Europäische Insolvenzverordnung

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 Präsentation transkript:

Europäische Insolvenzverordnung Dr. Carsten Krage Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Wall 55, D-24103 Kiel Fon +49-431-600 53-0 Fax –60 krage@cornelius-krage.de

Grundprinzipien der EuInsVO Einheitlicher Wirtschaftsraum macht Rechtsangleichung erforderlich Teilweise Universalität: Eröffnungszuständigkeit Automatische Anerkennung lex fori concursus Ausnahmen: Parallelverfahren, Sonder-anküpfungen

Geltungsbereich der EuInsVO Seit 31.5.2002 unmittelbar geltendes Recht in EU außer Dänemark Nationale Anpassung bisher nur in D Zeitlich: Verfahrensbeginn ab 31.05.02 Sachlich: Verfahren gem. Anlagen Räumlich: Interessenmittelpunkt des Schuldners in EU und grenzüber-schreitender Bezug

Internationale Zuständigkeit Kein forum shopping Hauptverfahren, wenn hauptsächliche Interessen des Schuldners im Eröff-nungsstaat; Vermutung für den Sitz des Schuldners Partikular- bzw. Sekundärverfahren am Ort der Niederlassung

Hauptverfahren Bei internationaler Zuständigkeit Eröffnung nach lex fori concursus Zugriff auf das Auslandsvermögen Gerichtliche Bestätigung reicht als Ausweis des Verwalters Alle Gläubiger sind zu informieren Alle können Forderungen anmelden

Sekundärverfahren Antrag durch Verwalter des Haupt-verfahrens oder gemäß Recht des jeweiligen Staates; dies ist lex fori concursus für Sekundärverfahren Umwandlung des Partikularverfahrens Gegenseitige Unterrichtung und Forderungsanmeldung Überschuß ans Hauptverfahren

Dingliche Rechte, Eigentumsvorbehalt Dingliche Rechte an Gegenständen in anderen Mitgliedstaaten werden nicht berührt. Käuferinsolvenz berührt nicht Eigen-tumsvorbehalt des Verkäufers, wenn Sache in anderem Mitgliedstaat Ebenso Schutz der Käufers bei Verkäuferinsolvenz

Anfechtung Lex fori concursus für die Anfechtung Ausnahme, wenn Anfechtungsgegner nachweist, daß Recht eines anderen Mitgliedstaates maßgeblich für angefochtene Handlung und Handlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.

Sonstige Rechtswirkungen Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers, wenn nach dem für die Forderung geltenden Recht möglich Bei Arbeitsverträgen stets das dafür geltende Recht maßgeblich Schutz des Dritterwerbers Wirkung auf anhängige Rechts-streitigkeiten