Kapitalmarktinformationshaftung Dr. Volker Glas, LL.M. (New York) Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten Parkring 2, 1010 Wien Tel. +43/1/514 35-0 Fax +43/1/514 35-35 www.chsh.at
Einleitung Vereinheitlichung der Verhaltens-, Transparenz- und tlw. Haftungsmaßstäbe auf europäischer Ebene Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG etc. Prospektrichtlinie 2003/71/EG etc. Transparenzrichtlinie 2004/109/EG etc. Mögliche Haftungsgrundlagen Veröffentlichungspflicht/Missbrauch von Insiderinformationen Marktmanipulation Directors‘ Dealings Prospekthaftung 07.05.2008
Veröffentlichungspflicht von Insiderinformationen Definition von Insiderinformation Öffentlich nicht bekannte, genaue Information die direkt oder indirekt einen Emittenten betrifft und kursrelevant ist/wäre Veröffentlichungsverpflichtung trifft Emittenten Aufschub bei berechtigten Interessen des Emittenten Sanktionierung Verwaltungsstrafen FMA kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Information der Öffentlichkeit sicherzustellen 07.05.2008
Missbrauch von Insiderinformationen Definition von Insiderinformation wie in Bezug auf Ad-Hoc-Pflicht (nicht öffentlich, genau, Emittenten betreffend, kursrelevant) Missbrauch Ausnützung der Insiderinformation oder grundlose Weitergabe der Insiderinformation mit oder ohne Bereicherungsabsicht Sanktionen Strafe bis zu EUR 50.000,-, Abschöpfung des Vermögensvorteils „fahrlässige Begehung“ möglich 07.05.2008
Beispiel: Brau Union Sachverhalt Am 23.1.2003 gibt Brau-Union Vorstand in einem Zeitungsinterview Suche nach strategischem Partner bekannt Management von Brau-Union und deren Angehörige kaufen vor und nach 23.1.2003 Brau-Union Aktien Am 2.5.2003 wird der Einstieg von Heineken offiziell bekannt gegeben Rechtsfolgen 1. Instanz entscheidet, dass nach 23.1. kein Insiderhandel möglich, weil Informationen Publikum bekannt 1 Verurteilung (Kauf vor 23.1.2003 auf Kredit), 15 Freisprüche Staatsanwalt beruft gegen alle Urteile des Erstgerichts, Entscheidungen zweiter Instanz sind ausständig 07.05.2008
Marktmanipulation Definition von Marktmanipulation Kauf- oder Verkaufsaufträge, die falsche oder irreführende Signale geben können oder den Kurs ohne legitime Gründe auf ein künstliches Niveau bringen Kauf- oder Verkaufsaufträge unter Vorspielung falscher Tatsachen (durch Fehlinformation) Falsche oder irreführende Informationsverbreitung, wenn die Person wusste oder wissen musste, dass die verbreiteten Informationen falsch sind Rechtsfolgen Geldstrafe bis zu EUR 50.000,- Subsidiär gegenüber gerichtlich strafbaren Handlungen (z.B. Missbrauch einer Insiderinformation) 07.05.2008
Beispiel: MEL Sachverhalt Am 27. Juli 2007 gibt MEL per Ad-Hoc Mitteilung den Plan bekannt, bis zu 10% eigener Aktien zu erwerben Am 21. August 2007 wird der Rückerwerb in der Hauptversammlung der MEL genehmigt Es wird öffentlich bekannt, dass die MEL bis 27. Juli 2007 schon große Teile eigener Aktien gekauft hat Rechtsfolgen FMA verhängt Verwaltungsstrafen von EUR 20.000,- pro Vorstandsmitglied (insgesamt 11) Vorwurf „Irreführung der Marktteilnehmer“ (Medien, November 2007) MEL kündigte rechtliche Schritte gegen diese Entscheidungen der FMA an 07.05.2008
Directors‘ Dealings Wer muss melden/veröffentlichen? Personen mit Führungsaufgaben (Vorstand, Aufsichtsrat, Person mit Zugang zu Insiderinformationen und Entscheidungsbefugnissen) In enger Beziehung zu Personen mit Führungsaufgaben stehende Personen Was muss gemeldet werden? Angaben zur Person und zum Emittenten Angaben zum Geschäft (Art, Finanzinstrument, Volumen, Abschlussdatum und -ort) 07.05.2008
Prospekthaftung Prospekterstellung Für öffentliche Angebote (zB IPO, Platzierung von Anleihen beim breiten Publikum) ist ein von der FMA gebilligter Prospekt erforderlich Auch für Börsezulassung in geregelten Märkten ist ein Prospekt erforderlich Haftung Der Emittent haftet für den Inhalt des Prospekts Bei Irreführung des Anlegerpublikums können Schadenersatzansprüche sehr groß werden 07.05.2008
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