacht des Vorstandes der Gesellschaft” Beschwerde ein. Hat diese Aussicht auf Erfolg? Gesellschaftsrecht II Prof. Dr. Ch. Windbichler, LL.M.

§ 33 Abs. 3 AktG i.d.F. des TransPuG In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1 Satz 1) anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung. Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Gesellschaftsrecht II Prof. Dr. Ch. Windbichler, LL.M.

Fall 2: OLG Brandenburg, Vorlagebeschl. vom 28.1.2002, NZG 2002, 641 Sind die Vorschriften über die registergerichtliche Kontrolle zur Sicherung des Mindestkapitals und der Aufbringung der Mindesteinlagen entsprechend anzuwenden, wenn ein auf Vorrat gegründeter oder in Folge nachträglicher Einstellung des Unternehmens „leer“ gewordener Mantel einer Kapitalgesellschaft verwertet werden soll? (vgl. §§ 5 Abs.1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG, §§ 6, 36 Abs. 2, 36a, 37 Abs. 1 AktG) vergleichbare Problematik bei AG und GmbH nächster Schritt: Mantelverwertung; str. ob bestimmte Gründungsvorschr. entsprechend anzuwenden sind: „wirtschaftliche Gründung“ arg. pro arg. contra was ist eine „Registersperre“ (Übergangsregelungen, z.B. ab 1.1.2002 für kapitaländernde Beschlüsse bei AG, die ihr Grundkapital noch in DM ausweisen, § 1 Abs. 2 Satz 3 EGAktG) Mindesteinzahlung bei GmbH (1/4) Mindesteinzahlung bei AG (1/4 + agio) was geschieht mit dem noch ausstehenden Betrag? (Forderung, Bilanz) Sacheinlagen kommen bei Mantelverwerung kaum in Betracht bei GmbH: volle Einbringung vor Anmeldung, § 7 Abs. 3 GmbHG bei AG: vor Anmeldung oder innerhalb von 5 Jahren? (Hüffer: unverständlich) nach 2. RL beides möglich auf 2. RL eingehen Gesellschaftsrecht II Prof. Dr. Ch. Windbichler, LL.M.

Fall 3 (nach BGHZ 118, S. 83 - BuM II) A-AG D B 1 B 2 B Krise Vorfinanzierung Drittkredit Ablösung HV, Zeichnung Buchg. Gesellschaftsrecht II Prof. Dr. Ch. Windbichler, LL.M.

Verdeckte Sacheinlage Tatbestand: Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in rechtlich getrennte Geschäfte, von denen eines Bareinlage zu sein scheint, das andere dem Abfluss von Geldmitteln bei der Gesellschaft und zugleich der Annahme anderer Vermögensgegenstände als Leistung auf die Einlageschuld dient. Rechtsfolge: Keine Erfüllungswirkung, Bareinzahlungspflicht besteht weiter (vgl. §§ 27 III 3, 54 II, III, 188 II AktG). Fallgruppen: Hin- und Herzahlen; Umwandlung von Krediten (abzugrenzen von ausnahmsweiser Voreinzahlung zu Sanierungszwecken) TB in Einzelheiten umstritten Zusammenhang mit Art und Weise der Zahlung: § 54 III: echtes Geld, zur freien Verfügung des Vorstands; d.h. keine Verwendungsabreden zum Aufrechnungsverbot (§ 66 I 2 AktG): betrifft Aufrechnung durch den Aktionär („gegen eine Forderung der Ges. ...“); die Gesellschaft (Vorstand) darf aufrechnen („mit einer Fdg. der Ges.“), wenn die Fdg. gegen Aktionär vollwertig, fällig und liquide (= keine Zweifel über Grund und Höhe, keine einreden) ist. Auch das geht nicht vor Eintragung, § 54 III. Umgehungsabsicht nicht erforderlich; subjektive Seite i.S. von Abrede über Veräußerung bzw. Verrechnung erforderlich (oder bloß zeitl./quantitativer Zusammenhang) str. Für Erfordernis solcher Abrede aber mit Beweislastumkehr wohl überw. Meinung EG-Konformität der Lehre von der verdeckten Sacheinlage? (keine EuGH-Entsch., aber Votum des Generalanwalts, der wohl Erfordernis subjektiver Seite zuneigt); Streit über Mindestnormentheorie, Umgehungsrechtsprechung Gesellschaftsrecht II Prof. Dr. Ch. Windbichler, LL.M.

Harpener/Omni: Lösungshinweise Anspruch AG ./. A und B aus § 93 II AktG § 93 III Nr. 1., 5. - Handlung - Schaden - Pflichtverletzung § 93 II, I i.V.m. § 76 - Handlung, Schaden - Pflichtverletzung - Kompetenzverteilung - business judgement - Leitungsfunktion - Verschulden Anspruch AG ./. C aus § 93 II AktG Handlung Schaden, Pflicht-verletzung Verschulden Ausschluss von Ansprüchen durch § 311 AktG? Schadenshöhe Kapitalerhaltungsvorschr. nicht diskutiert, da bei Gesamtbetrachtung die ILG Empfänger war, es also um eigene Unternehmenspolitik ging Bedeutung von Verfahrensregeln, Geschäftsordnung: § 77 AktG, Rangfolge: Gesetz, Satzung, AR, Vorstand bei Verletzung: Pflichtverletzung gegeben, Folge: keine Berufung auf unternehmerisches Ermessen Argumente des C: Gesamtverantwortung, „CEO“ § 311: läßt Leitungsverantwortung unberührt Gesellschaftsrecht II Prof. Dr. Ch. Windbichler, LL.M.

Geschäftsleiterpflichten Ergänzen: Selbständig - weisungsabh., Bedeutung, Bestellungszeiträume Abgrenzung von Grundlagengeschäften (AT GesR) § 119 II, Enthaftung nach § 43 III GmbHG „Risikomanagement“ Informationspflichten, Zusammenarbeit mit Aufsichtsrat Wortlautdifferenz betr. Verlustanzeige (Vorverlagerung nach Habersack) Konzernsachverhalte: Unterscheidung Leitung der Mutterges./Leitung der Tochterges./Leitung der Gruppe Anwendung der Pflichten betr. Vorgänge in Tochtergesellschaften? „Resistenzpflicht“ von Tochter-Geschäftsleitern? GmbH: Treuepflicht des Mehrheitsgesellschafters (ITT), Bestandsinteresse auch bei Einpersonengesellschaft Gesellschaftsrecht II Prof. Dr. Ch. Windbichler, LL.M.

zu BGHZ 121, 31 - Lagergrundstück II B-KG E-GmbH Verrechnungskonto - § 488 BGB Mietzins - § 535 BGB 1995 1998 Nov. 1998 Gesellschaftsrecht II Prof. Dr. Ch. Windbichler, LL.M.

Ergänzung zu Harpener-Omni: Ansprüche gegen Rey aus § 317 Abs. 1 AktG 1. Herrschendes/abhängiges Unternehmen (§ 17 AktG) 2. Kein Beherrschungsvertrag 3. Maßnahme oder Rechtsgeschäft 4. Veranlassung 5. Nachteil 6. Kein Nachteilsausgleich (§ 311 Abs. 1 AktG) 7. Kein Tatbestandsausschluss nach § 317 Abs. 2 AktG 8. Rechtsfolge: Schadensersatz Merke: Ergänzung: Tatbestandsausschluss nach Abs. 2: Beweislast bei herrschendem Unternehmen Einflussnahme auch durch HV-Beschluss keine Anwendung von § 117 VII Nr. 1 jedenfalls bei Beschlüssen nach § 119 II str. bei Grundlagenbeschlüssen: Gewinnverwendung, Änderung des Gegenstands, Auflösung, Umwandlung sind generell nicht nachteilig, sondern der Mehrheit anheim gestellt Unternehmensverträge, Eingliederung --> lex specialis Haftung der Organmitglieder des herrschenden Unternehmens: Abs. 3 Haftung des Vorstands/Aufsichtsrates des abh. Unternehmens: §§ 93, 116 i.V.M. § 318, sanktioniert Berichtspflicht nach § 312 Daneben: § 117 (führt selten weiter), erfaßt aber ggf. anderen Personenkreis Sehr str.: daneben Treuepflichtansatz (Zöllner ZHR 1998) § 311 AktG ist keine Anspruchsgrundlage, sondern eröffnet Handlungsmöglichkeiten § 317 AktG nimmt den gesamten Tatbestand des § 311 AktG in sich auf Gesellschaftsrecht II Prof. Dr. Ch. Windbichler, LL.M.

Prof. Dr. Ch. Windbichler, LL.M. Fall nach BGHZ 65, 15 - ITT ITT Inc. 100 % I Industries B 85 % G-GmbH K 15 % Zum SV: keine Vorteile aus Service agreement, also Nachteil Klage K gegen B (Mitgesellschafter) Rechtslage nach § 311 AktG? Kapitalerhaltung: bei GmbH statt § 57 AktG § 30 GmbHG, vorrangig zu prüfen, aber nicht immer gegeben oder nachweisbar (hier: I Ind. als 100 %9ge Tochter wie B als Empfänger zu behandeln) Kompetenzverteilung: Einfluss des Mehrheitsgesellschafters Inhaltliche Bindungen: gegenüber Mitgesellschaftern Treuepflicht, personalistischer Einschlag, Schädigungsverbot (bei AG: Linotype, Girmes, Machtkorrelat, also auch für Minderheitsgesellschafter) andere Begründung: § 43 analog (vgl. shadow director) Legitimationsmöglichkeit durch Ausgleich nicht gegeben (h.M.) gegenüber Gesellschaft selbst: Rücksicht auf Existenzfähigkeit (Bremer Vulkan) Vertrag der G-GmbH mit I Industries, 1 % des Umsatzes als Konzernumlage abzuführen Gesellschaftsrecht II Prof. Dr. Ch. Windbichler, LL.M.