Elektroaltgeräte-VO Neue Aufgaben für die Wirtschaft

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 Präsentation transkript:

Elektroaltgeräte-VO Neue Aufgaben für die Wirtschaft WK Wien, 13. Juni 2005

AWG 2002, Novelle 2004 Abfallbehandlungspflichten VO Elektroaltgeräte VO

Hersteller § 13a Abs. 1 AWG 2002 a) Wer Elektro‑ oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder b) Wer Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit a auf dem Gerät angebracht ist, c) Wer Elektro‑ oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.

AWG 2002 – Novelle 2004 (1) Pflichten für Hersteller und Importeure Sammelstellen Systemteilnahme (hist. EAG) Voraussetzungen für Individualisten Registrierungspflicht Sicherstellungen

AWG 2002 – Novelle 2004 (2) Koordinierungsstelle Aufgaben des Bundesministers Vereinbarungen mit Systemen abschließen Koordinierung von Maßnahmen gem. Vereinbarungen Meldungen entgegennehmen Massenanteile der Hersteller errechnen Weiterleitung des Abholbedarfs der Sammelstellen an Hersteller bzw. Systeme „Ersatzvornahmen“ Berichtspflichten Aufgabenbetrauung, Voraussetzungen Finanzierung, Aufsicht, Richtlinien Tätigkeitsbericht

AWG 2002 – Novelle 2004 (3) Registrierungspflichten für Abfallsammler und Behandler (mit Ausnahmen) Kommunale Sammelverpflichtung für EAG aus privaten Haushalten Bestimmungen für Systeme (gesamthaft, Förderung der Wiederverwendung, Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle)

Abfallbehandlungspflichtenverordnung Mindestanforderungen unterschiedl. Abfälle (insbes. Elektro- und Elektronik-Altgeräte) Lagerung, Transport, Behandlungsbereiche (Abdeckung, Oberfläche, Schutz vor Beschädigungen) Schadstoffentfrachtung (händische Demontage) Selektive Behandlung (Entstückung von Leiterplatten, Kathodenstrahlröhren, Kabel und Leitungen) Kühlgeräte (Kältekreislauf, Isolierschaum, Verbrennung, Prüfmethoden) Lampen (Zerlegung, Abtrennung des Leuchtpulvers, Hg-Grenzwerte, stoffliche Verwertung) Unzulässige Behandlungen (Einschränkungen für Shredder, Einschränkungen für die stoffliche Verwertung und den Einsatzbereich schadstoffbelasteter Materialien)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte Elektro‑ und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller a) Bauteile, b) Unterbaugruppen und c) Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind

Geltungsbereich Elektro- und Elektronikgeräte gem. Anhang 1 Haushaltsgroßgeräte Haushaltskleingeräte IT- und Telekommunikationsgeräte Geräte der Unterhaltungselektronik Beleuchtungskörper Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte) Überwachungs- und Kontrollinstrumente Automatische Ausgabegeräte inkl. Liste von Produkten (demonstrativ) Ausgenommen von VO: Waffen, Munition, Kriegsmaterial, Geräte ausschließlich zur Wahrung von Sicherheitsinteressen

Elektro- und Elektronik-Altgeräte Kategorien von Geräten WEEE-RL Anlage 1 10 Sammel- und Behandlungskategorien Großgeräte Kühlgeräte Bildschirm geräte Kleingeräte Lampen Verwertungs-quoten Verwer-tung Stoffl. Verw. Mindestabhol-mengen von Sammelstellen

Sammel- und Behand­lungs­kategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1 Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs Verwertungsquote in % Quoten Großgeräte* Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) 80 75 4000 IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 65 Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) 70 50 Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung Medizinische Geräte – groß - Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß Kühl- und Gefriergeräte Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 2000 Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte IT&T-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 1500 Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore Elektrokleingeräte* Haushaltskleingeräte Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein Medizinische Geräte – klein Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein Gasentladungslampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) 500

Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte „Dual use“ Haushalt Gewerbe

Geräteliste im Internet Absauggeräte (z.B. Pool, Teich) ja EE-Werkzeuge Elektrokleingeräte   Adressiermaschine IT & Telekommunikationsgeräte Akkumulatorenladegerät Aktenvernichter Alarmanlage Überwachungs- Kontrollinstrumente Installation durch einen Professionisten nein Anrufbeantworter Anstrichgerät/pinsel (elektrisch) Armbanduhr (elektrisch) Haushaltskleingeräte Ausgabeautomat (z.B. Flugtickets,...) Automatische Ausgabegeräte Großgeräte Auswuchtmaschine, stationär ortsfeste ind. und gew.Großgeräte Autoradio (Anlage mit/ohne Radio, MC-, CD- MD- or DVD-player) Autorennbahn Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte

Geltungsbereich und Zubehör Zubehör bei der Erstausstattung eines Gerätes (ohne spätere Nachkäufe) – Was gehört zum Gerät und muss als In Verkehr gesetzte Masse mit dem Gerät gemeldet werden ? Batterien Verpackungen Beigefügte Dokumente Zubehör mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen Zubehör ohne elektrische oder elektronische Bauteile

Batterien Wenn Batterien (und Akkumulatoren) gemeinsam mit Elektrogeräten in Verkehr gesetzt werden (Verpackungseinheit), gelten sie als Bestandteil der Geräte und unterliegen der EAG-VO. Batterien, die mit (in) einem Elektroaltgerät abgegeben werden: Verantwortlichkeit für Finanzierung der Behandlung: EAG-Systeme Austauschbatterien bzw. –akkumulatoren sowie separat in Verkehr gesetzte Batterien und Akkumulatoren, die nicht mit den Geräten entsorgt werden: Verantwortungsbereich der BatterienVO (UFB) Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit soll darauf hingewiesen werden, dass die im Gerät befindlichen Batterien auch mit den Elektroaltgeräten abgegeben werden sollen.

Zubehör mit elektrischen bzw. elektronischen Bauteilen Verpackungen Nein. Gehört nicht zur Masse des Geräts. Beigefügte Dokumente Beispiele: Gebrauchsanweisungen, Garantieerklärungen Zubehör mit elektrischen bzw. elektronischen Bauteilen Ja. Ist bei der Masse des Geräts zuzurechnen. Beispiele: Toner-Cartridge mit Chip, Kabel, Speicherkarten Zubehör ohne elektrische bzw. elektronische Bauteile Ist unter folgenden Bedingungen zur Masse des Geräts zuzurechnen: Das Zubehörteil ist zur Erfüllung der bestimmungsgemäßen technischen Grundfunktion erforderlich und Das Zubehörteil kann mit dem Gerät physisch verbunden werden. Beispiel: Staubsaugerschlauch oder –düsenaufsätze. Nicht mitzuzählen wären z.B. Werkzeugkoffer oder Montagematerial.

Produktkonzeption und Vermeidung Ab 1.7.2006: Inverkehrsetzungsverbot von EEG, die Pb, Hg, Cd, Cr(VI), PBB oder PBDE enthalten Ausnahmen:  Gerätekategorien 8 und 9  ausgenommene Verwendungszwecke (Anhang 2)  Homogene Materialien, sofern ein maximaler Konzentrationswert von 0,1% (0,01 bei Cd) nicht überschritten wird Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse dürfen die Wiederverwendung nicht verhindern

Sammelstelle Eine von a) den Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder b) Herstellern eingerichtete Stelle, bei der Elektro- oder Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich abgegeben werden können

Getrennte Sammlung Sammelstellen der Gemeinden sonst. Stellen ca. 1500 jeweils ca. 100 Sammelstellen der Gemeinden sonst. Stellen Hersteller Sammelstellen der Hersteller private Haushalte Handel (1:1 Rücknahmepflicht) Ausnahme Verkaufsfläche < 150m²

Versandhandel Sammelstellen der Gemeinden sonst. Stellen Hersteller ca. 1500 jeweils ca. 100 Sammelstellen der Gemeinden sonst. Stellen Hersteller Sammelstellen der Hersteller Versandhandel (1:1 Rücknahmepflicht) jeweils ca. 200 Sammelstellen Versandhandel private Haushalte

Rücknahme von EAG durch die Hersteller Hersteller haben EAG aus privaten Haushalten von Sammelstellen zurückzunehmen 3 Varianten der Abholung durch Hersteller (Systeme):  Aussortierung der eigenen EAG  Abholung der EAG auf Basis einer Vereinbarung mit den Sammelstellen  Abholung nach Aufforderung durch die Koordinierungsstelle binnen 7 Werktagen (bzw. 6 Wochen)

Rücknahme von Sammelstellen System für EAG (§29ff AWG 2002) Verträge mit Sammelstellen §§ §§ H K K Sammelstellen der Kommunen Hersteller

Rücknahmeverpflichtung Übersicht „historische EAG“ aus Haushalten „Neu-Altgeräte“ aus Haushalten „historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie „Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie t 13. Aug. 2005

„historische EAG“ aus Haushalten über die Koordinierungsstelle Vereinbarung, Weiter- leitung von Abholungen System für historische EAG (§29ff AWG 2002) Koordinierungsstelle Abhol- bedarf H K K Sammelstellen Hersteller

„Neu-Altgeräte“ aus Haushalten über die Koordinierungsstelle Vereinbarung, Weiterleitung des Abholbedarfs System für EAG (§29ff AWG 2002) Koordinierungsstelle Abhol- bedarf H K K Hersteller Sammelstellen §§ Sortierverträge

Kostenausweisung Hersteller können beim Verkauf eines Neugerätes ihre Kosten für die Sammlung, Behandlung eines historischen Altgeräts beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Käufer ausweisen.  Gerätekategorien 2 bis 10 bis zum 13. Februar 2011  Gerätekategorie 1 bis zum 13. Februar 2013 Die ausgewiesenen Kosten dürfen die nachweislich tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten.

Grenzüberschreitender Vertrieb Hersteller priv. Haushalt Meldung EAG-Regeln des Mitgliedstaates §§ Grenze

Rücknahmeverpflichtung Übersicht „historische EAG“ aus Haushalten „Neu-Altgeräte“ aus Haushalten „historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie „Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie t 13. Aug. 2005

„historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie Herstellerverpflichtung bei 1:1 Austausch 1:1 Vereinbarungen über Finanzierung

„Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie System für EAG (§29ff AWG 2002) Hersteller Vereinbarungen über Finanzierung

Wiederverwendung und Behandlung Priorität der Wiederverwendung von EAG (Prüfung des technischen Zustandes, Aufzeichnung) Behandlung nach dem Stand der Technik Aufzeichnungen über die Einhaltung der Anforderungen gem. AbfallbehandlungspflichtenVO Erreichung der Wiederverwendungs- und Verwertungsziele gem. Anhang 3 bis 31.12.2006 Aufzeichnungen über die Masse der EAG, Bauteile, Werkstoffe, Substanzen als In- und Output in Anlagen Export aus EU und Anrechnung zulässig bei Nachweis der Gleichwertigkeit der Behandlung und Einhaltung der EU-Verbringungsvorschriften

Informationen für Letztverbraucher Öffentlichkeitsarbeit durch die Hersteller für private Haushalte hat in geeigneter Weise zu erfolgen (zB Printmedien, Internet) Informationsinhalte:  Die getrennte Sammlung von EAG und die Umweltprobleme einer Beseitigung gemeinsam mit unsortiertem Siedlungsabfall  Die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabemöglichkeiten (in Abstimmung mit den Betreibern von Sammelstellen)  Die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von EAG  Die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch gefährliche Stoffe in EAG  Die Bedeutung des Symbols nach Anhang 4

Kennzeichnung Für EEG, die ab dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht werden Symbol nach Anhang 4 Direkt auf dem Gerät, in Ausnahmefällen (gesetzl. Bestimmungen, Größe oder Funktion des Gerätes) nur auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein Hinweis, dass das Gerät nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht wurde kann durch das Symbol erfolgen) Herstelleridentifizierung ist auch erfüllt, wenn EEG aus einem EU-Mitgliedsstaat importiert wird und der Hersteller an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt

Informationen für Behandlungsanlagen Hersteller haben Informationspflicht über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden Typ neuer EEG soweit dies für Reparaturbetriebe und Behandlungsanlagen erforderlich ist Innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Bringen der EEG Verschiedene Bauteile und Werkstoffe in den EEG Stellen, an denen sich in den EEG gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden Von den Herstellern in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung zu stellen

Sammel- und Verwertungssysteme (1) Gesamthafte Übertragung der meisten Verpflichtungen je Sammel- und Behandlungskategorie von Herstellern an Systeme Gesamthafte Teilnahme von Herstellern je Sammel- und Behandlungskategorie Einräumung umfangreicher Prüfrechte Für EAG aus privaten Haushalten und/oder EAG für gewerbliche Zwecke Systemteilnahme für hist. Altgeräte verpflichtend Pauschale Lösungen für Hersteller, die nur geringe Mengen in Verkehr setzen (umsatz- und massenbezogen)

Sammel- und Verwertungssysteme (2) Genehmigung nach § 29 ff AWG 2002 Errichtung nur für gesamte Sammel- und Behandlungskategorien Mindestmassenteil 5% pro Kategorie oder 20 % in Summe der einzelnen Kategorien Flächendeckung (Sammelstellen, Entsorgungslogistikplan inkl. Behandler) Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle

Sammel- und Verwertungssysteme (3) Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle Abholung von EAG von Sammelstellen Finanzierung der Sammelinfrastruktur (Pauschale) Finanzierung der Informationstätigkeit (Pauschale) Festlegung einer Schlichtungsstelle Ersatzweise Durchführung von Abholungen Abgabemöglichkeiten für Letztvertreiber

Eigene Sammelleistungen der Systeme („opting out“) Sammelstellen: eigene Sammelstellen kommunale Sammelstellen (auf Basis von Verträgen) Lösungen für Sammelleistungen der Systemteilnehmer Meldeverpflichtung an Koordinierungsstelle max. bis 110% des Verpflichtungsanteils

Koordinierungsstelle Vereinbarung mit Systemen Ermittlung der Verpflichtungsanteile subsidiär Weiterleitung eines Abholbedarfs an die Systeme Aufteilung der Pauschalen für Infrastruktur und Öffentlichkeitsarbeit Erstellung eines Konzepts der Öffentlichkeitsarbeit

Koordinierungsstelle Regeln für die Koordinierungsstelle (Anhang 5)  Berechnung des Massenanteils  Berücksichtigung von eigenen Sammelleistungen  Bestimmung des Anteils an historischen EAG  Auswahlkriterien für die Weiterleitung von Abholungen  Jahresausgleich soweit für die Aufgabenerfüllung erforderlich: Recht zur Einsichtnahme in das Register durch die Koordinierungsstelle

Ablauf der Weiterleitung der Abholungen Veranlassung durch Koordinierungsstelle Rechnung durch Behandler an das System Koordinierungsstelle K 24h freiwillige Abholung Ja Nein Nein Ja Weiterleitung

Aufteilung 100% angefallene Altgeräte Systeme 100% Massenanteil Koordinierungsstelle

Auswahlkriterien für die Weiterleitung Jedem Sammel- und Verwertungssystem wird ein Verpflichtungsanteil aktuell zugeteilt Je größer der Verpflichtungsanteil, desto öfter wird eine Abholung weitergeleitet Neuberechnung jedes Quartal (periodischer Ausgleich) Liste je Sammel- und Behandlungskategorie (aktuell)

Weiterleitung an System A Beispiel Großgeräte System A ..….105% System E ……103% System X ….....98% . .…… Weiterleitung an System A Großgeräte System E…….106% System A … ..101% System X…….100% . .…… Abholung

Registrierung http://edm.umweltbundesamt.at Hersteller, Systeme, Sammler und Behandler; Sammelstellen Erstregistrierung der Hersteller: 30. September 2005

Das EAG-Meldewesen Alle Meldungen über das Register ! EU-Bericht Registrierung http://edm.umweltbundesamt.at In Verkehr gesetzte Massen Abholung und Sammelmassen Verwertungsmassen und –quoten EU-Bericht

In Verkehr gesetzte Massen Hersteller (Meldung über die Systeme) pro Kalenderquartal (Individuelle Hersteller für Haushalt) 7 Wochen pauschale Massen erste Meldung für das 3. Quartal Gesamtmassen der Systeme (erstmals für das 3. Quartal bis 31. Oktober 2005) Exportierte Elektrogeräte

Verwertungsmassen und –quoten Hersteller (Meldung über die Systeme) jährlich bis 10. April jeder Sammler (auch Gemeinden) Behandler müssen Daten zur Verfügung stellen

Zeitplan Jahresmeldungen Registrierung Rücknahmeverpflichtung, Finanzierungspflicht Systemteilnahme, Behandlungspflichten Inkrafttreten der VO 10. 4. 2006 30. 9. 2005 13. 8. 2005 30. 4. 2005

Zeitlicher Ablauf In Kraft treten 30. April 2005 Herstellerregistrierung Läuft bereits seit 1.1.2005, Daten müssen jedenfalls am 30. September 2005 zur Verfügung stehen Registrierung der Sammelstellen Läuft bereits Registrierung der Sammler und Behandler Verpflichtend lt. AWG bis 31. Juli 2005 Systemgenehmigungen Vorläufige Unterlagen z.T. bereits vorgelegt Genehmigung angepeilt (in Abhängigkeit der beigefügten Antragsunterlagen) bis 31. Juli 2005 Rückgabemöglichkeit für den Letztverbraucher und Finanzierungsverpflichtung durch Hersteller 13. August 2005 Erste Meldung des Abholbedarfs Ab 31. Oktober 2005 Inverkehrsetzungsmengen Gesamtmeldung durch Systeme Erstmals 31. Oktober 2005 (3. Quartal 2005) Danach quartalsweise Einzelmeldungen der in Verkehr gesetzten Massen durch Systeme Jährlich, erstmals mit 10. April 2006 Jahresmeldung durch die Systeme

KühlgeräteVO und LampenVO Außerkrafttreten mit 13. August 2005 Lampenpfand-Rückerstattung gilt weiter (§4 LampenVO) (0:1 - Rücknahme) Entsorgungsplaketten und –gutscheine werden rückerstattet UFH, WKÖ und AK erarbeiten derzeit das Konzept

für Ihre Aufmerksamkeit Danke für Ihre Aufmerksamkeit Kontaktdaten: Mag. Georg Fürnsinn Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung VI/2 georg.fuernsinn@lebensministerium.at